Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 4. Die Beklagte wollte mit der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 90.000,— DM erreichen. Dieses Begehren war in der Revisionsinstanz nur noch auf § 172 Abs.4 HGB gestützt; die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seine Einlage von 90.000,— DM eingezahlt hat, ist in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Die in Höhe eines Betrages von ebenfalls 90.000,— DM von der Revision angegriffene, von den Vorinstanzen auf die negative Feststellungsklage getroffene Feststellung bezog sich demgegenüber nicht auf die Hafteinlageverpflichtung, sondern auf die Berühmung der Beklagten, die Gesellschaft selbst habe in dieser Höhe gegen den Kläger einen - von der Beklagten gepfändeten - Anspruch auf Einlageeinzahlung oder auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 272/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Sparkasse W^HAnstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Kfl^^pstraße 130, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Rechtsanwalt Dr. Arno weg 44, Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 4. November 1991 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 23. September 1991 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beklagte wollte mit der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 90.000,— DM erreichen. Dieses Begehren war in der Revisionsinstanz nur noch auf § 172 Abs. 4 HGB gestützt; die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seine Einlage von 90.000,— DM eingezahlt hat, ist in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Die in Höhe eines Betrages von ebenfalls 90.000,— DM von der Revision angegriffene, von den Vorinstanzen auf die negative Feststellungsklage getroffene Feststellung bezog sich demgegenüber nicht auf die Hafteinlageverpflichtung, sondern auf die Berühmung der Beklagten, die Gesellschaft selbst habe in dieser Höhe gegen den Kläger einen - von der Beklagten gepfändeten - Anspruch auf Einlageeinzahlung oder auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen. Es mag zwar sein, daß die Beklagte in der Revisionsinstanz davon ausging, daß sie die 90.000,— DM nicht zweimal zu beanspruchen habe. Beide Ansprüche waren aber in ihrem Bestehen voneinander unabhängig; es wäre denkbar gewesen, daß die Revision mit der Widerklage 3 Erfolg hatte, der auf die negative Feststellungsklage ergangene Ausspruch aber trotzdem bestätigt wurde. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand im Sinn des § 19 Abs. 1 GKG. Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz