Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Kammcrgerichts in Berlin von 8. Hach Hr. 8 des Vertrages werden dem Kommissionär auch Kunden geschützt, die außerhalb seines Verkaufsgebiet es ihr Gcschäftslokal haben, wenn deren Werbung eindeutig auf ihn zurtickzuführen ist. "Sollten sich aus diesem Konsignationsvertrag Meinungsverschiedenheiten ergeben, so wird zur Regelung derselben nicht das ordentliche Gericht in Anspruch genommen, sondern beide Partner unterwerfen sich dem Spruch des Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Berlin. Dabei bezeichncto sie namentlich 17 Firnen, auf die sich das Auskunftsverlangcn bezog, Dao Kamncrgericht hat unter Berücksichtigung einer von den Kläger anerkannten Aufrechnungoforderung der Beklagten aus provioionspflichtigen Lieferungen an die niederländische Firma Do G|^pder Klage nur in Höhe von 3,823,62 DM nebst Zinsen 3tattgcgebon und sie im übrigen abgov/iesen. Januar I960 gelte V/aro, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Kommis oionov/are bezeichnet worden sei, als nach den allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen * des Klägers an die Beklagte verkauft. der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen, dagegen nicht diejenigen, die aus den zwischen ihnen geschlossenen Kaufverträgen entspringen» Denn sie haben in den Vertrag vereinbart, daß für diose Kaufverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gelten sollten, die sie den Vertrag beigefügt und ausdrücklich zun Bestandteil des Vertrages gemacht haben (Nr* 1 Satz 5). Dort ist als Gerichtsstand für beide Teile Berlin-West, also das ordentliche Gericht, nicht das Schiedsgericht bestimmt» Diese Auslegung wird auch von den Wortlaut und Sinn der die Schiedsgerichtsklausel enthaltenden Nr. 11 des Vertrages getragen» Danach sollten Rechtsstreitigkeiten "aus diesem Konsignationsvertrag” der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen werden. Auch im übrigen kommt eine auch nur sinngenäßo Anwendung der Kommiscionsvorochriftcn auf diese Kaufverträge nicht in Frage* Y/enn die Parteien nur ihre Rechtsstreitigkeiten aus dem Kommissionsverhältnis, nicht aber die aus den Kaufverträgen der schiedsrichterlichen Entscheidung unterwarfen, so war dies auch durchaus sinnvoll« Denn bei einen Komnissionsverhältnis können viel leichter Meinungsverschiedenheiten auf treten, die entsprechend den Willen der eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffenden Parteien einer mehr summarischen Prüfung und schnellen Entscheidung unterstellt werden, als bei Abschluß von Kaufverträgen solcher Art, v/ie sie hier vorliegend Unter Hinweis auf einzelne Vertragsbestimmungen meint die Revision, eine Würdigung des Vertrages im ganzen stütze ihre Auffassung« Das ist nicht richtig« Hach Nr. 4 des Vertrages sind "alle Verkäufe und Inkasso aus diesem Vertrag" "mit dem Kommittenten monatlich, und zwar bis zun 5. jeden Monats abzurechnen"« Gerade diese Abrechnungsklausol gilt aber nicht für Kaufverträge, für die vielmehr die abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers maßgebend sind« Das ist zwischen den Parteien unstreitig (Schriftsatz der Beklagten von 31. Den Kundenschutz für Werbung der Beklagten außerhalb ihres Ver-kaufsgebietes (Nr. 8 des Vertrages) genoß die Beklagte als Kommissionärin. eine Lieferpflicht des Klägers entspreche, bilde den Rcchtsgrund für die rechtlichen Pflichten der Parteien, nicht aber die einzelnen, dem Vertrag gegenüber rechtlich selbständigen Verträge. verstieß die Beklagte gegen ihre Bezugspflicht, so oblag die rechtliche Beurteilung des Verstoßes dem Schiedsgericht« Dagegen waren die einzelnen Kaufverträge durch Br. 1 Satz 3 des Vertrages deutlich aus diesen mit der Schiedsgerichtsklausel versehenen "Konsignationsvertrag” ausgeklammert. Diese Abgrenzung ergibt sich gerade daraus, daß nach der in Vertrag selbst enthaltenen Regelung für die Kaufverträge die allgeneinen Geschäftsbedingungen des Klägers und nicht die Bestimmungen des "Konsignationsvertrages" gelten sollten. Unerheblich ist, daß der Kläger in seinen Aufstellungen über die von der Beklagten geschuldeten Zahlungen zunächst nicht kenntlich gemacht hat, ob diese Verpflichtungen auf Kaufvertrag oder Kommissions-vortrag beruhen. Der Kläger hat auch nicht gegenüber der Widerklage die Einredo des Schiedsvertrages (§ 274 Abs. 2 Hr. 3 ZPO) erhoben, go daß sich eine Erörterung in dieser Hinsicht erübrigte Mit Recht hat das Berufungsgericht keine Bedenken daraus hcrgcleitot, daß die Widerklage nur eventuell erhoben worden ist* Das Berufungsgericht hat die Yfiderklago für unbegründet gehalten, da der Kläger die verlangte Auskunft bereits dahin erteilt habe, daß es zu keinen Geschäften gekommen seio Die Revision hält die Auskunft für unklar, sagt aber nicht, worin die Unklarheit besteht« Die Auskunft bezieht sich auf alle Firmen, die der Kläger der Beklagten als in Betracht kommende Interessenten benannt hat und bei denen die Beklagte werben sollte, insbesondere auf die von der Beklagten in der Widerklage bozeichneten 17 Firmen, jedoch nicht auf die <Firma de 0^0» letzteres will zwar anscheinend die Revision behaupten, um ihre Auffassung, der Kläger habe noch nicht vollständig Auskunft erteilt, zu begründen« Damit kann aber die Revision keinen Erfolg haben. Mai 1962 vorgetragen, sie habe für den Kläger die Firma de geworben, ohne daß der Kläger ihr die nach Nr. 8 des Vertrages geschuldete Provision gutgebracht habe; die Umsätzo, die der Kläger mit dieser Firma getätigt habe und die nach der Vereinbarung provisionspflichtig seien, beliefen sich auf rund 50.000 DM; mit ihrer Provisionsforderung von 2.500 DM rechne sie gegen den Klageanspruch auf.In Beantwortung dieser Ausführungen hat der Kläger im Schriftsatz vom 7. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger über die provisionspflichtigen Umsätze mit de Geus bereits Auskunft erteilt hat, und zv/ar im wesentlichen übereinstimmend mit der Höhe der von der Beklagten durch die Benennung des de G^^als Zeugen behaupteten Umsätze. Oktober 1963 geht hervor, daß die Beklagte entsprechend ihrer Bitte eino Erklärungsfrist auf den Schriftsatz dos Klägers von 9- Oktober 1963 bis zu dem 31. Oktober 1963, in den der Kläger dio Auskunft gegeben hat, es sei mit den von der Beklagten bearbeiteten Firmen zu keinen Geschäften gekommen, bezog sich aber nicht auf die Firma de bei der die Umsätze des Klägers unstreitig mit Umsätze bei de Gg^|beliefen sich auf ca« 440*000 UM, eine neue Behauptung aufgestellt, deren Vortrag ihr nicht Vorbehalten war; sie hat mit diesem nachgebrachten Schriftsatz sogar versucht, ihren Y/idor-klagcantrag auf die Pirna de G^0 auszudehnen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZH 272/6? URTEIL Verkündet am 19* September 1966 Schorm, Justizangcst eilt or als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Karolinc gebo Inhaberin des unter der Firma “ Regale” geführten Unternehmens, IflflHI Straße Beklagten und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Ingenieur Hermann der Firma "Hermann B itraßo , Inhaber des unter ■Ihg.n geführten Unternehmens, Kläger und Hevioionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigtc Rechtsanwälte Prof, und Dr / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 19. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stinpol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Kammcrgerichts in Berlin von 8. November 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiescn. Von Rechts v/egen Tatbestand : Der Kläger stellt in Berlin in seinen Unternehmen u.a. Regalteile her« Die in ansässige Beklagte ver- pflichtete sich, die Erzeugnisse des Klägers in dom Gebiet Westdeutschlands, das in wesentlichen dem Gebiet der früheren Postleitzahl 22 c entsprach, unter der Firma 11 sPHHHHHh-Regale,r abzusotzen. In Nr« 1 des Vertrages von 1« Januar I960 heißt es u.a«; "Der Kommittent (Kläger) liefert dem Kommissionär (Beklagte) Ware in Kommission bis zu einem Gesamt-Nettowert von DM 15.000. Diese Ware wird auf den Rechnungen ausdrücklich als Kommissionsware gekennzeichnet. Sofern diese Bezeichnung fehlt, gilt sie nach den allgemeinen Zahltags- und Lieferungsbedingungen des Kommittenten an den Kommissionär verkauft. ..." Hach don Lieferungsbedingungen des Klägers ist Gerichtsstand für beide (Teile Berlin-West0 Hach Hr. 8 des Vertrages werden dem Kommissionär auch Kunden geschützt, die außerhalb seines Verkaufsgebiet es ihr Gcschäftslokal haben, wenn deren Werbung eindeutig auf ihn zurtickzuführen ist. Nr. 11 des Vertrages bestimmt: "Sollten sich aus diesem Konsignationsvertrag Meinungsverschiedenheiten ergeben, so wird zur Regelung derselben nicht das ordentliche Gericht in Anspruch genommen, sondern beide Partner unterwerfen sich dem Spruch des Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Berlin. Im übrigen gelten für das Vertrageverhältnis die Bestimmungen des HGB über den Kommissionsvertrago" Nach Abschluß des Vertrages vom 1. Januar I960 hat der Kläger der Beklagten Waren geliefert. Im Jahre 1961 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Am 5* April 1961 kündigte der Kläger der Beklagten das Vertragsverhältnis fristlos. Hit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 5o000 DM nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Beklagte schulde mindestens diesen Betrag aus Einzelkäufon (nicht aus Kommisoionsliofcrungen) • Die Beklagte hat vorweg die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei. Auch hat sic in der Sache selbst ‘Einwendungen vorgobracht. Dao Landgericht hat der Klage stattgcgobcn, In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eventualiter für den Fall, daß die Einrede des Schiedsvertragcs nicht durchgreift, Widerklage erhoben mit dom Antrag, den Kläger zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Umfang sämtlicher provisionspflichtiger Geschäfte zu verurteilen, und zwar insbesondere derjenigen Geschäfte, die der Kläger mit den sämtlichen Kunden getätigt hat, die ihren Y/ohnsitz in ihrem, der Beklagten, Verkaufsgebiet haben. Dabei bezeichncto sie namentlich 17 Firnen, auf die sich das Auskunftsverlangcn bezog, Dao Kamncrgericht hat unter Berücksichtigung einer von den Kläger anerkannten Aufrechnungoforderung der Beklagten aus provioionspflichtigen Lieferungen an die niederländische Firma Do G|^pder Klage nur in Höhe von 3,823,62 DM nebst Zinsen 3tattgcgebon und sie im übrigen abgov/iesen. Die Widerklage ist als unbegründet abgcv/icocn worden. Mit der Revision v/ill die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, eventuell ihrer Widerklage zu dem Erfolg verhelfen, B.er Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entsc h ei dying s gründes I. Die Revision ist zulässig. Der Wert des Be-schwerdegegenstandeo übersteigt 6,000 DM (§ 546 a,F, ZPO), Die Beklagte ist einmal dadurch beschwert, daß sie zur Zahlung von 3,823,62 DM verurteilt worden ist, sodann dadurch, daß ihr mit der Widerklage verfolgtes Auokunfto-begehren, da3 mit 5,000 DM zu bewerten ist, als unbegründet abgev/iesen y/orden ist. Denn für die Bcschv/cr kernt es entscheidend auf den Umfang der Rechtskraft- Wirkung an, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGHZ 26, 295s 296)o Sowohl die Verurteilung zur Zahlung von 3.823,62 DM als auch die Aberkennung des Auskunftsanspruches wären rechtskräftig geworden, v/enn die Beklagte das Urteil nicht angofochtcn hätte. II. Einrede des Schiedovertrages (Klage). Hinsichtlich der Klage hat die Revision das Berufungsurteil nur insov/eit angegriffen, als der Einrede des Schiedsvertrages nicht stattgegeben wurde. Der Revisionsangriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Parteien Vollkaufleutc seien und daher der Schiedsver-trag gültig sei. Es ist jedoch der Auffassung, die Schiedsgerichtsklausel erstrecke sich nicht auf die Geschäfte, aus denen der Kläger seine Klagoforderung herleite. Hach Nr. 1 Satz 3 des Vertrages vom 1. Januar I960 gelte V/aro, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Kommis oionov/are bezeichnet worden sei, als nach den allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen * des Klägers an die Beklagte verkauft. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dos Klägers sahen aber keine schiedsrichterliche Entscheidung vor. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Die Parteien haben es in der Hand, den Rahmen des "bestimmten Rechtsverhältnisses" (§ 1026 ZPO) enger oder v/eitor zu ziehen. Hier haben sie in dem Vertrag alle künftigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Kommissionsverhältnis /‘ der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen, dagegen nicht diejenigen, die aus den zwischen ihnen geschlossenen Kaufverträgen entspringen» Denn sie haben in den Vertrag vereinbart, daß für diose Kaufverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gelten sollten, die sie den Vertrag beigefügt und ausdrücklich zun Bestandteil des Vertrages gemacht haben (Nr* 1 Satz 5). Dort ist als Gerichtsstand für beide Teile Berlin-West, also das ordentliche Gericht, nicht das Schiedsgericht bestimmt» Diese Auslegung wird auch von den Wortlaut und Sinn der die Schiedsgerichtsklausel enthaltenden Nr. 11 des Vertrages getragen» Danach sollten Rechtsstreitigkeiten "aus diesem Konsignationsvertrag” der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen werden. Kaufverträge fallen nicht unter einen Konsignationsvertrag. Den Schiedsrichtern wird unter Nr. 11 Satz 2 aufgegeben, ihre Entscheidungen nach den ’’Bestinnungen des HGB über den Kommissionsvertrag” zu treffen. Auch hieraus wird deutlich, daß das ’’bestimmte Rechtsverhältnis” nur das KommissionsVerhältnis ist; es wäre sinnlos zu vereinbaren, daß auf Kaufverträge die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über den Kommissionsvertrag Anwendung finden sollen. Nach dem Vortrag des Klägers, den die für die Voraussetzungen der Einrede des Schiedcvertrages bcv/eispflichtigo Beklagte nicht widerlegt hat, hat die Beklagte in diesen Fällen die Ware zu festen Preisen von den Kläger eingekauft und sie zu Freisen, deren Höhe die Beklagte nach ihrem Ermessen festsetzen konnte, an ihro Kunden weiterverkauft; eine Preisbindung war nicht vereinbart» Der Gewinn, den die Beklagte hierbei machte, ist keine Provision (§ 396 HGB); verkaufte sie mit Verlust, so hatte sie keinerlei Ansprüche gegen den Kläger. Auch im übrigen kommt eine auch nur sinngenäßo Anwendung der Kommiscionsvorochriftcn auf diese Kaufverträge nicht in Frage* Y/enn die Parteien nur ihre Rechtsstreitigkeiten aus dem Kommissionsverhältnis, nicht aber die aus den Kaufverträgen der schiedsrichterlichen Entscheidung unterwarfen, so war dies auch durchaus sinnvoll« Denn bei einen Komnissionsverhältnis können viel leichter Meinungsverschiedenheiten auf treten, die entsprechend den Willen der eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffenden Parteien einer mehr summarischen Prüfung und schnellen Entscheidung unterstellt werden, als bei Abschluß von Kaufverträgen solcher Art, v/ie sie hier vorliegend Unter Hinweis auf einzelne Vertragsbestimmungen meint die Revision, eine Würdigung des Vertrages im ganzen stütze ihre Auffassung« Das ist nicht richtig« Hach Nr. 4 des Vertrages sind "alle Verkäufe und Inkasso aus diesem Vertrag" "mit dem Kommittenten monatlich, und zwar bis zun 5. jeden Monats abzurechnen"« Gerade diese Abrechnungsklausol gilt aber nicht für Kaufverträge, für die vielmehr die abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers maßgebend sind« Das ist zwischen den Parteien unstreitig (Schriftsatz der Beklagten von 31. Oktober 1963» S« 4). Den Kundenschutz für Werbung der Beklagten außerhalb ihres Ver-kaufsgebietes (Nr. 8 des Vertrages) genoß die Beklagte als Kommissionärin. Ob die Festsetzung einer endgültigen Vertragsstrafe bei vorzeitiger Lösung des Vertrages (Nr. 12) dem Schiedsgericht Vorbehalten war, kann zweifelhaft sein. Auch wenn man diese Frage bejaht und ferner unterstellt, daß bei Festsetzung des für die Vertragsstrafe maßgebenden Nettoumsatzes auch der Umsatz aus Kaufverträgen zu berücksichtigen wäre, so kann dies keine entscheidende Rolle spielen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß bei einen Schiedsspruch auch außerhalb des von dem Schiedcvcrtrag umfaßten Rechtsverhältnisses liegende Umstände berücksichtigt werden müssen» Ihr stärkstes Argument leitet die Revision daraus her, daß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages bestimmt: "Der Kommissionär verpflichtet sich, ab 1.1.1960 nur noch die Erzeugnisse des Kommittenten und die in sein Verkaufsprogramm fallenden Erzeugnisse zu verkaufen. ” l iese Eecugsverpflichtuhg: der ’Beklagten^ 1 der , * ■» eine Lieferpflicht des Klägers entspreche, bilde den Rcchtsgrund für die rechtlichen Pflichten der Parteien, nicht aber die einzelnen, dem Vertrag gegenüber rechtlich selbständigen Verträge. Dabei beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - (LM ZPO § 1025 Nr. 20). Die Revision verkennt jedoch, daß der damals entschiedene Fall wesentlich anders liegt. Dort waren die einzelnen Warenbezüge in den mit der Schiedsgerichtsklausel verbundenen Lizenzvertrag rechtlich eingeordnet; die Bezugspflicht war die einzige, ausdrücklich übernommene Ilauptverpflichtung der dortigen Beklagten, ihre eigentliche Gegenleistung für die ihr eingeräumten Befugnisse und für die dortige Klägerin demzufolge die einzige unmittelbare Grundlage für die Erzielung eines geschäftlichen Gewinns aus dem Vertrage. Ein solch enger Zusammenhang fehlt hier. Der Vertrag, den hier die Parteien schlossen, war ein "Konsignationsvertrag1*, in dessen Rahmen allein schon die Bezugsverpflichtung der Beklagten ihre rechtlich selbständige Bedeutung hatte; verstieß die Beklagte gegen ihre Bezugspflicht, so oblag die rechtliche Beurteilung des Verstoßes dem Schiedsgericht« Dagegen waren die einzelnen Kaufverträge durch Br. 1 Satz 3 des Vertrages deutlich aus diesen mit der Schiedsgerichtsklausel versehenen "Konsignationsvertrag” ausgeklammert. Diese Bestimmung diente der Abgrenzung von dem im "Konsignationsvertrag” geregelten Kommissionsgeschäften, für die die Schiedsgerichtsvereinbarung gilt. Diese Abgrenzung ergibt sich gerade daraus, daß nach der in Vertrag selbst enthaltenen Regelung für die Kaufverträge die allgeneinen Geschäftsbedingungen des Klägers und nicht die Bestimmungen des "Konsignationsvertrages" gelten sollten. Auch hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Kartellsenat dc3 Bundesgerichtshofs entschiedenen Pall. Unerheblich ist, daß der Kläger in seinen Aufstellungen über die von der Beklagten geschuldeten Zahlungen zunächst nicht kenntlich gemacht hat, ob diese Verpflichtungen auf Kaufvertrag oder Kommissions-vortrag beruhen. Hiernach ist die Einrede des Schiedsvertrages nicht begründet. III. Widerklage. Ob der nach § 33 ZPO erforderliche Zusammenhang gegeben ist, bedarf keiner Prüfung, da sich der Kläger nicht gegen die Erhebung der Widerklage, die das Beruf ungcgcricht zugelosscn hat, gewendet hat. Der Kläger hat auch nicht gegenüber der Widerklage die Einredo des Schiedsvertrages (§ 274 Abs. 2 Hr. 3 ZPO) erhoben, 10 - M r • go daß sich eine Erörterung in dieser Hinsicht erübrigte Mit Recht hat das Berufungsgericht keine Bedenken daraus hcrgcleitot, daß die Widerklage nur eventuell erhoben worden ist* Das Berufungsgericht hat die Yfiderklago für unbegründet gehalten, da der Kläger die verlangte Auskunft bereits dahin erteilt habe, daß es zu keinen Geschäften gekommen seio Die Revision hält die Auskunft für unklar, sagt aber nicht, worin die Unklarheit besteht« Die Auskunft bezieht sich auf alle Firmen, die der Kläger der Beklagten als in Betracht kommende Interessenten benannt hat und bei denen die Beklagte werben sollte, insbesondere auf die von der Beklagten in der Widerklage bozeichneten 17 Firmen, jedoch nicht auf die <Firma de 0^0» letzteres will zwar anscheinend die Revision behaupten, um ihre Auffassung, der Kläger habe noch nicht vollständig Auskunft erteilt, zu begründen« Damit kann aber die Revision keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat auf S. 3 f ihres Schriftsatzes vom 24. Mai 1962 vorgetragen, sie habe für den Kläger die Firma de geworben, ohne daß der Kläger ihr die nach Nr. 8 des Vertrages geschuldete Provision gutgebracht habe; die Umsätzo, die der Kläger mit dieser Firma getätigt habe und die nach der Vereinbarung provisionspflichtig seien, beliefen sich auf rund 50.000 DM; mit ihrer Provisionsforderung von 2.500 DM rechne sie gegen den Klageanspruch auf. In Beantwortung dieser Ausführungen hat der Kläger im Schriftsatz vom 7. Juni 1962, S. 2, erklärt, die Umsätze bei de Geus beliefen sich auf 44.815 DM, wovon er 5 also 2.240,75 DM 11 der Beklagten gutbringc. Diese Angaben des Klägers hat die Beklagte ausdrücklich übernommen (Anlage zu ihrem Schriftsatz von 10. Januar 1963). (Da der Kläger der Beklagten tatsächlich in seiner Abrechnung aber nur I. 064,37 DM gutgebracht hat, ist im angefochtenen Urteil die Klage in Höhe des Restbetrages von 1.176,38 DU wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ab-gewiesen worden.) Hieraus ergibt sich, daß der Kläger über die provisionspflichtigen Umsätze mit de Geus bereits Auskunft erteilt hat, und zv/ar im wesentlichen übereinstimmend mit der Höhe der von der Beklagten durch die Benennung des de G^^als Zeugen behaupteten Umsätze. Die Richtigkeit dieser Auskunft hat die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Demgemäß ist die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage trotz ihres weitergehenden Wortlautes dahin auszulegen, daß sic die Umsätze bei de G^pnicht umfaßte. Daran ändert nichts, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom Ao Oktober 1963, S. 8, in Gegensatz zu ihrem eigenen früheren Vorbringen die Umsätze mit nunmehr ca. 440.000 DM angegeben hat. Mit dieser neuen Behauptung kann die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Denn au3 den Sitzungsprotokoll über die Schlußverhandlung vom II. Oktober 1963 geht hervor, daß die Beklagte entsprechend ihrer Bitte eino Erklärungsfrist auf den Schriftsatz dos Klägers von 9- Oktober 1963 bis zu dem 31. Oktober 1963 erhalten hat. Der Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 1963, in den der Kläger dio Auskunft gegeben hat, es sei mit den von der Beklagten bearbeiteten Firmen zu keinen Geschäften gekommen, bezog sich aber nicht auf die Firma de bei der die Umsätze des Klägers unstreitig mit 44.815 DM angegeben waren. Demnach hat die Beklagte mit ihrer Behauptung in Schriftsatz vom 31. Oktober 1963, die 12 - Umsätze bei de Gg^|beliefen sich auf ca« 440*000 UM, eine neue Behauptung aufgestellt, deren Vortrag ihr nicht Vorbehalten war; sie hat mit diesem nachgebrachten Schriftsatz sogar versucht, ihren Y/idor-klagcantrag auf die Pirna de G^0 auszudehnen. Uieses nachträgliche Vorbringen war nicht Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsrechtszuge (§§ 278, 523> 529, 537 ZPO) und unterliegt daher nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO)« IV* Die nach alledem unbegründete Revision war daher mit der Kootenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuwoisen« Ur« Bischer Br« NÖrr Lieseckc Pieck Stimpol