Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über Der klagende Gesellschafter der beklagten GmbH hat mit seiner Klage beantragt, den Gesellschafterbeschluß vom 22. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 50.000,— DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Rahmen der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag, den Wert der Beschwer auf über Für die "Ertragswertbetrachtung" erachtet die Stellungnahme eine Ableitung aus Erträgen der Vorjahre (ohne Angabe zu deren Höhe) nicht für sinnvoll, weil diese durch außerordentliche Einflüsse, u.a. durch den Kostenaufwand wegen der Auseinandersetzung mit dem Kläger, belastet gewesen seien. Soweit die Beklagte ihren Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer darauf stützt, sie gehe "davon aus, daß bei einem ungestörten Betriebsablauf ein Jahresüberschuß in Höhe von rund TDM 100 zu erzielen" sei, fehlt es dafür an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. ihr Steuerberater auf den steuerlichen Gesichtspunkt hinweist, daß durch die Einziehung der Gesellschaftsanteile die Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger als Mitgesellschafter der Besitzgesellschaft (GbR) und der Beklagten erlösche und dadurch ein Besteuerungstatbestand für die inzwischen entstandenen stillen Reserven ausgelöst werde, hat dies mit der Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung nichts zu tun, weil die steuerlichen Folgen (§ 16 Abs.3 EStG) das Besitz- und nicht das Betriebsunternehmen treffen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 271/97 vom 15. Juni 1998 in der Sache 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 3 Gründe: I. Der klagende Gesellschafter der beklagten GmbH hat mit seiner Klage beantragt, den Gesellschafterbeschluß vom 22. August 1995 über die Einziehung seiner Geschäftsanteile im Nennbetrag von 25.500,— DM für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 50.000,— DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Rahmen der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93, BGHR ZPO, § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 2), daß der Wert ihrer Beschwer 60.000,— DM übersteigt. a) Der Nennbetrag des Stammkapitals der Beklagten beträgt 51.000,— DM. Nach der in erster Instanz vorgelegten "gutachterlichen Stellungnahme" vom 17. Oktober 1996 wies sie per 31. Dezember 1994 eine Unterbilanz in Höhe von 38.916,— DM auf. Ihr Substanzwert wird in der von ihr in der Revisionsinstanz vorgelegten Stellungnahme ihres Steuerberaters vom 17. Oktober 1997 mit 0,— DM angesetzt, weil 4 sie als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Für die "Ertragswertbetrachtung" erachtet die Stellungnahme eine Ableitung aus Erträgen der Vorjahre (ohne Angabe zu deren Höhe) nicht für sinnvoll, weil diese durch außerordentliche Einflüsse, u.a. durch den Kostenaufwand wegen der Auseinandersetzung mit dem Kläger, belastet gewesen seien. Soweit die Beklagte ihren Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer darauf stützt, sie gehe "davon aus, daß bei einem ungestörten Betriebsablauf ein Jahresüberschuß in Höhe von rund TDM 100 zu erzielen" sei, fehlt es dafür an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Daß der Privatgutachter der Beklagten auf der Grundlage dieser durch Tatsachen nicht hinreichend gesicherten Behauptung unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages von 30 % einen erzielbaren Jahresertrag von 70.000,— DM "unterstellen" will, ändert daran nichts. b) Soweit die Beklagte bzw. ihr Steuerberater auf den steuerlichen Gesichtspunkt hinweist, daß durch die Einziehung der Gesellschaftsanteile die Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger als Mitgesellschafter der Besitzgesellschaft (GbR) und der Beklagten erlösche und dadurch ein Besteuerungstatbestand für die inzwischen entstandenen stillen Reserven ausgelöst werde, hat dies mit der Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung nichts zu tun, weil die steuerlichen Folgen (§ 16 Abs. 3 EStG) das Besitz- und nicht das Betriebsunternehmen treffen (vgl. BFH DB 1993, 2511; Schmidt, EStG, 16. Aufl., § 15 Rdn. 865 m.w.N.) und auf der Grundlage der angefochtenen Entschei- dung über die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses ohnehin nicht eingreifen würden. c) Nach allem läßt sich nicht feststellen, daß die Beschwer bzw. der Wert des Einziehungsinteresses der Beklagten 60.000,-- DM übersteigt. Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Goette Dr. Kurzwelly Kraemer