Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß ist der Beklagten am 19* Oktober I960 um 9,25 Uhr zugestellt worden» Die gepfändete Forderung ist der Klägerin am 4# April 1961 auf Grund eines gegen die Hafll StflR GmbH ergangenen Teilurteils zur Einziehung überwiesen worden» Die Beklagte erklärte der Ha^l St0t GmbH am 13« Oktober i960, daß sie von ihrem Recht zu dem Abandon gemäfi § 38 ADS Gebrauch maohe und sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten befreien wolle. Die Beklagte überwies mit Schreiben vom 13* Oktober 1960 über das Bankhaus I.D. H^HPP in BiA an die Gläubiger der Schiffshypotheken den Betrag von 3*002.700 DM. Ferner ersuchte sie mit demselben Schreiben das Bankhaus» einen Betrag von 1.497*300 DM auf ein neu zu errichtendes Konto für die Hafl) 81401 GmbH zu übertragen» wobei in Höhe eines Teilbetrages ein Alleinverfügungsrecht und in Höhe von 338.130 DM ein Mitverfügungsrecht der Beklagten vorgesehen werden sollte. Einen Betrag von 73*790,23 DM hat die Beklagte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Köln zugunsten der Klägerin und anderer Gläubiger der Hsi^P GmbH hinterlegt. klärt, daß die Versicherungssumme wie geschehen an das Bankhaus Herstatt mit den Verfügungsbeschränkungen zugunsten der Beklagten überwiesen werde. Das Berufungsgericht geht in Obereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß auf den Versicherungsvertrag zwischen der HaflB Sttfl GmbH und der Beklagten in erster Linie die für die Seeversicherung geltenden Bedingungen (Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen - ADS -) anzuwenden sind. Die Beklagte war hiernach berechtigt, den Abandon nach § 38 ADS zu erklären und ihre Haftung auf die Versicherungssumme zu begrenzen. Das Gestaltungsrecht wird ausgeübt durch die Erklärung des Versicherers, "daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle" (Ritter/ Abraham, § 58 An. 7; vgl. Die fristgemäß abgegebene Erklärung des Abandons ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber den Gläubigern der Schiffshypotheken abgegeben worden 1st. Ob dann, wenn ein Hypothekengläubiger bereits Anspruch auf die Versicherungsleistung erhoben hat, der Abandon auch ihm gegenüber zu erklären ist, kann offen bleiben (vgl« Proeiss, WG 18« Aufl. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts 1st bei der Erörterung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Abreden hinsichtlich der Überweisungen der Versicherungssumme an das Bankhaus Herstatt nicht erschöpfend. Das Berufungsgericht geht von der irrigen Ansicht aus, daß die Beklagte nur dann wirksam abandonniert habe, wenn sie die Versicherungssumme tatsächlich gezahlt habe (oben II). Daraus folgert das Berufungsgericht, die HaflP St^P GmbH habe die Überweisungen als Zahlung der Versicherungssumme in Erfüllung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Verpflichtungen angenommen (S. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Hafll St^^ GmbH zu dem Teil überhaupt kein Verfügungsrecht über die Versicherungssumme erhielt, zu dem Teil nur ein Mitverfügungsrecht neben der Versicherin, gleichwohl aber keinerlei Ansprüche mehr aus dem Versicherungsvertrag erheben konnte. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob die Ha^B Sttfb GmbH eine derart weittragende und ungewöhnliche Erklärung wirklich beabsichtigt hat oder ob sie und die Beklagte nur meinten, zur Wirksamkeit des Abandons zunächst die Versicherungssumme bereitstellen zu müssen, über die von ihnen gemeinsam im Interesse der Gläubiger der HaflB St^B GmbH, insbesondere der Schiffshypothekengläubiger und der Zulieferer, verfügt werden solle. Auch wäre die Beklagte nach § 409 BGB schon dann geschützt, wenn sie auf eine Anzeige der erfolgten Zession an die darin bezeichneten Gläubiger aus der noch in den Guthaben zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geleistet hätte. Diese Bestimmung schließt auch die Anwendung der Vorschriften über die Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff WG) insoweit aus, als es sich bei der Seeversicherung um den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens (§78 ADS), also sachlich um ein Haftpflichtrisiko, handelt. Die Entscheidung RGZ 149, 257 ergibt nicht, daß das Reichsgericht auf eine Haftpflichtversicherung, die einen Bestandteil der Plußkaskoversicherung bildete (aaO S. In Betracht käme lediglich eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der §§ 149 ff WG im Hinblick darauf, daß die Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens ihrer Natur nach Haftpflichtversicherung und ihre Regelung durch § 78 ADS lückenhaft ist (vgl. Das Verfügungsverbot zugunsten des Geschädigten im § 156 WG ist durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 17* November 1939 (RGBl I 2223) ln Verfolgung eines "sozialen Zugs” allgemein in die Haftpflichtversicherung eingeführt worden (vgl. Die Ober-nahme dieser Bestimmung über den Schutz des Dritten ln die Kollisionshaftpflichtversicherung des § 78 ADS wäre nicht nur die bloße Ausfüllung einer Lücke durch eine passende Vorschrift des allgemeinen Haftpflichtrechts, wie es sich auf Grund einer neueren Entwicklung ergeben hat. Sollte dieser Standpunkt zu dem Teil aufgegeben werden, um die Sicherung der Entschädigungsforderung für den Britten auch bei der Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens herbeizuführen, so wäre bei der Reform im Jahre 1939 (vgl* auch die Verordnung vom 19« Dezember 1939 zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung - RGBl I 2443 -) Anlaß gewesen, die als Kernstück der heutigen Haftpflichtversicherung bezeichnete Nora des § 136 TO in Abänderung des § 186 WG auf die Seeversicherung auszudehnen. Aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum war ersichtlich, daß die unmittelbare oder entsprechende Geltung der Regeln der allgemeinen Haftpflichtversicherung im Fall des § 78 ADS nur in begrenztem Umfang für möglich gehalten, vielfach aber auch ganz abgelehnt wurde (vgl. § 78 An. 13)* Es handelte sich hier nicht um eine Entscheidung, die der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen konnte, sondern es stand die Schaffung eines zwingenden Verfügungsverbotes in Frage, das mit einer Haftpflichtversicherung ihrem Wesen nach nicht notwendig verbunden ist und in vielen Rechten fehlt. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der HaflP StPP GmbH wegen des Verhaltens der Agentin oder der Angestellten der Beklagten beim Abschluß des Vertrages, der von der Pfändung der Klägerin erfaßt sein könnte, für unbegründet gehalten. Eie Agentin und die Angestellten der Beklagten hätten den Geschäftsführer Bell nicht darauf hinpeisen müssen, welche Risiken sich für die Ha4P StflP GmbH bei einer Kollision ergaben, und ihn nicht zu beraten gehabt, wie man sämtliche Risiken roll decken konnte. Eie Revision macht demgegenüber geltend, der Geschäftsführer Be^ Habe nur auf Grund besonderer Fachkenntnlsse und ungewöhnlich eingehenden Studiums der Unterlagen erkennen können, daß bei Totalschaden der erweiterte Haftpfllchtverslcherungsschutz nach Hr. 5 der "Geschriebenen Bedingungen" völlig illusorisoh war und die Deckung für Haftpflicht schaden nur auf dem Papier stand. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz über die Haftung des Versicherers für das Verhalten des Agenten bei den Vertragsverhandlungen (vgl. Bern Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die HaflU Sim GmbH durch ihr Verhalten öder ihre Äußerungen gegenüber der Agentin der Beklagten oder deren Angestellten zu erkennen gegeben habe, sie mache sich falsche Vorstellungen über den Umfang des nach der vorgeschlagenen Police gewährten Versicherungsschutzes (vgl. Die übernommenen Risiken waren genügend deutlich, vor allem auch nach der Höhe der gesamten Deckung, gekennzeichnet und die Versicherungsnehmerin konnte selbst danach beurteilen, ob ihr dieser Versicherungsschutz ausreichend erschien. Die Äußerung würde nichts anderes besagen, als daß nach Ansicht der Beklagten im Rahmen der ausgehandeiten und auf 4»5 Mill. Eine Erfüllungshaftung der Beklagten wegen unrichtiger oder unterlassener Belehrung der Versicherungsnehmerin ist hiernach zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden, ohne daß es noch einer Erörterung bedürfte, ob ein den Anspruch ausschließendes erhebliches Verschulden der HaflBStflfe GmbH vor läge, die keine Fragen über die Bedeutung der Versicherungssumme und das Verhältnis der Deckung von Kasko- und Haftpflichtschaden stellte (vgl. Der Beklagten kann auch kein Verschulden beim VertragsSchluß zur Last gelegt werden, well sie nicht noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Versicherungssumme werde jedenfalls nur einmal für Kasko und Haftpflicht zusammen bezahlt. Auch bei einem in Versicherungsangelegenheiten nicht besonders versierten Kaufmann als Vertragspartner kann der Versicherer davon ausgehen, der Versicherungsnehmer werde aus der angegebenen Versicherungssumme erkennen, daß damit grundsätzlich der Höchstbetrag der Haftung angegeben ist (vgl. Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, der Leiter eines kaufmännischen Unternehmens wie der Ha4P Stflfll GmbH werde sich nicht darüber im klaren sein, daß durch die Versicherungssumme, wie allgemein bekannt, grundsätzlich der Höchstbetrag der Leistung des Versicherers für die ganze mit dieser Summe abgeschlossene Versicherung angegeben wird. Die Klägerin hat noch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe vorsätzlich und im Bewußtsein, die Haftpflichtgläubiger zu schädigen, die Versicherungssumme einseitig einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen lassen, indem sie von der zulässigen Hinterlegung abgesehen und beschleunigt an die Lieferanten für den Schiffsneubau gezahlt habe. Wenn die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, durch eine Hinterlegung sicherzustellen, daß alle Geschädigten "in der richtigen Reihenfolge11 und zu einem gerechten Teilbetrag aus der Versicherungssumme befriedigt wurden, so läßt sie außer Betracht, daß eine solche Reihenfolge mangels eines Rangverhältnisses zwischen den Kaskogeschädigten und damit den Lieferanten für den Schiffsneubau als Abtretungsempfängern und den Zugunsten der Haftpflichtgläubiger bestand zwar ein Schiffsgläubigerrecht (§ 734 Nr. 9 HGB), das sich aber nach allgemeiner Auffassung nicht auf die Versicherungsforderung erstreckt (vgl. Her Grund für diese Auffassung liegt gerade darin9 daß zur Hebung des Realschiffskredits zwar den Schiffshypothekengläubigern der Abschluß eigener Versicherungsverträge erspart werden sollte, aber kein Anlaß vorliegt, den Haft-pflichtgläubigem, die sich selbst versichern können, die Vorteile der vom Reeder ohne Versicherungspflicht abgeschlossenen Seeversicherung im Wege der Gewährung eines dinglichen Rechts an den Ansprüchen aus dieser Versicherung zukommen zu lassen. Auch wenn die Beklagte die Zahlung an die Zessionäre, die sich aus der Abtretungsanzeige vom 13* Oktober I960 ergaben, in der Erkenntnis bewirkt haben sollte, daß danach für die Haftpflichtgläubiger nichts übrig bleibe und für diese angesichts der Höhe dieser Schäden auch aus dem sonstigen Vermögen der Haflfc StflB GmbH und einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit keine Beckung zu erwarten sei, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung bei der Zahlung an die Zessionäre zu verneinen. der Verfügung über die Ansprüche aus dem zu seinen Gunsten genommenen Haftpflichtversicherungsschutz frei sei* Von beachtlicher Seite ist für die Versicherung gegen mittelbare Kollisionsschäden nach § 78 ADS sogar die Ansicht vertreten worden (vgl* oben V.), die Befriedigung des Eigentümerinteresses, das in erster Linie versichert sei, gehe überhaupt vor. Vor der Leistung auf eine Abtretung, durch die möglicherweise andere Gläubiger des Abtretenden benachteiligt werden, braucht der Zahlende auch nicht seinen Gläubiger auf die Pflicht zur Konkursanmeldung bei eintretender Zahlungs-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 271/67 URTEIL Verkündet am
5. Juli 1971 Heil,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der BHBIVs Kommanditgesellschaft
in Sch(Mi|H^^P> gesetzlich vertreten durch
den persönlich haftenden Gesellschafter Johannes Bi
- Prozeßbevollmächtigte
Klägerin und Revisionsklägerinf
Rechtsanwälte und
gegen
die 6—— Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-schaftinKlBf^lHH^^PHH^vertreten durch den Vorstand Erhard BÖ^KVilhelm BrßMM, Br. Hans Kt Curt ReMH, Hermann SchwfMi und Anton W<
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
f
2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1971 unter Mitwir* kung der Bundesrichter Pieck, Liesecke, Br. Schulze, Stimpel und Br. Bauer
für Recht erkannt:
%
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandes* gerichts Köln vom 18. September 1967 auf* gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird •
Von Rechts wegen
«Pathfta-hawfl ■
Auf der Werft der HaBB StBB- und Schd^B GmbH ln Kflfe (im folgenden HaJH StfB GmbH) ist im Jahre I960 das Seeschiff Sc^HB” erbaut worden, das für den
Fährbetrieb zwischen KoBBIHMIun^ bestimmt
war. Ber Heubau sollte für die weitere Ausrüstung von KfB nach RoJHHB gebracht werden. Bie HeflBi StBB GmbH Übernahm die mit Hilfe von zwei Schleppern vorzunehmende Oberführung. Auf dieser Reise stieß am 7* Oktober I960
"TflB ScfHIBI" auf dem Rhein bei E0HHi gegen das vor Anher liegende Tankmotorschiff "DiflBB", das Leichtbenzin geladen hatte und infolge der Havarie in Brand geriet. Auch das MS II" wurde vom Feuer
erfaßt und sank. Die Eigner und die Besatzung von MS nV|BBi II” haben ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin, durch deren Vermittlung das Schiff versichert worden war, abgetreten.
Wegen des Anspruchs auf Ersatz dieser Schäden hat die Klägerin am 18. Oktober I960 gegen die Hal^B Stflft GmbH einen Arrestbefehl erwirkt und durch gleichzeitigen Pfändungsbeschluß die angebliche Forderung der Haflft Stflfc. GmbH aus der Versicherung des Schiffs bei der Beklagten gepfändet. Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß ist der Beklagten am 19* Oktober I960 um 9,25 Uhr zugestellt worden» Die gepfändete Forderung ist der Klägerin am 4# April 1961 auf Grund eines gegen die Hafll StflR GmbH ergangenen Teilurteils zur Einziehung überwiesen worden»
Die Hal^^ St^P GmbH hatte bei der Beklagten den Heubau P.F.16 ("TfBl ScfHB") durch Schiffsbaurisiko-Versicherung versichert. In diese waren die Überführung des Schiffsrumpfes von Sl^BBB nach KflB, Probefahrten zwischen KoflBf und Dmi, die Überführung des Schiffs nach RoHHB sowie eine Probefahrt und die Abnahmefahrt im Umkreis von 30 sm von Rol^Ml auf See eingeschlossen» Die Haftung für mittelbare Kollisionsschäden war ebenfalls gedeckt (§5 der Klauseln für Baurisiken, § 5 der "Geschriebenen Bedingungen", die dem Versicherungsschein angeschlossen waren). Die
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Versicherungssumme war zunächst auf 4 Mill. DM festgesetzt und wurde im Septemter I960 auf 4,5 Mill. TM erhöht. Als vereinbarte Bedingungen wurden an erster Stelle die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS)» sodann u. a. die Besonderen Bedingungen für das Rheingebiet und die Allgemeinen Deutschen Binnen-Transportversicherungs-Bedingungen genannt •
Die Beklagte erklärte der Ha^l St0t GmbH am 13« Oktober i960, daß sie von ihrem Recht zu dem Abandon gemäfi § 38 ADS Gebrauch maohe und sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten befreien wolle. Sie erklärte» daß die Versicherungssumme ab sofort zur Verfügung stehe und daß sie daraus entsprechend einer Verhandlung am Vortage bestimmte Gläubiger der Happ St^P GmbH unmittelbar befriedigen werde. Die Ha^p St^P GmbH teilte am 13« Oktober I960 der Beklagten mit» sie habe die gesamte Versicherungssumme von 4»5 Mill. TM an 16 bezeichnete Firmen in Höhe der genannten Teilbeträge abgetreten» und bat» die Beträge an die Abtretungsempfänger durch Banküberweisung zu zahlen.
Die Beklagte überwies mit Schreiben vom 13* Oktober 1960 über das Bankhaus I.D. H^HPP in BiA an die Gläubiger der Schiffshypotheken den Betrag von 3*002.700 DM. Ferner ersuchte sie mit demselben Schreiben das Bankhaus» einen Betrag von 1.497*300 DM auf ein neu zu errichtendes Konto für die Hafl) 81401 GmbH zu übertragen» wobei in Höhe eines Teilbetrages ein Alleinverfügungsrecht und in Höhe von 338.130 DM ein Mitverfügungsrecht der Beklagten vorgesehen werden sollte.
Aus diesen Guthaben wurden später Zahlungen teils an die im Schreiben vom 13- Oktober 1960 bezeichneten Abtretungsempfänger, teils an andere Gläubiger der Ha^p St|B GmbH geleistet*
Einen Betrag von 73*790,23 DM hat die Beklagte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Köln zugunsten der Klägerin und anderer Gläubiger der Hsi^P GmbH hinterlegt.
Über das Vermögen der He^Pl St^L GmbH ist am 3* Januar 1961 das Vergleichsverfahren eröffnet worden, das später in den Ansohlußkonkurs übergeleitet wurde.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der im Überweisungsbeschluß vom 4. April 1961 genannten Beträge von 83*138 hfl und von 270,63 DM nebst Zinsen sowie zur Hinterlegung des gepfändeten, aber nicht zur Einziehung überwiesenen Betrages von 132*902,83 hfl begehrt* Sie macht geltend, der Abandon und alle Verfügungen über die Versicherungsforderung seien ihr gegenüber unwirksam. Auch hafte die Beklagte der HaflK St^fc GmbH wegen des Verhaltens ihrer Agentin beim Abschluß der Versicherung und wegen Verschuldens beim Vertragsschluß, weil sie die St^P GmbH
nicht ausreichend über die unzulängliche Deckung der Risiken belehrt habe*
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Hai0) St0l GmbH habe sich vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses damit einverstanden er-
klärt, daß die Versicherungssumme wie geschehen an das Bankhaus Herstatt mit den Verfügungsbeschränkungen zugunsten der Beklagten überwiesen werde. Damit habe sichergestellt werden sollen, daß die Lieferanten, zu deren Gunsten die Haflfc StflP GmbH bereits durch Abtretung der Versicherungsforderung verfügt hatte, möglichst bald Befriedigung erhielten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht in Obereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß auf den Versicherungsvertrag zwischen der HaflB Sttfl GmbH und der Beklagten in erster Linie die für die Seeversicherung geltenden Bedingungen (Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen - ADS -) anzuwenden sind. Die Beklagte habe daher den Abandon nach § 38 ADS erklären können.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Anwendbarkeit der ADS auf die vorliegende Versicherung. Es handelt sich bereits um e^ne "Seeversicherung kraft Gesetzes" (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 1 Anm. 29 f). Sie betraf den Heubau eines Seeschiffs und sollte auch die Risiken der Probe- und Abnahmefahrt auf See decken. Es ist anerkannt, daß Unternehmungen, die mit denjenigen der Seeschiffahrt
im engsten örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach den Regeln der Seeversicherung zu beurteilen sind (vgl* Ritter/Abraham aaO § 1 Anm. 30). Daher ist auch die Versicherung des Reubaus eines Seeschiffs jedenfalls vom Stapellauf ab "Seeversicherung” (vgl. Kanellakis, Die Versicherung des Schiffsneubaus, Übersee Studien 1969 S. 3 ff, 11 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend haben auch die Parteien deutlich die ADS als die in erster Linie maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbart. Die ebenfalls angeführten "Besonderen Bedingungen für das Rheingebiet" ändern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts daran, daß die Versicherung grundsätzlich Seeversicherung ist. Für die Dauer der Überführungsfahrt auf dem Rhein ist das dortige Risiko durch die Rhein-Bedingungen näher umschrieben. Die Weiterverweisung in den Rhein-Bedingungen auf die Flußkaskopolice betrifft eine einzelne Bestimmung (§ 2). Der Wille der Parteien, die vorliegende "Seeversicherung kraft Gesetzes” vereinbarungsgemäß einheitlich für alle Teile des Risikos grundsätzlich auch so zu behandeln, ist mehrfach, z. B. auch im Begleitschreiben zur Police, deutlich zu dem Ausdruck gekommen. Eine Unklarheit, wie sie die Revision annehmen will, besteht nicht.
II. Die Beklagte war hiernach berechtigt, den Abandon nach § 38 ADS zu erklären und ihre Haftung auf die Versicherungssumme zu begrenzen. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es meint, erst die Zahlung der Versicherungssumme habe diese Wirkung gehabt. Die Fassung des § 38 Abs. 1 ADS könnte allerdings zu der Ansicht führen, daß der Abandon durch Zahlung aus-
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geübt wird. Die richtige Auffassung ergibt aber § 58 Abs. 2 ADS. Das Gestaltungsrecht wird ausgeübt durch die Erklärung des Versicherers, "daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle" (Ritter/ Abraham, § 58 Anm. 7; vgl. § 842 HGB). Die Pflicht zur sofortigen Zahlung der ganzen Versicherungssumme und die Befreiung von allen weiteren Verbindlichkeiten (vgl.
§ 57 Abs. 2, 5 ADS) sind Rechtsfolgen, die sich an den wirksam erklärten Abandon knüpfen (Ritter/Abraham aaO Anm. 10 f; Helberg, Der Abandon in der Seeversicherung,
S. 148). Ob und wann gezahlt wird, ist für die Wirksamkeit des Abandons belanglos. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils, wann eine Zahlung nim Sinne des § 58 ADS" vorliege und ob § 58 ADS zur Wirksamkeit des Abandons Zahlungen zur freien Verfügung des Versicherungsnehmers verlange, sind insoweit gegenstandslos.
III. Die fristgemäß abgegebene Erklärung des Abandons ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber den Gläubigern der Schiffshypotheken abgegeben worden 1st. Der Abandon ist nach § 58 Abs. 2 ADS gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Eine solche Erklärung ist grundsätzlich auch dann ausreichend, wenn das Schiff mit Hypotheken belastet ist. Die Erklärung betrifft die Gestaltung des gesamten Versicherungsverhältnisses, so daß der Versicherungsnehmer der gegebene Adressat 1st, der auch allein während der kurzen Prist von fünf Werktagen mit Sicherheit vom Versicherer erreicht werden kann. Ob dann, wenn ein Hypothekengläubiger bereits Anspruch auf die Versicherungsleistung erhoben hat, der Abandon auch ihm gegenüber
zu erklären ist, kann offen bleiben (vgl« Proeiss, WG 18« Aufl. § 145 Anm. 1, der den Anspruchserhebenden wie im § 12 Abs. 3 WG als Erklärungsempfänger für den Abandon ansieht).
IY. Das Berufungsgericht hält das Zahlungsbegehren der Klägerin, die am 19« Oktober I960 die Versicherungsforderung gepfändet hat, für unbegründet, weil die HaflP SttfR GmbH bereits am 17. Oktober I960 die unter Vorbehalt eines Allein- oder Mitverfügungsrechts der Beklagten erfolgten Überweisungen auf ein Konto beim Bankhaus Herstatt in Höhe von 1.497*300 DM als Erfüllung der Eor-derung auf die Versicherungssumme (die im übrigen an die Schiffshypothekare ausgezahlt war) angenommen habe. In Höhe von 1.139*150 DM konnte über das Konto nur die Beklagte verfügen und in Höhe von 338.130 DM die Ha^^
St4P GmbH mit Zustimmung der Beklagten. Die Revision hält eine Leistung an Erfüllungs Statt für nicht gegeben. Das Konto mit Verfügungsvorbehalten bedeute lediglich eine Vermögensdisposition im Bereich des Versicherers. Begrifflich liege keine "Leistung" vor.
Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts 1st bei der Erörterung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Abreden hinsichtlich der Überweisungen der Versicherungssumme an das Bankhaus Herstatt nicht erschöpfend. Das Berufungsgericht geht von der irrigen Ansicht aus, daß die Beklagte nur dann wirksam abandonniert habe, wenn sie die Versicherungssumme tatsächlich gezahlt habe (oben II). Auch den Beteiligten sei es darauf angekommen, den Abandon durch die Überweisungen auf das Konto bei dem Bankhaus HeQHHI den
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Verfügungsrechten für die Beklagte zu "realisieren11.
Die Wirksamkeit des Abandons sei unter den Beteiligten in Zweifel gezogen gewesen, aber am Schluß der Besprechung vom 17. Oktober 1960 habe Einigkeit über die Wirksamkeit bestanden. Daraus folgert das Berufungsgericht, die HaflP St^P GmbH habe die Überweisungen als Zahlung der Versicherungssumme in Erfüllung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Verpflichtungen angenommen (S. 17 Bü). Sie habe sich wegen ihrer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme für befriedigt erklärt. Das Berufungsgericht will also eine Abrede annehmen, daß die HaflP St^ft GmbH die Überweisungen an Erfüllung s Statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB angenommen habe, so daß das SchuldVerhältnis erloschen sei. Diese Würdigung erschöpft aber das Partei Vorbringen nicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Hafll St^^ GmbH zu dem Teil überhaupt kein Verfügungsrecht über die Versicherungssumme erhielt, zu dem Teil nur ein Mitverfügungsrecht neben der Versicherin, gleichwohl aber keinerlei Ansprüche mehr aus dem Versicherungsvertrag erheben konnte. Mindestens zu einem erheblichen Teil käme eine solche Vereinbarung dem Erlaß der Versicherungsforderung gleich. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob die Ha^B Sttfb GmbH eine derart weittragende und ungewöhnliche Erklärung wirklich beabsichtigt hat oder ob sie und die Beklagte nur meinten, zur Wirksamkeit des Abandons zunächst die Versicherungssumme bereitstellen zu müssen, über die von ihnen gemeinsam im Interesse der Gläubiger der HaflB St^B GmbH, insbesondere der Schiffshypothekengläubiger und der Zulieferer, verfügt werden solle. Die Beklagte hatte dargelegt, daß sie zwar über die Guthaben beim Bankhaus Heflm verfügungsberechtigt oder mitver-fügungsberechtlgt sein sollte, aber nur zugunsten der
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Gläubiger der Ha^P StflP GmbH gemäß den erfolgten oder noch vorzunehmenden Zessionen oder auf Anweisung der HaPP St^P GmbH habe verfügen dürfen (Schriftsatz vom 11* April 1963 Bl. 77 GA; vgl. Aussage Urbach Bl. 237). Bei einer solchen Gestaltung der Vereinbarung wäre der Versicherungsnehmerin ein Anspruch gegen die Beklagte verblieben, bei der vorgesehenen Verteilung des Guthabens an die noch festzustellenden Gläubiger der Versicherungsnehmerin mitzuwirken. Dieser Anspruch konnte von der Pfändung erfaßt sein, weil er ein Anspruch aus der Versicherung des Schiff8 wäre. Soweit allerdings vor der Pfändung der Anspruch auf die Versicherungsleistungen wirksam an bestimmte Gläubiger abgetreten war, konnte die Pfändung auch einen solchen Anspruch nicht mehr beschlagnahmen.
Auch wäre die Beklagte nach § 409 BGB schon dann geschützt, wenn sie auf eine Anzeige der erfolgten Zession an die darin bezeichneten Gläubiger aus der noch in den Guthaben zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geleistet hätte.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht geprüft und nicht die etwa nötigen weiteren PestStellungen getroffen. Bereits dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da der Rechtsstreit auch nicht aus anderen Gründen zur Entscheidung reif ist.
V. Die Klägerin hält sämtliche Verfügungen der Hansa Stahl GmbH über die Versicherungssumme wegen Verstoßes gegen §156 WG für unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind Verfügungen über die Entschädigungssforderung aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis dem geschädigten Dritten
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gegenüber unwirksam. Doch hat das Berufungsgericht mit Recht § 156 WG hier nicht herangezogen. Weder die unmittelbare noch die entsprechende Anwendung des § 156 WG ist zu rechtfertigen.
Die vorliegende Versicherung ist "Seeversicherung kraft Gesetzes" (Ritter/Abraham aaO § 1 Anm. 29; vgl. oben I). Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes gelten, auch soweit sie zwingend sind, nach § 186 WG für sie nicht. Diese Bestimmung schließt auch die Anwendung der Vorschriften über die Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff WG) insoweit aus, als es sich bei der Seeversicherung um den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens (§78 ADS), also sachlich um ein Haftpflichtrisiko, handelt. Dieses wird als Teil der Seeversicherung (RGZ 59» 158, 160) mitgedeckt, ohne daß hierfür die §§ 149 ff WG gelten (Ritter/Abraham aaO § 78 Anm. 15; Hagens, Seeversicherungsrecht S. 134)«
Die Gefahren der Seeschiffahrt können nicht nur Substanzschäden, sondern auch Passiven entstehen lassen (z. B. bei der hier vorliegenden Kollisionshaftpflicht nach §§ 734, 739 HGB). Rur was nicht zur Deckung aller Gefahren der Seeschiffahrt gehört, unterfällt grundsätzlich dem Versicherungsvertragsgesetz (Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 1 Anm. 33)* Daran ändert hier auch § 5 der "Geschriebenen Bedingungen" zur Police nichts, der das Haftpflichtrisiko über § 78 ADS hinaus erweitert. Eine abweichende Auffassung des Reichsgeriohts zur Anwendbarkeit der §§ 149 ff WG ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung RGZ 149, 257 ergibt nicht, daß das Reichsgericht auf eine Haftpflichtversicherung, die einen Bestandteil der Plußkaskoversicherung bildete (aaO S. 261),
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die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung für anwendbar gehalten hätte.
In Betracht käme lediglich eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der §§ 149 ff WG im Hinblick darauf, daß die Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens ihrer Natur nach Haftpflichtversicherung und ihre Regelung durch § 78 ADS lückenhaft ist (vgl.
Ritter/Abraham aaO § 78 Anm. 15 S. 1006). § 156 VYG ist jedoch hierfür nicht geeignet und bisher auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht herangezogen worden.
Das Verfügungsverbot zugunsten des Geschädigten im § 156 WG ist durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 17* November 1939 (RGBl I 2223) ln Verfolgung eines "sozialen Zugs” allgemein in die Haftpflichtversicherung eingeführt worden (vgl. Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, S. 61 f). Die Ober-nahme dieser Bestimmung über den Schutz des Dritten ln die Kollisionshaftpflichtversicherung des § 78 ADS wäre nicht nur die bloße Ausfüllung einer Lücke durch eine passende Vorschrift des allgemeinen Haftpflichtrechts, wie es sich auf Grund einer neueren Entwicklung ergeben hat. Vielmehr würde es sich um einen Eingriff in das Gefüge der Seeversicherung handeln. Die Bestimmung müßte, wenn sie wirksam werden soll, ebenso wie im allgemeinen Haftpflichtversicherungsrecht als unabdingbare übernommen werden. Der Gesetzgeber hat aber gerade von der Regelung der Seeversicherung durch zwingende Normen abge-
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sehen (§ 186 WG). Sollte dieser Standpunkt zu dem Teil aufgegeben werden, um die Sicherung der Entschädigungsforderung für den Britten auch bei der Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens herbeizuführen, so wäre bei der Reform im Jahre 1939 (vgl* auch die Verordnung vom 19« Dezember 1939 zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung - RGBl I 2443 -) Anlaß gewesen, die als Kernstück der heutigen Haftpflichtversicherung bezeichnete Nora des § 136 TO in Abänderung des § 186 WG auf die Seeversicherung auszudehnen. Eine Maßnahme des Gesetzgebers wäre um so eher zu erwarten gewesen, als die Durchführung des Schutzgedankens des § 136 WG voraussetzt, daß eine Aufteilung zwischen der Schiffskaskoversicherung und der Haftung des Versicherers für mittelbaren Kollisionsschaden, die mit einer Versicherungssumme erfolgt, vorgenommen wird« Dabei wäre das Rangverhältnis der zu befriedigenden Gläubiger, für das überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen, zu bestimmen gewesen« Nach der Ansicht von Julius von Gierke (ZHR 116, 220 A« 3) soll bei § 78 ABS sogar das Eigentümerinteresse als Hauptinteresse dem Nebeninteresse des Dritten Vorgehen« Nach dieser Ansicht schiebt das Wirksamwerden der Kaskoversicherung die Haftpflichtversicherung beiseite, so daß die Versicherungssumme in erster Linie dem Reeder zugute komme«
Bas Verfügungsverbot zugunsten der Kollisionsgläubiger in der Schiffsversicherung würde zudem bedeuten, daß diese Schiffsgläubiger (§ 734 Nr« 9 HGB; § 102 Nr. 3 BSchG), deren Recht anders als das der Schiffshypothekare nicht die Versicherungsforderung aus der Schiffsversicherung erfaßt (vgl. Schaps/Abraham, Bas deutsche
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Seerecht 3. Aufl. § 486 Anm. 13)» doch die "bequeme Stellung eines mittelbar Versicherten" (von Gierke, ZHR 116, 220) erhalten würden, für deren Gewährung kein Grund erkennbar ist (von Gierke aaO). Erschien es dem Gesetzgeber gleichwohl angebracht, den Schutz des Geschädigten auch in der Schiffsversicherung allgemein durch ein Verfügungsverbot sicherzustellen, so war unverkennbar, daß hierfür eine ausdrückliche Vorschrift mit besonderer Ausgestaltung des Verteilungsmodus nötig wear. Aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum war ersichtlich, daß die unmittelbare oder entsprechende Geltung der Regeln der allgemeinen Haftpflichtversicherung im Fall des § 78 ADS nur in begrenztem Umfang für möglich gehalten, vielfach aber auch ganz abgelehnt wurde (vgl. Ritter, Das Recht der Seeversicherung, 1. Aufl. § 78 Anm. 13)* Es handelte sich hier nicht um eine Entscheidung, die der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen konnte, sondern es stand die Schaffung eines zwingenden Verfügungsverbotes in Frage, das mit einer Haftpflichtversicherung ihrem Wesen nach nicht notwendig verbunden ist und in vielen Rechten fehlt. Ein solches Verfügungsverbot kann nicht im Wege der analogen Anwendung einer nach dem Gesetzeswortlaut (§ 186 WG) ausgeschlossenen Vorschrift, also als "gesetzliches Verfügungsverbot ohne Gesetz" eingeführt werden, sondern bedarf der positiven Normierung. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß ohne gesetzliche Grundlage das Verfügungsverbot des §136 WG in die Schiffsversicherung übernommen werden muß, um eine gerechte Lösung zu erzielen. Die soziale Aufgabe der Haftpflichtversicherung, die zur Verstärkung der Rechtsstellung des Geschädigten im § 136 WG geführt hat, entfällt in der Schiffsversicherung. Dem Schiffahrt-
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treibenden kann zugemutet werden,durch eigenen Versicherungsschutz das Risiko der Schädigung durch Kollisionen zu decken, wie es auch in weitem Umfang üblich ist.
VI. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der HaflP StPP GmbH wegen des Verhaltens der Agentin oder der Angestellten der Beklagten beim Abschluß des Vertrages, der von der Pfändung der Klägerin erfaßt sein könnte, für unbegründet gehalten. Der Geschäftsführer der Ha^P StflB GmbH habe wissen müssen und sicher auch gewußt, daß die Haftung der Beklagten auf 4,5 Mill. EM begrenzt und die Ha^P St^P GmbH bei einer Kollision nur in diesem Rahmen einschließlich des Kaskoschadens gedeckt war. Eie Agentin und die Angestellten der Beklagten hätten den Geschäftsführer Bell nicht darauf hinpeisen müssen, welche Risiken sich für die Ha4P StflP GmbH bei einer Kollision ergaben, und ihn nicht zu beraten gehabt, wie man sämtliche Risiken roll decken konnte. Eie Revision macht demgegenüber geltend, der Geschäftsführer Be^ Habe nur auf Grund besonderer Fachkenntnlsse und ungewöhnlich eingehenden Studiums der Unterlagen erkennen können, daß bei Totalschaden der erweiterte Haftpfllchtverslcherungsschutz nach Hr. 5 der "Geschriebenen Bedingungen" völlig illusorisoh war und die Deckung für Haftpflicht schaden nur auf dem Papier stand. Eie Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Geschäftsführer Bell an die doppelte Beckung, also in Höhe von je 4,5 Mill. EM für Kasko- und für Haftpflichtschaden, geglaubt habe.
Diese Darlegungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz über die Haftung des Versicherers für das Verhalten des Agenten bei den Vertragsverhandlungen (vgl. BGHZ 40, 22) läßt sich eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Bern Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die HaflU Sim GmbH durch ihr Verhalten öder ihre Äußerungen gegenüber der Agentin der Beklagten oder deren Angestellten zu erkennen gegeben habe, sie mache sich falsche Vorstellungen über den Umfang des nach der vorgeschlagenen Police gewährten Versicherungsschutzes (vgl. BGH VersR 1967t 25; 1964t 36). Auch hat die Ha|^ StflB GmbH die Beklagte nicht um Aufklärung über den Inhalt oder den Umfang des Versicherungsschutzes gebeten. Der Hsrifll Sttfl GmbH ist keine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt erteilt worden.
Das Berufungsgericht konnte unterstellen, die Beklagte habe dem Geschäftsführer Befll erklärt, sie habe das Günstigste und Beste für die HaflBi Stfll GmbH herausgesucht, diese habe damit ausreichenden Versicherungsschutz. Die übernommenen Risiken waren genügend deutlich, vor allem auch nach der Höhe der gesamten Deckung, gekennzeichnet und die Versicherungsnehmerin konnte selbst danach beurteilen, ob ihr dieser Versicherungsschutz ausreichend erschien. Die Äußerung würde nichts anderes besagen, als daß nach Ansicht der Beklagten im Rahmen der ausgehandeiten und auf 4»5 Mill. DM erhöhten Versicherungssumme und der berechneten Prämie nach den im einzelnen vereinbarten Bedingungen der bestmögliche Versicherungsschutz gewährt werde. Die volle Deckung aller Risiken, insbesondere auch der Kollisionshaftpflicht neben einem Totalverlust des Schiffes, hatte die Beklagte deutlich
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nicht zugesagt, sondern ihre Leistungen auf alle Risiken durch die einheitliche Versicherungssumme nach Maßgabe der ADS (§ 37) begrenzt.
Eine Erfüllungshaftung der Beklagten wegen unrichtiger oder unterlassener Belehrung der Versicherungsnehmerin ist hiernach zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden, ohne daß es noch einer Erörterung bedürfte, ob ein den Anspruch ausschließendes erhebliches Verschulden der HaflBStflfe GmbH vor läge, die keine Fragen über die Bedeutung der Versicherungssumme und das Verhältnis der Deckung von Kasko- und Haftpflichtschaden stellte (vgl.
BGHZ 40, 22, 26).
VII. Der Beklagten kann auch kein Verschulden beim VertragsSchluß zur Last gelegt werden, well sie nicht noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Versicherungssumme werde jedenfalls nur einmal für Kasko und Haftpflicht zusammen bezahlt. Auch bei einem in Versicherungsangelegenheiten nicht besonders versierten Kaufmann als Vertragspartner kann der Versicherer davon ausgehen, der Versicherungsnehmer werde aus der angegebenen Versicherungssumme erkennen, daß damit grundsätzlich der Höchstbetrag der Haftung angegeben ist (vgl. Ritter/Abraham aaO § 37 Anm. 3: "Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das versteht sich von selbst. Denn es ist ja das Wesen der Versicherungssumme, daß sie den Höchstbetrag dessen angibt, was der Versicherer leisten will und soll"; vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1963, 499)» Hier handelte es sich bei der Versicherungsnehmerin um eine Werft, die in einer Police Versicherung gegen verschiedene Risiken bei einem Schiffsneubau, darunter auch
die Risiken der Oberführungs-, Probe- und Abnahmefährten, versichern wollte und mit der über die Höhe der Versicherungssumme für alle Risiken verhandelt wurde.
Bine Belehrungen und Beratungspflicht, die angegebene Versicherungssumme werde nur einmal auf alle in Betracht kommenden Risiken geleistet, bestand nicht. Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, der Leiter eines kaufmännischen Unternehmens wie der Ha4P Stflfll GmbH werde sich nicht darüber im klaren sein, daß durch die Versicherungssumme, wie allgemein bekannt, grundsätzlich der Höchstbetrag der Leistung des Versicherers für die ganze mit dieser Summe abgeschlossene Versicherung angegeben wird.
VIII. Die Klägerin hat noch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe vorsätzlich und im Bewußtsein, die Haftpflichtgläubiger zu schädigen, die Versicherungssumme einseitig einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen lassen, indem sie von der zulässigen Hinterlegung abgesehen und beschleunigt an die Lieferanten für den Schiffsneubau gezahlt habe. Auch diesen Anspruch hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
Wenn die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, durch eine Hinterlegung sicherzustellen, daß alle Geschädigten "in der richtigen Reihenfolge11 und zu einem gerechten Teilbetrag aus der Versicherungssumme befriedigt wurden, so läßt sie außer Betracht, daß eine solche Reihenfolge mangels eines Rangverhältnisses zwischen den Kaskogeschädigten und damit den Lieferanten für den Schiffsneubau als Abtretungsempfängern und den
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Kollisionsgeschädigten überhaupt nicht bestand. Nur die Schiffshypothekare hatten nach § 32 SchRG eine Vorangst el lung. Zugunsten der Haftpflichtgläubiger bestand zwar ein Schiffsgläubigerrecht (§ 734 Nr. 9 HGB), das sich aber nach allgemeiner Auffassung nicht auf die Versicherungsforderung erstreckt (vgl. oben V.). Her Grund für diese Auffassung liegt gerade darin9 daß zur Hebung des Realschiffskredits zwar den Schiffshypothekengläubigern der Abschluß eigener Versicherungsverträge erspart werden sollte, aber kein Anlaß vorliegt, den Haft-pflichtgläubigem, die sich selbst versichern können, die Vorteile der vom Reeder ohne Versicherungspflicht abgeschlossenen Seeversicherung im Wege der Gewährung eines dinglichen Rechts an den Ansprüchen aus dieser Versicherung zukommen zu lassen.
Auch wenn die Beklagte die Zahlung an die Zessionäre, die sich aus der Abtretungsanzeige vom 13* Oktober I960 ergaben, in der Erkenntnis bewirkt haben sollte, daß danach für die Haftpflichtgläubiger nichts übrig bleibe und für diese angesichts der Höhe dieser Schäden auch aus dem sonstigen Vermögen der Haflfc StflB GmbH und einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit keine Beckung zu erwarten sei, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung bei der Zahlung an die Zessionäre zu verneinen. Selbst bei Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Versicherungsanspruch zu seinem Vorteil, aber zu dem Nachteil des Geschädigten, wie sie vor dem Gesetz vom 7. November 1939 möglich waren, ist keine Sittenwidrigkeit angenommen worden (vgl. Senger, Hie Stellung des geschädigten Dritten ln der Haftpflichtversicherung, 1934 S. 99), weil der Versicherungsnehmer in
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der Verfügung über die Ansprüche aus dem zu seinen Gunsten genommenen Haftpflichtversicherungsschutz frei sei* Von beachtlicher Seite ist für die Versicherung gegen mittelbare Kollisionsschäden nach § 78 ADS sogar die Ansicht vertreten worden (vgl* oben V.), die Befriedigung des Eigentümerinteresses, das in erster Linie versichert sei, gehe überhaupt vor. Auch allgemeine Gesichtspunkte ergeben keinen Sittenverstoß* Der Schuldner, der auf Zession oder Zessionsanzeige (§ 409 BGB) leistet, ist grundsätzlich nicht gehalten, von einer Zahlung abzusehen, weil er erkennen kann, daß die Nittel des Abtretenden Infolge Veräußerung der Forderung nicht ausreichen werden, die gleichmäßige Befriedigung von dessen Gläubigern sicherzustellen* Durch die Konkursordnung und das Anfechtungsgesetz 1st die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners vorgesehen, die einzelne Gläubiger bevorzugen* Selbst bei Mitwirkung an Handlungen des Schuldners, die einen Tatbestand der §§ 29 ff KO oder des Anfechtungsgesetzes ergeben, aber darüber nicht hinausgehen, ist ein Sittenverstoß und eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu verneinen (RGZ 74, 224, 229; BGH LN BGB § 393 Nr. l). Vor der Leistung auf eine Abtretung, durch die möglicherweise andere Gläubiger des Abtretenden benachteiligt werden, braucht der Zahlende auch nicht seinen Gläubiger auf die Pflicht zur Konkursanmeldung bei eintretender Zahlungs-
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Unfähigkeit oder Überschuldung hinzuweisen* Er ist auch nicht genötigt, wegen einer solchen etwaigen Benachteiligung von der Zahlung abzusehen und von einem Recht zur Hinterlegung Gebrauch zu machen*
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Dr. Bauer
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