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BGH · II ZR 270/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 270/79

Auf die Revision der Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des 4. Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 1. Die CB war während des Krieges von Deutschen als Aktiengesellschaft belgischen Rechts gegründet worden und war eine hundertprozentige Tochter der D^0I9 Bank. Die Klägerin behauptet, ihr stünden aus dieser Geschäftsbesorgung aufgrund von Saldoanerkenntnissen der Beklagten noch Ansprüche zu; sie hat mit der Klage die Bezahlung von 7.091.110,43 Die Klägerin trägt vor, das Konto Nr. 4325, über das die Akkreditivgeschäfte der Firma aus abgewickelt wurden, schließe mit einem Saldo zu ihren Gunsten von 5.110.415,95 bfrs; das Konto Nr. 8384-13 für die Geschäfte der Firma C^BUfe & Co. Hamburg weise einen Guthabensaldo von 1.368.949,40 bfrs und das Konto Nr. 8384-1/13 für die Geschäfte der Firma W. Die Beklagte hat behauptet, sie habe auf das Konto Nr. 4325 im deutsch-belgischen Verrechnungsverkehr 4.772.111,46 Im übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung eventueller Ansprüche der Klägerin berufen. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Salden aus den Konten Nr. 8384-13 und 8384-1/13 richtet. November 1944 an die "Abwicklungsstelle Reich" der CB den Saldo auf dem Konto Nr. 4325 in Höhe von 5.064.357 Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die "Abwicklungsstelle Reich" der CB mit Schreiben vom 21. Wenn das Berufungsgericht das Schreiben der CB als Antrag auf Abschluß eines abstrakten Saldoanerkenntnisvertrags wertet, das die Beklagte durch die Erklärung im Schreiben vom 27. Entgegen der Ansicht der Revision spielt dabei keine Rolle, ob zwischen der Beklagten und der CB - wovon das Berufungsgericht ausging - ein Kontokorrentverhältnis vereinbart war oder nicht. Unabhängig davon, ob eine Kontokorrentabrede bestanden hat, haftet die Beklagte gemäß § 781 BGB für diesen Saldo, wenn sie ihn als verbindlich anerkannt hat (vgl. Daß die Beklagte den Saldo als verbindlich anerkannt hat, hat das Berufungsgericht mit der Annahme eines darauf gerichteten Vertragsabschlusses festgestellt. 2. Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht stand, die Beklagte habe bei dem Konto Nr. 4325 einen weiteren Betrag von 46.098,95 bfrs, die das Konto Nr. 4325 betreffen -im deutsch-belgischen Zahlungsverkehr und durch Überweisung an die »»Abwicklungsstelle Reich*' der Klägerin bezahlt worden. Zu den vorstehend erwähnten, nach dem Schreiben der Beklagten noch offenen Beträgen hat diese ausgeführt:" ...Hierbei müssen wir jedoch den Vorbehalt machen, daß möglicherweise unsere bisher auf-gefundenen Unterlagen nicht ganz vollständig sind. 3. Kann die Klagforderung im Umfang der vorstehend erörterten Beträge nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Beklagten gestützt werden, ist sie, ohne daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht notwendig ist, insoweit zur Abweisung reif, weil sie verjährt ist. Die Verjährung der den nicht anerkannten Salden zugrundeliegenden Forderungen ist auch eingetreten, wenn man mit dem Berufungsgericht zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß zwischen der Beklagten und der CB ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat. Dieses wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens mit dem Ende der deutschen Besetzung Belgiens beendet worden. In diesem Zeitpunkt, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der CB, deren Grundlage die Abwicklung von Akkreditivgeschäften zwischen belgischen Lieferanten und deutschen Käufern gewesen sei, nach dem Willen der Vertragsparteien ihr Ende gefunden. Damit entstand für die Klägerin gemäß § 355 Abs.3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuß, auch ohne Feststellung und Anerkennung des Saldos. Dieser Anspruch stellt nicht eine neue, vom Schuldgrund der Einzelposten losgelöste Forderung auf den Überschuß dar, wie sie für den Fall des Saldoanerkenntnisses angenommen wird. Bei den letzteren handelt es sich um Ansprüche der CB auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB im Rahmen des zwischen der Beklagten und der CB bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Besorgung fremder Geschäfte einschließlich der Auslagen, wenn sie - wie hier - für den Geschäftsbetrieb des Schuldners erfolgten - in vier Jahren. Daß darunter auch die Ansprüche auf Erstattung der zu dem Zwecke der Ausführung eines Auftrags gemachten Aufwendungen fallen, hat der Senat im Urteil vom 28. Am längsten gehemmt war die Verjährung der unter das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Eine möglicherweise noch längere Hemmung der Verjährung kommt gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden für bestimmte, unter das Abkommen vom 27. Die Forderung der Klägerin aus dem Anerkenntnis des Saldos des Kontos Nr. 4325 in Höhe von 5.064.357 bfrs ist nicht durch Erfüllung untergegangen; ihr stehen auch nicht die Einrede der Verjährung und der Verwirkungseinwand entgegen. Nach dem Rundschreiben mußten Überweisungen unter Angabe des Verwendungszwecks an die D^H^-SfHHB| Bank AG in und in (ebenfalls eine Tochtergesellschaft der D^H^^Bank) als der ”zentralen Überweisungsstelle im Reich” gerichtet werden. auf anderem Wege mitteilen, daß die überwiesenen Beträge dem Konto des "Einkaufskreises Belgien" bei der CB gutgeschrieben werden sollen. Bei dieser Bank hatte die Wehrmachtsverrechnungskasse ein Konto, von dem sie nach Weisung der Bank die entsprechenden Beträge an die CB zur Gutschrift für den "Einkaufskreis Belgien" weiterüberwies. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hat der vom "Einkaufs-kreis Belgien" vorgesehriebene Überweisungsweg die gesetzliche Regel des § 270 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr dem Gläubiger Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, auch wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - unterstellt, daß ein Widerruf nach Absendung der Sammelüberweisung nicht mehr möglich war. Der das private Uberweisungsrecht beherrschende Grundsatz, daß die Erfüllung regelmäßig erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers eintritt, gilt auch für das besondere Gebiet der internationalen Zahlungsabkommen, wenn diese keine andere Regelung treffen. Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien im internationalen Überweisungsverkehr ohne besondere Gründe eine Ausnahme von der Regel machen wollen (vgl. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die CB aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter zwischen der Deutsch-S^p^mmilHfeBank und der Wehrmachtsverrechnungs-kasse gemäß § 328 BGB bereits mit der Gutschrift auf deren Konto gegen diese einen Anspruch auf Auszahlung erlangt habe und dadurch Erfüllung eingetreten sei. in aller Regel für die vom Kunden als Empfänger bezeichnete Person kein unmittelbarer Rechtserwerb im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB eintritt (BGH, Urt. v. verrechnungskasse und die CB über den Verwendungszweck der überwiesenen Beträge ergab sich aus den Besonderheiten des vorgeschriebenen Überweisungsweges. Da das Anerkenntnis im November 1944 erteilt worden ist, war die dreißigjährige Frist zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im September 1974 noch nicht abgelaufen. bfrs davon ist das Guthaben der Beklagten auf dem Konto Nr. 4337/13 (Filiale bfrs Die Revision rügt mit Recht Verletzung von § 281 Abs.3 ZPO durch das Berufungsgericht.

Zitierte Normen: § 781 BGB § 355 HGB § 670 BGB § 281 ZPO
KontoÜberweisungCBBerufungsgerichtAnspruchKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 270/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Dezember 1981 Spengler
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Bank AG, vertreten durch den Vorstand, straBe 5 - 11, F|
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die	Bank	S.A./N.V.	B^i^p,	vertreten	durch
 ihren Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt Dr. Heinz
K+mmmaurn 32,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwäj^e Dr und Dr.	-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 4.639.471,40 bfrs nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1. Januar 1970 zu zahlen.
Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 1. Dezember 1977 teilweise geändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres Abwesenheitspflegers, Rechtsanwalt Dr. Heinz	K32,
4.639.471,40 bfrs nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1. Januar 1970 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 7/20 und die Beklagte 13/20; von den Kosten des Revisionsverfahrens entfallen auf die Klägerin 8/25 und die Beklagte 17/25.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die verklagte deutsche Großbank stand während der deutschen Besetzung Belgiens im zweiten Weltkrieg mit der	Bank S.A./N.V. in B^gpT (»’CB”) in
 Geschäftsverbindung. Die CB war während des Krieges von Deutschen als Aktiengesellschaft belgischen Rechts gegründet worden und war eine hundertprozentige Tochter der D^0I9 Bank. Als sich am 1. September 1944 die deutschen Truppen aus Brüssel zurückzogen, richtete das Personal der CB die "Abwicklungsstelle Reich” in	ein.	Die belgischen Behörden stellten
 die CB als feindliches Vermögen unter Sequestration.
Der Sequester zog die Guthaben der CB in Belgien ein und befriedigte die nichtdeutschen Gläubiger. Aufgrund des belgischen Gesetzes über die Sequestration und Liquidation deutscher Sachwerte, Rechte und Vermögensinteressen vom 14. Juli 1951 wurde die Liquidation der CB in Brüssel eingeleitet. Auf Antrag der Bank bestellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
 
der CB am 9. Juli 1953 zur Wahrnehmung ihrer das deutsche Vermögen betreffenden Angelegenheiten einen Abwesenheitspfleger. Durch diesen vertreten nimmt die CB (künftig: Klägerin) die Beklagte auf Zahlung angeblich noch offenstehender Saldoforderungen in Anspruch.
Die CB war von der Beklagten beauftragt, für deren Rechnung aufgrund von Akkreditiven die Forderungen belgischer Lieferanten gegen deutsche Kunden der Beklagten zu bezahlen gegen Erstattung der verauslagten Beträge. Die Klägerin behauptet, ihr stünden aus dieser Geschäftsbesorgung aufgrund von Saldoanerkenntnissen der Beklagten noch Ansprüche zu; sie hat mit der Klage die Bezahlung von 7.091.110,43 bfrs. nebst 5 % Zinsen und 1/8 % monatliche Provision seit 1. Januar 1970 verlangt. Im einzelnen streiten die Parteien, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, um folgende Punkte: Die Filiale	der	Beklagten	unterhielt
 bei der CB mehrere Sonderkonten, über die Jeweils die Akkreditivgeschäfte eines bestimmten deutschen Kunden mit seinen belgischen Lieferanten abgewickelt wurden.
Die Klägerin trägt vor, das Konto Nr. 4325, über das die Akkreditivgeschäfte der Firma aus	abgewickelt	wurden, schließe mit einem
 Saldo zu ihren Gunsten von 5.110.415,95 bfrs; das Konto Nr. 8384-13 für die Geschäfte der Firma C^BUfe & Co. Hamburg weise einen Guthabensaldo von 1.368.949,40 bfrs und das Konto Nr. 8384-1/13 für die Geschäfte der Firma W.	&	Co.
ein Guthaben von 780.058,60 bfrs zu ihren Gunsten aus. Der Beklagten stehe dagegen aus dem Konto Nr. 4337-13 der Filiale B00 ein Guthaben in Höhe von 424.885,62 bfrs zu.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe auf das Konto Nr. 4325 im deutsch-belgischen Verrechnungsverkehr 4.772.111,46 bfrs überwiesen. Die Salden der Konten Nr. 8484-13 und 8384-1/13 seien durch Überweisungen im deutsch-belgischen Verrechnungsverkehr und an die "Abwicklungsstelle Reich" der CB in	ausgeglichen.	Im	übrigen hat sich die
 Beklagte auf Verjährung und Verwirkung eventueller Ansprüche der Klägerin berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 6.834.537,33 bfrs nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1970 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Salden aus den Konten Nr. 8384-13 und 8384-1/13 richtet. Hinsichtlich des Kontos Nr. 4325 ist sie bis auf einen Betrag von
46.058,95	bfrs unbegründet.
I.	Die Parteien streiten nicht mehr über die Sach-befugnis der Klägerin als "Spalt- oder Restgesellschaft" der CB, die der Bundesgerichtshof in anderer Sache im Urteil vom 5. Mai 1977 (III ZR 2/75, LM UmstG § 16 Nr. 43 = WM 1977, 730) bejaht hat, und darüber, daß sich ihre RechtsbeZiehungen nach deutschem Recht richten.
II.	Das Berufungsgericht begründet die Zahlungsverpflichtung der Beklagten damit, diese habe die umstrittenen Salden der einzelnen Konten anerkannt.
Das Saldoanerkenntnis für das Konto Nr. 4325 habe die Beklagte in Höhe von 5.064.357 bfrs im Schreiben vom 24. November 1944 und für weitere 46.058,59 bfrs im Schreiben vom 16. März 1959 erklärt. Darin habe sie auch die Guthabensalden der Klägerin aus den beiden anderen Konten anerkannt. Dem kann nicht in vollem Umfange gefolgt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Beklagte durch das Schreiben vom 27. November 1944 an die "Abwicklungsstelle Reich" der CB den Saldo auf dem Konto Nr. 4325 in Höhe von 5.064.357 bfrs anerkannt hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die "Abwicklungsstelle Reich" der CB mit Schreiben vom 21. November 1944 der Beklagten mitgeteilt, das Konto weise einen Saldo von 5.064.544,50 bfrs zu Gunsten der CB auf, der sich um eine irrtümliche Belastung in Höhe von 187,5o bfrs verringere. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 1944
geantwortet, "wir haben uns — Ihrem Tagesauszug per 1. 9. 1944 mit einem Saldo von 5.064.544,50 bfrs angeschlossen. Unter Berücksichtigung Ihrer Gutschriftsaufgabe ... über 187,50 bfrs ergibt sich nunmehr ein Stand von bfrs 5.064.557 zu Ihren Gunsten". Wenn das Berufungsgericht das Schreiben der CB als Antrag auf Abschluß eines abstrakten Saldoanerkenntnisvertrags wertet, das die Beklagte durch die Erklärung im Schreiben vom 27. November 1944 angenommen hat, so ist dies eine nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Entgegen der Ansicht der Revision spielt dabei keine Rolle, ob zwischen der Beklagten und der CB - wovon das Berufungsgericht ausging - ein Kontokorrentverhältnis vereinbart war oder nicht. Unabhängig davon, ob eine Kontokorrentabrede bestanden hat, haftet die Beklagte gemäß § 781 BGB für diesen Saldo, wenn sie ihn als verbindlich anerkannt hat (vgl. BGH, Urt. v.
29. 6. 73 - I ZR 120/72, WM 1973, 1014; SenUrt. v.
18. 1. 62 - II ZR 24/61, WM 1962, 346). Daß die Beklagte den Saldo als verbindlich anerkannt hat, hat das Berufungsgericht mit der Annahme eines darauf gerichteten Vertragsabschlusses festgestellt.
2.	Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht stand, die Beklagte habe bei dem Konto Nr. 4325 einen weiteren Betrag von
46.058,95	bfrs sowie die Salden der Konten Nr. 8384-13 und 8384-1/13 anerkannt. Das Berufungsgericht wertet das Schreiben der Beklagten vom 16. März 1959 als
 
abstraktes Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt aber nur vor, wenn der Schuldner anerkennt, im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einen bestimmten Betrag zu schulden. Gerade dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. März 1959 nicht. Zwar geht die Beklagte in der in diesem Schreiben enthaltenen Abrechnung von den von der Klägerin angegebenen Guthabenposten aus, legt dann aber dar, diese Beträge seien - abgesehen von 292.245,54 bfrs und weiteren
46.098,95	bfrs, die das Konto Nr. 4325 betreffen -im deutsch-belgischen Zahlungsverkehr und durch Überweisung an die »»Abwicklungsstelle Reich*' der Klägerin bezahlt worden. Zu den vorstehend erwähnten, nach dem Schreiben der Beklagten noch offenen Beträgen hat diese ausgeführt:" ... Hierbei müssen wir jedoch den Vorbehalt machen, daß möglicherweise unsere bisher auf-gefundenen Unterlagen nicht ganz vollständig sind.
Wir können daher noch nicht mit Sicherheit sagen, ob die genannten Beträge tatsächlich bisher völlig unbezahlt geblieben sind. ..." In Verbindung mit dem das Schreiben einleitenden Satz: "Unsere Ermittlungen haben in tatsächlicher Hinsicht bisher folgendes ergeben:" ergibt sich daraus, daß das Schreiben vom 16. März 1959 kein Schuldanerkenntnis ist, sondern eine Information zur vorläufigen Abstimmung der Konten.
3.	Kann die Klagforderung im Umfang der vorstehend erörterten Beträge nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Beklagten gestützt werden, ist sie, ohne daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht notwendig ist, insoweit zur Abweisung reif, weil sie verjährt ist.
 
t/9
Die Verjährung der den nicht anerkannten Salden zugrundeliegenden Forderungen ist auch eingetreten, wenn man mit dem Berufungsgericht zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß zwischen der Beklagten und der CB ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat. Dieses wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens mit dem Ende der deutschen Besetzung Belgiens beendet worden. In diesem Zeitpunkt, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der CB, deren Grundlage die Abwicklung von Akkreditivgeschäften zwischen belgischen Lieferanten und deutschen Käufern gewesen sei, nach dem Willen der Vertragsparteien ihr Ende gefunden. Da ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 Abs. 1 HGB eine Geschäftsverbindung voraussetzt, endet es, wenn diese wegfällt. Das Kontokorrentverhältnis zwischen der Beklagten und der CB war also spätestens im Laufe des Frühjahrs 1945 beendet. Damit entstand für die Klägerin gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuß, auch ohne Feststellung und Anerkennung des Saldos. Dieser Anspruch stellt nicht eine neue, vom Schuldgrund der Einzelposten losgelöste Forderung auf den Überschuß dar, wie sie für den Fall des Saldoanerkenntnisses angenommen wird. Es muß vielmehr auf die einzelnen Kontokorrentposten zurückgegangen werden mit der Folge, daß die gegen sie bestehenden Einwendungen und Einreden noch vorgebracht werden können. Die Einrede der Verjährung ist hiervon nicht ausgenommen (vgl.
 BGHZ 49, 24, 26, 27). Da der das vorliegende Verfahren
10	-
einleitende Zahlungsbefehl der Beklagten am 24. September 1974 zugestellt worden ist, kommt es darauf an, ob die Forderungen der CB in dreißig Jahren oder in kürzerer Frist verjähren. Im ersteren Falle wäre die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Forderungen der CB verjähren in vier Jahren.
Bei Einreichung des Zahlungsbefehls am 2. September 1974 war diese Verjährungsfrist abgelaufen. Die Forderungen der CB bestanden, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt, aus Zinsen, Spesen und Erstattungsbeträgen für aufgenommene Dokumente. Bei den letzteren handelt es sich um Ansprüche der CB auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB im Rahmen des zwischen der Beklagten und der CB bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Besorgung fremder Geschäfte einschließlich der Auslagen, wenn sie - wie hier - für den Geschäftsbetrieb des Schuldners erfolgten - in vier Jahren. Daß darunter auch die Ansprüche auf Erstattung der zu dem Zwecke der Ausführung eines Auftrags gemachten Aufwendungen fallen, hat der Senat im Urteil vom 28. April 1975 (II ZR 5/74, LM BGB § 196 Nr. 28 =
WM 1975, 555, 556) ausgesprochen. Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB ebenfalls in vier Jahren.
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Die VerJährling war nicht solange gehemmt, daß die vierjährige Frist bei Einreichung des Zahlungsbefehls noch gelaufen wäre. Am längsten gehemmt war die Verjährung der unter das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I S. 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569) fallenden Ansprüche. Dabei kommt für die Ansprüche der CB allenfalls § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Betracht. Danach verjährt ein bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährter Anspruch, für dessen Erfüllung eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Art. 1 Abs. 1 Buchst, f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierung erforderlich ist, nicht vor dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese Vorschrift läßt die Hemmung der Verjährung, auch wenn bis dahin keine Sondergenehmigung erteilt worden ist, nach 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes enden (vgl. Palandt/Danckelmann, BGB 20. Aufl. Anh. V zu § 202 Anm. 1). Da das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden am 1. Februar 1957 in Kraft getreten ist, endete die in § 1 Abs. 1 angeordnete Hemmung der Verjährung spätestens am 31. Juli 1958. Selbst wenn also die Verjährung der Ansprüche der CB bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen wäre, wäre sie spätestens am 31. Dezember 1962 vollendet gewesen (§ 201 BGB). Eine möglicherweise noch längere Hemmung der Verjährung kommt gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden für bestimmte, unter das Abkommen vom 27. Februar 1953
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über deutsche Auslandschuiden (BGBl II S. 331;
 LondSchAbk) fallende Ansprüche in Betracht. Dazu gehören aber die Forderungen der Klägerin nicht.
Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil des III. Zivilsenats vom 5. Mai 1977 (aaO) unter V an. Das dort für eine Darlehensforderung der CB gegen einen in Deutschland ansässigen Schuldner Ausgeführte gilt gleichermaßen für die Ansprüche der CB gegen die Beklagte. Nach alldem waren die nicht anerkannten Saldoforderungen der Klägerin gegen die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung verjährt. Deshalb war insoweit die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
4.	Die Forderung der Klägerin aus dem Anerkenntnis des Saldos des Kontos Nr. 4325 in Höhe von 5.064.357 bfrs ist nicht durch Erfüllung untergegangen; ihr stehen auch nicht die Einrede der Verjährung und der Verwirkungseinwand entgegen.
a) Die zur Erfüllung dieser Forderung im Jahre 1944 von der Beklagten auf den Weg gebrachten Überweisungen in Höhe von 4.771.111,46 bfrs sind der CB unstreitig nicht gutgeschrieben worden. Überweist der Schuldner den geschuldeten Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bezeichnetes Bankkonto, so tritt die Erfüllung regelmäßig ein, sobald die kontoführende Stelle ihm den Betrag auf seinem Konto gutschreibt (BGHZ 6, 121).

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Dies gilt auch für den vorliegenden Fall trotz der Besonderheiten des damals vorgeschriebenen Überweisungsweges: Die Kunden der Beklagten gehörten dem "Einkaufs-kreis Belgien” an, der durch Erlaß des Reichswirtschaftsministeriums vom 7. Dezember 1943 errichtet worden ist. Ihm gehörten Firmen an, die besondere Aufgaben von Reichsstellen und Reichsbehörden durchzuführen hatten. Damit sie ”über die Beträge zur Bezahlung ihrer Ankäufe und sonstigen Beschaffungen in Belgien in vollem Umfang in belgischen Francs verfügen können”, wurde durch Rundschreiben des ”Einkaufskreises Belgien” vom 25. Mai 1944 ein besonderer Überweisungsweg vorgeschrieben. Zweck dieser Regelung war es, die von der deutschen Militärregierung erlassenen Vorschriften zu umgehen, nach denen Zahlungen an belgische Lieferanten nur zu 80 % in ”bar” und zu 20 % in Zertifikaten der belgischen Emissionsbank geleistet werden mußten.
Nach dem Rundschreiben mußten Überweisungen unter Angabe des Verwendungszwecks an die D^H^-SfHHB| Bank AG in	und	in	(ebenfalls
 eine Tochtergesellschaft der D^H^^Bank) als der ”zentralen Überweisungsstelle im Reich” gerichtet werden. Diese hatte die Überweisungen als Sammelüberweisung an die Wehrmachtsverrechnungskasse B^PiB mit dem Vermerk "laut besonderer Vereinbarung” weiterzuleiten. Für Überweisungen an diese Kasse galten die besonderen ZahlungsVorschriften der Militärregierung nicht.
Zugleich mit der Überweisung mußte die Deutsch-SflpflHHB Bank der Wehrmachtsverrechnungskasse
 Vat -
auf anderem Wege mitteilen, daß die überwiesenen Beträge dem Konto des "Einkaufskreises Belgien" bei der CB gutgeschrieben werden sollen. Ferner mußte sie der CB eine genaue Verfügungsliste über die einzelnen Beträge zukommen lassen. Aus dieser Regelung ergab sich für die Überweisungen der Beklagten an die CB folgender Uberweisungsweg: Von der D^H^-Bank liefen die Überweisungen über die Deutsche Verrechnungskasse in Berlin zur belgischen Emissionsbank ("Banque demission"), die belgische Verrechnungsstelle für den internationalen Zahlungsverkehr. Bei dieser Bank hatte die Wehrmachtsverrechnungskasse ein Konto, von dem sie nach Weisung der	Bank	die entsprechenden
 Beträge an die CB zur Gutschrift für den "Einkaufskreis Belgien" weiterüberwies.
Die Überweisungen der Beklagten sind zu dem Teil bei der Wehrmachtsverrechnungskasse "steckengeblieben", d. h. sie sind nicht mehr an die CB weiterüberwiesen worden. Einen anderen Teil hat die belgische Emissionsbank wieder auf das Konto der Deutschen Verrechnungs-kasse in Berlin zurücküberwiesen.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hat der vom "Einkaufs-kreis Belgien" vorgesehriebene Überweisungsweg die gesetzliche Regel des § 270 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr dem Gläubiger
 
t/9
zu übermitteln hat, unberührt gelassen. Dies greift die Revision auch nicht an. Sie meint aber, die Erfüllung sei bereits in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die	Bank die Über-
weisungen als Sammelüberweisung auf den Weg gebracht habe. Denn von da an habe die Beklagte die Überweisungen nicht mehr widerrufen können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, auch wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - unterstellt, daß ein Widerruf nach Absendung der Sammelüberweisung nicht mehr möglich war. Maßgeblich für die Entscheidung, daß Erfüllung durch Überweisung in der Regel erst mit der Gutschrift eintritt, war nicht nur der Gedanke, daß der Überweisungsauftrag bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen werden kann. Es spielte auch die Erwägung eine Rolle, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung (oder Buchgeld dem Bargeld) hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers so nahegerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann.
Erst die Gutschrift schafft für den Gläubiger insbesondere die Grundlage dafür, den überwiesenen Betrag ohne weitere Erschwernisse ganz oder zu dem Teil abzuheben und ihn damit Jederzeit in Bargeld zu verwandeln (BGHZ 6, 121, 124, 125).
Auch der Eingang der Überweisungsbeträge bei der Deutschen Verrechnungskasse in	hatte	keine
 ErfüllungsWirkung. Nach der von der Revision nicht
16 -
angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts gab es zwischen Belgien und Deutschland damals keine Regelung des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs und damit auch - wie es teilweise in Zahlungs- und Verkehrsabkommen mit anderen Ländern vereinbart war - keine Vorschrift über die bürgerlich-rechtliche Erfüllungswirkung von Einzahlungen an die Verrechnungskasse.
Ohne eine solche Regelung gilt der Eingang auf das Verrechnungskonto privatrechtlich noch nicht als Erfüllung. Der das private Uberweisungsrecht beherrschende Grundsatz, daß die Erfüllung regelmäßig erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers eintritt, gilt auch für das besondere Gebiet der internationalen Zahlungsabkommen, wenn diese keine andere Regelung treffen. Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien im internationalen Überweisungsverkehr ohne besondere Gründe eine Ausnahme von der Regel machen wollen (vgl. Eugen Langen, Internationale Zahlungsabkommen 1958 S. 123, 124).
Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die CB aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter zwischen der Deutsch-S^p^mmilHfeBank und der Wehrmachtsverrechnungs-kasse gemäß § 328 BGB bereits mit der Gutschrift auf deren Konto gegen diese einen Anspruch auf Auszahlung erlangt habe und dadurch Erfüllung eingetreten sei.
Die Revision verkennt dabei, daß aus dem Girovertrag und den in seinem Rahmen vom Bankkunden erteilten Aufträgen auf Zahlung, Überweisung usw. in aller Regel
 für die vom Kunden als Empfänger bezeichnete Person kein unmittelbarer Rechtserwerb im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB eintritt (BGH, Urt. v. 22. 2. 60 -VII ZR 203/58, LM BGB § 328 Nr. 19 = WM I960, 346).
Dafür, daß die Beklagte der CB im Rahmen des Überweisungsverkehrs mehr Rechte einräumen wollte als dieser zustanden, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Notwendigkeit der schriftlichen Mitteilungen der	Bank an die Wehrmachts-
verrechnungskasse und die CB über den Verwendungszweck der überwiesenen Beträge ergab sich aus den Besonderheiten des vorgeschriebenen Überweisungsweges. Daß damit Ansprüche der CB aus Vertrag zugunsten Dritter hätten begründet werden sollen, liegt so fern, daß sich das Berufungsgericht damit nicht zu befassen brauchte.
b)	Der anerkannte Saldoanspruch verjährt in dreißig Jahren (vgl. BGHZ 49, 24; 51, 346, 349). Da das Anerkenntnis im November 1944 erteilt worden ist, war die dreißigjährige Frist zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls
 im September 1974 noch nicht abgelaufen.
c)	Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß der Verwirkungseinwand nicht durchgreife, in Würdigung sämtlicher dafür maßgeblichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, getroffen.
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III. Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine Fremdwährungsschuld, die der Währungsumstellung nicht unterliegt (vgl. dazu eingehend BGH, Urt. v. 5. 5. 77 - III ZR 2/75 aaO unter IV).
Der Anspruch der Klägerin aus
 dem Konto Nr. 4325	beträgt	sonach	5.064.357,50	bfrs
 davon ist das Guthaben der Beklagten auf dem Konto Nr. 4337/13 (Filiale
B40femit	424.885,62	bfrs
 abzusetzen.	_______________
Der Zahlungsanspruch der Klägerin
 beträgt daher	4.639.477,40	bfrs
 Die Revision	rügt	mit	Recht Verletzung von §	281
Abs. 3 ZPO durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main
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verursachten Mehrkosten zu tragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verweisung berechtigt war oder nicht.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck Dr. Bauer Bundschuh