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BGH · II ZR 270/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 270/67

Wenn er jedoch nicht selbst Inhaber der Konten gewesen sein sollte, sei er jedenfalls kraft Vertretungsmacht befugt gewesen, die Anleger der Guthaben zu verpflichten und insbesondere auch namens der Anleger eine allgemeine Sicherungsabrede zu treffen. Oktober 1966 (WM 1966, 1246) hat angenommen, daß eine nachträgliche devisenrechtliche Genehmigung für ein Darlehensgeschäft unter Haftung des vom Kläger erworbenen Sperrmarkguthabens auch für den Kredit Bam^IHHi durch eine sog. allgemeine Sicherungsabrede nicht dargetan sei, so daß im Falle des Hachweises der von der Beklagten behaupteten Abrede das Gesohäft nicht wirksam und die Klage nach §§ 134, 817 Satz 2 BGB abzuweisen sei. Es hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil die Frage, wer Gläubiger des Guthabens war und ob durch Dr. Bu^^H die Abrede wirksam getroffen worden sei, nicht genügend geklärt sei. Oktober 1966 hatte den Genehmigungsbescheid der Landeszentralbank vom 14* März 1961 (Bl. 380 GA) dahin verstanden, daß nur die Vereinbarung genehmigt worden sei, das Sperrmarkguthaben soll als Sicherheit für einen von der Beklagten an Dr. gewährten Kredit dienen. In der Begründung ist ausgeführt, daß unter den Parteien die Frage streitig sei, ob das Guthaben auch für den Kredit Ba^BH hafte. Die Frage, für welche Kredite das Sperrmarkguthaben haftete, berührte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht den devisenrechtlich wesentlichen Teil des Geschäftes, durch das in jedem Falle in unzulässiger Weise eine "Entsperrung" des ganzen Guthabens herbeigeführt wurde. Die nachträgliche Genehmigung, die vom Revisionsgericht als behördlicher Akt frei ausgelegt werden kann, ist in Verbindung mit dem jetzt vorliegenden Antrag dahin zu verstehen, daß die Kreditgewährung unter Sicherung durch das Sperrmarkguthaben genehmigt wurde, mag nun eine Haftung für den an Dr. gewährten Kredit, wie es der Kläger behauptet hatte, oder je nach dem Ergebnis des Zivilprozesses auch für einen an Dr. Ba^BHHB gewährten Kredit erfolgt sein. Ob der Kläger, dem das angebliche Guthaben später abgetreten wurde, den Verstoß gegen die BeVisenbestimmungen kannte oder kennen mußte, ist für die hier zu entscheidende Frage belanglos. Für den Fall des beiderseits bewußten Gesetzesverstoßes hat die Rechtsprechung angenommen, daß der Vertrag unheilbar nichtig ist und durch nachträglich allgemeine oder spezielle Genehmigungen nicht wirksam werden kann (BGH NJW 1953, 587; BGH WM 1955, 1358). Bie Nichtigkeit des in beiderseitiger Umgehungsabsicht geschlossenen Geschäftes kann auch nicht mit der Revision deshalb verneint werden, weil eine Liberalisierung der Sperrmarkguthaben zu erwarten war. April 1955 (BAnz. 1955 Nr. 69) Nr. 5, 6 überein, nach der nur schwebend unwirksame Geschäfte nachträglich genehmigt werden können, so daß die zivil-rechtliche Meinungsverschiedenheit, ob das Geschäft wirksam oder etwa wegen Verstoßes nach §§'134, 138 BGB von Anfang an nichtig ist, den ordentlichen Gerichten überlassen bleibt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß einem etwaigen Bereicherungsanspruch des Klägers die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Auch bei enger Auslegung ist § 817 Satz 2 BGB hier anwendbar und ein Verstoß gegen Treu und Glauben der Beklagten bei Berufung auf diese Bestimmung nicht ersichtlich. Es handelt sich auch bei der Anlegung eines Guthabens nicht, wie die Revision meint, um eine Leistung zu nur vorübergehendem Zweck, die ihrer Natur nach wieder zurückzugewähren ist und deshalb nicht unter § 817 Satz 2 BGB fällt (vgl. Hiernach bedarf es keiner Erörterung der Rügen der Revision gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht über den Umfang der Haftung des Guthabens für Kredite getroffen hat.

Zitierte Normen: § 134 BGB
nachträglichGuthabenWMBerufungsgerichtKreditKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 270/67	URTEIL	Verkündet	am
8. Februar 1971 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Max
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San
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Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	AG,
vertreten durch ihren Vorstan Robert GMflpHkGünther Walter	Carl	vT	Me
 Ernst RI
, Neue	Str.
die Bankdirektoren Helmut Pa ui Li■■■■■* Will Ma WilhelmN^^S und
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter liesecke, Fleck, Br. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 10. Oktober 1967 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1966 - II ZR 290/63 abgedruckt WM 1966, 1246, Bezug genommen.
Die Parteien haben in der erneuten BerufungsVerhandlung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat Insbesondere an ihrer Behauptung festgehalten, Dr. Bu^HI sei Inhaber der in Frage kommenden Sperrmarkkonten gewesen. Wenn er jedoch nicht selbst Inhaber der Konten gewesen sein sollte, sei er jedenfalls kraft Vertretungsmacht befugt gewesen, die Anleger der Guthaben zu verpflichten und insbesondere auch namens der Anleger eine allgemeine Sicherungsabrede zu treffen. Das an Bat gegebene Darlehen sei notleidend.
Der Kläger hat weiterhin bestritten, daß Dr. But Inhaber der Sperrmarkkonten oder auch nur Bevollmächtigter der Konteninhaber gewesen sei und daß er auch eine allgemeine Sicherungsabrede bezüglich sämtlicher Sperrmarkkonten mit der Beklagten getroffen habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten wiederum das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entacheidungsgründe:
I.	Das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1966 (WM 1966, 1246) hat angenommen, daß eine nachträgliche devisenrechtliche Genehmigung für ein Darlehensgeschäft unter Haftung des vom Kläger erworbenen Sperrmarkguthabens auch für den Kredit Bam^IHHi durch eine sog. allgemeine Sicherungsabrede nicht dargetan sei, so daß im Falle des Hachweises der von der Beklagten behaupteten Abrede das Gesohäft nicht wirksam und die Klage nach §§ 134, 817 Satz 2 BGB abzuweisen sei. Es hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil die Frage, wer Gläubiger des Guthabens war und ob durch Dr. Bu^^H die Abrede wirksam getroffen worden sei, nicht genügend geklärt sei.
Der Yerhandlungsgrundsatz sei verletzt worden, wenn das Berufungsgericht ohne entsprechende Behauptung der Beklagten angenommen habe, daß Dr. Bu^0B die Abrede als Vertreter der Anleger getroffen habe.
Der Senat hat hiernach das Berufungsurteil ausschließlich wegen verfahrensrechtlicher Mängel aufgehoben. Das Berufungsgericht war daher, worauf die Revision zutreffend hinweist, in sachlich-rechtlicher Beurteilung ganz frei und auch das Revisionsgericht kann den Sachverhalt rechtlich neu würdigen (BGHZ 3, 321).
II.	Das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1966 hatte den Genehmigungsbescheid der Landeszentralbank vom 14* März 1961 (Bl. 380 GA) dahin verstanden, daß nur die Vereinbarung genehmigt worden sei, das Sperrmarkguthaben soll als Sicherheit für einen von der Beklagten an Dr.	gewährten	Kredit	dienen.	Dagegen sei eine
 
Haftung des Sperrmarkguthabens des Klägers für einen Kredit	nicht	genehmigt	worden	(Bü	S.	8).
Der Kläger hat nunmehr den Antrag des Wirtschaftsprüfers Dr. Bi^B vom 20. Februar 1961 an die LaflHHHIBb&nk BadflBBMBBM vorgelegt (Bl. 654 GA), in dem die nachträgliche Genehmigung für die Verwendung des Sperrmarkguthabens als Sicherheit erbeten wurde.
In der Begründung ist ausgeführt, daß unter den Parteien die Frage streitig sei, ob das Guthaben auch für den Kredit Ba^BH hafte. Im Bescheid heißt es sodann:
"Durch diese devisenrechtliohe Genehmigung werden die zwischen den Prozeßparteien streitigen zivilrechtlichen Fragen nicht berührt". Die Frage, für welche Kredite das Sperrmarkguthaben haftete, berührte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht den devisenrechtlich wesentlichen Teil des Geschäftes, durch das in jedem Falle in unzulässiger Weise eine "Entsperrung" des ganzen Guthabens herbeigeführt wurde. Die nachträgliche Genehmigung, die vom Revisionsgericht als behördlicher Akt frei ausgelegt werden kann, ist in Verbindung mit dem jetzt vorliegenden Antrag dahin zu verstehen, daß die Kreditgewährung unter Sicherung durch das Sperrmarkguthaben genehmigt wurde, mag nun eine Haftung für den an Dr.	gewährten Kredit, wie es der Kläger behauptet
 hatte, oder je nach dem Ergebnis des Zivilprozesses auch für einen an Dr. Ba^BHHB gewährten Kredit erfolgt sein. Sa kann also davon ausgegangen werden, daß gegebenenfalls auch eine Haftung des Sperrmarkguthabens für mehrere Kredite nachträglich genehmigt werden sollte.
III.	Jedoch ändert diese Auslegung nichts an dem Ergebnis, daß kein Auszahlungsanspruch bezüglich des Guthabens besteht. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein wegen Devisenverstoßes nichtiges Geschäft
 
nicht durch eine nachträgliche Genehmigung wirksam werden könnte. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Wirkung nur bei einem schwebend unwirksamen Geschäft eintreten konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben Br. BuJHI® oder auch El^HI und die Rechts Vorgänger in der Beklagten bei der Anlegung des Guthabens in der Absicht gehandelt, die Bestimmungen Art. I Nr. 1 b und Nr. 4 MRG Nr. 53 zu vereiteln und zu umgehen (BU S. 20, 21, 25). Ob der Kläger, dem das angebliche Guthaben später abgetreten wurde, den Verstoß gegen die BeVisenbestimmungen kannte oder kennen mußte, ist für die hier zu entscheidende Frage belanglos. Aus dem Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 23. Mai I960 ist daher nichts zugunsten des Klägers zu entnehmen, wie die Revision irrig meint. Für den Fall des beiderseits bewußten Gesetzesverstoßes hat die Rechtsprechung angenommen, daß der Vertrag unheilbar nichtig ist und durch nachträglich allgemeine oder spezielle Genehmigungen nicht wirksam werden kann (BGH NJW 1953, 587; BGH WM 1955, 1358). Voraussetzung für die Heilung der Unwirksamkeit ist hiernach das Bestehen eines Schwebezustandes, z. B. weil nur einseitig eine Üagehungsabsloht bestand(vgl. BGH WM 1958, 532). Bie Nichtigkeit des in beiderseitiger Umgehungsabsicht geschlossenen Geschäftes kann auch nicht mit der Revision deshalb verneint werden, weil eine Liberalisierung der Sperrmarkguthaben zu erwarten war. Br. Bu^HV» und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zuge einer planmäßigen "Bntsperrungsaktion" die damals maßgebliche Gesetzesvorschrift zu vereiteln versucht,
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um den günstigen Kurs der Sperrmark zu dem Nachteil deutscher Deviseninteressen auszunutzen. Die Beteiligten haben die Geschäfte gerade nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Liberalisierung geschlossen (vglr BGH LM BGB § 134 Nr. 7), sondern die Entsperrung vorher zu ihrem Vorteil durchgeführt. Entgegen der Revision ist ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm unbedenklich dargetan, so daß an der Nichtigkeit des Bankvertrages (§ 134 BGB) festzuhalten ist (vgl. BGH WM I960, 767). Auch § 50 Außenwirtschaftsgesetz hat daran nichts geändert, denn diese Bestimmung betrifft nur schwebend unwirksame Geschäfte (vgl. Heinz-Friedrich Schulz, Außenwirtschaftsrecht § 50 AWG Ana. 4; § 31 AWG Anm. 7).
Die Devisengesetze sind keine Zeitgesetze mit einer nur vorübergehenden Regelung außergewöhnlicher Zustände (BVerwG WM 1965, 530; BGHSt 18, 12). Mit dieser Auffassung über die nachträgliche Devisengenehmigung gemäß MRG Nr. 53 stimmt auch die Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr. 6018/55 vom 4. April 1955 (BAnz. 1955 Nr. 69) Nr. 5, 6 überein, nach der nur schwebend unwirksame Geschäfte nachträglich genehmigt werden können, so daß die zivil-rechtliche Meinungsverschiedenheit, ob das Geschäft wirksam oder etwa wegen Verstoßes nach §§'134, 138 BGB von Anfang an nichtig ist, den ordentlichen Gerichten überlassen bleibt.
IV.	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß einem etwaigen Bereicherungsanspruch des Klägers die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. BGH WM I960, 767; 1962/63). Das Guthaben war dazu bestimmt, unzulässigen Verfügungen zu dienen, die nach dem festgestellten Sachverhalt damals von Dr. BtflHH
planmäßig mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen das damalige deutsche Deviseninteresse zur Erzielung besonders hoher Vorteile vorgenommen wurden. Auch bei enger Auslegung ist § 817 Satz 2 BGB hier anwendbar und ein Verstoß gegen Treu und Glauben der Beklagten bei Berufung auf diese Bestimmung nicht ersichtlich. Es handelt sich auch bei der Anlegung eines Guthabens nicht, wie die Revision meint, um eine Leistung zu nur vorübergehendem Zweck, die ihrer Natur nach wieder zurückzugewähren ist und deshalb nicht unter § 817 Satz 2 BGB fällt (vgl. BGHZ 19, 205), sondern um eine von vornherein für gesetzwidrige Zwecke bestimmte Leistung, die hierfür der Bank zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH WM 1966, 1246).
Hiernach bedarf es keiner Erörterung der Rügen der Revision gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht über den Umfang der Haftung des Guthabens für Kredite getroffen hat.
Br. Kuhn	Liesecke	Fleck
 Br. Bauer
 Dr. Kellermann