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BGH · II ZR 270/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 270/13

Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 3 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf die Widerklage bezogene Antrag mit 1.000 € zu bewerten ist.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO
gemäßRechtsstreitNichtzulassungsbeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 270/13
vom 7. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 21.696,50 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die
 gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat dem auf Zahlung von 55.045,54 € gerichteten Berufungsantrag des Klägers zu 2 in Höhe von 41.735,20 € entsprochen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34 € übersteigende Beschwer ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,
 weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
-3-
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
3	Der	Streitwert	des	Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der
 Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf die Widerklage bezogene Antrag mit 1.000 € zu bewerten ist.
Bergmann	Caliebe	Drescher
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2010 -20 154/06 -KG, Entscheidung vom 29.05.2013 - 26 U 7/11 -