Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 270/04 vom 27. März 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die angesprochenen Grundsatzfragen kommt es nicht an, weil der Treuhandvertrag ersichtlich formunwirksam war (§ 15 Abs. 4 GmbHG; vgl. BGHZ 141, 207) und G. H. deshalb nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes unterlag. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 20.451,68 € Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.02.2004 -20 46/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 -1-12 U 31/04 -