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BGH · II ZR 269/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 269/96

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. S. Im Juni 1995 kündigte die Beklagte die Lebensgemeinschaft auf; der Kläger zog zu dem 30. der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie verurteilt, an den Kläger 63.000,— DM zu zahlen, und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger aus dem auf den 11. Die Individualvereinbarung enthält in bezug auf etwaige Rück-zahlungspfichten der Beklagten den Vorbehalt, "falls mir etwas zustoßen sollte". Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Betrag von 94.000,— DM solle der Beklagten auf Lebenszeit verbleiben, ist deshalb nicht zu beanstanden; sie verletzt insbesondere keine anerkannten Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht nimmt jedoch wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zu dem Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (Sen.Urt. v. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Sen.Urt. v. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55, 60; zu dem bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. 2. a) Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Parteien mit dem Kauf und dem Erhalt des Einfamilienhauses der Beklagten die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Zwar hat der Kläger einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Eigenheimes der Beklagten geleistet, doch hat keine der Parteien vorgetragen, daß damit eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei. Daß der Kläger einen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten leisten wollte, ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - rechtlich unbeachtlich; solche Leistungen sind nicht ausgleichsfähig. November 1989 datierte Schriftstück enthält eine entsprechende Übereinkunft - und sei es auch nur andeutungsweise - nicht; es beschränkt sich auf den anders gelagerten Fall, daß der Beklagten etwas zustoßen sollte. Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage daher abzuweisen.

gemeinsamFallParteiLebensgemeinschaftKlägerPartner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
	URTEIL
II ZR 269/96	Verkündet am: 25. September 1997 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
BGHR:	nein
BGB § 705	
Zur Frage der Ausgleichsfähigkeit von erheblichen Beiträgen des einen Partners zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Eigenheims bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. August 1996 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 1996 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien lebten spätestens seit dem Jahre 1980 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger zog zu der Beklagten in das von dieser im Jahre 1978 in B. Z.	errichtete	Einfamilienhaus. Im Jahre 1989
veräußerte er sein in H. gelegenes Hausgrundstück. Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von sechs Monaten mit 700,— DM monatlich an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung. Von dem Kaufpreis für sein Grundstück stellte er der Beklagten einen Betrag in Höhe von 94.000,— DM zur Verfügung. Damit tilgte die Beklagte zu dem 10. November 1989 zwei für den Bau des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen, wodurch sie monatlich rund 670,— DM an Zins- und Tilgungsleistungen einsparte.
Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt Unterzeichnete die Beklagte folgendes, auf den 11. November 1989 datierte Schriftstück:
"Am 11.11.1989 wurde von G.	I.	94.000,— DM
auf das Konto der Br. Landesbank KtNr. ... eingezahlt. Somit schulde ich G. I. diese Summe, falls mir etwas zustoßen sollte, ist die Summe an ihn zurück zu zahlen, oder eingetragen im Grundbuch.
Dieses Schriftstück ist eine Bestätigung von mir,
 Ge. R. , geb. S.
Im Juni 1995 kündigte die Beklagte die Lebensgemeinschaft auf; der Kläger zog zu dem 30. September 1995 in eine eigene Wohnung. Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Betrages von 94.000,— DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung
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der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie verurteilt, an den Kläger 63.000,— DM zu zahlen, und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
I.	Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger aus dem auf den 11. November 1989 datierten und von der Beklagten Unterzeichneten Schriftstück keinen Zahlungsanspruch ableiten kann. Aus diesem Schriftstück kann nicht entnommen werden, daß die Parteien einen Darlehensvertrag über 94.000,— DM geschlossen hätten. Die Individualvereinbarung enthält in bezug auf etwaige Rück-zahlungspfichten der Beklagten den Vorbehalt, "falls mir etwas zustoßen sollte". Dieser Fall ist nicht eingetreten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Betrag von 94.000,— DM solle der Beklagten auf Lebenszeit verbleiben, ist deshalb nicht zu beanstanden; sie verletzt insbesondere keine anerkannten Auslegungsgrundsätze.
II.	Das Berufungsgericht nimmt jedoch wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. a) Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß
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sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderers unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55, 59). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zu dem Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Sen.Urt. v. 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993,
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774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.). Dabei kann die formaldingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO m.w.N.; v. 8. Juli 1996
-	II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473; v. 8. Juli 1996
-	II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727).
b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55, 60; zu dem bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei
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oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391;
 BAG NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 aaO).
2. a) Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Parteien mit dem Kauf und dem Erhalt des Einfamilienhauses der Beklagten die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Zwar hat der Kläger einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Eigenheimes der Beklagten geleistet, doch hat keine der Parteien vorgetragen, daß damit eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei. Vielmehr haben sie übereinstimmend ausgeführt, die Beklagte habe von Zins- und Tilgungslasten befreit werden sollen.
Daß der Kläger einen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten leisten wollte, ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - rechtlich unbeachtlich; solche Leistungen sind nicht ausgleichsfähig.
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b) Die Parteien haben für den Fall, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet, keine Vereinbarung getroffen. Das auf den 11. November 1989 datierte Schriftstück enthält eine entsprechende Übereinkunft - und sei es auch nur andeutungsweise - nicht; es beschränkt sich auf den anders gelagerten Fall, daß der Beklagten etwas zustoßen sollte. Deshalb bleiben die allgemeinen Grundsätze über das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend.
III.	Dem Kläger steht aus diesen Gründen der geltendgemachte Betrag von 94.000,— DM, von dem im Revisionsverfahren noch 63.000,— DM im Streit sind, nicht zu. Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage daher abzuweisen.
Röhricht
 Dr. Hesselberger	Dr.	Kapsa
 Dr. Kurzwelly
 Kraemer