- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. An seinem bisherigen Gesellschaftsanteil sollte er ein Nießbrauchsrecht dergestalt eingeräumt erhalten, daß der Beklagte zu 2) ihm bis zu seinem Lebensende jährlich nachträglich 30 % des jährlichen Gewinns laut Steuerbilanz auszahlte und auf diesen Gewinn vorweg monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 2.500,— DM leistete. Der Beklagte zu 2) leistete die monatlichen Abschlagszahlungen an den Vater und nach dessen Ableben ab 1976 an Anna OHB; ferner führte er für Rechnung seiner Eltern die auf den vollen Gewinnanteil von 30 % entfallenden Einkommen- und Kirchensteuern an das Finanzamt ab. März 1986 verkaufte Anna OflHHBl, vertreten durch den Landkreis C4HHV als Gebrechlichkeitspfleger, der Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten auf Auskeh-rung der vom Finanzamt erstatteten Steuern gegen einen Kaufpreis von 80.000,— DM; die Forderungen wurden am selben Tage abgetreten; der Kaufpreis wurde am 20. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagten nicht für verpflichtet, die erstatteten Einkommen- und Kirchensteuern in Höhe von insgesamt 171.674,50 DM an die Klägerin auszuzahlen. Mit seiner Feststellung, der Beklagte zu 2) habe nicht um Einkommensteuer gekürzt, was er Anna OflHHHl ausgezahlt habe, will das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen, daß Anna OflHHHI - ungekürzt - alles erhalten hat, worauf sie aufgrund des Vertrages vom 13. Ausgezahlt hat der Beklagte zu 2) seinen Eltern aber unstreitig nur die Abschläge auf den Gewinn in Höhe von monatlich 2.500,— DM, jährlich also 30.000,-- DM (GA 126). Daß diese Abschlagszahlungen nicht 30 % des Gewinns entsprachen, sondern erheblich dahinter zurückblieben, folgt aus der Tatsache, daß nach dem Vortrag der Beklagten die an das Finanzamt abgeführte und später erstattete Steuer 40 % des Einkommens entsprachen, das die Eltern zu versteuern hatten (GA 129). Diese Gewinne hatte der Beklagte zu 2) - was auch das Berufungsgericht annimmt - laut Vertrag seinen Eltern auszuzahlen. 171.674,50 DM dadurch, daß er mit Einverständnis der Eltern die auf den Gewinnanteil von 30 % entfallende Einkommen- und Kirchensteuer der Jahre 1974 bis 1976 an das Finanzamt abführte und auf diese Weise die Steuerschulden tilgte, die das Finanzamt gegen die Eltern festgesetzt hatte, weil es den Vater aufgrund der damaligen Vertragsgestaltung nach wie vor als Mitunternehmer ansah. Diese Zahlung an das Finanzamt konnte von Anna OflHV nur so verstanden werden, daß damit zugleich die Schuld getilgt werden sollte, die der Beklagte ihr gegenüber hatte; denn eine andere Leistungsbeziehung, der sie hätte zugeordnet werden können, gab es - soweit ersichtlich - zwischen ihnen nicht. Es kann also keine Rede davon sein, daß den Eltern - ungekürzt um die Einkommensteuer - ausgezahlt worden wäre, was ihnen aufgrund des Vertrages vom 13. August 1980, in dem Anna O^HI^B sich gegenüber den Beklagten hinsichtlich aller Ansprüche, die ihr aufgrund der Vereinbarung vom 13. In dem Umfange, in dem die Beklagte zu 1) die Steuerschulden Anna OflHB getilgt hat, konnte diese aus der Vereinbarung vom 13. August 1970 keine Rechte mehr herleiten; verzichten konnte Anna OBHHB nur auf die Gewinne, die der Beklagte zu 2) bis dahin für sich behalten hatte, um die es aber in diesem Rechtsstreit nicht geht. November 1980 erklärt haben, als die Beklagten sich verpflichteten, eventuell Steuernachzahlungen der Vorjahre anstelle Anna OMBi zu übernehmen, und diese ihnen im Gegenzuge das Recht einräumte, Steuererstattungen aus Veranlagungen der Vorjahre entgegenzunehmen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht sich von vornherein festgelegt und der Möglichkeit verschlossen, daß der Vertrag vom 20. Diese Beurteilung ist fehlerhaft, weil - wie oben ausgeführt worden ist - der Verzicht vom August 1980 die erstatteten Steuern nicht betraf.Anstatt sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein früherer Verzicht wieder rückgängig gemacht werden sollte, hatte das Berufungsgericht der Frage nachzugehen, welchen objektiven Erklärungswert Anna Willenserklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der sie begleitenden Umstände für die Beklagten hatte. Wird die Steuernachzahlung nur als möglich hingestellt, so liegt es nahe, daß Anna OMBB den Verzicht nur erklärt hat, weil auch die Steuererstattung für ungewiß gehalten wurde, mithin Chance und Risiko, daß Steuern nachzuzahlen oder zu erstatten waren, sich in etwa die Waage hielten. Einen Verzicht auf die im Dezember 1980 bevorstehende Steuererstattung konnten die Beklagten der Erklärung Anna OflHHl nur entnehmen, wenn über den Wortlaut hinaus als weiterer Umstand hinzu Denn dann hätte Anna OMM die bevorstehende und deshalb am dringlichsten einer Regelung in der einen oder anderen Hinsicht bedürftigen Erstattung von ihrem Verzicht ausdrücklich ausnehmen müssen, wenn sie nicht wollte, daß dieser sich auch und sogar in erster Linie darauf erstreckte.
BUNDESGERICHTSHOF * IM NAMEN DES VOLKES II ZR 269/88 URTEIL Verkündet am: 30. Oktober 1989 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Käthe Kt Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Hans GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hinrich OflHI GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hinrich SMHstraße IV, Ht 2. den Kaufmann Hinrich ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WV 2 £ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und der Beklagte zu 2) sind Geschwister. Der Beklagte zu 2) und sein Vater waren bis 1970 die einzigen Gesellschafter der Hans & Sfll OHG. Aufgrund eines Übernahme- und Nießbrauchbestellungsvertrages vom 13. August 1970 schied der Vater rückwirkend ab 1. Januar 1970 unter Verzicht auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaft aus. An seinem bisherigen Gesellschaftsanteil sollte er ein Nießbrauchsrecht dergestalt eingeräumt erhalten, daß der Beklagte zu 2) ihm bis zu seinem Lebensende jährlich nachträglich 30 % des jährlichen Gewinns laut Steuerbilanz auszahlte und auf diesen Gewinn vorweg monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 2.500,— DM leistete. Gewinne und Abschlagszahlungen sollten in demselben Umfange nach dem Tode des Vaters dessen Witwe Anna OMB zustehen. Der Beklagte zu 2) leistete die monatlichen Abschlagszahlungen an den Vater und nach dessen Ableben ab 1976 an Anna OHB; ferner führte er für Rechnung seiner Eltern die auf den vollen Gewinnanteil von 30 % entfallenden Einkommen- und Kirchensteuern an das Finanzamt ab. Im Jahre 1977 brachte der Beklagte zu 2) sein Unternehmen in die am 13. Januar 1977 gegründete Beklagte zu 1), eine GmbH & Co. KG, ein; der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Am 20. August 1980 kamen der Beklagte zu 2) und Anna OBH überein, daß am 13. August 1970 aus Rechtsgründen kein Nießbrauch am Gesellschaftsanteil habe bestellt werden können, daß vielmehr die Zahlung einer Leibrente gewollt gewesen sei. Gleichzeitig erklärte Anna OBBI/ daß sie 4 hinsichtlich aller Ansprüche aus der Vereinbarung vom 13. August 1970 für die Zeit bis einschließlich 31. August 1980 abgefunden sei und für die Zeit ab 1. September 1980 auf alle Rechte aus der Vereinbarung verzichte. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich, Anna OHHHI ab 1. September 1980 eine monatliche Leibrente von 2.500,— DM zu zahlen. Am 20. November 1980 verpflichteten sich die Beklagten, die Steuern, die Anna OflIB infolge der monatlichen Rentenleistungen zu zahlen haben werde, zu übernehmen und für eventuelle Steuernachzahlungen der Vorjahre aufzukommen; gleichzeitig gestand ihnen Anna zu, Erstattungen aus Steuerveranlagungen der Vorjahre entgegenzunehmen. Am 3. Dezember 1980 berichtigte das Finanzamt die Einkommen- und Kirchensteuerbescheide von Hans und Anna für die Jahre 1974 bis 1976. Es ergab sich eine Steuererstattung in Höhe von 171.674,50 DM, die das Finanzamt am 10. Dezember 1980 auf ein Bankkonto der Beklagten zu 1) überwies, das ihm vom Beklagten zu 2) zu diesem Zweck am 10. April 1980 ausdrücklich genannt worden war. Am 19. März 1986 verkaufte Anna OflHHBl, vertreten durch den Landkreis C4HHV als Gebrechlichkeitspfleger, der Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten auf Auskeh-rung der vom Finanzamt erstatteten Steuern gegen einen Kaufpreis von 80.000,— DM; die Forderungen wurden am selben Tage abgetreten; der Kaufpreis wurde am 20. März 1986 dem Bankkonto Anna gutgeschrieben. Anna CMfll ver- starb am 21. März 1986; der Beklagte zu 2) ist ihr Alleinerbe . 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 171.674,50 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagten nicht für verpflichtet, die erstatteten Einkommen- und Kirchensteuern in Höhe von insgesamt 171.674,50 DM an die Klägerin auszuzahlen. Nach seiner Meinung ist die Beklagte zu 1) nicht auf Kosten Anna OMIHB, der Zedentin des Anspruchs, ungerechtfertigt bereichert; denn nicht Anna OflHB, sondern die Beklagte zu 1) habe die Steuern an das Finanzamt überwiesen; was der Beklagte zu 2) Anna ausgezahlt habe, sei nicht um Einkommensteuern vermindert worden. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Mit seiner Feststellung, der Beklagte zu 2) habe nicht um Einkommensteuer gekürzt, was er Anna OflHHHl ausgezahlt habe, will das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen, daß Anna OflHHHI - ungekürzt - alles erhalten hat, worauf sie aufgrund des Vertrages vom 13. August 1970 Anspruch hatte. Hatte der Beklagte zu 2) nach Meinung des Berufungsgerichts in den Jahren 1974 bis 1976 erfüllt, wozu er verpflichtet 6 war, so tätigte die Beklagte zu 1), als sie die Steuerschulden Anna gleichwohl tilgte, Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, die ihr Anna hätte ersetzen müssen, wenn sie ihr vom Finanzamt nicht erstattet worden wären. Diese rechtliche Überlegung hat keine tragfähige Grundlage, weil der Beklagte zu 2) seinen Eltern nicht alles ausgezahlt hat, was er ihnen aufgrund der Vereinbarung vom 13. August 1970 schuldete. Das Berufungsgericht hat bei seiner anders lautenden Feststellung rechtsfehlerhaft unstreitigen Sach-vortrag nicht berücksichtigt. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte zu 2) aufgrund des Vertrages vom 13. August 1970 zunächst seinem Vater und nach dessen Tod Anna jährlich 30 % des in der Steuerbi- lanz ausgewiesenen Gewinns auszuzahlen hatte. Ausgezahlt hat der Beklagte zu 2) seinen Eltern aber unstreitig nur die Abschläge auf den Gewinn in Höhe von monatlich 2.500,— DM, jährlich also 30.000,-- DM (GA 126). Daß diese Abschlagszahlungen nicht 30 % des Gewinns entsprachen, sondern erheblich dahinter zurückblieben, folgt aus der Tatsache, daß nach dem Vortrag der Beklagten die an das Finanzamt abgeführte und später erstattete Steuer 40 % des Einkommens entsprachen, das die Eltern zu versteuern hatten (GA 129). Der Gewinnanteil der Eltern muß danach das 2,5-fache der erstatteten Steuern (171.674,50 DM), in den Jahren 1974 bis 1976 mithin insgesamt mehr als 400.000,— DM betragen haben. Diese Gewinne hatte der Beklagte zu 2) - was auch das Berufungsgericht annimmt - laut Vertrag seinen Eltern auszuzahlen. Getilgt hat er die Schuld außer in Höhe der Abschlagszahlungen von insgesamt 90.000,— DM nur in Höhe weiterer 171.674,50 DM dadurch, daß er mit Einverständnis der Eltern die auf den Gewinnanteil von 30 % entfallende Einkommen- und Kirchensteuer der Jahre 1974 bis 1976 an das Finanzamt abführte und auf diese Weise die Steuerschulden tilgte, die das Finanzamt gegen die Eltern festgesetzt hatte, weil es den Vater aufgrund der damaligen Vertragsgestaltung nach wie vor als Mitunternehmer ansah. Diese Zahlung an das Finanzamt konnte von Anna OflHV nur so verstanden werden, daß damit zugleich die Schuld getilgt werden sollte, die der Beklagte ihr gegenüber hatte; denn eine andere Leistungsbeziehung, der sie hätte zugeordnet werden können, gab es - soweit ersichtlich - zwischen ihnen nicht. Was die Eltern außer Abschlagszahlungen und Steuern an Gewinn zu beanspruchen hatten, blieb der Beklagte zu 2) ihnen schuldig. Es kann also keine Rede davon sein, daß den Eltern - ungekürzt um die Einkommensteuer - ausgezahlt worden wäre, was ihnen aufgrund des Vertrages vom 13. August 1970 zustand. Als Teil des ausgezahlten Gewinnes standen die Steuerrückzahlungen - auch im Verhältnis zu den Beklagten - Anna zu, als das Finanzamt die Steuerbescheide berichtigte und die gezahlten Beträge erstattete. Hat die Beklagte zu 1) die Erstattungen als Beauftragte entgegengenommen, so hat sie sie nach § 667 BGB herauszugeben; war sie zur Entgegennahme nicht berechtigt, so ergibt sich der Herausgabeanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB. Diese Herausgabeansprüche hätte Anna allerdings dann nicht besessen und an die Klä- gerin abtreten können, wenn sie zugunsten der Beklagten auf die erstatteten Steuern verzichtet hätte. 8 2. a) Einen solchen Verzicht entnimmt das Berufungsgericht dem Vertrage vom 20. August 1980, in dem Anna O^HI^B sich gegenüber den Beklagten hinsichtlich aller Ansprüche, die ihr aufgrund der Vereinbarung vom 13. August 1970 aus der Zeit bis einschließlich 31. August 1980 zustanden, für abgefunden erklärte. Zu den Ansprüchen, auf die Anna OMB mit dieser Erklärung verzichtet hat, zählt das Berufungsgericht auch den, den die Klägerin in diesem Verfahren geltend macht. Auch diese Beurteilung hat keinen Bestand. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich entweder aus § 667 BGB oder § 816 Abs. 2 BGB, aber keinesfalls aus der Vereinbarung vom 13. August 1970. In dem Umfange, in dem die Beklagte zu 1) die Steuerschulden Anna OflHB getilgt hat, konnte diese aus der Vereinbarung vom 13. August 1970 keine Rechte mehr herleiten; verzichten konnte Anna OBHHB nur auf die Gewinne, die der Beklagte zu 2) bis dahin für sich behalten hatte, um die es aber in diesem Rechtsstreit nicht geht. b) Einen weiteren Verzicht soll Anna O^BBB am 20. November 1980 erklärt haben, als die Beklagten sich verpflichteten, eventuell Steuernachzahlungen der Vorjahre anstelle Anna OMBi zu übernehmen, und diese ihnen im Gegenzuge das Recht einräumte, Steuererstattungen aus Veranlagungen der Vorjahre entgegenzunehmen. Diese Vereinbarung soll nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur mögliche Steuererstattungen, sondern auch die am 20. November 1980 bereits als sicher feststehende vom Dezember 1980 aus dem Grunde erfassen, weil Anna OflBP schon im Vertrage vom 20. August 1980 auf diese Steuererstattung verzichtet habe und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß der generelle Ver- 9 6 zieht vom August 1980 teilweise wieder rückgängig gemacht werden sollte. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht sich von vornherein festgelegt und der Möglichkeit verschlossen, daß der Vertrag vom 20. November 1980 nach §§ 133, 157 BGB in einem anderen Sinne ausgelegt werden könnte. Diese Beurteilung ist fehlerhaft, weil - wie oben ausgeführt worden ist - der Verzicht vom August 1980 die erstatteten Steuern nicht betraf. Anstatt sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein früherer Verzicht wieder rückgängig gemacht werden sollte, hatte das Berufungsgericht der Frage nachzugehen, welchen objektiven Erklärungswert Anna Willenserklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der sie begleitenden Umstände für die Beklagten hatte. Wird die Erklärung unter diesem Gesichtspunkt beurteilt, spricht viel für die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin, daß sich - jedenfalls nach ihrem Wortlaut - der Verzicht nicht auf sicher bevorstehende, sondern nur auf mögliche Steuererstattungen erstreckte. Denn der Verzicht Anna stand in engem Zusammenhang mit der Ver- pflichtung der Beklagten, Steuernachzahlungen zu übernehmen, die sich "eventuell ergeben" könnten. Wird die Steuernachzahlung nur als möglich hingestellt, so liegt es nahe, daß Anna OMBB den Verzicht nur erklärt hat, weil auch die Steuererstattung für ungewiß gehalten wurde, mithin Chance und Risiko, daß Steuern nachzuzahlen oder zu erstatten waren, sich in etwa die Waage hielten. Einen Verzicht auf die im Dezember 1980 bevorstehende Steuererstattung konnten die Beklagten der Erklärung Anna OflHHl nur entnehmen, wenn über den Wortlaut hinaus als weiterer Umstand hinzu 10 kam, daß Anna OflHM von der Erstattung und deren Größenordnung Kenntnis hatte und der Beklagte zu 2) um diesen Kenntnisstand wußte. Denn dann hätte Anna OMM die bevorstehende und deshalb am dringlichsten einer Regelung in der einen oder anderen Hinsicht bedürftigen Erstattung von ihrem Verzicht ausdrücklich ausnehmen müssen, wenn sie nicht wollte, daß dieser sich auch und sogar in erster Linie darauf erstreckte. Das Berufungsgericht hätte deshalb der zwischen den Parteien streitigen Frage nachgehen müssen, ob Anna 04HH am 20. November 1980 gewußt hat, daß ihr die für die Jahre 1974 bis 1976 gezahlten Steuern demnächst erstattet würden. Damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen . 3. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß Anna auf die erstatteten Steuern nicht verzichtet hat, so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, wie die Finanzverwaltung das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und Anna OflHM beurteilt hat. Boujong Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze