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BGH

Gericht: BGH

habe des-Herausgabe von auf Dr. Walter Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verneint, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Aktien nur vorläufig verteilt worden seien und nach der Vereinbarung der Geschwister später ein Ausgleich entsprechend den Erbquoten habe stattfinden sollen. Der Kläger sei beweispflichtig, er müsse beweisen, daß er auf Grund eines Erbauseinandersetsungsver-trages die ihm seinerzeit zugeteilten Aktien endgültig behalten dürfe. Soweit sich der Beklagte für sein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht auf das Eigentum der Erben nach Br. Walter an üen Aktien berufen will, die der Kläger über seine Quote am Nachlaß des Vaters hinaus erhalten hat, streitet für den Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1, Aba. 5 BGB. Barum braucht dieser die Entstehung seines Eigentums nicht zu beweisen, obwohl feststeht, da# die Aktien aus dem Nachlaß des Vaters stammen und nicht geklärt ist, daß er die Aktien im Wege der Erbauseinandersetzung erhalten hat* Für den Fall, daß der Beklagte zwar das Eigentum des Klägers nicht in Frage stellen, aber behaupten will, die Aktien seien seinerzeit treuhänderisch zu Eigentum übertragen worden, trifft ihn die Beweislast für den Abschluß eines Ireuhandvertrages (BGH Wt 1962, 1372). Eie Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das nicht nur die Vermutung des § lp06 BGB als nicht widerlegt angesehen hat, sondern zu der Überzeugung gelangt ist, es sprächen starke Indizien zugunsten des Klägers• Eine Verletzung von § 286 ZK) hat die Revision jedoch nicht dartun können. Auch spräche gegen eine nur vorläu^ fige Verwaltungsmaßnahme, daß die Aktien sich bei frozel-beginn bereits über fünf Jahre unangefochten im Besitz der Miterben von Edith KJ(^f befunden k&'fcten. Der Tatsache , daß sich die Aktien bereits über fünf Jahre im Besitz der Miterben befunden haben, komme keine Bedeutung zu, weil nicht geklärt sei, v/ie sieh der spätere Ausgleich habe vollziehen sollen. Ob die Geschwister EflBB tür später einen Ausgleich in Aussicht genommen haben und gegebenenfalls wie sich dieser vollziehen sollte, hat die Beweisaufnahme nichtklären können, Die Tatsache, daß jahrelang nichts im Hinblick auf einen Ausgleich geschehen ist, spricht jedenfalls eher gegen als für eine Ausgleichs Verpflichtung. rne iner Schwester ..., zu allererst meinem Bruder alles zurückzuersiatten1' spräche nicht dafür, daß der Bruder des Klägers davon ausging, es müsse noch eine Auseinandersetzung Über die bereits verteilten Aktien statt finden .. Ferner meint die Revision, die Erklärung habe nicht als unterschriebene Urkunde gewertet werden dürfen, weil sich ausweislich Bl. 13 der Beiakten unter dem Text nur ein stenografischer Vermerk befinde, den das Berufungsgericht als Unterschrift angesehen habe. Bie Revision übersieht jedoch, daß der Bruder des Klägers nach dem unstreitigen und unberichtigt gebliebenen Tatbestand des Berufungsurteils die Erklärung unterschrieben hat und sich zudem eine Ablichtung der Erklärung mit deutlich lesbarer Unterschrift bei den Gerichtsakten (Bl. 4) befindet. Bas Berufungsgericht hat im Anschluß daran ausgeführt, aus der allgemeinen Angabe des Zeugen, Edith habe wiederholt erklärt, daß sie mit ihren Brüdern über den Nachlaß des Vaters noch abrechnen müsse, lasse sich hinsichtlich der Aktien nichts herleiten« Da über die Verteilung des übrigen Nachlasses nichts bekannt sei? wäre einer derartigen Erklärung insbesondere auch nicht zu entnehmen, daß die Brüder noch etwas herausgeben müßten« insgesamt spreche die Bekundung des Zeugen eher für als gegen den Kläger* h) Den Bekundungen der Zeugin Hargrit hitlj das Berufungsgericht keinen Beweis wert beigemesaen« Es hat zur Begründung ausgeführt, die Zeugin habe nur Bekundungen vom Sörensageh über angebliche Erklärungen des Bruders des Klägers, des ursprünglichen Beklagten, gemacht« ^

Zitierte Normen: § 286 ZK
NachlaßAusgleichAktieEdithBerufungsgerichtErklärungBrKlägerBruderRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
MJRJ6S/61	URTEIL	Verkünde«	«m
4«. November 1968 Kaufmann, dustizangestellt «ls Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 Karl 0 ■■JIP 9 RHHP? BflHIB&llee als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß von Br, Walter BflB^l^^aus H(
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof- Pr, und Br,
 gegen
Bundesbahnsicherungsposten Kurt SMBHBBHÜHB? 4HH^straß
3
jVJLfigUX UHU At? ViölVUauCiVAa^vCi 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
-2-
L
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1948 verstorbene Vater des Klägers hinterlieS einen größeren Posten Aktien der Kabel- und Gummiwerke zu 1(0^. Testamentarische Erben waren der Kläger zu 1/4, sein Bruder Dr. Walter BfHHHBzu 1/4 und seine Schwester Edith	geh.	1/2.	Abweichend	von	diesen
 Brbtuoten verteilten die Geschwister	die	genann-
ten Aktien gleichmäßig unter sich. Der Kläger -überließ seinem Bruder 100 dieser Aktien zur Verwendung als Sicherheit für die Beschaffung von Krediten. Als Edith starb, wurde Dr* Walter BMMH0 ihr Alleinerbe< starb während des vorliegenden Rechtsstreits, Der jetzige sein
 Mit seiner Klage verlangt der Kläger die/100' Aktien zurück. Der Beklagte beruft sich auf ein Aufreehnungs- und ein Zurückbehaltungsrecht und hat dazu vorgetragen, der Aktienbesitz sei nur vorläufig zu Verwa1tungszwecken gedrittelt worden. Die Aktien hätten später entsprechend den
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Erbquoten verteilt werden sollen. Edith halb gegen den Kläger einen Anspruch auf rund 200 Aktien gehabt. Dieser Anspruch übergegangen.
habe des-Herausgabe von auf Dr. Walter
 Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision möchte er weiterhin die Abweisung der Klage erreichen, Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verneint, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Aktien nur vorläufig verteilt worden seien und nach der Vereinbarung der Geschwister später ein Ausgleich entsprechend den Erbquoten habe stattfinden sollen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die.Be-weislast verkannt. Der Kläger sei beweispflichtig, er müsse beweisen, daß er auf Grund eines Erbauseinandersetsungsver-trages die ihm seinerzeit zugeteilten Aktien endgültig behalten dürfe. Eine Auseinandersetzung Uber den gesamten Rachlaß habe unstreitig nicht stattgefunden. Eine Eeilaus-einandersetzung Über die Aktien sei nicht bewiesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit sich der Beklagte für sein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht auf das Eigentum der Erben nach Br. Walter	an	üen	Aktien
 berufen will, die der Kläger über seine Quote am Nachlaß des Vaters hinaus erhalten hat, streitet für den Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1, Aba. 5 BGB.
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Barum braucht dieser die Entstehung seines Eigentums nicht zu beweisen, obwohl feststeht, da# die Aktien aus dem Nachlaß des Vaters stammen und nicht geklärt ist, daß er die Aktien im Wege der Erbauseinandersetzung erhalten hat*
Eie Beweislast kann deshalb nur den Gegner des durch die Vermutung Begünstigten treffen. Ber Beklagte hätte also zu beweisen, daß der Kläger nicht Alleineigentümer der ihm zugeteilten Aktien ist. Für den Fall, daß der Beklagte zwar das Eigentum des Klägers nicht in Frage stellen, aber behaupten will, die Aktien seien seinerzeit treuhänderisch zu Eigentum übertragen worden, trifft ihn die Beweislast für den Abschluß eines Ireuhandvertrages (BGH Wt 1962, 1372).
II. Eie Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das nicht nur die Vermutung des § lp06 BGB als nicht widerlegt angesehen hat, sondern zu der Überzeugung gelangt ist, es sprächen starke Indizien zugunsten des Klägers• Eine Verletzung von § 286 ZK) hat die Revision jedoch nicht dartun können.	\
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1. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, nach der Lebenserfahrung dienten Aufteilungen unter Erben im allgem4^ nen der Erbauseinandersetzung. Eine Aufteilung von Aktien als nur vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen sei ganz ungewöhnlich, da es viel näher läge, gegebenenfalls nur die Erträge zu verteilen. Auch spräche gegen eine nur vorläu^ fige Verwaltungsmaßnahme, daß die Aktien sich bei frozel-beginn bereits über fünf Jahre unangefochten im Besitz der Miterben von Edith KJ(^f befunden k&'fcten. Es blieben demnach zu demindest Zweifel zu lasten des Beklagten.
Eie Revision meint, es bestehe kein Erfahrungssatz, daß Aufteilungen unter Erben im allgemeinen der lrbaus^ einandersetzung dienten. Eie bloße Verteilung einzelner Nachlaßgegenstände sei noch keine Auseinandersetzung.
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In der Hegel sei vielmehr davon auszugehen, daß im Falle einer vom Testament abweichenden Verteilung von Gegenständen, die in Natur teilbar sind, ein Ausgleich bei der endgültigen Brbauseinandersetzung vorzunehmen sei. Der Tatsache , daß sich die Aktien bereits über fünf Jahre im Besitz der Miterben befunden haben, komme keine Bedeutung zu, weil nicht geklärt sei, v/ie sieh der spätere Ausgleich habe vollziehen sollen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch die bloße Verteilung einzelner Nachlaßgegenstände noch keine Auseinandersetzung ist, so ist doch nicht zu bezweifeln, daß die Beteiligten damit regelmäßig die Auseinandersetzung fördern wollen. Ob die Geschwister EflBB tür später einen Ausgleich in Aussicht genommen haben und gegebenenfalls wie sich dieser vollziehen sollte, hat die Beweisaufnahme nichtklären können, Die Tatsache, daß jahrelang nichts im Hinblick auf einen Ausgleich geschehen ist, spricht jedenfalls eher gegen als für eine Ausgleichs Verpflichtung.
2. Im November 1961 unterschrieb Br. Walter Bourseaux (ursprünglicher Beklagter) dem Kläger folgende Erklärung:
11 Ich schulde meinem Bruder Kurt BflHHB" (Kläger) "seit April 1948 100 Kabelwerksaktien und DM 25*000,-(Fünfundzwanzigtausenü) nebst noch zu verrechnender Zinsen.
Ich verpflichte mich, aus dem zu erwartenden Erbe meiner Schwester Edith, zu allererst meinem Bruder alles zurlickzuerstatten."
Das Berufungsgericht hat diese Urkunde zugunsten des Ilägers gewertet. Dazu hat es erwogen, die vorbehaltlose schriftliche Verpflichtung "... aus dem zu erwartenden Erbe
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rne iner Schwester ..., zu allererst meinem Bruder alles zurückzuersiatten1' spräche nicht dafür, daß der Bruder des Klägers davon ausging, es müsse noch eine Auseinandersetzung Über die bereits verteilten Aktien statt finden ..
Von einem schriftgev/andten Kaufmann und Akademiker wie Br.	sei	nicht anzunehmen, daß er die Verpflichtung
 eingehe, aus einem zu erwartenden Nachlaß alles zurückzuerstatten, wenn er lediglich verrechnen wolle.
Bie Revision meint, die unbestimmte Formulierung der Erklärung lasse den gezogenen Schluß nicht zu. Warum das nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Zu~-mindest ergibt die Erklärung nichts zugunsten des beweisbelasteten Beklagten. Ferner meint die Revision, die Erklärung habe nicht als unterschriebene Urkunde gewertet werden dürfen, weil sich ausweislich Bl. 13 der Beiakten unter dem Text nur ein stenografischer Vermerk befinde, den das Berufungsgericht als Unterschrift angesehen habe. Bie Revision übersieht jedoch, daß der Bruder des Klägers nach dem unstreitigen und unberichtigt gebliebenen Tatbestand des Berufungsurteils die Erklärung unterschrieben hat und sich zudem eine Ablichtung der Erklärung mit deutlich lesbarer Unterschrift bei den Gerichtsakten (Bl. 4) befindet.
3«. Bas Berufungsgericht hat den belgischen Notar Ho slants de StgmB Zeugen vernommen. Dieser hat bekundet, Edith	habe ihm zu einer nicht mehr erinner-
lichen Zeit gesagt, die Aktien seien in drei Teile unter die Erben aufgeteilt worden. Über die Notwendigkeit einer Abrechnung über die Aktien habe Edith	nichts	ge-
sagt. Bas Berufungsgericht hat im Anschluß daran ausgeführt, aus der allgemeinen Angabe des Zeugen, Edith habe wiederholt erklärt, daß sie mit ihren Brüdern über den Nachlaß des Vaters noch abrechnen müsse, lasse sich
 hinsichtlich der Aktien nichts herleiten« Da über die Verteilung des übrigen Nachlasses nichts bekannt sei? wäre einer derartigen Erklärung insbesondere auch nicht zu entnehmen, daß die Brüder noch etwas herausgeben müßten« insgesamt spreche die Bekundung des Zeugen eher für als gegen den Kläger*
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß sich das Gespräch nach Angabe des Zeugen auf den gesamten Nachlaß bezogen habe* Demnach habe sich auch die Notwendigkeit einer Abrechnung auf den gesamten Nachlaß, also auch auf die bereits verteilten Aktien, bezogen»
Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit jedem einzelnen Satz der protokollierten Zeugenaussage ausein-anderzusetzen« Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa 3?eile der Zeugenaussage bei der Würdigung übergangen hat« Den oben wiedergegebenen Steil hat es als "Kernpunkt1* herausgehoben« Überdies ist die folge-rung, die die Revision gezogen haben möchte, nicht zwingend«
h) Den Bekundungen der Zeugin Hargrit	hitlj das
 Berufungsgericht keinen Beweis wert beigemesaen« Es hat zur Begründung ausgeführt, die Zeugin habe nur Bekundungen vom Sörensageh über angebliche Erklärungen des Bruders des Klägers, des ursprünglichen Beklagten, gemacht« ^
Die Revision vermißt einer Begründung, warum das Berufungsgericht der Aussage des Notars Roelants de StflHHP’ die ebenfalls Bekundungen vom Hörensagen enthielt» Beweis-, wert beigemessen habe, derjenigen der Zeugin Margrit
 nicht
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Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat in den Bekundungen der Zeugin PflBBlediglich die Wiedergabe von angeblichen Erklärungen der ursprünglichen Prozeßpartei gesehen und der Aussage deshalb keinen Beweis-wert beigemessen.
Br, Kuhn	Idesecke	Br,	Schulze
 Pieck
Stimpel