Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr0 Bukov/ und Dr* Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« Februar 1964 aufgehoben o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Der Kläger hat Lieferungen an die Einzelfirma und an die GmbH vorgenommen <> Er führte hierüber ein Konto, auf den er die Rechnungen und die Zahlungen buchteo Eine Saldierung zu bestimmten Zeiten unter Mitteilung des Ergebnisses an die Firma und Anerkennung des Saldos fand nicht statto Am 20„ Februar 1962 ließ der Kläger die GmbH ein Anerkenntnis des für diesen Zeitpunkt von ihm errechneten Saldos abgebeno Der Kläger hat mit der Klage von der Ehefrau des Inhabers Zahlung von 110 214 9 7B DM für Lieferungen an die Firma Peter MlHHB Bauunternehmung verlangte Er hat behauptet, daß dieser Betrag am 30o April 1961 aus unbezahlten Rechnungen offen geblieben sei« Er hat samt-liehe Forderungen aus den Rechnungen, wie sie vom 6„ Januar I960 bis zu dem 30o April 1961 in dem überreichten Kontoauszug aufgeführt sind, in der Reihenfolge der Buchung bis zu dem genannten Höchstbetrag geltend gemachta Die in der Zeit bis zu dem 30o April 1961 eingegangenen Zah-lungen sowie zwei eingelöste Wechsel über je 5000 DM hat er auf die Summe der Rechnungen gutgebracht<, Vom Kläger werden einzelne Forderungen für bestimmte Lieferungen geltend gemachte Sie sind in einer Aufstellung enthalten, in der auch die Zahlungen vermerkt sindo Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Kontokorrentver-hältnis (§ 355 HGB) vor» Auch die Revision vermag ein solches nicht dazutun« Es fehlt die Kontokorrent-abredc, die allerdings auch stillschweigend getroffen werden kann* Eine Verrechnung der Ansprüche unter periodischer Saldierung und Anerkennung des Saldos hat aber nicht stattgefunden« Es wurde eine sog» offene Rechnung geführt, bei der gelegentlich auch der Stand festgestellt und das Ergebnis einmal von der GmbH anerkannt wurde Q Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die meisten Zahlungen während der Inhaberschaft der Beklagten und auch von der GmbH genau nach den Rechnungsbeträgen des Klägers, manchmal unter Zusammenfassung mehrerer Rechnungen, nicht aber in runden Summen "a conto" oder in Höhe des offenen Restes geleistet worden0 Dabei sind einige Rechnungen unbezahlt geblieben 0 Im Streit ist hiernach, welche einzelnen Forderungen, die allein als Klaggrundlage in Betracht kommen, durch Zahlung erloschen sind« Er beruht darauf, daß die Verrechnung der geleisteten Zahlungen nach § 366 BGB verschieden beurteilt wir do Zu Unrecht meint das Berufungsgericht hiernach, daß ein Streit über den Grund und die Höhe der Klagforderungen vorliegeo Die Frage der Tilgung betrifft den Grund des Anspruchs 0 Sie muß für jede einzelne eingeklagte Forderung abschließend entschieden werdeno Soweit sie erloschen sind, können sie nicht dem Grunde nach für berechtigt erklärt wer - ■ den« Es kann nicht offen bleiben, welche vom Kläger behaupteten Forderungen am 30„ April 1961 bestanden haben, vielmehr muß für jede Zahlung bestimmt werden, welche Rechnung nach den Grundsätzen des § 566 BGB getilgt worden ist« Nach dieser Entscheidung bleibt kein Streit über die Höhe der Klage übrig» Eine Vorabentscheidung über den Grund - nicht näher bezeichneter - Forderungen ist hiernach nicht möglich» Es muß nach einer Prüfung der vorgelegten Aufstellungen über die in der Reihen folge ihrer Buchung geltendgemachten Forderungen und die Zahlungen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Buchsachverständigen, festgestellt werden, welche Rechnungen von der Beklagten noch zu bezahlen sind» Bas angefochtene Urteil war hiernach, ohne daß eine weitere Erörterung der von der Revision behandelten Fragen der befreienden Schuldübernahme und der Anwendung des § 366 BGB möglich wäre, aufzuheben o Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ILM. 269/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22o Februar 1968 Silvery? Justizangosteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Helga M K| l®BBBstraße? jetzt der Erben? ihrer minderjährigen Kinder Marita, Jutta und Klaus gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Dr, von Beklagte und Revisionskläger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< gegen den Kaufmann Alfred Straße o Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, . / ( Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr0 Bukov/ und Dr* Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« Februar 1964 aufgehoben o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat die Einzelfirma Peter Bauunternehmung in mit Baueisen beliefert <> Die Ehefrau des Inhabers, Frau Helga über- nahm nach der Scheidung der Ehe das Geschäft und führte es unter der bisherigen Firma fort» Mit Wirkung vom 1» Mai 1961 wurde das Geschäft mit Aktiven und Passiven von der Firma Mmi, Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, übernommene Diese Firma fiel im Sommer 1962 in Konkurse Das Verfahren v/urde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt 0 Der Kläger hat Lieferungen an die Einzelfirma und an die GmbH vorgenommen <> Er führte hierüber ein Konto, auf den er die Rechnungen und die Zahlungen buchteo Eine Saldierung zu bestimmten Zeiten unter Mitteilung des Ergebnisses an die Firma und Anerkennung des Saldos fand nicht statto Am 20„ Februar 1962 ließ der Kläger die GmbH ein Anerkenntnis des für diesen Zeitpunkt von ihm errechneten Saldos abgebeno Der Kläger hat mit der Klage von der Ehefrau des Inhabers Zahlung von 110 214 9 7B DM für Lieferungen an die Firma Peter MlHHB Bauunternehmung verlangte Er hat behauptet, daß dieser Betrag am 30o April 1961 aus unbezahlten Rechnungen offen geblieben sei« Er hat samt-liehe Forderungen aus den Rechnungen, wie sie vom 6„ Januar I960 bis zu dem 30o April 1961 in dem überreichten Kontoauszug aufgeführt sind, in der Reihenfolge der Buchung bis zu dem genannten Höchstbetrag geltend gemachta Die in der Zeit bis zu dem 30o April 1961 eingegangenen Zah-lungen sowie zwei eingelöste Wechsel über je 5000 DM hat er auf die Summe der Rechnungen gutgebracht<, Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt., Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe die Schuldübernahrae durch die GmbH genehmigt und sie aus der Haftung entlassen» Jedenfalls seien die Zahlungen der GmbH zunächst auf die aus der Zeit vor ihrer Gründung entstandenen Lieferungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger zu verrechnen und diese daher getilgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere Während des Revisionsverfah- rens ist die Beklagte am 11, April 1965 verstorbene Sie ist von ihren minderjährigen Kindern Marita, Jutta und Klaus beerbt worden, die den Rechtsstreit aufgenommen haben« Sie beantragen für den Ball der Zurückweisung der Revision, ihnen die beschränkte Haftung auf den Nachlaß ihrer Mutter vorzubehalten, Der Kläger beantragt, die Revision zurtickzuv/eisen. Entscheidungsgründe; Bas Berufungsgericht hat "die Klage" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Es führt aus, die Beklagte sei aus der Haftung nach § 25 HOB vom Kläger nicht entlassen worden, nachdem die GmbH das Geschäft übernommen hatte« Es liege keine Kontokorrentabredo vor« Bie Forderungen aus den einzelnen Lieferungen seien selbständig geblieben« Sie seien auch nicht durch Zahlungen der GmbH nach § 366 BGB getilgt worden« Ba die Beklagte bestreite, daß "die vom Kläger behaupteten Forderungen in vollem Umfang am 30« April 1961 bestanden haben b zv/o daß alle darin enthaltenen Einzel for derungen entstanden sind", sei der Streit über den Betrag der Forderung nicht zur Entscheidung reif« Bie Zulässigkeit des Verfahrens nach § 304 ZPO ist auch ohne rechtzeitig nach § 554 Abs« 3 Nr« 2 b, Abs« 6 ZPO erhobene Verfahrensrüge zu prüfen (BGH LM ZPO § 304 Nr« 19; RG HRR 1938 Nr« 1)« Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, daß das nach § 304 ZPO vom Berufungsgericht "über den Grund des Anspruchs" erlassene Zwischenurteil unzulässig war« Vom Kläger werden einzelne Forderungen für bestimmte Lieferungen geltend gemachte Sie sind in einer Aufstellung enthalten, in der auch die Zahlungen vermerkt sindo Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Kontokorrentver-hältnis (§ 355 HGB) vor» Auch die Revision vermag ein solches nicht dazutun« Es fehlt die Kontokorrent-abredc, die allerdings auch stillschweigend getroffen werden kann* Eine Verrechnung der Ansprüche unter periodischer Saldierung und Anerkennung des Saldos hat aber nicht stattgefunden« Es wurde eine sog» offene Rechnung geführt, bei der gelegentlich auch der Stand festgestellt und das Ergebnis einmal von der GmbH anerkannt wurde Q Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die meisten Zahlungen während der Inhaberschaft der Beklagten und auch von der GmbH genau nach den Rechnungsbeträgen des Klägers, manchmal unter Zusammenfassung mehrerer Rechnungen, nicht aber in runden Summen "a conto" oder in Höhe des offenen Restes geleistet worden0 Dabei sind einige Rechnungen unbezahlt geblieben 0 Im Streit ist hiernach, welche einzelnen Forderungen, die allein als Klaggrundlage in Betracht kommen, durch Zahlung erloschen sind« Er beruht darauf, daß die Verrechnung der geleisteten Zahlungen nach § 366 BGB verschieden beurteilt wir do Zu Unrecht meint das Berufungsgericht hiernach, daß ein Streit über den Grund und die Höhe der Klagforderungen vorliegeo Die Frage der Tilgung betrifft den Grund des Anspruchs 0 Sie muß für jede einzelne eingeklagte Forderung abschließend entschieden werdeno Soweit sie erloschen sind, können sie nicht dem Grunde nach für berechtigt erklärt wer - ■ den« Es kann nicht offen bleiben, welche vom Kläger behaupteten Forderungen am 30„ April 1961 bestanden haben, vielmehr muß für jede Zahlung bestimmt werden, welche Rechnung nach den Grundsätzen des § 566 BGB getilgt worden ist« Nach dieser Entscheidung bleibt kein Streit über die Höhe der Klage übrig» Eine Vorabentscheidung über den Grund - nicht näher bezeichneter - Forderungen ist hiernach nicht möglich» Es muß nach einer Prüfung der vorgelegten Aufstellungen über die in der Reihen folge ihrer Buchung geltendgemachten Forderungen und die Zahlungen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Buchsachverständigen, festgestellt werden, welche Rechnungen von der Beklagten noch zu bezahlen sind» Bas angefochtene Urteil war hiernach, ohne daß eine weitere Erörterung der von der Revision behandelten Fragen der befreienden Schuldübernahme und der Anwendung des § 366 BGB möglich wäre, aufzuheben o Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war,. Dr0 Rischer Bundesrichter Liesecke 3)r0 Bukow Br0 Schulze Dr0 NÖrr ist ortsabv/esend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben o Dr» Fischer