* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 269/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 269/59

Der Ehemann der Klägerin betrieb zusammen mit seinem Bruder, dem Beklagten zu 1, in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft eine Bau- und Möbeltischlerei- Er ist im Jahre 1954 verstorben- Die Klägerin und ihre Tochter sind seine Erben. März 1958 nicht mehr bezahlten, verlangte die Klägerin mit der Klage dis: Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 6.000 DM auf Grund der für diesen Fall in dem Vertrag vorgesehenen Verfallklausel. Dazu machen sie geltend, der Vertreter der Klägerin habe dem Beklagten zu 2 vorgespiegelt, daß zwischen den Miterben und dem Beklagten zu 1 zur Zeit des Vertragsschlusses noch eine Gesellschaft bestanden habe, obwohl die Gesellschaft zu diese® Zeitpunkt schon auseinandergesetzt und damit beendet gewesen sei. April 1955 sei, wie der Wortlaut des Vertrages ergebe, die endgültige Auseinandersetzung der durch den Tod ihres Ehemannes aufgelösten Gesellschaft erfolgt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestanden habe, sei durch den Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin aufgelöst, aber noch nicht beendet worden. Somit scheiden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon die objektiven Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus, da danach die Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten als v/erbende Gesellschaft fortbestanden hat. Da somit die nach dem Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin als Auseinandersetzungsgesellschaft bestehengebliebene alte Gesellschaft erst durch den Vertrag vom 16./17. 2. Diese Ausführungen enthalten insofern einen Widerspruch, als das Berufungsgericht einmal*feststellt, die durch den Tod des Rechtsvorgangers der Klägerin aufgelöste bürgerlichrechtliche Gesellschaft sei durch Übereinkunft sämtlicher daran Beteiligten in eine werbende Gesellschaft zurückverv/andelt worden, während es an anderer Stelle davon spricht, die Vereinbarung habe der endgültigen Ausein- April 1955 Rechnung, wenn dort eingangs von den Beklagten niedergelegt ist, daß sie "betreffs der Gesellschaf'tsvermögensauseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" den Eingang des Briefes des Vertreters der Klägerin vom 7. Die Revision verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, die Klägerin habe kein Recht darauf gehabt, die Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1 fortzusetzen, und habe auch nicht beanspruchen können, daß eine sogenannte Auseinandersetzungsgesellschaft über die Zeit hinaus fortdauere; sie habe nur das Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben gehabt. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin und ihre Tochter als Rechtsnachfolger des verstorbenen Mitgesellschafters etwa gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschieden wären und dem Beklagten zu 1 somit ein Übernahmerecht zugestanden hätte. Die Rechtslage könnte dann anders sein, wenn die Gesellschaft, wie die Beklagten behaupten, bereits vorher auseinandergesetzt worden wäre und der Klägerin und ihrer Tochter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten lediglich noch ein schuldrechtlicher, bei der Auseinandersetzung endgültig festgestellter Abfindungsansprucn zugestanden hätte, für diesen Fäll hätten allerdings die Klägerin und ihre Tochter am 16./17. Es hat darin jedoch noch keinen Beweis für die Vornahme einer Auseinandersetzung gesehen, zu demal die Parteien in dem Vertrag vom 16./17 April 1955 ebenfalls auf den 31. April 1955 keine Auseinandersetzung stattgefunden habe, auch den Umstand verwertet, daß der Beklagte zu 1 die Vereinbarung vom 16./17. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1 bereits am 2f. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, wie sich daraus ergibt, daß er in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden, ist. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht die Beklagten nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, den Zeugen den Vertreter der Klägerin, und einen Sach- verständigen dafür zu benennen, daß der Beklagte zu 1 in seiner Geistestätigkeit beeinträchtigt gewesen sei und sich deshalb beim Abschluß des Vertrages vom 16./17. Der Beklagte zu 1 hatte zwar vorgetragen, daß er Jcurze Zeit vor dem Tod seines Mitgesellschafters einen Schlaganfall erlitten habe und dadurch in seiner Geistestätigkeit gemindert gewesen sei, er habe sich auf den Vertreter der Klägerin verlassen. Damit hatte er die Sittenwidrigkeit des Vertragsschlusses dartun wollen* Nachdem aber in dem Rechtsstreit der von dem Beklagten zu 1 unterschriebene Vertrag vom 16./l7- April 1955 vorgelegt worden war, aus dessen Formulierung das von den Beklagten bestrittene Bestehen einer Gesellschaft eindeutig hervorging, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß der Beklagte zu 1 möglicherweise trotz seiner Unterschrift unter diesen Vertrag nicht.gewußt habe, daß eine Gesellschaft bestanden habe*, Der Rüge nach § 139 ZPO muß daher der Erfolg versagt werden. Die Revision ist somit unbegründet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richtet, daß in dem Vertrag vom 16./17. April 1955 die endgültige Auseinandersetzung der durch den Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin aufgelösten bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zu sehen sei. 4. Was das Verlangen auf Zahlung der monatlichen Rente von 50 DM anlangt, so hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung so ausgelegt, daß die Rente - abgesehen vom Tod der Klägerin - nur bei wirklicher Aufgabe des Tischlereibetriebes auf dem von der Reichsbahn gemieteten Grundstück entfallen solle. Da die Beklagten ihren Tischlereibetrieb nach wie vor auf dem gleichen Grundstück betreiben, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall der Rente nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
GesellschaftvertragenAuseinandersetzungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 269/59
2135 085
Verkündet
 am 9« Oktober 1961	.
Heil, Justizassistent
•als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Tischlermeisters Wilhelm K
O^H^ring
2.	des Tischlermeisters_Otto J
W^JJBstr.
Beklagten und Revisionsklager, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Elise K
o
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw II. Instanz	B
Seb.
i/i
Klägerin und Revisionsbeklagte, t Karl
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Dr. Reinicke und Liesecke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 8. Oktober 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin betrieb zusammen mit seinem Bruder, dem Beklagten zu 1, in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft eine Bau- und Möbeltischlerei- Er ist im Jahre 1954 verstorben- Die Klägerin und ihre Tochter sind seine Erben. Der Beklagte zu 1 vereinbarte am 22. Februar 1955 mit dem Beklagten zu 2, den Tischlereibetrieb gemeinsam weiterzuführen- Am 16./17-April 1955 schlossen die Miterben»mit den Beklagten einen Vertrag. Danach sollte “das Auseinandersetzungsguthaben” der Erben 6-000 DM betragen. Es sollte für die Klägerin auf die Dauer von 5 Jahren als unkündbares Darlehen stehenbleiben. Die Beklagten räumten der Klägerin das freie Wohnrecht und die Nutzung an dem bisher von ihr bewirtschafteten Gartengelände im Werte von 50 DM monatlich ein und verpflichteten sich außerdem, an die Klägerin eine monatliche Rente von 50 DM zu zahlen. Diese Ansprüche sollten erlöschen, wenn das Mietverhältnis über das Grundstück, das zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Beklagten bestand, erlöschen sollte. Die Tochter der Klägerin war mit der “vorstehenden Gesellschaftsvermögensauseinandersetzung einverstanden” und verzichtete zugunsten der Klägerin auf ihre Ansprüche.
Da die Beklagten die Darlehenszinsen seit 1. März 1958 nicht mehr bezahlten, verlangte die Klägerin mit der Klage dis: Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 6.000 DM auf Grund der für diesen Fall in dem Vertrag vorgesehenen Verfallklausel. Ferner beantragte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Rentenbeträge in Höhe von 500 DM und zur Zahlung der laufenden Monatsrente von 50 DM seit dem 1. Januar 1959.	*
ft
 Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie halten den Vertrag vom 16./17. April 1955 für sittenv/idrig. Außer-
dem berufen sie sich auf eine von dem Beklagten zu 2 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dazu machen sie geltend, der Vertreter der Klägerin habe dem Beklagten zu 2 vorgespiegelt, daß zwischen den Miterben und dem Beklagten zu 1 zur Zeit des Vertragsschlusses noch eine Gesellschaft bestanden habe, obwohl die Gesellschaft zu diese® Zeitpunkt schon auseinandergesetzt und damit beendet gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe daher angenommen, er könne den Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 1955 mit dem Beklagten zu 1 ohne die Mitwirkung der Miterben nicht rechtswirksam abschließen. Deshalb habe er sich zu den Leistungen an die Klägerin verpflichtet. Die aus dem Vertrag herrührende Verpflichtung zur Rentenzahlung entfalle auch deshalb, weil die Vermieterin das Mi et Verhältnis gekündigt habe. Die Darlehensforderung der Klägerin sei in der Zwischenzeit durch Entnahmen der Klägerin getilgt.
Die Klägerin hat erwidert, durch den Vertrag vom 16./17. April 1955 sei, wie der Wortlaut des Vertrages ergebe, die endgültige Auseinandersetzung der durch den Tod ihres Ehemannes aufgelösten Gesellschaft erfolgt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestanden habe, sei durch den Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin aufgelöst, aber noch nicht beendet worden. Sie habe bis zur endgültigen Liquidierung zunächst als Auseinandersetzungsgesellschaft fortbestanden. In der Fortsetzung des Tisch-

-4-
lereibetriebes durch sämtliche an der Auseinandersetzungsgesellschaft Beteiligten sei die jederzeit mögliche Vereinbarung über die Rückverwandlung dieser Liquidationsgesellschaft in eine tätige Gesellschaft zu sehen. Somit scheiden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon die objektiven Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus, da danach die Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten als v/erbende Gesellschaft fortbestanden hat. Das Berufungsgericht hat des weiteren dargelegt, der Beklagte zu 2 habe die Verhältnisse gekannt. Dies ergebe sich aus den Eingangsworten des vom Beklagten zu 2 selbst geschriebenen Vertrages vom 16./17, April 1955, worin es heiße:
"Betreffs der Gesellschaftsvermögensauseinandersetzung
 der aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts u
• • • •
Daraus folge eindeutig, daß der Beklagte zu 2 davon ausgegangen sei, diese Vereinbarung habe der Auseinandersetzung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft gedient.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß bereits vor dem 16. April 1955 eine endgültige Auseinandersetzung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft stättgefunden habe. Da somit die nach dem Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin als Auseinandersetzungsgesellschaft bestehengebliebene alte Gesellschaft erst durch den Vertrag vom 16./17. April 1955 beendet worden sei, fehle es an einer Täuschung des von den Beklagten behaupteten Inhalts.-
2.	Diese Ausführungen enthalten insofern einen Widerspruch, als das Berufungsgericht einmal*feststellt, die durch den Tod des Rechtsvorgangers der Klägerin aufgelöste bürgerlichrechtliche Gesellschaft sei durch Übereinkunft sämtlicher daran Beteiligten in eine werbende Gesellschaft zurückverv/andelt worden, während es an anderer Stelle davon spricht, die Vereinbarung habe der endgültigen Ausein-
... *
-5-
andersetzung der aufgelösten Gesellschaft gedient, eine For mulierung, die mit der Annahme der Rückverwandlung in eine werbende Gesellschaft schwerlich zu vereinbaren isto
 Durch diese Unklarheit tfird jedoch der Bestand des Urteils nicht berührt. Auch ohne Rückverwandlung in eine werbende Gesellschaft bestand nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten eine Abwicklungsgesellschaft. Mit der durch den Tod eines Gesellschafters bedingten Auflösung erlischt die Gesellschaft nicht, sie nimmt mit unveränderter Rechtsnatur, wenn auch mit verändertem Zweck, ihren Fortgang. Die Erben des Verstorbenen werden Mitglieder dieser Abwieklungsgesellschaft. Dem trägt auf jeden Fall der Vertrag vom 16./17. April 1955 Rechnung, wenn dort eingangs von den Beklagten niedergelegt ist, daß sie "betreffs der Gesellschaf'tsvermögensauseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" den Eingang des Briefes des Vertreters der Klägerin vom 7. April 1955 bestätigen. Mit diesem Brief hatte der Vertreter der Klägerin einen Vertrag entworfen und darin u. a. vorgeschlagen: "Das Auseinandersetzungsguthaben der Erben Otto K^^ wird auf 6.000 Westmark festgestellt ..., Frau K^^ (Klägerin)läßt das Kapital zunächst auf 5 Jahre ... als Abgeltung ... stehen. Als Entschädigung für das Ausscheiden der Erben aus der Firma erhält die Klägerin .
Solange eine Auseinandersetzungsgesellschaft bestand, konnte ohne Zustimmung der Erben des verstorbenen Gesellschafters ein neuer Gesellschafter in diese Abwicklungsgesellschaft - unter Umwandlung in eine werbende Gesellschaft - nicht aufgenommen werden. Es lag also schon objektiv keine Täuschung vor, wenn die Leistungen an die Klägerin zu ihrer Abfindung für ihre Beteiligung an der Aus einanders et zungs ge seil Schaft, gefordert wurden. Soweit die Revision dem Vertrag vom 16./17. April 1955 eine andere
 Bedeutung als die einer Auseinandersetzung der bis dahin bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen geben will, wendet sie sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen läßt.
Die Revision verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, die Klägerin habe kein Recht darauf gehabt, die Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1 fortzusetzen, und habe auch nicht beanspruchen können, daß eine sogenannte Auseinandersetzungsgesellschaft über die Zeit hinaus fortdauere; sie habe nur das Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben gehabt. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin und ihre Tochter als Rechtsnachfolger des verstorbenen Mitgesellschafters etwa gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschieden wären und dem Beklagten zu 1 somit ein Übernahmerecht zugestanden hätte. Dann waren die Klägerin und ihre Tochter aber gleichberechtigte Mitglieder der Auseinandersetzungsgesellschaft. Sie hatten nicht nur, wie die Revision meint, einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungs-guthaben. Sie konnten vielmehr mangels entgegenstehender Vereinbarung die Auseinandersetzung nach der gesetzlichen Regelung (§§ 730 ff BGB) fordern. Mit dem Vertrag vom 16./17. April 1955 haben sie diese Auseinandersetzung in anderer Weise geregelt, und die Erfüllung der darin begründeten Verbindlichkeiten hat der Beklagte zu 2 übernommen.
3.	Die Rechtslage könnte dann anders sein, wenn die Gesellschaft, wie die Beklagten behaupten, bereits vorher auseinandergesetzt worden wäre und der Klägerin und ihrer Tochter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten lediglich noch ein schuldrechtlicher, bei der Auseinandersetzung endgültig festgestellter Abfindungsansprucn zugestanden hätte, für diesen Fäll hätten allerdings die Klägerin und ihre Tochter am 16./17. April 1955 keine Leistungen als Entgelt für ihr bereits früher erfolgtes Aus-♦
■7-
scheiden aus der Gesellschaft verlangen können. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand der Beklagten auseinandergesetzt. Nach seiner Feststellung haben die Beklagten diese Behauptungen nicht bewiesen. Bas Berufungsgericht hat dabei den Umstand gewürdigt, daß nach der Behauptung der Beklagten in der Bilanz vom 31. Dezember 1954 die Ansprüche der Klägerin und ihrer Tochter als Darlehen in Höhe von 6.324,99 DM ausgewiesen gewesen seien. Es hat darin jedoch noch keinen Beweis für die Vornahme einer Auseinandersetzung gesehen, zu demal die Parteien in dem Vertrag vom 16./17 April 1955 ebenfalls auf den 31. Dezember 1954 abgestellt und den Wert des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin zu demselben Stichtag auf 6.000 DM festgesetzt hätten. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung «ist bei der gegebenen Sachlage möglich und daher den Angriffen der Revision, soweit sie daraus eine andere Schlußfolgerung ziehen möchte, nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hatte als Indiz dafür, daß vor dem 16. April 1955 keine Auseinandersetzung stattgefunden habe, auch den Umstand verwertet, daß der Beklagte zu 1 die Vereinbarung vom 16./17. April 1955 mit unterschrieben habe, obwohl ihm die Verhältnisse genau bekannt gewesen seien. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1 bereits am 2f. Februar 1955 mit dem Beklagten zu 2 einen Gesellschaftsvertrag geschlossen habe, in dem er sich als alleinigen Inhaber der von ihm betriebenen Tischlerei bezeichnet habe. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte zu 1 am 16 ./17. April 1955 nicht der Auffassung gewesen sein könne, daß zwischen ihm und den Miterben noch eine gesellschaftsrechtliche Bindung bestehe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, wie sich daraus ergibt, daß er in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden, ist. .

Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht die Beklagten nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, den Zeugen	den	Vertreter	der	Klägerin, und einen Sach-
verständigen dafür zu benennen, daß der Beklagte zu 1 in seiner Geistestätigkeit beeinträchtigt gewesen sei und sich deshalb beim Abschluß des Vertrages vom 16./17. April 1955 geirrt habe. Der Beklagte zu 1 hatte zwar vorgetragen, daß er Jcurze Zeit vor dem Tod seines Mitgesellschafters einen Schlaganfall erlitten habe und dadurch in seiner Geistestätigkeit gemindert gewesen sei, er habe sich auf den Vertreter der Klägerin verlassen. Damit hatte er die Sittenwidrigkeit des Vertragsschlusses dartun wollen* Nachdem aber in dem Rechtsstreit der von dem Beklagten zu 1 unterschriebene Vertrag vom 16./l7- April 1955 vorgelegt worden war, aus dessen Formulierung das von den Beklagten bestrittene Bestehen einer Gesellschaft eindeutig hervorging, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß der Beklagte zu 1 möglicherweise trotz seiner Unterschrift unter diesen Vertrag nicht.gewußt habe, daß eine Gesellschaft bestanden habe*, Der Rüge nach § 139 ZPO muß daher der Erfolg versagt werden.
Die Revision ist somit unbegründet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richtet, daß in dem Vertrag vom 16./17. April 1955 die endgültige Auseinandersetzung der durch den Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin aufgelösten bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zu sehen sei. .
4.	Was das Verlangen auf Zahlung der monatlichen Rente von 50 DM anlangt, so hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung so ausgelegt, daß die Rente - abgesehen vom Tod der Klägerin - nur bei wirklicher Aufgabe des Tischlereibetriebes auf dem von der Reichsbahn gemieteten Grundstück entfallen solle. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei der Kündigung durch die Reichs %
-9-
bahnverwaltung am 15. April 1958 nur darum gehandelt, einen den heutigen Verhältnissen angepaßten Mietvertrag abzuschließen, also um keine endgültige Beendigung des Mietverhältnisses. Da die Beklagten ihren Tischlereibetrieb nach wie vor auf dem gleichen Grundstück betreiben, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall der Rente nicht gegeben. Diese Ausführungen, die von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Somit ist sowohl der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihres in ein Darlehen umgev/andeiten Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Zahlung der monatlichen Rente begründet. Gegenansprüche der Beklagten sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit werden von der Revision keine Angriffe erhoben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Nastelski	Dr. Kuhn	Dr.	Haager
 Dr. Reinicke	Liesecke

A