Die Revision des Beklagten gegen das feilurteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgericht, in Frankfurt/Main vom 5/ Juni 1953 wird insoweit zurückgewiesen, als in diesem Urteil die Feststellung ausgesprochen ist, dass der Beklagte vorbehaltlich einer anderweiten Fest- Die Klage auf .Feststellung, dass d ie in § 6 des Vertrages vom 1, März 1948 dem Beklagten und seiner Ehefrau eingeräumte. In einem notariellen Vertrag Vom L März 1948, der als Kaufvertrag bezeichnet wurde, übertrug sie auf den Beklagten und dessen Ehefrau die ideelle Hälfte ihres Grundstücks, und zwar derart, dass der Beklagte und seine Ehefrau je ein Viertel des Grundstücks erhielten*, Als Gegenleistung übernahm der Beklagte die Verpflichtung, das Grundstück als Zweifamilienhaus wieder aufzubauen., Demgemäss hat sie mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die Verwaltungsbe fugnls des Beklagten, und seiner Ehefrau auf Grund .ihrer Kündigung beendet worden isty.und ferner die Feststellung, dass der Beklagte' - vorbehaltlich einer anderweiten Festsetzung des Mietzinsen - dtiröh: die Mietpreisbehörde - monatlich 176,50 DM Mietzins schuldet'. Beklagten su-'r-' Zahlung von 5,883; — DM an auf gelaufener Miete für die Zeit' vom 1, Juni 1949 bis zu dem 31, -Marz 1951 zu verurteilen'f'und zwar zu Händen eines vom Ge~ rieht zu besteliehden1 Verwalters , Weitere von der...Klage rin in den Vorinstanzen gestellte Anträge sind für das Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung, Der Beklagte ist den Kläganträgen e nt g e g e ilgfe t re ten. Das landge-rieht hat den ursprünglichen Anträgen der.Klägerin im wesentlichen stattgegeben,’...dabei 'jedoch eine Verurteilung des Beklagter, zur Zahlung nur in Höhe von 3.396,29 DM ausgesprochen; ferner hat es die Widerklage abgewiesen. mit Recht davon aus dass Voraussetzung' für das^ Klagebegehren die •'Rechtswirksamkeit'11' des Vertrages vom ’11 März 1948 ist; In diesem Zusammenhang ■ führt das Berufungsgericht mit zutreffenden, von der Revision auch nicht angegriffenen Gründen aus, dass eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers oder wegen Verstosses gegen die preisrechtlichen:Vorschriften nicht in Betracht komme»■ Auf die Gründe des Berufungsurteils kann hier insoweit verwiesen werden. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, dass die vom Beklagten, ausgesprochene Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung unbegründet sei: auch insoweit kann auf die Entscheidungsgründe'des Berufungsgerichts. dass nicht nur der Beklagte, sondern auch die Klägerin eine an sich unbegründete Anfechtung des Vertrages ausgesprochen hatte, der Vertrag nicht etwa durch eine gegenseitige Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben worden sei, so bestand für eine solche Prüfung angesichts des tatsächlichen Vorbringens. , Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht angenommen werden,, dass der Vertrag durch die Eücktrittserklärung des' Beklagten zur Aufhebung gebracht worden 'seil Die. Revision’ greift in diesem' Zusammenhang-allerdings nicht die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses die vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Rücktrittsgründe als.nicht gegeben angesehen hat. eine Aufhebung des Vertrages mit' rückwirkender Kraft nicht rechtfertigen, sie konnten höchstens die Annahme ermöglichen, dass der Beklagte aus dem von der Revision angegebenen Grund ein Ivühdigungsrecht habe. Angesichts dieser Beurteilung kann daher nicht gesagt -werden,V.dass../der Beklagte überhaupt die Möglichkeit zu einer Kündigung des Vertrages unter cem von 'der Revision angeführten'rechtlichen .Gesichtspunkt gehabt hat, . II.,Das Berufungsgericht leitet die Befugnis der Klägerin,' den dem Beklagten erteilten Verwaltungsauftrag zu widerrufen, daraus her,7 dass der zwischen den Parteien ge-, schlossene notarielle Vertrag vom 1, März 1948 ein atypi-:s;gher: Gese:Lls'c;haf'tsr:ertrag;'sei;;,-nmd . insoweit, als es sich um die Verpflichtung der Klägerin auf Übertragung einer ideellen Hälfte ihres Grundstücks rauf den Beklagten und dessen Ehefrau handelt, des weiteren ent- hält er Elemente eines Werkvertrages, soweit es sich nämlich um die Verpflichtung des Beklagten zu dem ’Wiederaufbau des Grundstücks handelte In diesem Umfang ist der Vertrag, vom lv Marz-1948.ein reiner Austauschvertrag, der keinerlei Elemente eines Gesellschaftsvertrages in sich trägt, weil sich die Parteien.insoweit nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sondern lediglich zu einer jeweils nur für die andere Partei bestimmten Leistung verpflichtet haben 0 2«) Dadurch, dass die Klägerin der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung einer ideellen Hälfte ihres Grundstücks auf den Beklagten und dessen Ehefrau nachkam, entstand zwischen den Parteien und der Ehefrau des Beklagten .eine Bruchteilsgemeinschaft nach -Massga- , be der §§ 741 ff BGB = ' ' ' ^ auch die Bestimmungen des Vertrages vom 1 * März 1948 über die yerwaltungsbefugnis' des Beklagten und seiner Ehefrau kei ne Regelung gesell Schaft s recht lieber ;;Af t; itn Sinne der Vorschriften der •§§• 7.05 ff BGB; diese Bestimmungen halten sich vielmehr vollkommen im. VD i e Annahme' e in'es ' Ge sei 1s chäf ■t sverhälfniss es , auch; ;• im Sinne m einer reinen Verwaltungsgesellschaft, wie das Berufungsgericht meint, scheitert hier von vornherein daran, dass die Partner des Vertrages sich nicht sämtlich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden und verpflichtet haben. Hier ist nämlich die von der Klägerin ausgesprochene Entziehung jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie von der Klägerin nur 'gegenüber dem Beklagten ausgesprochen worden ist und bei einer solchen Entziehung die Ehefrau des Beklagten als weitere Teilhaberin ■ nähme des Berufungsgerichts, .dass' eine solche Mitwirkung deshalb nicht notwendig sei,' weil die Entziehung auch gegenüber der Ehefrau des Beklagten ausgesprochen worden sei, ist unhaltbar. Juni 1949 ergibt sich ganz offensichtlich, dass die Entziehung nur gegenüber dem Ehemann ausgesprochen worden ist« Auch ist nicht ersichtlich, welche Gründe für eine .'Entziehung der Verwaltungsbefugnis gegenüber der Ehefrau des Beklagten Vorgelegen haben sollten« Muss daher schon aus diesem Grunde die Entziehung der Verwaltungsbefug-nis als unwirksam betrachtet werden, so■erübrigt' sich eine Erörterung darüber, ob das Berufungsgericht überhaupt eine Feststellung gegenüber der am Rechtsstreit gar nicht beteiligten Ehefrau des Beklagten treffen konnte« Da die Einziehung der Mieten einen 'wesentlichen Teil der Verwaltung von Miet gruhdstücken bildet- (RGRK §743 Ahm 1), und da dem'Beklagten die Verwaltung des Grundstücks übertragen ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin aus § 743 Abs 1 BGB unmittelbar gegen den Beklagten. Pie Feststellung des Berufungsgerichts, die es im Einblick auf eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Preisbehörde getroffen hat, dass der Beklagte für die von ihm bezogene Wohnung eine Miete von 176,50 DM monatlich schulde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Auch die Revision bringt -.in dieser Einsicht keine Einwände mehr vor» Aus all dem folgt., dass die Klägerin gegen den Beklagten zwar einen Zahlungsanspruch hat, jedoch lediglich in Höhe der auf sie entfallenden Hälfte des Mietzinses, und zwar unter gleichzeitiger Berücksichtigung der auf dem Grundstück ruhenden lasten und Kosten-, Soweit das Berufungsgericht der Klägerin darüber hinaus den Anspruch auf Zahlung der gesamten auf den -Bek1agten•entfallenden Miete zugesprpcfcen hat, ist das . c) Dagegen ist es nicht möglich, der Klägerin den ihr nach den vorstehenden Ausführungen.zustehenden Zahlungsanspruch in Hohe des"auf sie entfallenden Anteils der Mietzinsen schon jetzt Zu ausbrech eil» Insoweit' ist nämlich zu berücksichtigen,; 'dass der Beklagte ,gegenüber dem ' Zahlüugsb egefcrenV-der Klägerin mit ''Schadens'ers’atzänspriichen auf gerechnet .hat, -M; die er auf ein angeblich vertragswidriges Verhalten der. Seine Auffassung, daß hier eine Aufrechnung seitens des Beklagten-nicht möglich sei,' weil der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch der Anspruch einer zwischen den Parteien und der Ehefrau, des Beklagten.- der ihr persönlich zusteht » Demgemäss kann .auch: nicht- davon gesprochen werden, dass es hier an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung und der Förderung der Klägerin'' fehl ei Es ist daher,' ehe eine abhchiihssende Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 743 Abs 1 EGB ergehen kann, notwendig, dass geprüft wird, ob dem Beklagten tatsächlich ein Schadensersatzanspruch’ gegen die Klägerin zu-steht» ;, als das Berufungsgericht festgestellti;.ha.tp.dass."der Beklagte vorbehaltlich einer ahderweiteh-Festsetzung des Mietzinses ■ durch' die Mietpreis-teherde - monatlich 176,50 BM Mietzins schuldet» Im übrigen ist das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben bat, auf die Revision des Beklagten aufzuheben» Der Zahlungsanspruch der Klägerinnerweist sich schon -jetzt iiasov/eit ars- unbegründet, als-die.Klägerin mehr als i.495>64EpM verlaügtl'Füf den Zeitraum vom 1 Juni. März 1951 entfällt bei Zugrundelegung' eines monatlichen Mietzinses von 176,50 BM ein Betrag von 34883,-- DM» Von diesem Betrag, sind entsprechend den Ausführungen des .Berufungsgerichts;’81,71 DM für Schornsteinfeger-, Kanalgebühren und Brand.Versicherung abzüsetzen (§ 748 BGB) , so dass zur Verteilung auf die Teilhaber der Bruchteilsgernein-schaft für den angegebenen Zeitraum ein Betrag von 3.801,29 DM zur Verfügung stellt.
IX ZR 269/53 “ve^ünd exam 17o Oktober 1953 Jod as Ju s tiza ng erstellter als Ur'kundsbeamter der Geschäftsstelle I m N amen des Volke In dem Rechtsstreit des Kaufmanns und Landwirts Kurt P Beklagten und Revisionsklägers, - Prösessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof-, Br g e g e n die Witwe Annemarie R Klägetin ; u nd Reyi s 1 o ns b ekl agt e , ’ Prczessbevollmachtigter; Rechtsanwal• hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1955 unter Mitwirkung ;ies Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Bischer,. Br.' Kuhn. Artl und Br. Winkel mann für Recht erkannt; I. Die Revision des Beklagten gegen das feilurteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgericht, in Frankfurt/Main vom 5/ Juni 1953 wird insoweit zurückgewiesen, als in diesem Urteil die Feststellung ausgesprochen ist, dass der Beklagte vorbehaltlich einer anderweiten Fest- setzung.des Mietzinses durch-die Mietpreisbe-hörde monatlich 176,50 DM Mietzins schuldet. II,Auf die Revision des Beklagten wird das vorbe-. zeichnete Urteil zu I 1) unci II der Urteils for- me! aufgehoben»e t ©fit' ''i;v tu .. . , ■■■ ■ . : • Die Klage auf .Feststellung, dass d ie in § 6 des Vertrages vom 1, März 1948 dem Beklagten und seiner Ehefrau eingeräumte. Befugnis zur Verwaltung .des Hauses der Parteien durch die mit u Schreiben vom' 5» .Juni -1949 - ausgesprochene Kündi-gung beendet worden ist, wird abgewiesen.-. 2o) .Ferner wird die Klage auf Zahlung rückständiger Miete insoweit abgewiesen, als die Klage-: .;;;riri Zahlung: von.’mehr als 17495?64 I5M verlangt. In Höhe des Betrages, von 1,495?64 DM wird cfie Sache v. .-.zur anderweiteii Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurnckverviesen» h:'. :: u'B; W'"-: "-h'-- '• /v'\ Yy h YüA.YK-'-' liimDie Entscheidung Liber die Kosten der Revision'... :|r ■ Die Klägerin war früher Alleineigentümerin eines zerstörten Wohngrundätücks. In einem notariellen Vertrag Vom L März 1948, der als Kaufvertrag bezeichnet wurde, übertrug sie auf den Beklagten und dessen Ehefrau die ideelle Hälfte ihres Grundstücks, und zwar derart, dass der Beklagte und seine Ehefrau je ein Viertel des Grundstücks erhielten*, Als Gegenleistung übernahm der Beklagte die Verpflichtung, das Grundstück als Zweifamilienhaus wieder aufzubauen., Der Wiederaufbau sollte dabei so erfolgen, dass eine realhälftige Teilung des Grundstücks möglich sei, wobei der Käufer die südliche, die Verkäuferin (Klägerin) die nördliche Grundstückshälfte erhalten sollten« Weiter wurde vereinbart, dass die Verwaltung des ganzen fertiggestellten Hauses der Beklagte und seine Ehefrau . übernehmen sollten, wobei die bestmöglichen Mieferträgnis-se angestrebt werden sollten und der Beklagte und seine. Ehefre>,\ der Klägerin- ihren Anteil in Höhe der Hälfte des Reinertrages auszuzahlen hatten«' Der Beklagte hat das Wohnhaus zweigeschossig wieder .auf gebautaber in der Weise, dass eine Wohnung im .Erdgeschoss und die andere Wohnung im Obergeschoss liegt, so dass die vorgesehene realhaiftige Teilung des Grundstücks nicht möglich ist« Die eine der beiden Wohnungen hat der Beklagte selbst bezogen, die andere' hat' er vermietety da- . bei jedoch über den Mietzins im voraus derart verfügt, dass die laufenden Einnahmen auf Jahre hinaus geschmälert sind* Die Klägerin hat den Beklagten wegen des vertragwidrigen Wiederaufbaus , wegen der Art der Vermietung der einen Wohnung und schliesslich wegen Verletzung seiner Pflicht • zur Rechnungslegung den Verwaltungsauftrag schriftlich ge- ■P WM SV# SV w :: kündigt., Sie verlangt ausserdem vom Beklagten eine, ange-iu u ne liete für die von ihm-bezogene Wohnung,, wobei sie diese Miete entsprechend einem Beseheid der Preisbehörde mit monatlich 176,50 DM berechnet. Demgemäss hat sie mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die Verwaltungsbe fugnls des Beklagten, und seiner Ehefrau auf Grund .ihrer Kündigung beendet worden isty.und ferner die Feststellung, dass der Beklagte' - vorbehaltlich einer anderweiten Festsetzung des Mietzinsen - dtiröh: die Mietpreisbehörde - monatlich 176,50 DM Mietzins schuldet'. Weiter hat sie beantragt , den. Beklagten su-'r-' Zahlung von 5,883; — DM an auf gelaufener Miete für die Zeit' vom 1, Juni 1949 bis zu dem 31, -Marz 1951 zu verurteilen'f'und zwar zu Händen eines vom Ge~ rieht zu besteliehden1 Verwalters , Weitere von der...Klage rin in den Vorinstanzen gestellte Anträge sind für das Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung, Der Beklagte ist den Kläganträgen e nt g e g e ilgfe t re ten. Die Kündigung der Vcrv.vdtungnbefugnis hält er n,s deshalb für unbegründet; weil es er einem wichtigen, Kornu für die Kündigung fehle. Den irr Ansatz gebrachten Mietzins häl.ec er nach Massgabe näherer Ausführungen für zu hoch. Im übrigen ständen ihm Gegenforderungen zu', die er Im Wege einer Widerklage geltend gemacht hat und die er;zudem' hilfsweise zur Aufrechnung gestellt .hat. Bei'diesen'Gegenforderungem handelt es sich. ü;äf um Schadensersatzförderungen; die der Beklagte daraus her leitet, d ass die Klägerin ihn; bei Ab-Sch1us s wesentlie he Mang e1 arglistig versehwi e g e n und da 3 s sie sich ausserdem eines Betruges schuldig gemacht habe. Weiterhin nax er geltend gemacht, dass der Vertrag vom 1, März ■ 1948 wegeh Wu cMer£ und' wegen" Vers10ss es .gegen prei3-mech11 iclie Vorschriften. unwirksam. sei;.ühiifsweise hat er den Vertrag -wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung a ng eff rieten und vorsorglich auch seinen' Rücktritt vom' Ver- trag und die Kündigung des Vertrages erklärt. Das landge-rieht hat den ursprünglichen Anträgen der.Klägerin im wesentlichen stattgegeben,’...dabei 'jedoch eine Verurteilung des Beklagter, zur Zahlung nur in Höhe von 3.396,29 DM ausgesprochen; ferner hat es die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteii nur über die Klage erkannt und die Entscheidung über die Widerklage zurückge-stellt. Dabei hat es der Klage mit den vorstehend genannten Anträgen der Klägerin stattgegeben, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3»396,29 DM allerdings mit der Massgäbe ausgesprochen, dass Zahlung an die Klägerin für Rechnung der Grundstückseigentüner zu. erfolgen habe« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisun-g der Revision bi11et. Entscheidungsgrunde: I, Das ■■Berufungsgericht /geht. mit Recht davon aus dass Voraussetzung' für das^ Klagebegehren die •'Rechtswirksamkeit'11' des Vertrages vom ’11 März 1948 ist; In diesem Zusammenhang ■ führt das Berufungsgericht mit zutreffenden, von der Revision auch nicht angegriffenen Gründen aus, dass eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers oder wegen Verstosses gegen die preisrechtlichen:Vorschriften nicht in Betracht komme»■ Auf die Gründe des Berufungsurteils kann hier insoweit verwiesen werden. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, dass die vom Beklagten, ausgesprochene Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung unbegründet sei: auch insoweit kann auf die Entscheidungsgründe'des Berufungsgerichts. Bezug genommen werden. Wenn in diesem Zusammenhang die Revision geltend■macht, 'das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nicht angesichts der Tatsachei - 6 dass nicht nur der Beklagte, sondern auch die Klägerin eine an sich unbegründete Anfechtung des Vertrages ausgesprochen hatte, der Vertrag nicht etwa durch eine gegenseitige Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben worden sei, so bestand für eine solche Prüfung angesichts des tatsächlichen Vorbringens. beider Parteien kein Anlass, Denn die Parteien haben den Vertrag nicht etwa gleichzeitig angefochten; des weiteren lässt sich aus dem Vortrag der Parteien auch nicht entnehmen, dass sie sich in irgendeinem -Zeitpunkt darüber einig gewesen seien, dass der Vertrag infolge der beiderseitigen Anfechtungserklarungen aufgehoben sein solle. , Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht angenommen werden,, dass der Vertrag durch die Eücktrittserklärung des' Beklagten zur Aufhebung gebracht worden 'seil Die. Revision’ greift in diesem' Zusammenhang-allerdings nicht die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses die vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Rücktrittsgründe als.nicht gegeben angesehen hat. Die Revision meint vielmehr, dass dem Beklagten ein Pesthalten an dem. Vertrag nach Treu und Glauben deshalb nicht zugemutet werden könne, weil der Vertrag einmal nach seinem Sinn und Zweck ein jahrelanges gedeihliches Zusammenarbeiten der Parteien voraussetze und auf gegenseitigem Vertrauen beruhe, und weil des weiteren diese Grundlage des Vertrages nunmehr weggefallen, jedenfalls völlig erschüttert sei. Diese. Ausführungen der Revision können schon von vornherein einen Rücktritt, d. h •. eine Aufhebung des Vertrages mit' rückwirkender Kraft nicht rechtfertigen, sie konnten höchstens die Annahme ermöglichen, dass der Beklagte aus dem von der Revision angegebenen Grund ein Ivühdigungsrecht habe. Eine solche Annahme scheitert aber .pp-vlpappp^ Pr PP- PF;Pp; PP:-PP'PPPp :P PPPP P -vif u ■" ,MIippPlPP.PP:P;-P pp:;::P;p.;..po /. p PPb VjU. - gP/P.P' 0 an äer Rechtsnatur dieses Vertrages, der ein Austauschver-trag ist,'als solcher durchgeführt ist und in diesem Umfang au.cia keinen Dauervert'rag mit einer Küncligungsbefugnis dar-stellt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, aas diesen Vertrag als einer,' Gesellschaftsvertrag und damit . auch als einen Vertrag Mit einer Kündiguiigsbefügnis für bei-:rte Parteien ansiehterweist; sich,. ...Vie im folgenden darzule-gen ist, als falsch. Angesichts dieser Beurteilung kann daher nicht gesagt -werden,V.dass../der Beklagte überhaupt die Möglichkeit zu einer Kündigung des Vertrages unter cem von 'der Revision angeführten'rechtlichen .Gesichtspunkt gehabt hat, . II.,Das Berufungsgericht leitet die Befugnis der Klägerin,' den dem Beklagten erteilten Verwaltungsauftrag zu widerrufen, daraus her,7 dass der zwischen den Parteien ge-, schlossene notarielle Vertrag vom 1, März 1948 ein atypi-:s;gher: Gese:Lls'c;haf'tsr:ertrag;'sei;;,-nmd . dass',, die sog..Verbal-;t:ungsbefughiS/des Beklagten und; seiner Ehefrau nichts anderes als die in den §5 709 ff BGB geregelte Geschäfts!ührungs-befugnis einer oder mehrerer Gesellschafter sei. Biese Ge-schäftsführuhgsbefughis habe die Klägerin dem7 Beklagten1und seiner Ehefrau entziehen: können,7 weil die in § 712.BGB hier- CX '• l 'X .-S :v ;• * . -/ 'LU- .■ ■ /• für auf ge stellten V or aus Setzungen im vorliegenden Pall gege-ben seien. Dieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann, nicht gefolgt werden. 1.) Der Vertrag vorn 1. Marz 1948 ist in seinen wesentlichen Bestandteilen ein gemischter Vertrag, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet ist. Dabei enthält er einmal Elemente eines Kaufvertragesnämlich. insoweit, als es sich um die Verpflichtung der Klägerin auf Übertragung einer ideellen Hälfte ihres Grundstücks rauf den Beklagten und dessen Ehefrau handelt, des weiteren ent- hält er Elemente eines Werkvertrages, soweit es sich nämlich um die Verpflichtung des Beklagten zu dem ’Wiederaufbau des Grundstücks handelte In diesem Umfang ist der Vertrag, vom lv Marz-1948.ein reiner Austauschvertrag, der keinerlei Elemente eines Gesellschaftsvertrages in sich trägt, weil sich die Parteien.insoweit nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sondern lediglich zu einer jeweils nur für die andere Partei bestimmten Leistung verpflichtet haben 0 ffA -:7Aj;u'"r '--rr.:.•'!■■!'■ A v-'!v -f.' ’ v. . ;| 2«) Dadurch, dass die Klägerin der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung einer ideellen Hälfte ihres Grundstücks auf den Beklagten und dessen Ehefrau nachkam, entstand zwischen den Parteien und der Ehefrau des Beklagten .eine Bruchteilsgemeinschaft nach -Massga- , be der §§ 741 ff BGB = ' ' ' ^ Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthalten:! auch die Bestimmungen des Vertrages vom 1 * März 1948 über die yerwaltungsbefugnis' des Beklagten und seiner Ehefrau kei ne Regelung gesell Schaft s recht lieber ;;Af t; itn Sinne der Vorschriften der •§§• 7.05 ff BGB; diese Bestimmungen halten sich vielmehr vollkommen im. Rahmen, der zwischen den Parteien' und . ■ der Ehefrau, des ; Beklagten .best ebendenBruchteilsgerne ins che ft VD i e Annahme' e in'es ' Ge sei 1s chäf ■t sverhälfniss es , auch; ;• im Sinne m einer reinen Verwaltungsgesellschaft, wie das Berufungsgericht meint, scheitert hier von vornherein daran, dass die Partner des Vertrages sich nicht sämtlich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden und verpflichtet haben. Die Klägerin hat insoweit überhaupt keine Verpflichtungen übernommen, sie hat vielmehr nur im Einverständnis mit ihren Vertragspartnern diesen die Befugnis zur Verwaltung des ihnen . gehörigen Grundstücks übertragenihnen also damit Rechte eingeräumt•und Pflichten übertragen. Bei dieser Sachlage kann'- von liner allseitigen Bindung und Verpflichtung der Vertragschließenden zur Forderung und Erreichung eines gemeinsamen Zwecks: nicht gesprochen werden. Die Bestimmungen des Vertrages vom i„ März 1948 über die VerwaitungsBefugnis des Beklagten und seiner Ehefrau haben vielmehr nur zürn Inhalt, dass die allen Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft an sich gemeinsam zu.stehen.de Verwaltung (§ 744 Abs 1 BGB)'gemäss § 745 Abs 2 BGB dom Beklagten und seiner Ehefrau. durch eine allseitige Vereinbarung übertragen wurde. Durch eine solche vertragliche Regelung der Verwaltungsbefugnis wird eine Bruchteilsgemeinschaft noch nicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Pslandt-Gramm § 745 Anm 1), weil eine solche Regelung allein niemals die einer Geselle oha ft wes ent] ichcn Merkmale enthalt;. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass nach der getroffenen Regelung die Verwaltung die bestnioglichen Mieterträgnisse anzustreben hat: dehn eine' 'solche'-/Regelung|ist. im Rahmen einer Verwaltung, nach § 745 Abs 2 BGB selbstverständlich, .-.we.il diese eine Geschäftsführung zu dem allgemeinen, gemeinschaftlichen Besten ist (RGRK § 744'Anm 2), 5.) Aus dieser Rechtslage ergeben sich für die Beurteilung der gestellten Klaganträge nachstehende Folgerungen?. a) Zunächst kann es für den vorliegenden Fall offenblei ben, ob eine vertraglich begründete Verwaltungsbefugnis' (§ 745 Abs 2 BGB) dem Berechtigten von der; übrigen Teilhabern der Gemeinschaft aus wichtigem 'Grund wieder entzogen werden kann (a M. offenbar RGZ 160, 128). Hier ist nämlich die von der Klägerin ausgesprochene Entziehung jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie von der Klägerin nur 'gegenüber dem Beklagten ausgesprochen worden ist und bei einer solchen Entziehung die Ehefrau des Beklagten als weitere Teilhaberin T\. ■ 10 - byV der Brueilteüsgerneinschaft hatte Mitwirken müssen« Die An-' ■ nähme des Berufungsgerichts, .dass' eine solche Mitwirkung deshalb nicht notwendig sei,' weil die Entziehung auch gegenüber der Ehefrau des Beklagten ausgesprochen worden sei, ist unhaltbar. Denn aus dem sog. Kündigungsschreiben der Klägerin vom 3. Juni 1949 ergibt sich ganz offensichtlich, dass die Entziehung nur gegenüber dem Ehemann ausgesprochen worden ist« Auch ist nicht ersichtlich, welche Gründe für eine .'Entziehung der Verwaltungsbefugnis gegenüber der Ehefrau des Beklagten Vorgelegen haben sollten« Muss daher schon aus diesem Grunde die Entziehung der Verwaltungsbefug-nis als unwirksam betrachtet werden, so■erübrigt' sich eine Erörterung darüber, ob das Berufungsgericht überhaupt eine Feststellung gegenüber der am Rechtsstreit gar nicht beteiligten Ehefrau des Beklagten treffen konnte« : '- Ef ■ SS: . ü i ■ b) Bei der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft hat die Klägerin; als Teilhaberin Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil der'-Früchte .(§ 743 Abs 1 BGB); hierbei; sind jedoch die auf dem Grundstück ruhenden lasten und Kosten in Abzug zu bringen (§ 748 BGB). Als Früchte des Grundstücks im Sinne des § 743 Abs 1 BGB sind die Mieterträgnisse des Grundstücks anzusehen. Dabei ist es durchaus zutreffend, dass das Berufungsgericht auch den Beklagten als Mieter ansieht'(vgl OLG Karlsruhe -Jir 1932, 3OI3). Der Beklagte schuldet daher, der Bruchteilsgemeir schaft Mietzinsen». Da die Einziehung der Mieten einen 'wesentlichen Teil der Verwaltung von Miet gruhdstücken bildet- (RGRK §743 Ahm 1), und da dem'Beklagten die Verwaltung des Grundstücks übertragen ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin aus § 743 Abs 1 BGB unmittelbar gegen den Beklagten. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Regelung erleidet nach § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lediglich eine. Einschränkung 'dahiri, dass die Abrechnung nur jedes Vierteljahr zu erfolgen hat» . Pie Feststellung des Berufungsgerichts, die es im Einblick auf eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Preisbehörde getroffen hat, dass der Beklagte für die von ihm bezogene Wohnung eine Miete von 176,50 DM monatlich schulde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Auch die Revision bringt -.in dieser Einsicht keine Einwände mehr vor» • ■ . '-'JVi 'f -v V /;;; 'V \ V, . : • .. Aus all dem folgt., dass die Klägerin gegen den Beklagten zwar einen Zahlungsanspruch hat, jedoch lediglich in Höhe der auf sie entfallenden Hälfte des Mietzinses, und zwar unter gleichzeitiger Berücksichtigung der auf dem Grundstück ruhenden lasten und Kosten-, Soweit das Berufungsgericht der Klägerin darüber hinaus den Anspruch auf Zahlung der gesamten auf den -Bek1agten•entfallenden Miete zugesprpcfcen hat, ist das . u n s u t r e f f e nd In diese m ' LTmf a'h'g. ist die Kl a g e v i e 1 m e h r u h -begründet und muss deshalb abgewiesen werden;. c) Dagegen ist es nicht möglich, der Klägerin den ihr nach den vorstehenden Ausführungen.zustehenden Zahlungsanspruch in Hohe des"auf sie entfallenden Anteils der Mietzinsen schon jetzt Zu ausbrech eil» Insoweit' ist nämlich zu berücksichtigen,; 'dass der Beklagte ,gegenüber dem ' Zahlüugsb egefcrenV-der Klägerin mit ''Schadens'ers’atzänspriichen auf gerechnet .hat, -M; die er auf ein angeblich vertragswidriges Verhalten der. Klägerin stützt» Das Berufungsgericht hat zu-diesen Ansprüchen der Klägerin bisher nicht Stellung genommen. Seine Auffassung, daß hier eine Aufrechnung seitens des Beklagten-nicht möglich sei,' weil der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch der Anspruch einer zwischen den Parteien und der Ehefrau, des Beklagten.- bestehenden bürgerlichrechtlichen'’ Gesellschaft sei, .und dass es daher an der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen fehle, lasst sich angesichts der hier gebotenen, rechtlichen Beurteilung nicht aufrecht erhalten»' Beim der Zahlungsanspruch’ der Klägerin aus § 743 Abs 1 BGB ist ein Anspruch., der ihr persönlich zusteht » Demgemäss kann .auch: nicht- davon gesprochen werden, dass es hier an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung und der Förderung der Klägerin'' fehl ei Es ist daher,' ehe eine abhchiihssende Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 743 Abs 1 EGB ergehen kann, notwendig, dass geprüft wird, ob dem Beklagten tatsächlich ein Schadensersatzanspruch’ gegen die Klägerin zu-steht» III,. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Revision des Beklagten insoweit unbegründet" ist.f ;, als das Berufungsgericht festgestellti;.ha.tp.dass."der Beklagte vorbehaltlich einer ahderweiteh-Festsetzung des Mietzinses ■ durch' die Mietpreis-teherde - monatlich 176,50 BM Mietzins schuldet» Im übrigen ist das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben bat, auf die Revision des Beklagten aufzuheben» Der Zahlungsanspruch der Klägerinnerweist sich schon -jetzt iiasov/eit ars- unbegründet, als-die.Klägerin mehr als i.495>64EpM verlaügtl'Füf den Zeitraum vom 1 Juni. 1949 bis 31. März 1951 entfällt bei Zugrundelegung' eines monatlichen Mietzinses von 176,50 BM ein Betrag von 34883,-- DM» Von diesem Betrag, sind entsprechend den Ausführungen des .Berufungsgerichts;’81,71 DM für Schornsteinfeger-, Kanalgebühren und Brand.Versicherung abzüsetzen (§ 748 BGB) , so dass zur Verteilung auf die Teilhaber der Bruchteilsgernein-schaft für den angegebenen Zeitraum ein Betrag von 3.801,29 DM zur Verfügung stellt. Von diesem Betrag entfällt auf die Klage- : Tin ah sich die Hälfte, nämlich 1.900,64 DM..Da sie jedoch vom . Beklagten unstreitig insgesamt 405,— DM erhalten hat, kann sie I .. ......yiiuAUiU-i .,,w. j . t ~ 13 . . X’/','7.y ■ für den angegebenen Zeitraum vom Beklagten günstigstenfalls 1.495 >'64' Dl fordernDer Klagantrag ;: der Klägerin auf Zahlung .ist -also schon- jetzt insoweit abzuweisen, als er diesen Betrag übersteigt» Im übrigen ist dieser Antrag noch nicht zur Endentscheidung reif« weil noch eine Stellungnahme zu den vom Beklagten geltend gemachten und zur Aufrechnung gesiellte,h c Schadensersatzförderungen '■ notwendig ist„■ Eie Sache muss daher in diesem Umfang zur 'anderweiten Verhandlung Und .Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseh werden. Behliesslieh ■ unterliegt'die Klage auch' insoweit der Abweisung, als die Klägerin die Feststellung über die Beendigung der dem Beklagten und seiner Ehefrau eingeräumten Verwaltungsbefugnis verlangt hat» •Eie Entscheidung über die Kosten ist dem Berufungsgericht zu Überlassen, weil erst bei' der abschliessenden Entscheidung eine 'sachgerechte"' 'Auf-teilüng, der 'Kost eh'-möglich; ist = Canter .Er. Fischer " Er. Bulin Art! Er. 'Wihkelmann