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BGH · TT TR 263/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT TR 263/81

HdBMP* 'de Konkursverwalter über des Vermögen der Wgflp Maisstärke-Fabrik GmbH in S^jjÜjBl, Beklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stiapel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Bundschuh und Brandes am 20. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Für den erstmals mit der Revision geltend gemachten Rückgewähranspruch des Beklagten aus §1 30, 31 GmbHO besteht keine Grundlage. Stellt eine GmbH einem Dritten für dessen Forderung gegen einen Gesellschafter eine Sicherheit und wird dadurch das Stammkapital angegriffen» so ist diese Leistung weder nichtig noch haftet neben dem begünstigten Gesellschafter auch der Dritte nach §§ 30, 31 GmbHG, es sei denn, er habe -was hier nicht festgestellt ist - mit dem Gesellschafter bewußt zu dem Schaden der Gesellschaft oder der Gläubiger zusammengewirkt.

GmbHGBrSchulzeGmbHZPOGesellschafterRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF TT TR 263/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Diplom-Sozialwirtes Egon	traöe 0,
HdBMP* 'de Konkursverwalter über des Vermögen der Wgflp Maisstärke-Fabrik GmbH in S^jjÜjBl,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollaächtigte * .Rech
 Br. (
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 und
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 die Landesbank
 durch den Vorstand,
 Girozentrale
vertreten
 Klägerin und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stiapel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Bundschuh und Brandes am 20. Septemher1932
gemäß § 934 h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch
 das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenat» des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgeriehts in Schleswig vom 2. Oktober 1981 wird nicht angenommen«
is '
Der Beklagte trägt die kosten des Revisionsverfahrens (§97 Aba. 1 ZPO).
Für den erstmals mit der Revision geltend gemachten Rückgewähranspruch des Beklagten aus §1 30, 31 GmbHO besteht keine Grundlage. Stellt eine GmbH einem Dritten für dessen Forderung gegen einen Gesellschafter eine Sicherheit und wird dadurch das Stammkapital angegriffen» so ist diese Leistung weder nichtig noch haftet neben dem begünstigten Gesellschafter auch der Dritte nach §§ 30, 31 GmbHG, es sei denn, er habe -was hier nicht festgestellt ist - mit dem Gesellschafter bewußt zu dem Schaden der Gesellschaft oder der Gläubiger zusammengewirkt. Das ist vom Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden worden und bedarf daher keiner grundsätzlichen Erörterung mehr (SGHZ 81, 365, 36? f | Urt. v. 14.1.1953 - I ZR 169/51, Xü GmbHG f 30 Nr. 1|
Besohl, v. 13.10,1980 - II ZB 2/80, m 1981, 227).
Streitwerts 200.000 OK,
Stisrpel
 Br, Schulze
 Bundschuh	Brandes
 fleck
Beglaubigt:

Justizhauptsekretärin