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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat sich geweigert, für die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage die vereinbarte Tagesmiete zu zahlen. (2) Die Miete ist vorbehaltlich des § 7 auch dann zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird.. (1) Kühen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber au vertreten hat (z .B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streiks, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinanderfolgenden lagen, so gilt diese Zeit als Stilliegezeit. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage von der Beklagten zu bezahlen seien. Im Juni und Juli 1953 habe der Bagger an 9 Hochwassertagen stillgelegen, so daß die Beklagte ihr für diese Zeit 4230,- DM schulde. Die Beklagte hat behauptet, in § 6 des Mietvertrages sei der Mietpreis von 470 DM je Arbeitstag deshalb vereinbart worden, weil nur die Arbeitstage als solche hätten bezahlt werden sollen. In den iSntacheidungsgründen ist ausgeführt; Das Wort "Arbeitu-i tag11 sei mehrdeutig; da § 7 des Vertrages in seiner ursprünglichen Form auf eine Monatsmiete zugeschnitten sei, so sei dui'ch die Änderung des Textes entweder der Sinnzusammenhang mit § 7 zerstört worden oder der Begriff des Arbeitstages in dem von der Klägerin behaupteten Da der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ropa-raturko3ten wegen vertragswidriger Benutzung de3 Baggers und auf Verdienstausfall während der RepaiBfcurzeit durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist nur noch die Krage zu entscheiden, ob die Beklagte für die durch Hochv/asser bedingten Stilllieget age Miete schuldet. Juni 1953» Es handle sich hierbei um den Einheitsmietvertrag für Baugeräte, dessen Bestimmungen im einzelnen durchgesprochen worden seien und der dann nach Abänderung in einigen Punkten von beiden Parteien unterschrieben worden sei. Wenn demgegenüber das Landgericht auaführe, daß durch die Abänderung des § 6 von Monatsmiete in Tagesmiete der Sinnzueammen-hang zwischen § 6 und § 7 zerstört worden sei und sich deshalb aus der Vertragsurkunde Argumente sowohl für als auch gegen die Meinung der Klägerin ergäben, so sei das nicht überzeugend. Wenn demgegenüber die Beklagte behaupte, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen solche btil.Uegetage nicht zu bezahlen seien, so treffe sie die Beweislast. So habe der Zeuge Meichsner, der auf Seiten der Beklag« ten an den Verhandlungen teilgenommen habe, lediglich bekundet, daß als Arbeitstag nur ein Tag gelten solle, an dem auch tatsächlich gearbeitet wurde. Eine solche Regelung habe aber nicht ausgeschlossen, die Ausnahme-fälle des § 7 zu dem Zuge kommen zu lassen, so daß durch diese Aussage nicht der Nachweis geführt werden könne, daß § 7 des Vertrages gegenstandslos geworden sei. Dieser habe ausgesagt, daß genau so wie die übrigen Vertragsbestimmungen auch § 7 "durchgegangen" worden sei und daß die Vertreter der Beklagten bezüglich dieser Bestimmung keine Änderungswünsche gehabt hätten. Aus alledem könne dann aber nur der Schluß gezogen werden, daß die Stilliegeklausel Yertragsinhalt gewesen sei, zu demindesten habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, daß entgegen der schriftlichen Niederlegung § 7 nicht gelten sollte. 2.Die Revision meint zunächst, auch wenn § 7 des üinhoitsmietvertrages Vertragsinhalt geworden wäre, ergebe sich hieraus im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Stilliegezeit. Diese Voraussetzung sei aber hier für keinen der Monate, in denen wegen Hochwassers nicht habe gearbeitet werden können, erfüllt, da es sich stets um weniger als 10 aufeinanderfolgende Tage gehandelt habe. Aber auch wenn ma:: § 7 Abs. 1 so auslegen wolle, daß bis zu den ersten 10 Tagen diese Tage auch als Stilliegezeit gelten Gollten, ergebe sich doch aus § 7 nicht, daß diese Tage bezahlt werden sollten; ob und wann Miete zu zahlen sei, gehe vielmehr ausschließlich aus § 6 des Vertrages hervor. Sodann ist die Revision der Ansicht, § 7 des Ein-heitsmiotvertyages habe, nachdem § 6 von den Parteien geändert worden sei, vom Berufungsgericht gar nicht nach dem Einheitsmietvertrag ausgolegt werden dürfen. Dadurch sei auch § 5 Nr. 1 insoweit gegenstandslos geworden, als der Berechnung der Miete 25 Arbeitstage im Monat zugrundegelegt seien. Soweit jedoch diese Bestimmungen von den Parteien geändert worden, sind und diese Änderungen auf nicht geänderte Vertragsbestimmungen Binfluß haben können, ist die Würdigung des Senats auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und ohne Verfahrensverstoß zustandegekommen ist* Davon geht die Regelung in § 7 aus, wenn sie auch nicht ausdrücklich eine dahingehende Bestimmung enthält; daß dem so ist, ergibt sich namentlich aus § 5 Abs. 2, wonach die Miete auch dann zu zahlen ist, wenn die normale Arbeitszeit (von 25 Achtstundentagen im Monat) nicht voll ausgenutzt wird. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß sich aus dem von den Parteien vereinbarten Tagesmietesatz je Arbeitstag kein durchschlagendes Argument für die aus anderen Vertragsbestimmungen zu folgernde Verpflichtung der Beklagton zur Bezahlung der Stilliegetage herleiten lasse. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob nicht mündliche Vereinbarungen der Parteien vorlägen, die die schriftlich niedergelegten Bestimmungen als gegenstandslos erscheinen ließen, insbesondere, ob die Parteien mündlich vereinbart hätten, daß nur für die Tage Miete gezahlt werden sollte, an denen tatsächlich gearbeitet wurde.

mietenBestimmungParteiHochwasserKlägerinArbeitstagRevision

Volltext der Entscheidung

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II_2K_ 268/58
kündet am 14. Juli I960 auz,Justizangostolltor als Urkundsboamter dor Geschäftsstelle
 persönlich
I	m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der
& Co., Bauunternehmung in S<
, gesetzlich vertreten durch ihren
 tenden Gesellschafter,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma F.	oHG in	G^B|weg
 gesetzlich vertreten durch d^^persönlich haftenden Gesellschafter,
 Klägerin und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Rastelski und der Bundesrichter Br.Haidinger, i>r, Hörr/jCDr.Haager und Hill
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Koblenz vom 31. Oktober 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte hatte von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion	den Auftrag zur Herstellung einer
 Fahrrinne im Neckar bei Gemmrigheim erhalten. Hierzu gehörten auch Baggerarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich, der Beklagten ihren 60-Liter Bimer-Bagger,
3	Kähne und ein Schleppboot einschließlich des Bedienungspersonals gegen eine Tagesmiete von 470.- DM je Arbeitstage auf ca. drei Monate bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zu überlassen. Das Bedienungspersonal war von der Klägerin zu bezahlen. Den vertraglichen Vereinbarungen legten die Parteien den Einheitsmietvertrag für Baugeräte zugrunde, der in einigen Punkten, insbesondere in § 6 Nr. 1 (nach, dem Formular:	"Die	monat-
liche^Miete (§ 5 Abs. 1) beträgt DM ..."), abgeändert wurde. Während der Ausführung der Arbeiten trat mehrmals Hochwasser auf. Der Bagger lag an solchen Hochwassertagen still. Die Beklagte hat sich geweigert, für die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage die vereinbarte Tagesmiete zu zahlen. Hierzu besagt der Mietvertrag:
§ 5
Arbeitszeit:
(1)	Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Arbeitszeit von täglich 8 Stunden bei durchschnittlich 25 Arbeitstagen im Monat zugrundegelegt.
(2)	Die Miete ist vorbehaltlich des § 7 auch dann zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird..
§ 6
Miete und Mietzahlung:
(1) Die Tagesmiete (§ 5 Abs. 1) beträgt DM 470,- je Arbeitstag. Die Berechnung ist frei vereinbart...
~ 5 -
§ 7
Stilliogeklauael:
(1) Kühen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber au vertreten hat (z .B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streiks, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinanderfolgenden lagen, so gilt diese Zeit als Stilliegezeit.
(3)	Der Mieter hat für die Stilliegezeit vom 11. Still-licgotage ab 75 V.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarton Monatsmiete bei Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen.
(5) Die Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch sein eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
§ 21
Schlußbestimaung:
(1) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen desVertrages bedürfen der Schriftform.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage von der Beklagten zu bezahlen seien. Sie führt aus: Der 'Mietvertrag sei am 11. Juni 1953 mit dem Vertreter der Beklagten in allen Einzelheiten besprochen worden. Hierbei habe dieser, obwohl im übrigen einzelne Vertragsbestimmungen abgeändert worden seien, gegen die Bestimmung des i 7 keine Einwendungen erhoben. Diese Bestimmung sei damit Bestandteil des Vertrages geworden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß in § 6 die Tageemiete je Arbeitstag vereinbart worden sei. Der Gebrauch des Wortes "Arbeitstag" sei darauf zurückzufUhren, daß man auch mit einem'Einsatz des Baggers an Sonntagen gerechnet habe. Zur Klarstellung, daß auch die Sonntage bezahlt werden müßten, sei daher die Formulierung "je Arbeitstag” in
 
den Vortrag eingesetzt worden* Hierdurch sei die Still-liegeklauoel des § 7 nicht berührt worden. Im Juni und Juli 1953 habe der Bagger an 9 Hochwassertagen stillgelegen, so daß die Beklagte ihr für diese Zeit 4230,- DM schulde. Für durch Hochwasser bedingte Stilliegetage im Januar 1954 schulde die Beklagte ihr 3842,95 DM und für ebenfalls hierdurch im Februar 1954 bedingte Stillliegetage schulde sie ihr 4114,66 DM.
Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6 522 DM nebst Zinsen geltend gemacht, den sie, soweit der Streit der Parteien in der Bevisionsinstanz noch zur Entscheidung steht, in erster Linie aus den Stilliegetagen durch das Hochwasser im Juni und Juli 1953 und im Januar 1954 hilfsweise aus den Stilliegetagen im Februar 1954 herleitet.
Die Beklagte hat behauptet, in § 6 des Mietvertrages sei der Mietpreis von 470 DM je Arbeitstag deshalb vereinbart worden, weil nur die Arbeitstage als solche hätten bezahlt werden sollen. Bei den Verhandlungen sei ausdrücklich herausgestellt woi'den, daß nur die Tage zu bezahlen seien, an denen auch tatsächlich gearbeitet werde. Damit sei die Stilliegeklaüsel des § 7 gegenstandslos geworden. Man habe bei den Verhandlungen lediglich übersehen, sie zu streichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den iSntacheidungsgründen ist ausgeführt; Das Wort "Arbeitu-i tag11 sei mehrdeutig; da § 7 des Vertrages in seiner ursprünglichen Form auf eine Monatsmiete zugeschnitten sei, so sei dui'ch die Änderung des Textes entweder der Sinnzusammenhang mit § 7 zerstört worden oder der Begriff des Arbeitstages in dem von der Klägerin behaupteten
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ginne zu verstehen. Da beide Möglichkeiten offen seien, habe die Klägerin zu beweisen, daß § 7 auch weiterhin gelten sollte. Den ihr obliegenden Beweis habe aio jedoch nicht erbracht.
Das Oberlandesgericht hat der Klage (mit Einschrän -kungen im Zinsanspruch) entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e:
Da der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ropa-raturko3ten wegen vertragswidriger Benutzung de3 Baggers und auf Verdienstausfall während der RepaiBfcurzeit durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist nur noch die Krage zu entscheiden, ob die Beklagte für die durch Hochv/asser bedingten Stilllieget age Miete schuldet.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Sach-iniote in Verbindung mit einem Dienstverschaffungsvertrag zu beurteilen. Die sich aus diesem Vertrag für beide Parteien ergebenden Rechte und Pflichten bestimmten sich nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 1./12. Juni 1953» Es handle sich hierbei um den Einheitsmietvertrag für Baugeräte, dessen Bestimmungen im einzelnen durchgesprochen worden seien und der dann nach Abänderung in einigen Punkten von beiden Parteien unterschrieben worden sei. Damit spreche die Vermutung dafür, daß die dort niedorgelegten Vertragsbestimmungen auch zu dem
 
Vortragsinhalt geworden seien. Denn die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde habe dio Vermutung der Vollständigkeit- und Kichtigkeit für sich. Hieraus ergehe sich dann aber auch, daß § 7 de3 Vertrages Inhalt der Parteivereinbarung geworden sei. Wenn demgegenüber das Landgericht auaführe, daß durch die Abänderung des § 6 von Monatsmiete in Tagesmiete der Sinnzueammen-hang zwischen § 6 und § 7 zerstört worden sei und sich deshalb aus der Vertragsurkunde Argumente sowohl für als auch gegen die Meinung der Klägerin ergäben, so sei das nicht überzeugend. Auch bei einer vereinbarten Tagesmiete pro Arbeitstag hätten Fälle eintreten können, in denen das Gerät infolge der in § 7 aufgeführten Umstände nicht eingesetzt werden konnte, während bei Nichtvorliegen dieser Umstände ein normaler Arbeitstag- gewesen wäre. Die Stilliegeklausel des § 7 sollte für diese Fälle festlegen, daß gleichwohl an diesen Tagen der Mietzins zu zahlen wäre.
Es sei demnach davon auszugehen, daß für die Kicht jg -keit der Behauptung der Klägerin über die Bezahlung der durch Hochwasser bedingten Stillieget age der Inhalt des Vortrages spreche. Wenn demgegenüber die Beklagte behaupte, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen solche btil.Uegetage nicht zu bezahlen seien, so treffe sie die Beweislast. Sie habe diesen Beweis nicht geführt. So habe der Zeuge Meichsner, der auf Seiten der Beklag« ten an den Verhandlungen teilgenommen habe, lediglich bekundet, daß als Arbeitstag nur ein Tag gelten solle, an dem auch tatsächlich gearbeitet wurde. Eine solche Regelung habe aber nicht ausgeschlossen, die Ausnahme-fälle des § 7 zu dem Zuge kommen zu lassen, so daß durch diese Aussage nicht der Nachweis geführt werden könne, daß § 7 des Vertrages gegenstandslos geworden sei.
ebenso verhalte es sich mit der Aussage des Zeugen Dieser Zeuge habe ebenfalls auf Seiten der Beklagten an den Verhandlungen teilgenomiuen. Nach seiner Bekundung sei der von der Klägerin bereits vorbereitete Vortrag gemeinsam durchgesprochen worden. Der Zeuge habe die von der Klägerin in § 6 gewählte Formulierung "470 DSi Tagesmiste" als zu unklar moniert, weil dann die Miete für jeden Kalendertag und damit auch für Sonntage, an denen nicht gearbeitet würde, bezahlt werden müßte» Diese Beanstandung des Zeugen sei dann die Veranlassung dafür gewesen, die Worte "je Arbeitstag" hinzuzuootzen* Gerade diese Aussage beweise aber, daß durch die Formulierung "je Arbeitstag" nur allgemein habo festgelegt werden sollen, daß die Berechnung nicht nach Kalendertagen erfolgen solle» Was darüber hinaus mit solchen (Arbeits-) Tagen, an denen infolge der Aus-nahmefälle dos § 7 nicht gearbeitet werden könnte, geschehen sollte, sei sowohl nach der Bekundung des Zougen »ipi^PPP als auch nach den Aussagen des Zeugen hudolpi. überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen, so daß insoweit ähnlich wie bei den übrigen nicht beanstandeten oder besonders erörterten Bestimmungen des Einheitamietvertrages diese Geltung haben sollten. Hierfür a^räche insbesondere auch die weitere Bekundung des Zeugen G^^. Dieser habe ausgesagt, daß genau so wie die übrigen Vertragsbestimmungen auch § 7 "durchgegangen" worden sei und daß die Vertreter der Beklagten bezüglich dieser Bestimmung keine Änderungswünsche gehabt hätten. Aus alledem könne dann aber nur der Schluß gezogen werden, daß die Stilliegeklausel Yertragsinhalt gewesen sei, zu demindesten habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, daß entgegen der schriftlichen Niederlegung § 7 nicht gelten sollte.
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Soweit die Klägerin daher für die durch Hochwasser bedingten Stilliegetage Miete verlange, sei die Klage demnach gerechtfertigt.
2.Die Revision meint zunächst, auch wenn § 7 des üinhoitsmietvertrages Vertragsinhalt geworden wäre, ergebe sich hieraus im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Stilliegezeit. Nach § 7 Abs. 1 gelte als Stilliegezeit nur die Zeit, in der an "mindestens" 10 aufeinanderfolgenden Tagen die Arbeiten ruhen. Diese Voraussetzung sei aber hier für keinen der Monate, in denen wegen Hochwassers nicht habe gearbeitet werden können, erfüllt, da es sich stets um weniger als 10 aufeinanderfolgende Tage gehandelt habe. Aber auch wenn ma::	§ 7 Abs. 1 so auslegen wolle, daß bis zu den
 ersten 10 Tagen diese Tage auch als Stilliegezeit gelten Gollten, ergebe sich doch aus § 7 nicht, daß diese Tage bezahlt werden sollten; ob und wann Miete zu zahlen sei, gehe vielmehr ausschließlich aus § 6 des Vertrages hervor.
Sodann ist die Revision der Ansicht, § 7 des Ein-heitsmiotvertyages habe, nachdem § 6 von den Parteien geändert worden sei, vom Berufungsgericht gar nicht nach dem Einheitsmietvertrag ausgolegt werden dürfen. Anstelle der im Formular vorgesehenen monatlichen Miete hätten die Parteien durch individuelle Bestimmung die Tagesmiete gesetzt, die je Arbeitstag einen bestimmten Betrag ausmachen sollte. Dadurch sei auch § 5 Nr. 1 insoweit gegenstandslos geworden, als der Berechnung der Miete 25 Arbeitstage im Monat zugrundegelegt seien.
Schließlich bezeichnet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daj die Beklagte die Beweislast trage, als rechtoirrig, da es bezüglich der Auslegung keine Beweislast gebe.
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3- Die i.evisionsangriff e sind unbegründet.
Der Senat kann die formularmäßigeu Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugerätc frei aualegen. Soweit jedoch diese Bestimmungen von den Parteien geändert worden, sind und diese Änderungen auf nicht geänderte Vertragsbestimmungen Binfluß haben können, ist die Würdigung des Senats auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und ohne Verfahrensverstoß zustandegekommen ist*
Nach dem formularmäßigen Mietvertrag, der von dem Hauptverbanö der Deutschen Bauindustrie ausgearbeitet ist (siche die Fußnote am Schluß des Binheitemietver-trageo) und der nach dem Y<unsch beider Parteien (vgl. insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1953) ihren Vertragsbeziehungen zugrundegelegt worden ist, ist die Stilliegezeit, wie auch unter den Parteien in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen ist, zu bezahlen, auch wenn dadurch die Zahl der Tage, an denen im Monat tatsächlich gearbeitet wird, unter 25 sinkt. Davon geht die Regelung in § 7 aus, wenn sie auch nicht ausdrücklich eine dahingehende Bestimmung enthält; daß dem so ist, ergibt sich namentlich aus § 5 Abs. 2, wonach die Miete auch dann zu zahlen ist, wenn die normale Arbeitszeit (von 25 Achtstundentagen im Monat) nicht voll ausgenutzt wird. Wenn dies in § 5 Abs. 2 "vorbehaltlich dos •§ 7M bestimmt wird, so soll dieser Vorbehalt nur sicherstellen, daß die Minderung der Miete (auf 75 v.II.) vom 11. Stilliegetage ab nach 10 aufein-auderfolgenden Stilliegetagen gemäß § 7 Abs.3 berücksichtigt wird, eine Minderung, die nach § 7 Abs. 5 entfällt, wenn der Mieter durch eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
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Hach der Feststellung des Berufungsgerichts sind die Bestimmungen des rlinheitsmietv ertrag es von den Vertretern der Parteien im einzelnen durchgesprochen worden. Y/eder § 5 Abs. 1 und 2 noch § 7 wurden dabei gestrichen oder geändert. Dagegen haben die Parteien entsprechend ihren vorher gewechselten Schreiben vom 8. und 16. Mai 1953 (der Preis von 470 DM gilt für den achtstündigen Arbeitstag; für die Vermietung gelten die Bedingungen dos iäinheitsmietvertrages) § 6 Abs. 1 dahin gefaßt, daß die Tagesmiete (§ 5 Abs. 1) jo Arbeitstag eine bestimmte Summe beträgt. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß sich aus dem von den Parteien vereinbarten Tagesmietesatz je Arbeitstag kein durchschlagendes Argument für die aus anderen Vertragsbestimmungen zu folgernde Verpflichtung der Beklagton zur Bezahlung der Stilliegetage herleiten lasse. Diese Auslegung ist durchaus möglich und daher den Angriffen der Revision entzogen.
Fehl geht schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Auslegung auf die Beweislast abgestellt. Im angefochtenen Urteil ist der schriftliche Vertrag aus sich heraus ohne Berufung auf die Beweislast einer Partei ausgelegt worden. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob nicht mündliche Vereinbarungen der Parteien vorlägen, die die schriftlich niedergelegten Bestimmungen als gegenstandslos erscheinen ließen, insbesondere, ob die Parteien mündlich vereinbart hätten, daß nur für die Tage Miete gezahlt werden sollte, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Solche Vereinbarungen bedurften freilich dos Beweises durch die hierfür beweispflichtige Beklagte. Das Berufungsgericht ist aber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiowürdigung zu der Überzeugung gekommen, daß sol-
j
che Vereinbarungen nicht vorliegen und daher der schriftlich nicdergelegte Vertrag im vollen Umfang gilt.
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hoebtsfehlör erkennen läßt, war die .Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Er.Nastelski	Dr„Haidinger	Dr.Nörr Dr,Haager Hill