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BGH · II ZR 268/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 268/55

Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der ßundesrichter Br« Selowsky, Br, Haidinger, Br, Fischer und Br, Nörr für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/^einstraße wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen• haberin der V^m^-Apotheke vertrat0 Am 29o März 1950 schlossen die Parteien miteinander einen Übergabe- und Rentenvertrag, einen Erbvertrag und einen Schiedsvertrag abo Nach dem Übergabevertrag hatte die Klägerin das Warenlager mit dem Einkaufswert, der später auf 15«289 DM festgesetzt wurde, in bar abzulösen* Sie verpflichtete sich außerdem, der Beklagten bis an deren Lebensende als Miete für die Apothekengeschäftsräume und die Apothekeneinrichtung sowie als Verzinsung der bis zu dem Ableben der Beklagten gestundeten Abfindung für den Betriebswert eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen? Bei den Verhandlungen habe ScflBB strikt auf der Annahme seiner Vorschläge - Zahlung eines einmaligen Betrages von 46,000 DM oder einer monatlichen Rente von 500 DM auf der Grundlage eines Betriebswerts von 23,000 DM - bestanden und angedroht, daß die Beklagte anderenfalls von einem Vertragsabschluß absehen und die Regierung alsdann die Betriebsbewilligung zurücknehmen werde mit der Folge, daß die Klägerin wegen der bevorstehenden Erreichung der Altersgrenze befürchten müsse, keine Konzession mehr zu erhalten. Sie hat vorgetragen, die ihr versprochene Eente von monatlich 500 DM sei mit Rücksicht auf die aus der Apotheke zu erzielenden Gewinne und bei Annahme einer Geschäftsund Wohnraummiete von monatlich 150 DM sowie eines Zinssatzes von 10 $> für die Stundung der Abfindungs- und Ablösungssumme angemessen. Io In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht sei bei Erlaß des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Richter mitgewirkt habe, der nicht mehr Mitglied des Oberlandes • gerichts gewesen seio Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des 2« Zivilsenats des Berufungsgerichts ist die Sache noch vor Weihnachten 1954 > und zwar letztmalig am 17. werden muß (§ 315 Abs 1 Satz 1 ZPO)® Von diesem Erfordernis sieht aber § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO für den hier vorliegenden Pall der Verhinderung eines Richters ausdrücklich ab® Dafür® daß kein anderes als das wirklich beschlossene Urteil verkündet wird, bürgt dann die* Autorität des Gerichts (Seuffert-Walsmann aaO)® Weitere Förmlichkeiten sind im Gesetz nicht vorgeschrieben, insbesondere ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Vermerk nach § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO noch einmal gesondert vom Vorsitzenden unterzeichnet wird, wenn dies auch zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft des Vermerks zweckmäßig sein mag (vgl RG GoltdArch 39, 318)® vereinbarung beruhe» Die Parteien hätten sich nämlich in dem Übergabe- und Rentenvertrag auf einen Betrag von 500 DM geeinigt, ohne bestimmte Preise für die Einzelleistungen der Beklagten festzusetzen und danach die Rentenhöhe zu errechnen, Daß sie hierbei von einem Mietwert von 150 DM für die Räume ausgegangen s eien, habe die Klägerin selbst nicht vorgetrageno Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei* Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Raummiete von 150 DM nicht Gegenstand der vertraglichen Einigung gewesen ist, erledigt sich schon damit die Rüge der Revision, das objektive Mißverhältnis zwischen einem Mietwert von 150 DM und dem vom Kreisbauamt in Neustadt im 9 Auftrag des Regierungspräsidenten "amtlich ermittelten" dargelegt, daß schon zweifelhaft sei, oh zwischen den beiderseits versprochenen Leistungen, nämlich der Rente von monatlich 500 DM einerseits und der Stundung des Ablösungsund Abfindungsbetrages für das Inventar und den Betriebswert sowie der Bereitstellung von Geschäftsund Wahnräumen andererseits, objektiv ein grobes Mißverhältnis bestehe« Es hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin sich aus Leichtsinn, aus Unerfahrenheit oder aus einer Notlage heraus auf das Vertragsangebot der Beklagten eingelassen habe, indem es ausgeführt hat* Die Klägerin habe sich nicht nur durch Br. EflH^und Rechtsanwalt BoflHft den damaligen Justitiar der Nordbadischen Apothekerkammer, sondern auch durch den Sachbearbeiter der Bezirksregierung Pfalz beraten lassen« Sie selbst sei in einem Apothekerhause aufgewachsen, habe ein Leben lang im Apothekerberuf gestanden und bei den gerichtlichen Verhandlungen den Eindruck einer intelligenten, gewandten und energischen Frau gemacht. Eine echte Notlage habe auf ihrer Seite nicht Vorgelegen, Es stehe nämlich nicht fest, daß sie gezwungen gewesen sei, bedingungslos auf die Vorschläge der Beklagten einzugehen« Auf die Möglichkeit der amtlichen Pestsetzung des Übemahmeentgelts sei sie durch den Sachbearbeiter der Regierung und außerdem im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. Eine Rücknahme der Betriebserlaubnis für den Pall, daß es ihr ohne Verschulden nicht gelungen wäre, sich mit der Beklagten zu einigen, habe sie also nicht ernstlich zu befürchten brauchen, um so weniger, als sie durch Ziffer 4 des Bewilligungsbescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Nutzung des Betriebsrechts unabhängig von einer solchen Einigung vom 1, April 1950 an auf sie übergehe. Auch sei nicht ausgeschlossen, daß es der Klägerin bei ernsthaften Bemühungen gelungen wäre, das im Palle einer amtlichen Pestsetzung ihrer Leistungen benötigte Kapital aufzubringen <> Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die subjektiven Toraussetzungen des § 158 Abs 2 BGB nicht bewiesen seien, weil sich nicht widerlegen lasse, daß die Beklagte und ihr Berater Schneider die von ihnen geforderten Leistungen für angemessen gehalten hätten. Schon die rechtlich einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fachmännisch beratene und keineswegs unerfahrene Klägerin nicht genötigt gewesen sei, die von Schneider entworfenen Verträge abzuschließen, steht der Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäfts entgegen. Denn nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat auch die Kündigung des Dienstverhältnisses die Klägerin nicht in eine so dringende Rotlage versetzt, daß ihr keine andere Wahl geblieben wäre, als die Bedingungen der Beklagten anzunehmen« Zudem hat der von der Klägerin selbst benannte Zeuge RoflHÜ ihre Darstellung nicht einmal bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, der einzige Grund für die Kündigung sei der gewesen, daß die V^p ^H~Apotheke zu dem I9 Mai 1930 neu verpachtet worden sei und der neue Pächter die Klägerin nicht habe übernehmen wollen« Weitere Beweise hierfür hatte die Klägerin nicht angetreten« 5.) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Erwägungen nicht nur den Sondertatbestand des Wuchers, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen 'des § 138 Abs 1 BGB verneint» In der Tat lassen Inhalt, Beweggrund * und Zweck der Verträge in ihrer Gesamtgestaltung einen Verstoß gegen die guten Sitten nach keiner Richtung erkennen» Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts ein objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen wäre, würde dies allein nicht ausreichen, um die Anwendung des § 138 Abs 1 BGB zu begründen$ es müßten noch weitere Umstände wie namentlich eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners hinzukommen, um das Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen zu lassen (BGH NJW 1951, 397? Klägerin die Aussicht eröffnen, ihre noch offenen und bis zu dem Ableben der Klägerin gestundeten Übemahmeleistungen durch verhältnismäßig geringe Zahlungen abgelten und darüber hinaus auch das Apothekenanwesen zu günstigen Bedingungen erwerben zu können, wenn die Beklagte vor ihr sterben solltec Hierdurch gewinnt das Vertragswerk vom 29* März 1950, in seiner Gesamtheit betrachtet, einen gewissen spekulativen Einschlag, der den Einwand einer wucherischen Übervorteilung der Klägerin um so fragwürdiger erscheinen läßt® Nach alledem wäre es mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Vertragstreue ganz unvereinbar, wenn die Klägerin sich von den nach reiflicher Überlegung und fachkundiger Beratung abgeschlossenen Verträgen wieder lossagen und auf die ihr schon damals offenstehende, aber aus guten Gründen bewußt ausgeschlagene Möglichkeit einer amtlichen Preisfestsetzung zurückgreifen könnte, nur weil sie nachträglich zu der Ansicht gekommen ist, sie habe ein unvorteilhaftes Geschäft abgeschlossen* Hiergegen vermag auch die Revision nichts vorzubringen* Sie meint aber, trotz der Versäumung der Anfechtungsfristen stehe der Klägerin der Einwand der Arglist zur Seite, weil entweder die Beklagte und ihr Berater ScflHHMdie unzulässige Überbewertung der einzelnen Posten gekannt hätten oder aber beide Parteien hinsichtlich der einzelnen Werte dem gleichen Irrtum Uber die Geschäftsgrundlage verfallen seien» Biese Ansicht ist unhaltbar* Wäre sie richtig, so könnte jeder Vertrag auch ohne die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 119, 121, 12?, 124, 158 BGB allein mit der Begründung wieder umgestoßen werden, die-vereinbarten Leistungen seien einander nicht gleichwertig. Eine völlige Rechtsunsicherheit wäre die Folge* Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht weder eine objektive Überbewertung der von der Beklagten erbrachten, in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Leistungen noch die Kenntnis der Beklagten oder ihres Beraters ScflHBp hiervon festgestellt hat, war die Angemessenheit der Rentenforderung von 500 BM nicht Vertragsgrundlage oder gar Vertragsbedingung, sondern allenfalls ein subjektiver Beweggrund für den Abschluß (RGZ 113, 260? 70 Ba die Verträge vom 29«, März 1950 nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht teilweise - nämlich hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruches - nichtig, sondern voll wirksam sind, war das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht gehalten, der Klägerin gemäß § 159 ZPO die Stellung eines auf die Höhe der Rente beschränkten Peststellungsantrages nahezulegen.

Zitierte Normen: § 309 ZPO § 138 BGB § 159 ZPO
BerufungsgerichtRenteApothekeVertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 268/55
(H
Verkündet
 am 26«, November 1956
Noll, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^379 005
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
• W!
de^Apothekerin Maria
 BflHBstr,
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.(
gegen
 die Apothekerswitwe Rosa K itr«<
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der ßundesrichter Br« Selowsky, Br, Haidinger, Br, Fischer und Br, Nörr
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/^einstraße wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand? ,
Pie am
1891 geborene Klägerin ist die
 Tochter des ehemaligen Besitzers der
•Apotheke in
 und selbst approbierte Apothekerin«, Sie war
 bis zu dem Jahre 1950 im früheren elterlichen Geschäft, das später von ihrem Bruder übernommen und zuletzt von dessen Witwe weitergeführt wurde, angestellt« Pie Witwe des Bruders hatte ihr auf Grund eines Erbverzichtsvertrages vom Jahre 1933 eine monatliche Rente von 300 PM zu zahlen« Purch Urkunde vom 13' Januar 1950 verlieh die Landesregierung von Rheinland-Pfalz der Klägerin auf ihre unter Verzicht auf die Verleihung des Betriebsrechts der ®®-Apotheke eingereichte Bewerbung das Recht, die apotheke in W!flHHHBzu betreiben und auf eigene Rechnung zu führen« Inhaber dieser Apotheke war bis zu seinem Tode im Jahre 1943 der Ehemann und Erblasser der am 22* September 1892 geborenen Beklagten, der auch das Betriebsgrundstück gehört« Purch Bescheid vom 2, März 1950 erteilte der Regierungspräsident der Pfalz der Klägerin die Auflage, binnen zwei Monaten seit dem 1« April 1950 die Apothekeneinrichtung und das Warenlager abzulösen und die Beklagte wegen des "Betriebswertes” gemäß § 14 Abs 2 der ICgl«, bayer, VO über das Apothekenwesen vom 27« Juni 1913 (GVB1 343) abzufindenj unabhängig von den Verhandlungen über Abfindung, Ablösung und Abschluß eines Mietvertrages sollte die Nutzung des Betriebsrechts am 1« April 1950 auf die Klägerin übergehen« Pie Klägerin wurde darauf hingewiesen, daß sie, falls eine gütliche Einigung mit der Beklagten nicht 'zustande kam, nach § 12 der VO vom 27«6ol913 die amtliche Festsetzung der Ablösung und Abfindung beantragen konnte. Bei den folgenden Verhandlungen der Parteien .wurde die Klägerin durch Landrat Pr.lflB und Rechtsanwalt Rofl||^^ beraten, die Beklagte von dem Steuerberater ScHHBP, der auch die Interessen der ln-
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haberin der V^m^-Apotheke vertrat0 Am 29o März 1950 schlossen die Parteien miteinander einen Übergabe- und Rentenvertrag, einen Erbvertrag und einen Schiedsvertrag abo Nach dem Übergabevertrag hatte die Klägerin das Warenlager mit dem Einkaufswert, der später auf 15«289 DM festgesetzt wurde, in bar abzulösen* Sie verpflichtete sich außerdem, der Beklagten bis an deren Lebensende als Miete für die Apothekengeschäftsräume und die Apothekeneinrichtung sowie als Verzinsung der bis zu dem Ableben der Beklagten gestundeten Abfindung für den Betriebswert eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen? jedoch sollte der Klägerin mindestens die Hälfte des Reinertrages aus der Apotheke verbleiben* Die Mittel zur Ablösung des Warenlagers beschaffte sich die Klägerin durch einen ebenfalls am 29« März 1950 abgeschlossenen Vertrag mit der Inhaberin der VflHH^Apotheke, wonach diese die geschuldete Monatsrente von 300 DM durch eine einmalige Zahlung von 18*000 DM ablöste* In dem Erbvertrag vermachte die Klägerin für den Pall, daß sie zuerst versterben sollte, der Beklagten das Warenlager und das Betriebsrecht der AflBfepotheke, sofern es vererblich sein würde, gegen Erlöschen des Abfindungsanspruchs, der mit 12*000 DM*beziffert wurde* Die Beklagte vermachte ihrerseits für den Pall ihres Vorversterbens der Klägerin die Apothekeneinrichtung zu einem Übemahmepreis von 10*000 DM abzüglich 500 DM für jedes seit der Übernahme der Apotheke durch die Klägerin abgelaufene Kalenderjahr? dieser Preis sowie der Abfindungsbetrag von 12*000 DM sollten nach dem Tod der Beklagten in jährlichen Raten von mindestens 3-000 DM an die Erben ausgezahlt werden? außerdem erhielt die Klägerin ein dinglich zu sicherndes Ankauf srecht für das Apothekengrundstück»
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage, daß ihre vertraglich vereinbarten Leistungen für die Übernahme der . AflHbpotheke durch ein gemäß § 12 der VO vom 27 *6 *1913
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I
amtlich festzusetzendes Entgelt ersetzt werden. Sie hat geltend gemacht, die Verträge vom 29, März 1950 seien wegen Wuchers nichtig. Bei der Berechnung ihrer Gegenleistung seien die Parteien entsprechend den Angaben des Steuerberaters ScflHHfe von eisern Konzessionswert von 23*000 DM und einem Inventarwert von 13,000 DM ausgegangen c Diese Beträge stünden in einem auffälligen Mißverhältnis zu den wirklichen Werten, Den Betriebswert habe das Finanzamt auf.nur 6-672 DM festgesetzt, äußerstenfalls betrage er 8,000 - 10,000 DM, Die Einrichtung der Apotheke sei allenfalls 10,000 DM wert. Der angemessene Mietzins für die Geschäftsund Wohnräume betrage nach der Mietwertermittlung des Kreisbauamts in Neustadt a-d.Hdt, monatlich 80 DM- Für die Stundung der Abfindungssumme und des Entgelts für die Übernahme des Inventars sei ein Zinssatz von höchstens 8 bis 8 1/2 ?£ angemessen. Die vereinbarte Gegenleistung von monatlich 500 DM sei also erheblich übersetzt. Zur Übernahme dieser Verpflichtung sei es nur dadurch gekommen, daß die Beklagte, und ihr Berater ScflIHHBdie Notlage und Unerfahrenheit der Klägerin bewußt ausgenutzt hätten. Bei den Verhandlungen habe ScflBB strikt auf der Annahme seiner Vorschläge - Zahlung eines einmaligen Betrages von 46,000 DM oder einer monatlichen Rente von 500 DM auf der Grundlage eines Betriebswerts von 23,000 DM - bestanden und angedroht, daß die Beklagte anderenfalls von einem Vertragsabschluß absehen und die Regierung alsdann die Betriebsbewilligung zurücknehmen werde mit der Folge, daß die Klägerin wegen der bevorstehenden Erreichung der Altersgrenze befürchten müsse, keine Konzession mehr zu erhalten. Ferner habe er ihr mit einer Herabsetzung der ihr aus der VflBH^Apotheke zustehenden Rente im Wege des Vertragshilfeverfahrens gedroht, Schließlich habe ScHBB ihre Zwangslage noch dadurch verschärft, daß er ihr als Vertreter ihrer Schwäge-
rin die Stellung im elterlichen Betrieb zu dem 30« April 1950 gekündigt habe« Vorsorglich hat die Klägerin die Verträge vom 29» März 1950 auch wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten und dazu vorgetragen, ScflHB habe . über den Konzessionswert und über das Anschaffungsjahr der Apothekeneinrichtung falsche Angaben gemacht«, Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die am 29> März 1950 abgeschlossenen Verträge nichtig seien»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, die ihr versprochene Eente von monatlich 500 DM sei mit Rücksicht auf die aus der Apotheke zu erzielenden Gewinne und bei Annahme einer Geschäftsund Wohnraummiete von monatlich 150 DM sowie eines Zinssatzes von 10 $> für die Stundung der Abfindungs- und Ablösungssumme angemessen. Für den Betriebswert seien mindestens 22.000 DM und für die Apothekeneinrichtung ein Verkehrswert von 13 »000 DM anzusetzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die in den Verträgen getroffene Regelung für die Klägerin besondere Vorteile geboten habe. Denn obwohl sie weder Eigenmittel besessen habe noch Sicherheiten habe stellen können, habe sie die Apotheke ohne Inanspruchnahme von Fremdgeld übernehmen können und wirtschaftlich sofort wie eine Eigentümerin dagestanden. Zudem habe sie die geschuldete Rente von ihrem steuerlichen Einkommen voll absetzen und auf diese Weise jährlich rund 3»000 DM einsparen können, also praktisch nur die Hälfte der Rente aus eigenen Mitteln zu zahlen brauchen. Bei den Vertragsverhandlungen habe sich die Klägerin weder in einer1 Notlage befunden, noch habe	au£	Sj_e einen unzu-
lässigen Druck ausgeübt oder mit unwahren Angaben gearbeitet. Überdies sei die Anfechtung der Verträge verspätet erklärt»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeberi, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision,
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um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Ent scheidirngsgründ e s
Io In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht sei bei Erlaß des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Richter mitgewirkt habe, der nicht mehr Mitglied des Oberlandes • gerichts gewesen seio Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des 2« Zivilsenats des Berufungsgerichts ist die Sache noch vor Weihnachten 1954 > und zwar letztmalig am 17. oder 20. Dezember 1954, abschließend beraten worden«, An* dieser Beratung hat außer dem Senatspräsidenten und dem Berichterstatter Oberlandesgerichtsrat Dr« Dfl^auch der Landgerichtsrat Jm^t eil genommen, der noch bis zu dem 31» Dezember 1954 als Hilfsrichter zu dem Oberlandesgericht ab -geordnet war. Bei der Entscheidung haben mithin nur solche Richter mitgewirkt, die im damaligen Zeitpunkt Mitglieder des Gerichts waren0 Unerheblich ist dabei, wann das Urteil schriftlich abgesetzt worden ist. Denn ein Urteil ist im Sinne des § 309 ZPO "gefällt", sobald es die zur Entscheidung berufenen Richter endgültig beschlossen haben. Hieran ändert es nichts, wenn ein beteiligter Richter nach Abschluß der Beratung, aber vor der schriftlichen Abfassung und Verkündung des Urteils ausscheidet. Denn nur bei der Beschlußfassung und nicht auch bei der schriftlichen Niederlegung des ordnungsgemäß beschlossenen Urteils müssen alle dem Kollegium angehörenden und an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligten Richter mitwirken (Baumbach ZPO 24» Aufl § 309 Anm 1; Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl § 309 Anm 2,- RG JW 1901, 250; DRichtZ 1929 Teil II Hr 904)» Die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis wird regelmäßig dadurch gewährleistet, daß das Urteil von allen Richtern unterschrieben
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werden muß (§ 315 Abs 1 Satz 1 ZPO)® Von diesem Erfordernis sieht aber § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO für den hier vorliegenden Pall der Verhinderung eines Richters ausdrücklich ab® Dafür® daß kein anderes als das wirklich beschlossene Urteil verkündet wird, bürgt dann die* Autorität des Gerichts (Seuffert-Walsmann aaO)®
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsurteil.sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, weil aus der bei den Gerichtsakten befindlichen beglaubigten Abschrift nicht ersichtlich sei, von wem der unter der Unterschrift des Vorsitzenden stehende Vermerk über die Verhinderung des Landgerichts rats	stamme. Maßge-
bend ist die vom Senat beigezogene Urteilsurschrift. Auf dieser hat der Vorsitzende im Anschluß an seinen Namenszug handschriftlich vermerkt, daß Landgerichts rat	nicht
 mehr an das Oberlandesgericht abgeordnet und daher verhindert sei zu unterschreiben. Damit ist den Anforderungen des § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO genügt. Denn der Vermerk läßt seinen Urheber wie auch die Tatsache und den Grund der Verhinderung des Landgerichtsrats Jj^^klar erkennen. Weitere Förmlichkeiten sind im Gesetz nicht vorgeschrieben, insbesondere ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Vermerk nach § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO noch einmal gesondert vom Vorsitzenden unterzeichnet wird, wenn dies auch zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft des Vermerks zweckmäßig sein mag (vgl RG GoltdArch 39, 318)®
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II® In der Sache selbst ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verträge vom 29 o März 1950 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nichtig seien*
I®) Es hat die Verträge zunächst im Hinblick auf § 134 BGB geprüft und dazu ausgeführt, ein Verstoß gegen zwingende Preisvorschriften oder ein anderes gesetzliches
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Verbot liege nicht vor- Die in § 14 Abs 2 der VO vom 27*6« 1913* und Ziff 20 der Bekanntmachung über das Apothekenwe sen vom 28*6o1913 (BayeroGVBl 367) aufgestellten Richtlinien über die Berechnung des Ablösungs- und Abfindungsbe-träges gälten nur für das amtliche Pestsetzungsverfahren und schlössen eine davon abweichende freiwillige Einigung der Beteiligten nicht aus. Als einzige preisgebundene Leistung der Beklagten komme die mietweise Überlassung der Betriebs- und Wohnräume in Betracht* Es sei jedoch nicht eindeutig festzustellen, ob und in welchem Umfang die Höhe x	der vereinbarten Rente auf einer unzulässigen Mietpreis-
vereinbarung beruhe» Die Parteien hätten sich nämlich in dem Übergabe- und Rentenvertrag auf einen Betrag von 500 DM geeinigt, ohne bestimmte Preise für die Einzelleistungen der Beklagten festzusetzen und danach die Rentenhöhe zu errechnen, Daß sie hierbei von einem Mietwert von 150 DM für die Räume ausgegangen s eien, habe die Klägerin selbst nicht vorgetrageno Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei* Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Raummiete von 150 DM nicht Gegenstand der vertraglichen Einigung gewesen ist, erledigt sich schon damit die Rüge der Revision, das objektive Mißverhältnis zwischen einem Mietwert von 150 DM und dem vom Kreisbauamt in Neustadt im 9	Auftrag	des	Regierungspräsidenten	"amtlich	ermittelten"
- vom Berufungsgericht mit vollem Recht als ungewöhnlich niedrig bezeichneten - Wert von 80 DM für eine überwiegend gewerblich genutzte Fläche von insgesamt rund 80 qm habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen*
2o) Das Berufungsgericht hat ferner auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB, insbesondere den Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB), aus mehreren Gründen verneint* Es hat in sorgfältiger und erschöpfender Würdigung des Parteivortrages, des Inhalts
 der Konzessionsakten und des übrigen Beweisergebnisses
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dargelegt, daß schon zweifelhaft sei, oh zwischen den beiderseits versprochenen Leistungen, nämlich der Rente von monatlich 500 DM einerseits und der Stundung des Ablösungsund Abfindungsbetrages für das Inventar und den Betriebswert sowie der Bereitstellung von Geschäftsund Wahnräumen andererseits, objektiv ein grobes Mißverhältnis bestehe« Es hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin sich aus Leichtsinn, aus Unerfahrenheit oder aus einer Notlage heraus auf das Vertragsangebot der Beklagten eingelassen habe, indem es ausgeführt hat* Die Klägerin habe sich nicht nur durch Br. EflH^und Rechtsanwalt BoflHft den damaligen Justitiar der Nordbadischen Apothekerkammer, sondern auch durch den Sachbearbeiter der Bezirksregierung Pfalz beraten lassen« Sie selbst sei in einem Apothekerhause aufgewachsen, habe ein Leben lang im Apothekerberuf gestanden und bei den gerichtlichen Verhandlungen den Eindruck einer intelligenten, gewandten und energischen Frau gemacht. Eine echte Notlage habe auf ihrer Seite nicht Vorgelegen, Es stehe nämlich nicht fest, daß sie gezwungen gewesen sei, bedingungslos auf die Vorschläge der Beklagten einzugehen« Auf die Möglichkeit der amtlichen Pestsetzung des Übemahmeentgelts sei sie durch den Sachbearbeiter der Regierung und außerdem im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. März 1950 ausdrücklich hingewiesen worden. Ihr sei auch bekannt gewesen, daß sie insoweit mit der Unterstützung des Sachbearbeiters der Bezirksregierung habe rechnen können, zu demal sie durch ihren Verzicht auf die Verleihung des Betriebsrechts für ihre elterliche Apotheke in
 für einen Bewerber mit Familie erforderliche breitere Grundlage freigemacht und sich dadurch ein besonderes Anrecht auf die Übertragung der AfHBlpotheke gesichert habe. Schließlich habe sie auch die Betriebsbewilligung erhalten, obwohl sie den vorgeschriebenen Nachweis, daß sie über Geldmittel im Betrag von mindestens 30.000 DM verfüge,
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nicht habe führen können. Eine Rücknahme der Betriebserlaubnis für den Pall, daß es ihr ohne Verschulden nicht gelungen wäre, sich mit der Beklagten zu einigen, habe sie also nicht ernstlich zu befürchten brauchen, um so weniger, als sie durch Ziffer 4 des Bewilligungsbescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Nutzung des Betriebsrechts unabhängig von einer solchen Einigung vom 1, April 1950 an auf sie übergehe. Auch sei nicht ausgeschlossen, daß es der Klägerin bei ernsthaften Bemühungen gelungen wäre, das im Palle einer amtlichen Pestsetzung ihrer Leistungen benötigte Kapital aufzubringen <> Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die subjektiven Toraussetzungen des § 158 Abs 2 BGB nicht bewiesen seien, weil sich nicht widerlegen lasse, daß die Beklagte und ihr Berater Schneider die von ihnen geforderten Leistungen für angemessen gehalten hätten.
5 e) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen, mit denen sie jedoch nicht durchdringen kann. Schon die rechtlich einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fachmännisch beratene und keineswegs unerfahrene Klägerin nicht genötigt gewesen sei, die von Schneider entworfenen Verträge abzuschließen, steht der Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäfts entgegen. In der Tat kann von einer Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB, d.h. von einer augenblicklichen, die wirtschaftliche Existenz gefährdenden und anders nicht zu beseitigenden Bedrängnis (BGH LM BGB § 138	Nr	1$
 RAG 9? 236,• RG JW 1936, 323,- HER 1928, 2080 u.a.m.), keine Rede sein, wenn es im Ermessen der Klägerin stand, ob sie auf die Bedingungen, der Beklagten eingehen oder lieber ihre Übernahmeleistungen amtlich festsetzen lassen wollte, tind wenn sie zudem der Unterstützung durch die zuständige Behörde gewiß sein konnte. Offenbar hat die Klägerin aber eine vertragliche Einigung mit der Beklagten deswegen vor-
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gezogen, weil sie in der ihr angebotenen langfristigen Stundung des Übernahmeentgelts eine günstige Gelegenheit sah* den Mangel an baren Mitteln zu überbrückeno Sie hat sich also zwischen zwei zur Wahl stehenden Möglichkeiten frei entschieden und die ihr vorteilhafter erscheinende gewählt. Da es somit schon an einem wesentlichen objektiven Tatbe-standsmerkmal des § 138 Abs 2 BGB fehlt, kommt es auf die eingehenden Erörterungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und die hiergegen gerichteten, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden und insoweit unbeachtlichen Angriffe der Revision ebensowenig an wie auf die Frage, ob die Beklagte und Schneider ihre Forderungen für vertretbar hielten und halten durften« Aus demselben Grund brauchte das Berufungsgericht auch nicht mehr auf die von der Revision wieder aufgegriffene Behauptung der Klägerin einzugehen« Schneider habe während der Vertragsverhandlungen die Kündigung ihrer Stellung in der elterlichen Apotheke veranlaßt, um sie in eine Zwangslage zu bringen. Denn nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat auch die Kündigung des Dienstverhältnisses die Klägerin nicht in eine so dringende Rotlage versetzt, daß ihr keine andere Wahl geblieben wäre, als die Bedingungen der Beklagten anzunehmen« Zudem hat der von der Klägerin selbst benannte Zeuge RoflHÜ ihre Darstellung nicht einmal bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, der einzige Grund für die Kündigung sei der gewesen, daß die V^p ^H~Apotheke zu dem I9 Mai 1930 neu verpachtet worden sei und der neue Pächter die Klägerin nicht habe übernehmen wollen« Weitere Beweise hierfür hatte die Klägerin nicht angetreten«
4«) Die Revision meint allerdings, die Unwirksamkeit der Verträge vom 29« März 1950 ergebe sich schon daraus, daß die Parteien auf die im Interesse der Volksgesundheit
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gebotene ausreichende wirtschaftliche Sicherung der Apotheke nicht die gebührende Rücksicht genommen hätten. Aber auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig» Eie Wucherbe-stimmung des § 138 Abs 2 BGB schützt lediglich den durch das anstößige Verhalten des anderen Teils benachteiligten Geschäftsgegner. Eas öffentliche Interesse könnte daher höchstens im Rahmen des § 138 Abs 1 BGB eine Rolle spielen« Nach dem Sachverhalt fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die in den Verträgen getroffene Regelung die ordnungsmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln tatsächlich gefährde, geschweige denn, daß die Parteien eine solche Gefährdung bewußt und in verwerflichem Zusammenwirken herbeigeführt hätten, wie es zur Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts erforderlich wäre (BGH BB 1953, 513| 1952, 702$ RGZ 140, 338 Z^4l7$ kg JW 1938, 2395). Eie Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß die Aufsichtsbehörde bei den laufenden Besichtigungen der Apotheke irgendwelche wesentlichen Beanstandungen erhoben habe»
5.) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Erwägungen nicht nur den Sondertatbestand des Wuchers, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen 'des § 138 Abs 1 BGB verneint» In der Tat lassen Inhalt, Beweggrund * und Zweck der Verträge in ihrer Gesamtgestaltung einen Verstoß gegen die guten Sitten nach keiner Richtung erkennen» Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts ein objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen wäre, würde dies allein nicht ausreichen, um die Anwendung des § 138 Abs 1 BGB zu begründen$ es müßten noch weitere Umstände wie namentlich eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners hinzukommen, um das Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen zu lassen (BGH NJW 1951, 397? RGZ 150, !)•© Solche Umstände ligen hier nach den Feststellungen

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des Berufungsgerichts nicht vor« Die Rentenvereinbarung der Parteien sicherte nicht nur im Einklang mit den Erwartungen der Bezirksregierung der Beklagten eine angemessene Altersversorgung und damit eine Entschädigung für das Erlöschen ihres ,,Witwenrechts,f, sie kam andererseits auch den Belangen der Klägerin sehr entgegen« Denn die Klägerin besaß bei Vertragsabschluß weder die * erforderlichen Mittel zur Abgeltung des Inventars und des Betriebswertes, noch konnte sie irgendwelche Sicherheiten stellen« In dieser Lage war die Übernahme einer Rentenverpflichtung,-die den Lebensunterhalt der Beklagten in bescheidenen Grenzen sicherstellte, aber auch für die Klägerin tragbar war, weil sie aus den laufenden Einnahmen erfüllt werden konnte, eine wirtschaftlich durchaus Vernünftige Lösung, die zwischen den Interessen beider Parteien einen billigen Ausgleich herstellte« Sie ermöglichte es der Klägerin, die ihr zugesprochene Apotheke ohne eigenen Kapitalaufwand - mit Ausnahme des zur Ablösung des Warenlagers benötigten Betrages - und ohne Inanspruchnahme von Krediten sofort zu übernehmen und selbständig zu betreiben« Wenn si^i dabei die Tatsache, daß die Klägerin weder eine Barzahlung noch Sicherheiten anbieten konnte, auf die Höhe der vereinbarten Rente entsprechend ausgewirkt haben.sollte, so wäre auch dies wirtschaftlich gerechtfertigt, zu demal die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Betrag von monatlich 500 DM wegen der erheblichen Steuerersparnis praktisch nur zur Hälfte aus ihrem Reinverdienst zu tragen hatte« Überdies ist die Klägerin durch die in Ziffer 4 des Übergabe- und Rentenvertrages getroffene Regelung vor einer übermäßigen Belastung für den Pall, daß die Reineinnahmen aus der Apotheke unter den doppelten Rentenbetrag absinken, hinreichend geschützt« Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, daß die Bestimmungen des Erbvertrages für die Klägerin erheblich
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mehr Vorteile bieten als für die Beklagte, weil sie der . Klägerin die Aussicht eröffnen, ihre noch offenen und bis zu dem Ableben der Klägerin gestundeten Übemahmeleistungen durch verhältnismäßig geringe Zahlungen abgelten und darüber hinaus auch das Apothekenanwesen zu günstigen Bedingungen erwerben zu können, wenn die Beklagte vor ihr sterben solltec Hierdurch gewinnt das Vertragswerk vom 29* März 1950, in seiner Gesamtheit betrachtet, einen gewissen spekulativen Einschlag, der den Einwand einer wucherischen Übervorteilung der Klägerin um so fragwürdiger erscheinen läßt® Nach alledem wäre es mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Vertragstreue ganz unvereinbar, wenn die Klägerin sich von den nach reiflicher Überlegung und fachkundiger Beratung abgeschlossenen Verträgen wieder lossagen und auf die ihr schon damals offenstehende, aber aus guten Gründen bewußt ausgeschlagene Möglichkeit einer amtlichen Preisfestsetzung zurückgreifen könnte, nur weil sie nachträglich zu der Ansicht gekommen ist, sie habe ein unvorteilhaftes Geschäft abgeschlossen*
6o) Ebenfalls rechtlich fehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die in der Klageschrift erklärte Irrtumsanfechtung verspätet sei, soweit es sich um die Höhe des Betriebswertes und den Mietwert der Geschäftsund Wohnräume handle, daß auch die Anfechtung we^en arglistiger Täuschung über den Mietwert zu spät erklärt und eine vorsätzliche Täuschung über den Geschäftswert nicht erwiesen sei, daß eine etwaige Täuschung oder ein Irrtum der Klägerin über das Anschaffungsjahr der Betriebseinrichtung für ihren Entschluß, die Vorschläge der Beklagten anzunehmen, nicht ursächlich gewesen sei und daß schließlich die durch die angebliche Drohung des ScflBBI. die Rente aus der VflHHB-Apotheke kürzen zu lassen, etwa geschaffene Zwangslage bei Abschluß der ange-
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fochlenen Verträge nicht mehr bestanden habe. Hiergegen vermag auch die Revision nichts vorzubringen* Sie meint aber, trotz der Versäumung der Anfechtungsfristen stehe der Klägerin der Einwand der Arglist zur Seite, weil entweder die Beklagte und ihr Berater ScflHHMdie unzulässige Überbewertung der einzelnen Posten gekannt hätten oder aber beide Parteien hinsichtlich der einzelnen Werte dem gleichen Irrtum Uber die Geschäftsgrundlage verfallen seien» Biese Ansicht ist unhaltbar* Wäre sie richtig, so könnte jeder Vertrag auch ohne die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 119, 121, 12?, 124, 158 BGB allein mit der Begründung wieder umgestoßen werden, die-vereinbarten Leistungen seien einander nicht gleichwertig. Eine völlige Rechtsunsicherheit wäre die Folge* Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht weder eine objektive Überbewertung der von der Beklagten erbrachten, in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Leistungen noch die Kenntnis der Beklagten oder ihres Beraters ScflHBp hiervon festgestellt hat, war die Angemessenheit der Rentenforderung von 500 BM nicht Vertragsgrundlage oder gar Vertragsbedingung, sondern allenfalls ein subjektiver Beweggrund für den Abschluß (RGZ 113, 260?
 RG JW 1917, 214)*
70 Ba die Verträge vom 29«, März 1950 nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht teilweise - nämlich hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruches - nichtig, sondern voll wirksam sind, war das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht gehalten, der Klägerin gemäß § 159 ZPO die Stellung eines auf die Höhe der Rente beschränkten Peststellungsantrages nahezulegen.
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Die Revision war daher zurückzuweisen,, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr. Canter	Dr.	Selowsky	Dr,	Haidinger
 Dre Fischer	Dr,	Nörr
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