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BGH · II ZR 268/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 268/07

August 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Dass das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, dass ein etwa unterbliebener Hinweis des Klägers auf die dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Behandlungsmaßnahmen bekannte Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes nicht (mit)ursächlich für die Schädigung des Kindes war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
KindArzt13DrescherZPOAzZweibrücken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 268/07
13. August 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 5 U 16/07 vom 06.11.2007;
LG Kaiserslautern - Az. 4 0 1114/04 vom 23.05.2007;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. August 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. November 2007 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juni 2008 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 4. August 2008 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Er verkennt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zu seinem Alleinverschulden auf den Feststellungen des Sachverständigen beruht, wonach selbst in einer möglicherweise durch einen unterlassenen Hinweis des Klägers begünstigten Notfallsituation dem Beklagten Behandlungsfehler anzulasten sind, "die aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungsund Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen". Dass das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, dass ein etwa unterbliebener Hinweis des Klägers auf die dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Behandlungsmaßnahmen bekannte Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes nicht (mit)ursächlich für die Schädigung des Kindes war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kurzwelly
 Reichart
Strohn
 Drescher
Caliebe