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BGH · II ZR 268/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 268/07

Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinreichend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund- Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.). wendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat insoweit zu dem Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungsfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zu dem Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 552a ZPO § 254 BGB
GesellschaftBGBTzBerufungsgerichtParteiGesellschafterZweibrückenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 268/07
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB §§ 254 Bb, 426 Abs. 1
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart
 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 35.000,00 €.
Gründe:
1	Zulassungsgründe	(§	543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat
 auch keine Aussicht auf Erfolg.
2	I.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-
mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinreichend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich
-3-
(Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, 72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
3	II.	Die	Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4	1.	Zu	Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund-
satz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung dieses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des übereinstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Gesamtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung.
5	2.	Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254
BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.).
6	3.	Bei	der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften An-
wendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat
 insoweit zu dem Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungsfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zu dem Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.
Goette
 Kurzwei ly
 Kraemer
Caliebe
 Reichart
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 -40 1114/04 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -