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BGH · II ZR 268/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 268/02

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt. Der Beschwerdewert für die begehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 €.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO
VertretungZPOarbeitsgerichtlichenSchreibenKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 268/02
BESCHLUSS
27. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.	Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.
II.	Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-
reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die begehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 €.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Röhricht	Henze	Goette
 Kurzwelly
Münke