Der Kläger tritt im Prozeß als dessen Rechtsnachfolger auf.hatte dem Beklagten Obligationen zur Verfügung gestellt, damit sie als Sicherheit für einen Kredit der CflHHHHP an ^en Beklagten verwendet werden konnten. Im Einverständnis mit M^|^ veräußerte der Beklagte diese Wertpapiere und kaufte über die Volkswagen-Aktien im Nennbeträge von 10 000 DM, die von der Commerzbank für den Beklagten auf Girosammelkonto genommen wurden. Sollte Her^Wj^Ä diesem Kurs nicht zustimmen, so ist Herr M^JPjberechtigt, die Aktien ganz oder teilweise zu verkaufen und gegen andere Wertpapiere umzutauschen, die dann ebenfalls Herrn zur Kreditdeckung dienen. Mai 1965 schrieb den Beklagten, daß er das Leihverhältnis hinsichtlich der Volkswagen-Aktien kündige und die Herausgabe der Wertpapiere bis zu dem 4. Er nahm Bezug auf das Angebot des Beklagten, "die Aktien längstens bis 4. Der Beklagte hat auf die Volkswagen-Aktien nichts gezahlt und sie weder an M^HH) noch an den Kläger herausgegeben, Der Kläger hat behauptet, habe ihm das aus- Er hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Aktien beantragt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, habe Eigentümer der angeschafften VW-Aktien werden sollen und zu diesem Zweck sei ihm der Herausgabeanspruch gegen die Bank vom Beklagten abgetreten worden, miterliegt Aus der fortdauernden Verwendung der Papiere als Kreditunterlage für Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Bank war für die Frage, wem das Eigentum an ihnen nach dem Willen der Parteien zustehen sollte, nichts zu entnehmen. Den Einwand, der Verkauf und die Übereignung der Papiere an den Kläger sei ein Scheingeschäft, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensfehler für unbegründet erachtet. Der Beklagte kann nicht rügen, das Berufungsgericht habe dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der Verhandlung, der die Umstellung des Klagantrages auf Herausgabe der Papiere an ermöglichen sollte, entsprechen müäsen. Auch dem Antrag des Beklagten, erneut in die Verhandlung einzutreten, weileer neues Vorbringen beabsichtigte, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 267/67 URTEIL Verkündet am 6* Oktober 1969 Heil JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hermann W| ►, SSHBÜstraße^ Beklagter uhd Revisionskläger, ■ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen Dr0 Robert K Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr« Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte stand mit dem Staatsbankrat a.D. Ludwig in MmHl in geschäftlichen Beziehungen. Der Kläger tritt im Prozeß als dessen Rechtsnachfolger auf. hatte dem Beklagten Obligationen zur Verfügung gestellt, damit sie als Sicherheit für einen Kredit der CflHHHHP an ^en Beklagten verwendet werden konnten. Im Einverständnis mit M^|^ veräußerte der Beklagte diese Wertpapiere und kaufte über die Volkswagen-Aktien im Nennbeträge von 10 000 DM, die von der Commerzbank für den Beklagten auf Girosammelkonto genommen wurden. MflHHP und der Beklagte trafen am 4. März 1964 über die Wertpapiere folgende Vereinbarung: "Der Unterzeichnete hat von Herrn Ludwig UflHpStr.fR DM 10.000,-- Volkswagen-Aktien erhalten. Der Empfänger ist berechtigt, die Aktien von Herrn zu einem von diesem genannten Kurs jederzeit käuflich zu erwerben. Sollte Her^Wj^Ä diesem Kurs nicht zustimmen, so ist Herr M^JPjberechtigt, die Aktien ganz oder teilweise zu verkaufen und gegen andere Wertpapiere umzutauschen, die dann ebenfalls Herrn zur Kreditdeckung dienen. Herrn W||0 wird durch Herrn Vorkaufsrecht eingeräumt." Am 20. Mai 1965 schrieb den Beklagten, daß er das Leihverhältnis hinsichtlich der Volkswagen-Aktien kündige und die Herausgabe der Wertpapiere bis zu dem 4. September 1965 verlange. Er nahm Bezug auf das Angebot des Beklagten, "die Aktien längstens bis 4. September 1965 zu dem jeweiligen Börsenkurs von mir zu erwerben". Der Beklagte bestätigte unter dem 29. Mai 1965, ihm sei mitgeteilt, "daß bis längstens 4. September 1965 die sukzessive Übernahme der Aktien, wie vor etwa 1 1/2 Jahren vereinbart, durch mich erfolgen soll". Der Beklagte hat auf die Volkswagen-Aktien nichts gezahlt und sie weder an M^HH) noch an den Kläger herausgegeben, Der Kläger hat behauptet, habe ihm das aus- geliehene Paket VW-Aktien am 22. Dezember 1965 zu dem amtlichen Börsenkurs verkauft und ihm den Herausgabeanspruch gegen den Beklagten abgetreten. Er hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Aktien beantragt. / 4 - Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Er hat geltend gemacht, er habe im Einverständnis mit dessen Obligationen, die ihm Müller leihweise als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt hatte, verkauft. MfHBV habe ihm den Erlös als zinsloses Darlehen belassen und ihm geraten, VW-Aktien dafür zu kaufen. Daraufhin habe er im eigenen Namen bei der Commerzbank nom. 10 000 DM VW-Aktien gekauft. Sie seien sein Eigentum. Die Abtretung des angeblichen Herausgabeanspruchs durch MflHB an den Kläger sei zudem ein Scheingeschäft. Der Kläger habe im damaligen Zeitpunkt keinesfalls die Kaufsumme zur Verfügung gehabt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision meint zu Unrecht, dai3 der Kläger einen Herausgabeanspruch nur gegen die Bank haben könnte, weil diese die Papiere im Depot hat. Der Beklagte wäre als Hinterleger der Wertpapiere mittelbarer Besitzer. Auch ein solcher Besitzer haftet dem Eigentümer auf Herausgabe (BGHZ 2, 164). Die Auslegung des Berufungsgerichts, habe Eigentümer der angeschafften VW-Aktien werden sollen und zu diesem Zweck sei ihm der Herausgabeanspruch gegen die Bank vom Beklagten abgetreten worden, miterliegt - keinen rechtlichen Bedenken. Die Papiere waren, auch wenn Eigentümer war, mit dem Pfandrecht der Bank belastet, das mit der Anschaffung durch sie entstanden war. Aus der fortdauernden Verwendung der Papiere als Kreditunterlage für Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Bank war für die Frage, wem das Eigentum an ihnen nach dem Willen der Parteien zustehen sollte, nichts zu entnehmen. Den Einwand, der Verkauf und die Übereignung der Papiere an den Kläger sei ein Scheingeschäft, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensfehler für unbegründet erachtet. Auch wenn dem Kläger die Mittel zu dem Erwerb der Wertpapiere fehlten, konnte eine ernstlich gemeinte Veräußerung auf Kredit angenommen werden. Sie soll nach Angabe des Klägers in einem nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz jetzt rückgängig gemacht worden sein. Der Beklagte kann nicht rügen, das Berufungsgericht habe dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der Verhandlung, der die Umstellung des Klagantrages auf Herausgabe der Papiere an ermöglichen sollte, entsprechen müäsen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Auch dem Antrag des Beklagten, erneut in die Verhandlung einzutreten, weileer neues Vorbringen beabsichtigte, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Dr, Schulze Dr. Kuhn Stimpel Liesecke Dr. Kellermann