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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger die Unfallstelle verlassen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch Verlassen der Unfallstelle seine Aufklärungspflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist. In dem Verlassen der Unfallstelle hat das Berufungsgericht zutreffend eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, die dem Kläger nach § 7 I 2/2 AKB obliegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen sei deshalb anzunehmen, daß der Kläger beim Anblick der Unfallstelle völlig kopflos geworden und ihm bei seiner instinktgetriebenen Flucht das Bewußtsein gefehlt habe, durch Verlassen der Unfallstelle eine ihm gegenüber der Beklagten obliegende Pflicht verletzen zu können. 1, Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, e3 habe sich unter Verletzung des § 286 ZPO für seine Überzeugungsbildung mit einem unzureichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begnügt. Hier deutet jedenfalls nichts darauf hin, daß der medizinische Sachverständige mit der von ihm angenommenen größten Wahrscheinlichkeit keine fachwissenschaftliche Beurteilung, sondern eine rechtliche Würdigung abgeben wollte oder das Berufungsgericht die Äußerung des Sachverständigen so verstanden und sich deshalb ungeprüft für seine Überzeugungs-bildung zu eigen gemacht hat. Das kann immer nur den dafür nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzugebenden Gründen entnommen werden, die sich wie sonst auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergeben können und hier keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß das Berufungsgericht den Maßstab für seine tlberzeugungobildung verkannt hat. Er habe, so meint die Revision, das Verhalten des Klägers mit dem genossenen Alkohol entschuldigt, obwohl dieser nach § 82? Denn der medizinische Sachverständige hatte sich nicht zur rechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers, sondern dazu zu äußern, ob dieser, als er sich von der Unfallstelle entfernte, bewußt oder unbewußt handelte. Denn Professor Dr. Sch^HP ist bewußt über die Auffassung des Sachverständigen Dr. Be0 hinausgegangen, weil er zusätzlich noch das Verhalten des Klägers in der Hauptverhandlung, die wegen eines Ohnmachtsanfalles des Klägers unterbrochen werden mußte, und dessen Y/ertung durch das Schöffengericht berücksichtigt hat. Ob das Berufungsgericht von sich aus eine Erläute-rung des schriftlich erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen für erforderlich hielt, stand in seinem freien Ermessen (§ 411 Abs.3 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es die Beurteilung des Klägers durch Professor Dr. Scfe^^^ für zutreffender als die durch Dr. halte, der als Sachverständiger im ersten Rechtszuge eine Bewußtseinsstörung des Klägers wegen dessen zielsicheren und zweckmäßigen Verhalten nach dem Unfall verneint hatte. Das Berufungsgericht hat dann noch geprüft, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, daß er nach dem Abklingen der Schreckreaktion nicht sofort zur Unfallstelle zurückgekehrt ist, und dazu ausgeführt: hach §71 2/2 AKB sei der Kläger verpflichtet gewesen, zur Aufklärung des Unfalltatbestandes an die Unfallstelle zurückzukehren. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Scbfl^P sei auch anzunehmen, daß der Kläger, als er seine Mutter zu Hause nicht angetroffen habe, zur Besinnung und damit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit gekommen sei. Denn nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision auch nicht angegriffen v/ird, hat die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt, so daß die Beklagte auch bei grobfahrlässigem Verhalten des Klägers zur Leistung verpflichtet geblieben ist (§7 V Satz 2 AKB). Bö geht also nur noch darum, ob der Kläger durch die unterbliebene Rückkehr zur Unfallstelle seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. VersR 1965, 949; 1965» 1113 m.w.K.) hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer heute in der Regel das Bewußtsein Vorauszusetzen sei, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts an der Unfallstelle unterstützen zu müssen und die Unfallstelle deshalb nicht verlassen zu dürfen. Hierbei hat das strafrechtliche Verbot, die Unfallstelle zu verlassen, sicher v/esentlich dazu beigetragen, die damit inhaltlich weitgehend übereinstimmende Aufklärungsobliegenheit jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer so bewußt werden zu lassen, daß für den Beweis des fehlenden Bewußtseins kein Kaum mehr ist. Ist insoweit die Bedeutung der Strafbestimmung für das Bewußtsein auch der versicherungsrechtlichen Obliegenheit nicht zu leugnen, so kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Rückkehrpflicht des Kraftfahrers zur Unfallstelle erst von der Rechtsprechung zu § 142 StGB entwickelt worden ist und die Gerichte im Februar I960 Inhalt und Umfang der Rückkehrpflicht noch unterschiedlich beurteilt haben. Unter diesem Gesichtspunkt läßt die unterbliebene Rückkehr des Klägers zur Unfallstelle nicht notwendig auf eine bewußte Verletzung der Aufklärungspflicht schließen. Bas Berufungsgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert anzunehmen, der Kläger sei sich nicht bewußt gev/esen, daß seine Aufklärungspflicht ihn zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichte. Benn der Kläger habe den beschädigten Kraftwagen für jeden erkennbar vor der Garage stehen lassen und sei mit seiner zu Hause eingetroffenen Mutter unverzüglich zur Polizei gegangen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 51 StGB § 411 ZPO § 7 AKB2008_alt § 142 StGB § 97 ZPO
WahrscheinlichkeitUnfallstelleSachverständigeBerufungsgerichtAufklärungspflichtBewußtseinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR, 267/63
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 1966 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der AflHB und MflHB Feuer-VerSicherungs-Gesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Lothar BrfllH^ und Dr. Wilhelm	AufHI^straße	9	-
Beklagten und Revisionslclägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Automechaniker Jürgen 0
Schn^IHHHP m,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
'Rhld.,
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Der II Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Personenkraftwagen bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Am 25. Februar I960, gegen 20.30 Uhr, verursachte der Kläger nach erheblichem Alkoholgenuß (1,4 $0) einen Verkehrsunfall. Fr fuhr einen in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger an, der schwer verletzt wurde. Der Wagen geriet alsdann auf die linke Straßenseite und erfaßte dort drei entgegenkommende junge Mädchen, die leicht vei’letzt wurden.
Der Kläger, der zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alt war, wurde mit Rücksicht auf seine sittliche und geistige Entwicklung wie ein Jugendlicher behandelt (§ 105 Abs. 1 Hr. 1 JGO) und v/egen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe, verurteilt. Von dem Vorwurf der Unfallflucht wurde er freigesprochen, weil nicht auszuschließen sei, daß er unzurechnungsfähig gewesen sei, als er sich von der Unfallstelle entfernt habe.
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Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger die Unfallstelle verlassen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die \Tiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch Verlassen der Unfallstelle seine Aufklärungspflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hielt der Kläger etwa 50 m hinter der Unfallstelle sein Kraftfahrzeug an und stieg aus. Als er sich den Verletzten bis auf 20 m genähert hatte, kehrte er um und fuhr in seinem Wagen nach Hause, wo er den beschädigten Wagen vor der Garage abstellte. Er suchte alsdann seine Mutter, die sich bei Bekannten aufhielt, fand sie jedoch nicht und irrte darauf planlos bis gegen 2.30 Uhr in der Stadt herum. Zu Hause wieder angekommen, begab er sich nach Rückkehr seiner Mutter mit dieser unverzüglich zur Polizei.
In dem Verlassen der Unfallstelle hat das Berufungsgericht zutreffend eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, die dem Kläger nach § 7 I 2/2 AKB obliegt. Das Verschulden hingegen hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Der innerlich weiche und äußerst labile Kläger sei, wie er bei seiner ersten Vernehmung auf der Polizei ausgesagt habe, ”völlig durch-
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einander'1 gewesen, als er den angerichteten Schaden gesehen habe. Er habe die Situation an der Unfallstelle nicht mehr ertragen können. Der dazu gehörte Direktor der KhflHBIIfe Landesklinik für Jugendpsychiatrie in Bflü? Professor Dr. Schdfc, halte diese Einlassung des Klägers für glaubhaft. lach der Auffassung des Sachverständigen habe das Bild der Unfallstelle in dem Kläger eine elementare, die Psyche ausschaltende Schreckreaktion ausgelöst. Das dann folgende Wiedereinsteigen in den Kraftwagen und Davonfahren sei eine bloße Instinktreaktion, eine wilde panische Flucht gewesen, nur von dem Gedanken getragen, von der Stelle des Schreckens fortzukommen. Derartige instinktmäßige, automatisch ablaufende Reaktionen seien erfahrungsgemäß besonders zielsicher. Aus dem zweckgerichteten Verhalten des Klägers könne deshalb nicht geschlossen werden, daß er im Besitz seiner JSnt s c hei dung s-freiheit gehandelt habe. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen sei deshalb anzunehmen, daß der Kläger beim Anblick der Unfallstelle völlig kopflos geworden und ihm bei seiner instinktgetriebenen Flucht das Bewußtsein gefehlt habe, durch Verlassen der Unfallstelle eine ihm gegenüber der Beklagten obliegende Pflicht verletzen zu können.
Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß und ohne Hechtsirrtum gelangt. Seine Würdigung hält den Angriffen der Revision stand.
1,	Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, e3 habe sich unter Verletzung des § 286 ZPO für seine Überzeugungsbildung mit einem unzureichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begnügt. Denn es habe sich der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, obwohl dieser angenommen habe, daß dem Kläger beim Verlassen der
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Unfallstelle "mit größter Wahrscheinlichkeit" das Bewußtsein der Verantwortlichkeit gefehlt habe. Abgesehen davon, daß ein gradueller Unterschied zwischen "größter Wahrscheinlichkeit" und der von der Revision geforderten "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" praktisch kaum besteht, übersieht die Revision die unterschiedliche Bedeutung, die der Begriff der Wahrscheinlichkeit für den allgemeinen Sprachgebrauch, in der Fachsprache des Sachverständigen und in der Rechtosprache haben kann. Hier deutet jedenfalls nichts darauf hin, daß der medizinische Sachverständige mit der von ihm angenommenen größten Wahrscheinlichkeit keine fachwissenschaftliche Beurteilung, sondern eine rechtliche Würdigung abgeben wollte oder das Berufungsgericht die Äußerung des Sachverständigen so verstanden und sich deshalb ungeprüft für seine Überzeugungs-bildung zu eigen gemacht hat. Dieser Schluß kann nicht daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsurteil bei der wiedergegebenen Schlußfolgerung des Sachverständigen dessen dabei gebrauchte Worte "mit größter Wahrscheinlichkeit" anführt, später aber nicht mehr ausdrücklich feststellt, daß das Gericht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einer zeitweiligen Bewußtseinsstörung des Klägers überzeugt sei. Weder der Gebrauch noch das I?ehlen formelhafter Wendungen allein kann darüber entscheiden, ob sich das Gericht in rechtlich einwandfreier Weise von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache überzeugt hält. Das kann immer nur den dafür nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzugebenden Gründen entnommen werden, die sich wie sonst auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergeben können und hier keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß das Berufungsgericht den Maßstab für seine tlberzeugungobildung verkannt hat.
2.	Gegen das Gutachten von Professor Dr. Schfl^V wendet die Revision ferner ein, dem Sachverständigen sei
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ein vom Berufungsgericht nicht bemerkter Rechtsfehler unterlaufen. Er habe, so meint die Revision, das Verhalten des Klägers mit dem genossenen Alkohol entschuldigt, obwohl dieser nach § 82? Satz 2 BGB verantwortlich sei, wenn er sich schuldhaft durch geistige Getränke in den Zustand vorübergehender Bewußtseinsstörung versetzt habe. - Der Einwand ist nicht berechtigt. Denn der medizinische Sachverständige hatte sich nicht zur rechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers, sondern dazu zu äußern, ob dieser, als er sich von der Unfallstelle entfernte, bewußt oder unbewußt handelte. Hierfür mußte der Sachverständige neben der jugendlichen Unreife des Klägers auch den vorher genossenen Alkohol berücksichtigen, weil dessen negative Auswirkungen nach Ansicht des Sachverständigen durch die labile Konstitution des Klägers wesentlich verstärkt worden waren.
3.	Bei ihren weiteren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verkennt die Revision die Grenzen, die der Ifachprüfung durch das Revisionsgericht gesetzt sind. Die tatrichterliche Überzeugung und die ihr zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen können nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf geprüft werden, ob die Würdigung verfahrenswidrig zustande gekommen ist oder das gewonnene Ergebnis gegen allgemeine Denkgesetze verstößt oder in sich widerspruchsvoll ist. In dieser Richtung beanstandet die Revision, Professor Dr. Schfl^B habe sich dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Beck angeschlossen, dabei aber nicht bemerkt, daß dieser sich seinerzeit nur für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausgesprochen habe. Da auch das Berufungsgericht die Verv/echslung der verminderten Zurechnungsfähigkeit mit der Unzurechnungsfähigkeit (§ 51
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 Abs. 1 StGB) nicht erkannt habe, sei seine Würdigung fehlerhaft. Die Rüge geht fehl. Denn Professor Dr. Sch^HP ist bewußt über die Auffassung des Sachverständigen Dr. Be0 hinausgegangen, weil er zusätzlich noch das Verhalten des Klägers in der Hauptverhandlung, die wegen eines Ohnmachtsanfalles des Klägers unterbrochen werden mußte, und dessen Y/ertung durch das Schöffengericht berücksichtigt hat. (Das Schöffengericht hatte den Kläger wegen nicht auszuschließender Unzurechnungsfähigkeit von der Anklage der Unfallflucht freigesprochen.)
Ob das Berufungsgericht von sich aus eine Erläute-rung des schriftlich erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen für erforderlich hielt, stand in seinem freien Ermessen (§ 411 Abs. 3 ZPO). Daneben hat allerdings jede Partei, wie der Revision zuzugeben ist, nach § 402 ZPO i.V.m. § 397 ZPO ein Recht darauf, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und sich Unklarheiten seines Gutachtens erläutern zu lassen. Um der Partei die Möglichkeit dazu zu geben, muß ihrem Anträge, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398; 35, 370 m.w.lf.). Einen solchen Antrag hat die Beklagte jedoch nicht gestellt. Das Berufungsgericht brauchte ihn auch nicht in dem Verlangen der Beklagten zu sehen, die drei Sachverständigen, die sich im Strafverfahren (Dr. BeM, im ersten Rechtszug (Dr. 3^^-^9) und im zweiten Rechtszug dieses Prozesses (Professor Dr. Sch^BI) geäußert haben, zusammen zu laden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich mit den abweichenden Auffassungen ihrer Kollegen und der Parteien auseinanderzusetzen. Dieser Antrag setzte voraus, daß die im ersten Rechtszug unterbliebene Befragung des Sachverständigen Dr. nachgeholt wurde, und hatte eine Gegenüberstellung der Sachverständigen zu dem Ziel. Beides aber stand in entsprechen-
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der Anwendung der §§ 398 Abs. 1 und 394 Abs. 2 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. BGHZ 35, 570, 373/74). Bine Verletzung des Ermessens ist nicht ersichtlich. Denn das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es die Beurteilung des Klägers durch Professor Dr. Scfe^^^ für zutreffender als die durch Dr.	halte,	der als Sachverständiger im ersten
 Rechtszuge eine Bewußtseinsstörung des Klägers wegen dessen zielsicheren und zweckmäßigen Verhalten nach dem Unfall verneint hatte. Hierbei hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, daß nach den Aussagen der Zeugen, einschließlich der gehörten Ärzte, exceptionelle Voraussetzungen (verzögerte und gestörte Entwicklung) Vorgelegen haben, denen Professor Dr.	für	die	Beurteilung des Klä-
gers zur Zeit des Unfalls maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.
II.	Das Berufungsgericht hat dann noch geprüft, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, daß er nach dem Abklingen der Schreckreaktion nicht sofort zur Unfallstelle zurückgekehrt ist, und dazu ausgeführt: hach §71 2/2 AKB sei der Kläger verpflichtet gewesen, zur Aufklärung des Unfalltatbestandes an die Unfallstelle zurückzukehren. Der dafür notwendige zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der möglichen Rückkehr an die Unfallstelle sei gegeben. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Scbfl^P sei auch anzunehmen, daß der Kläger, als er seine Mutter zu Hause nicht angetroffen habe, zur Besinnung und damit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit gekommen sei. Durch die unterbliebene Rückkehr zur Unfallstelle habe er aber weder vorsätzlich noch grobfahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt.
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Es kann dahinstehen, ob der Klager seine Aufklärungspflicht grobfahrlässig verletzt hat. Denn nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision auch nicht angegriffen v/ird, hat die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt, so daß die Beklagte auch bei grobfahrlässigem Verhalten des Klägers zur Leistung verpflichtet geblieben ist (§7 V Satz 2 AKB). Bö geht also nur noch darum, ob der Kläger durch die unterbliebene Rückkehr zur Unfallstelle seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat.
Den fehlenden Vorsatz hat der Kläger zu beweisen. Las hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt (BU S. 10).
Zum vorsätzlichen Handeln gehört das Bewußtsein der Verhaltensnorm. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. VersR 1965, 949; 1965» 1113 m.w.K.) hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer heute in der Regel das Bewußtsein Vorauszusetzen sei, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts an der Unfallstelle unterstützen zu müssen und die Unfallstelle deshalb nicht verlassen zu dürfen. Las treffe aber nicht in gleicher Weise, so meint das Berufungsgericht, für das Bewußtsein zu, nach schuldloser Entfernung von der Unfallstelle dorthin wieder zurückkehren zu müssen. Denn diese Verpflichtung sei erst von der Rechtsprechung entwickelt worden und weniger bekannt. Liese Auffassung ist hier noch vertretbar, weil der Unfall sich bereits im Februar I960 ereignet hat.
Bin Kraftfahrer, der sich einer Unfallflucht schuldig macht, verletzt damit fast immer vorsätzlich auch sei-
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ne Aufklärungspflicht, weil die versicherungsrechtliche Obliegenheit und die Strafvorschrift des § 142 StGB dasselbe, nämlich ein Verbleiben an der Unfallstelle, verlangen. Hierbei hat das strafrechtliche Verbot, die Unfallstelle zu verlassen, sicher v/esentlich dazu beigetragen, die damit inhaltlich weitgehend übereinstimmende Aufklärungsobliegenheit jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer so bewußt werden zu lassen, daß für den Beweis des fehlenden Bewußtseins kein Kaum mehr ist. Ist insoweit die Bedeutung der Strafbestimmung für das Bewußtsein auch der versicherungsrechtlichen Obliegenheit nicht zu leugnen, so kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Rückkehrpflicht des Kraftfahrers zur Unfallstelle erst von der Rechtsprechung zu § 142 StGB entwickelt worden ist und die Gerichte im Februar I960 Inhalt und Umfang der Rückkehrpflicht noch unterschiedlich beurteilt haben. Erst die in BGHSt 14, 89 und 18, 114 veröffentlichten Entscheidungen haben die vorhandenen Zweifel geklärt. Unter diesem Gesichtspunkt läßt die unterbliebene Rückkehr des Klägers zur Unfallstelle nicht notwendig auf eine bewußte Verletzung der Aufklärungspflicht schließen. Bas Berufungsgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert anzunehmen, der Kläger sei sich nicht bewußt gev/esen, daß seine Aufklärungspflicht ihn zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichte.
Auch das sonstige Verhalten des Klägers spreche, so führt das Berufungsgericht noch aus, gegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht. Benn der Kläger habe den beschädigten Kraftwagen für jeden erkennbar vor der Garage stehen lassen und sei mit seiner zu Hause eingetroffenen Mutter unverzüglich zur Polizei gegangen. Biese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht ausgeschlossen und damit den Angriffen der Revision entzogen.
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III.	Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten de3 ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Br. Fischer	Br.	Bukow	Br.	Schulze
 Pieck
St impel