d«h0 ausscheide* Diese Erklärung hat der Kläger mit »Schreiben vom 25- Mai 1945 auch dem Vorsitzer des Iu£sichtsrats gegenüber bestätigt unter Vorbehalt der Ansprüche aus dem bestehenden Anstellungsvertrage« 3r erhielt das Gehalt bis 15.- Juli 1945 und seine Tantieme bis 31* Dezember 1944«» Neben einer durch Anerkenntnisteilurteil erledigten Forderung von 2-300 Dil und einer im Verlaufe des Rechtsstreits fallengelassenen Inanspruchnahme des Vorstands der Beklagten erhob der Kläger gegen die beklagte AG Ansprüche auf rückständige Dienstund Versorgungsbezüge- Die Dienstbesüge waren durch Vertrag vom Dezember 1936 fesfcgelegt erden«, der zunächst bis 31 „ Dezember 1943 mit automatischer Verlängerungsklausel abge- In der Berufungsinstanz erhöhte der Kläger seine KlageForderung auf 6o10Q DM nebst 4 # Zinsen seit 1* JFovember 1950* Er erklärte unter Änderung der Klegebe-gründungo dass er seine gesamten Ansprüche für die Zeit vom 15« Juli 1945 bis 31« Oktober 1950 auf diesen Betrag beschränke und*auf weitere Beträge aus dieser Zeit ver- Instanz eingeholte Gutachten in verschiedener Richtung bemängelt, upaa dass der BUB^r Grundbesitz nur mit 276*000 DM bewertet worden sei« während er dann mit einer halben Million belehnt werden konnte« Er hat ferner auf die Bilanz für 1950 hingewiesen« die einen Gewinh ausweise* Seine eigenen Vernögensverhältnisse seien äusserst bescheiden« Br habe ein V.ertpapierdepot ita Verte von 15«763,50 DM, das zudem mit 8f,ß00 Dil be'J.iehen sei* Sein Ilälfteanteil an einem Sommerhaus am s^e^-^-e deinen erheb- lichen Vermögenswert dar* Vor seiner Bestellung zu dem Treuhänder habe er keinerlei Einkommen gehabt* Das Aktienkapital der Beklagten sei in der Generalversammlung vom 25« Mai 1951 vorläufig im Verhältnis von 2 s 1 auf 7*860*000 DM umgestellt worden* Hierzu wies die Beklagte darauf hin, dass sie in Ausübung der nach § 37 DMBG gegebenen Möglichkeit ein Kapit&lentwertungskonto von DM 5c104*445,78 gebildet habe und dass es nur dadurch möglich gev/esen sei, auf 50 1> des alten Nominalkapitals zu kommen« Das bilanzmässige Eeiavermögen hätte zu einer Umstellung im Verhältnis von höchstens 10 % 1 führen müssen., * Entscheiduwsgründes Das Berufungsgericht stellt fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte an sich bis zu seinem Ausscheiden ein Gehaltsanspruch und von da an ein Ruhegehaltsanspruch zustehe« Demgegenüber könne sich die Beklagte jedoch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen« Da ein Reingewinn bis Ende 1949 nicht erzielt worden sei$ hätte eine Abdeckung alter Verbindlichkeiten am 31„ Dezember 1949 nicht aus laufenden Brti'ägen, sondern nur durch Liquidierung von Vermögenswerten erfolgen können,, Der Berliner Grundbesitz sei zwar, wie aus der Belastung für die Beschaffung eines Kredites von 500«COO DM angenommen y.erden könne« in dem Cutachten der DflBBHB RflMHHP-und TflHBBAG zu gering eingesetzt worden« £s könne aber der Beklagten darin gefolgt werden, dass ihr auch aus der Beteiligung bei der Firma E^BB-Büromaschinen-fabrik in nennenswerter Reingewinn zufliesse« samtveroflichtung der Beklagten aus riickständi -gen Gehältern Pensionen und-Tantiemen Ende 194*9 rund 580*000 EU* \\enn die übrigen Berechtigten ihre Forderungen ebenso wie der Kläger auf etwa 10 # erraässigen wurden* bleibe immer noch ein Gesamtbetrag von 58«CCO EH« Eiese Verpflichtungen seien seitdem kaum niedriger, sondern eher noch höher‘geworden* Cb die Beklagte im laufenden Geschäftsjahre die Ertrags fähigere it ihres Unternehmens so weit steigern könne« dass die Bezahlung der alten Pensionsschuld tragbar erscheine, könne erst beurteilt werden* wenn der Jahresabschluss 1951 vorliege* Bern Kläger, der zwar 73 Jahre altj aber seit November 1949 zur Bestreitung s eines Lebensunterhaltes auf die Pension nicht angev/iesen sei, könne nach Treu und Glauben zugemutet werden« 3eine Ansprüche zurückzustellen« I* Eie Revision ist der Ansicht« dass gegenüber dem Anspruch auf Eienstbezüge ein Einwand aus § 242 BGB nicht erhoben werden könne, *hne dass ein Beschluss des Aufsichtsrates nach § 78 AktG gefasst worden sei* Eer Eienst-vertrag sei nach Auffassung des Klägers erst am 30* September 1946 beendigt worden« Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin« dass der Aufsichtsrat sich mit den Ansprüchen des Klägers in der Sitzung vom 8* Oktober 1948 befasst und den Vorstand angewiesen habe, die Forderung des Klägers abzulehnen* Auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Revision aus anderen Gründen der Erfolg nicht versagt werden' kann* Das gleiche gilt von dem Einwend der Revision, auch bei rücksichtigt v»erden* Hach dem Gutachten der E 150 j1T53T)® Die Beklagte verlangt die völlige Freistellung von dem erhobenen Anspruch, das Vertragshilfeverfahren sieht nur Herabsetzung oder Stundung vor* nierfür ist euch rechtlich ohne Bedeutung» dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats in einem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Juli 1948 erklärt hat, es könne dem Grunde nach kein Zweifel sein, dass der Kläger zu einer Tension berechtigt sei* Denn gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ist der Aufsichtorat nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt« Entgegen der Meinung der Revision liegt deshalb kein die Beklagte bindendes Anerkenntnis vor, dass die Beklagte nicht den Wegfall des Pensionsanspruchs Überhaupt, sondern nur seine Herabsetzung geltend machen, könne« Me Revision beanstandet nichts dass das Berufungs-gerjclit deu Regfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der vollen vereinbarten Dienstund VersorgungsbezÜge als gegeben ansiehfc« Sie meint jedoch* dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen könne, nachdem der Kläger seine Ge * halts • raid Pensionsansprüche für die Zeit seit dem 15« dem darin auf 4i«5,il DU • angegebenen Gewinn* dass die Gesamtverbindlichkeiten der Beklagten aus den alten Pens ions Verträgen nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden könnten* Diese Gesamtverbindlichkeiten entnimmt das Berufungsgericht dem Gutachten der DflHHHR) und TflHHHI AG für Ende 1949 mit rund 580*000 DM und führt aus* dass bei einer Ermässigung der Forderungen* v.ie sie der Kläger vor-genoomen habe* immer noch 58*000 DM bleiben würden* Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, dass diese Wertung fehlerhaft und unzulänglich ist* Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der Beklagten kommt es nicht auf den bilanzmässig festgestellten Reingewinn entscheidend an* sondern auf die einzelnen Positionen des Abschlusses« In dem Gutachten sind nicht* wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, die rückständigen Pensionen und Tantiemen für Ende 1949 auf 580*847 DM bemessen worden-vielmehr sind in diese. nagen worden« Bei diesem Betrage handelt es sich um eine Berechnung« die ersichtlich nach versicherungsmatheroati-schen Grundsätzen vorgenommen worden ist* In die rückständigen Gehälter und Pens ions Verpflichtungen bis Dezember 1949 (DM 60«.587 - DU 118«,260) sind Forderungen des Klägers in Höhe von Dil 10*350 + DM 42*000 einbezogen, so dass unter Absetzung der Ansprüche des Klägers die rückständigen Gehälter auf 50*237 DM und die rückständigen Fens ionsverpflichtungen auf 76*000 DM zu -errechnen sind* Würden diese Beträge .im gleichen Verhältnis gekürzt? zu welchem Zeitpunkt der Kläger aus den Diensten der Beklagten eusgeschiedeh ist und von welchem Zeitpunkt ab ihm Pensionsansprüche vertraglich entstanden sind* Es handelt sich, nachdem der Kläger seine gesamten Ansprüche unter Verzicht auf eine JJehrforderung für die Zeit bis zu dem 31«. gegen Barzahlung von DM 510*000 zu erwerben* Ihr Aktienkapital wurde im Hai 1951 vorläufig im Verhältnis von 2 g 1 auf 7*860*000 DH umgestellt, wobei zugunsten der Beklagten berücksichtigt wird, dass diese Umstellung in Ausübung der nach § 57 DUBGr gegebenen Möglichkeiten weit höher vorgenommen worden sei, als dem Reinvermögen entsprochen hätte« Trotz ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist es der Beklagten jedoch zuzu demuten, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihrem f rüheren Generaldirektor nach besten Kräften nachzukommen, zu demai es sich um einen Mitarbeiter handelt, der seit 1929, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, sich um die Entwicklung des Unternehmens besonders verdient gemacht hat* Der Kläger hat durch die Beschränkung seiner Ansprüche der Beklagten gegenüber ein s ehr wesentliches Entgegenkommen gezeigt,. der Beklegten za I; auf erlegt,, Nachdem die Beklagte nunmehr v/egen der gesagten in I„ Instanz gegen sie erhobenen Klageforderungf deren nicht anerkannter Rest in der Berufungsinstanz um 300 DU auf 6«, 100 DU erhöht wurdey unterlegen ist, v;ar auch eine Änderung der Kostenentochei dung des Landgerichts gebeten* Die Kostenentscheidung für den Pall des Unterliegens eines Streitgenossen bei Obsiegen des anderen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt* In Übereinstimmung mit der Auffassung von Stein-Jonas Kom z Z?0 1949 § 100 Anm IV hält der Senat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 92 ZPO für zulässig* Danach ist es* da durch die Klage gegen den Vorstand der Beklagten besondere Gerichtskosten nicht entstanden sind* angemessen* der Beklagten die vollen Gerichtskosten auch der I* Instanz aufzuerlegen und ebenfalls die ausoergerichtlichen Kosten dieser Instanz* mit Ausnahme der Kosten des Beklagten die dem Kläger auferlegt worden sind* Die Kosten der Rechtsmittel Instanzen fallen der Beklagten auf Grund § 91 ZPO zur Last*
2368 (TO ; Verkündet am 11c Juni 1952 Hirth> Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Generaldirektors a.Do Eertaann K am S1 in A( Klägers, und Revisionsklügers, -Prozessbevollraächtister* Rechtsanwalt Br, gegen die TtHpiBh^erke AG in vertreten durch Ihren Vorstand, den Kaufmann Hermann Gl in Beklagte und Eevisionsbe klagte, -Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br* Brost, Br,. Haidinger, Br„ Kuhn und Artl für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungs Statt zugestellt je am 5«» Juli 1951* aufgehoben« Unter Änderung des Urteils der 7* Zivilkammer des Landgerichts München I? schriftlich nitgeteilt je am 26* .Au-ust 1950? wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6„1C0 Hl’- sechstausendeinhundert BU - nebst 4 So Zinsen hiervon seit dem 1« November 1950 zu zahlen« Bie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der aussergerichtlichen Kosten des Beklagten CflHHHfc; die dem Kläger auf erlegt sind*. ' t* •t - Von Rechts wegen -2-' T a t b^ e_ s_ t a n dj Der Kläger war seit dem 1* September 1929 Vorstandsmitglied der Beklagten« die damals ihren Sitz in S'flBB in Sachsen hatte« Er war Vorsitzender des Vorstandes mit der Dienstbezeichnung Generaldirektor« Sein Anstell un^s vertrag lief bis zu dem 30« September 1946«. Am 23a Mai 1945 .wurde der Kläger durch den antifaschistischen Betriebsratsausschuss der W^m^v/erlce zu dem Rücktritt aufgefordert., worauf der Klüger erklärte, dass er nunmehr einen ärztlicherseits verordneten ICranlcheits-urlaub a.ntrete und dann nicht mehr in das Werk zurückkehre. d«h0 ausscheide* Diese Erklärung hat der Kläger mit »Schreiben vom 25- Mai 1945 auch dem Vorsitzer des Iu£sichtsrats gegenüber bestätigt unter Vorbehalt der Ansprüche aus dem bestehenden Anstellungsvertrage« 3r erhielt das Gehalt bis 15.- Juli 1945 und seine Tantieme bis 31* Dezember 1944«» Das Unternehmen der Beklagten in 3| kam nach Kriegsende in staatliche Treuhandverwaltung* wurde teils demontiert und im übrigen mit Wirkung vom . 18o Juni 1948 in das Eigentum des Landes Sachsen überführt- Hach Beschluss der Hauptversammlung vom 18* April 1948 verlegte die Beklagte ihren Sitz nach München* wo sie eine Zweigniederlassung unterhielt* die zur Hauptniederlassung umgewandelt wurde* Neben einer durch Anerkenntnisteilurteil erledigten Forderung von 2-300 Dil und einer im Verlaufe des Rechtsstreits fallengelassenen Inanspruchnahme des Vorstands der Beklagten erhob der Kläger gegen die beklagte AG Ansprüche auf rückständige Dienstund Versorgungsbezüge- Die Dienstbesüge waren durch Vertrag vom Dezember 1936 fesfcgelegt erden«, der zunächst bis 31 „ Dezember 1943 mit automatischer Verlängerungsklausel abge- 1 V -3 • schlossen und durch Nachtrag vom 1« Oktober 1941 bis zu dem 30tf September 1946 verlängert worden war«, Die Vereinbarungen des Vorstandsvertrages sind ergänzt durch einen besonderen Pensionsvertrag vom 22* April 1936 mit Nachträgen vom 3c Oktober 1936 und 17«, Februar 1938« Der Dienstver-tra.g legt das Gehalt auf 48«000 EU jährlich fest und garantiert die dem Kläger zugebilligte Tantieme auf einen juindestbetrag von 26« 000 EU jährlich« Nach § 1 des Ten-sionsvertrages hat der Kläger Anspruch auf Ruhegehalt, v/enn er nach vollendetem 62» Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, gleichgültig, ob er selbst oder die YrS|HBwerke dieses Ausscheiden herb elf Uhren« Das Ruhegehalt ist auf 24,000 RK jährlich vereinbart« Anderweitige Einkünfte sollten mit dem jährlich 12»000 KM übersteigenden Betrag auf das Ruhegeholt angerechnet werden« Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die garantierte Tantieme für 1945 mit 2«6CO DIS und das Gehalt für die Zeit vom 16« Juli bis 31« Dezember 1945 mit 2«200 DH so-Wie loOOO DU als Teilforderung des Ruhegehaltsanspruchs für die Zeit vom 1« bis 31« Juli 1948 geltend gemacht« Die Ansprüche auf Teiltiene und Cehalt wurden hilfsweise mit Ansprüchen aus den Pensionsvertrag begründet« Die Boklegte hat eingewandt, dass ihr angesichts ihrer hohen Vermögensverluste und der Schuldenlast unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB jegliche Zahlung alter Schulden, die nicht dem Wiederaufbau ihres Unternehmens diene, nicht zugemutet werden könne« Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Deutschen Revisions- und Treuhand *AG über die Vermögenslage der Beklagten vom 15« Mai 1950 die Klage abgewiesen« -,4- In der Berufungsinstanz erhöhte der Kläger seine KlageForderung auf 6o10Q DM nebst 4 # Zinsen seit 1* JFovember 1950* Er erklärte unter Änderung der Klegebe-gründungo dass er seine gesamten Ansprüche für die Zeit vom 15« Juli 1945 bis 31« Oktober 1950 auf diesen Betrag beschränke und*auf weitere Beträge aus dieser Zeit ver- zichte o •!: ■j • nt , ' \ * 1 * Das Kestvermögen der Beklagten umfasst in Westberlin gelegene Grundstücke und Zeichnungen sowie Fertigungsunterlagen, die vor Kriegsende*nach Westdeutschland verlagert worden sind, Die Beklagte unterhält unbestritten in München ein'^Konstrulctionsbüro und eigene Reparaturwerkstätten? sie ist ausserdem an ihrer Berliner Tochtergesellschaft und anderweit beteiligt*. Die Beklagte hat vorgetragen, das Geschäftsjahr 1949 habe für sie mit einem Verlust abgeschlossen« Sie sei mit Fahrrädern, die für sie in der Fahrradfabrik MeSHfe in hergestellt würden, erstmals im April 1950 auf dem Markt erschienen und habe Mitte 1950 zu dem Zwecke der Vorbereitung der Büromeochinenproduktion die Hälfte der Anteile der EÜB* Büromaschinen GmbH in KflHHl gegen Barzahlung von 510« 000 DM erworben« Der Erwerb sei ihr durch einen Bankkredit gegen Belastung ihres Berliner Grundbesitzes ermöglicht worden« Die Produktion von werkz eugmaschinen (Fräsmasohinen)f die sie durch die Firma VH durchführen lasse, habe erhebliche Anlaufskosten verursacht. Der in ihren im Geschäftsjahr 1950 erzielten Umsätzen von DU 4«208*753»42 liegende Bruttogewinn müsse zu einem erheblichenTeil zur Deckung des Verlustes des Jahres 1949 verwendet werden und reiche im übrigen nicht zur Deckung der Anlaufskosten der Y/erkzeugmaschinenpriduktion aus* Ihre Tochter« gesellscheft* die C|IHHHB---Bürcmascliinen GmbH unterhalte in nur einige Reparaturwerkstätten und ♦ ♦ r t -5- srbeite Hit Verlust« Die Zahlung der von dem Kläger geforderten Beträge würde die Geltendnachung anderer zahlreicher Versorgungsansprüche früherer Angestellter der Beklagten nach sich ziehen* Sie gefährde ihre Existenz* Der Kläger verfüge jedenfalls seit November 1949 als Treuhänder einer Lastkraftwagcnfabrik der ;erke GmbH in Über eine monatliche Vergütung von über 1..C00 Diiu die der Kläger nicht bestritten hat* » Der Kläger hat das in I«. Instanz eingeholte Gutachten in verschiedener Richtung bemängelt, upaa dass der BUB^r Grundbesitz nur mit 276*000 DM bewertet worden sei« während er dann mit einer halben Million belehnt werden konnte« Er hat ferner auf die Bilanz für 1950 hingewiesen« die einen Gewinh ausweise* Seine eigenen Vernögensverhältnisse seien äusserst bescheiden« Br habe ein V.ertpapierdepot ita Verte von 15«763,50 DM, das zudem mit 8f,ß00 Dil be'J.iehen sei* Sein Ilälfteanteil an einem Sommerhaus am s^e^-^-e deinen erheb- lichen Vermögenswert dar* Vor seiner Bestellung zu dem Treuhänder habe er keinerlei Einkommen gehabt* Das Aktienkapital der Beklagten sei in der Generalversammlung vom 25« Mai 1951 vorläufig im Verhältnis von 2 s 1 auf 7*860*000 DM umgestellt worden* Hierzu wies die Beklagte darauf hin, dass sie in Ausübung der nach § 37 DMBG gegebenen Möglichkeit ein Kapit&lentwertungskonto von DM 5c104*445,78 gebildet habe und dass es nur dadurch möglich gev/esen sei, auf 50 1> des alten Nominalkapitals zu kommen« Das bilanzmässige Eeiavermögen hätte zu einer Umstellung im Verhältnis von höchstens 10 % 1 führen müssen., Der kleine Reingewinn für 1950 mit DM 41*553,55 sei ebenfalls nur aus optischen Gründen ausgewiesen* Die Bilanzen enthielten keinerlei stille Reserven, wie sie bei gesunden Unternehmen selbstverständlich seien* Die Beklagte sei sussex’stande« solche zu schaffen, da sie über kei- ne eigenen Fertigungsstätten verfüge« Substanzwerte,. die sie nicht für den Wiederaufbau benötige und deshalb für Pensionszahlungen verwendet werden könnten* seien nicht vorhanden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22«, Juni 1951 zurückgewiesen«, Bps Berufungsgericht hält die Rechtsausübung eus den alten Verträgen n~ch 5 242 3GB zur Zeit als unzulässig* LIit der Revision; um deren Zurückweisung die Beklagte bittet« verfolgt der Klüger sein Klpgebegehren weiter« * Entscheiduwsgründes Das Berufungsgericht stellt fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte an sich bis zu seinem Ausscheiden ein Gehaltsanspruch und von da an ein Ruhegehaltsanspruch zustehe« Demgegenüber könne sich die Beklagte jedoch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen« Da ein Reingewinn bis Ende 1949 nicht erzielt worden sei$ hätte eine Abdeckung alter Verbindlichkeiten am 31„ Dezember 1949 nicht aus laufenden Brti'ägen, sondern nur durch Liquidierung von Vermögenswerten erfolgen können,, Der Berliner Grundbesitz sei zwar, wie aus der Belastung für die Beschaffung eines Kredites von 500«COO DM angenommen y.erden könne« in dem Cutachten der DflBBHB RflMHHP-und TflHBBAG zu gering eingesetzt worden« £s könne aber der Beklagten darin gefolgt werden, dass ihr auch aus der Beteiligung bei der Firma E^BB-Büromaschinen-fabrik in nennenswerter Reingewinn zufliesse« Auch nach dem Jahresabschluss per 31« Dezember 1950y der den bescheidenen Reingewinn von 41 «000 DEI ausweise, sei die Elstra gsfähigkeit des Unternehmens nur so gering, -7- dass die Verbindlichkeiten der Beklagen aus dem alten Pensionsvertrage nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden könnten,. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten müssten sämtliche Verpflichtungen be- samtveroflichtung der Beklagten aus riickständi -gen Gehältern Pensionen und-Tantiemen Ende 194*9 rund 580*000 EU* \\enn die übrigen Berechtigten ihre Forderungen ebenso wie der Kläger auf etwa 10 # erraässigen wurden* bleibe immer noch ein Gesamtbetrag von 58«CCO EH« Eiese Verpflichtungen seien seitdem kaum niedriger, sondern eher noch höher‘geworden* Cb die Beklagte im laufenden Geschäftsjahre die Ertrags fähigere it ihres Unternehmens so weit steigern könne« dass die Bezahlung der alten Pensionsschuld tragbar erscheine, könne erst beurteilt werden* wenn der Jahresabschluss 1951 vorliege* Bern Kläger, der zwar 73 Jahre altj aber seit November 1949 zur Bestreitung s eines Lebensunterhaltes auf die Pension nicht angev/iesen sei, könne nach Treu und Glauben zugemutet werden« 3eine Ansprüche zurückzustellen« I* Eie Revision ist der Ansicht« dass gegenüber dem Anspruch auf Eienstbezüge ein Einwand aus § 242 BGB nicht erhoben werden könne, *hne dass ein Beschluss des Aufsichtsrates nach § 78 AktG gefasst worden sei* Eer Eienst-vertrag sei nach Auffassung des Klägers erst am 30* September 1946 beendigt worden« Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin« dass der Aufsichtsrat sich mit den Ansprüchen des Klägers in der Sitzung vom 8* Oktober 1948 befasst und den Vorstand angewiesen habe, die Forderung des Klägers abzulehnen* Auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Revision aus anderen Gründen der Erfolg nicht versagt werden' kann* Das gleiche gilt von dem Einwend der Revision, auch bei rücksichtigt v»erden* Hach dem Gutachten der E und TI AG vom 15« Hai 1950 betrage die Ge- ■Harr* P"r *r Ruhegehaltsansprüchen sei eine Berufung auf § 242 BGB davon abhängig zu machen, dass der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hebe«. IIo Der Revision kann nicht darin beigetreten werden.* dass die Beklagte auf da.3 Vertragsliiifeverfahren nach § 21 TJiustG zu verweisen sei* Gegenüber dem Gehaltsanspruch ist „eine Berufung auf 5 242 3GB schon deshalb möglich* weil Cehälter - anders Tensionen - nicht unter die Verbindlichkeiten fallen? die einer Herabsetzung oder Stundung durcli Vertragshilfe unterliegen (§ 21 Abs 3 UmstG)„ Gegenüber dem Pensiousanspruch kann die Beklagte sich im Zivilprozess aber auf § 242 BGB des- . halb berufen? weil die Einrede der Beklagten Über die im Vertrag-shilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgeht (.BGIIZ 2? 150 j1T53T)® Die Beklagte verlangt die völlige Freistellung von dem erhobenen Anspruch, das Vertragshilfeverfahren sieht nur Herabsetzung oder Stundung vor* nierfür ist euch rechtlich ohne Bedeutung» dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats in einem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Juli 1948 erklärt hat, es könne dem Grunde nach kein Zweifel sein, dass der Kläger zu einer Tension berechtigt sei* Denn gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ist der Aufsichtorat nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt« Entgegen der Meinung der Revision liegt deshalb kein die Beklagte bindendes Anerkenntnis vor, dass die Beklagte nicht den Wegfall des Pensionsanspruchs Überhaupt, sondern nur seine Herabsetzung geltend machen, könne« III*. Dagegen sind die Angriffe der,Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des 5 242 BGB und die daraus gefolgerte Ablehnung der Klageforderung begründet« i* : • ■3 1 ! Me Revision beanstandet nichts dass das Berufungs-gerjclit deu Regfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der vollen vereinbarten Dienstund VersorgungsbezÜge als gegeben ansiehfc« Sie meint jedoch* dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen könne, nachdem der Kläger seine Ge * halts • raid Pensionsansprüche für die Zeit seit dem 15« Juli 1945 bis zu dem 51* Oktober 1950 auf 6*100 DU beschränkt habe« Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den V'-n der DflBBBi und Tflfll AG erstellten Status zugrunde« Es hätte aber auch die Bilanz für 1950 berücksichtigen und auswerten müssen* Insoweit beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, den Abschluss per 51* Dezember 1950 mit den Ergebnissen zu berücksichtigen- die in dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14« Juni 1951 überreichten Wirtschaftsteil der Süddeutschen Leitung Hr 118 vom 26«/27* Mai 1948 auszugsweise wiedergegeben sind* Das Berufungsgericht folgert aus. dem darin auf 4i«5,il DU • angegebenen Gewinn* dass die Gesamtverbindlichkeiten der Beklagten aus den alten Pens ions Verträgen nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden könnten* Diese Gesamtverbindlichkeiten entnimmt das Berufungsgericht dem Gutachten der DflHHHR) und TflHHHI AG für Ende 1949 mit rund 580*000 DM und führt aus* dass bei einer Ermässigung der Forderungen* v.ie sie der Kläger vor-genoomen habe* immer noch 58*000 DM bleiben würden* Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, dass diese Wertung fehlerhaft und unzulänglich ist* Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der Beklagten kommt es nicht auf den bilanzmässig festgestellten Reingewinn entscheidend an* sondern auf die einzelnen Positionen des Abschlusses« In dem Gutachten sind nicht* wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, die rückständigen Pensionen und Tantiemen für Ende 1949 auf 580*847 DM bemessen worden-vielmehr sind in diese. Summe auch die künftigen Ponsionsverpflichtungen mit einem Barwert von 402*000 EU einbe- 31 nagen worden« Bei diesem Betrage handelt es sich um eine Berechnung« die ersichtlich nach versicherungsmatheroati-schen Grundsätzen vorgenommen worden ist* In die rückständigen Gehälter und Pens ions Verpflichtungen bis Dezember 1949 (DM 60«.587 - DU 118«,260) sind Forderungen des Klägers in Höhe von Dil 10*350 + DM 42*000 einbezogen, so dass unter Absetzung der Ansprüche des Klägers die rückständigen Gehälter auf 50*237 DM und die rückständigen Fens ionsverpflichtungen auf 76*000 DM zu -errechnen sind* Würden diese Beträge .im gleichen Verhältnis gekürzt? in dem der Kläger seine Ansprüche erxnässigt hat* nämlich auf mindestens i/XO, su ergäbe sich für Ende 1949. neben der Forderung des Klägers eine Belastung der Beklagten mit nur ca 12«,600 DM an rückständigen Gehältern und Pensionsverpflichtungen* Die Feststellung des Berufungsgerichts.* welches bei einer solchen Herabsetzung die rückständigen Verpflichtungen der Beklagten für Ende 1949 auf 58*000 DM beziffert, ist deshalb alcteny/idrig* Die Beklagte hatte zudem vorgetragen« dass ihr Umsatz im Jahre 1950 DM 4*208*?53f42 betrogen habe, und dass sie mangels eigener Produktionsmittel nur mit einem Gewinn von ca 1C $ rechnen könne* Schon hieraus ergab sich für die Berufungsinstanz, dass die Beklagte im Jahre 1950 einen Bohgewinn von über 400*000 DM erzielt haben müsse* Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22* Juni 1951 im Abdruck vorgelegten Geschäftsberichte weisen in der Gev/inn- und Ver-lustrechnung für das Geschäftsjahr 1950 einen Hohertrag nach § 132 Abs 1 II Ziff 1 AktG in Höhe von DM 496*604,65 aus* An Aufwendungen stehen dem entgegen rund 1$4*800 DM, w.-von auf Löhne und Gehälter zuzüglich sozialer Abgaben DM 109*393,74 entfallen* In dem letzteren Betrage ist unstreitig eine Zahlung an das einzige Vorstandsmitglied der Beklagten in Höhe von DM 39*087 -enthalten. Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Berufungs-urteils notigen zur Aufhebung des Urteils« Einer Zurück-verweisung bedarf es jedooh nicht, da der Senat in der läge ist« ohne weitere Pest st eil ungen in der Stelle selbst zu entscheiden. Dabei kann es dahingestellt bloiben. zu welchem Zeitpunkt der Kläger aus den Diensten der Beklagten eusgeschiedeh ist und von welchem Zeitpunkt ab ihm Pensionsansprüche vertraglich entstanden sind* Es handelt sich, nachdem der Kläger seine gesamten Ansprüche unter Verzicht auf eine JJehrforderung für die Zeit bis zu dem 31«. Oktober 1950 auf 6*100 DM beschränkt* hat, lediglich um die Präge* ob die Beklagte sich diesem Anspruch wegen wesentlicher Änderung der Geschüftsgrundlage versagen kann* Uie der Senat in seiner Entscheidung vom 16* Mai -•951 i'BGHZ 2, 150 jT55/) in Übereinstimmung mit der .Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Roichsarbeits-gerichts ausgeführb hat, kann gegenüber einem Fensions-anspruch ein Einwand aus § 242 BGB nur in ganz ausgeprägten Kotfällen anerkannt werden« Kur wenn und sov/eit die Zubilligung der Xlagefordei'ung für die Beklagte ruinös wäre und ihre wirtschaftliche Existenz auf das härteste bedrohen würde, könnte daher ihr Einv/and durchgreifen« Die Beklagte ist gehaltene diese Voraussetzungen zur Überzeugung des Gerichts darzutun* Ihr Vorbringen rechtfertigt es gegenüber der Klageforderung jedenfalls nioht* mit der Zahlung weiter zurückzuhalten* Sie hat, wie nicht ausser acht gelassen \;irdf nach der Verlagerung ihrer Hauptniederlassung in die D’estzone im Jahre 1948 sehr erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten Überwinden müssen* 1s ist ihr aber möglich gewesen* bereits im Jahre 1950 einen Umsatz von über 4*2 Millionen zu erzielen und ihrem einzigen Vorstandsmitglied Uber 39a000 DM zu bezahlen« Sie hat Lütte 1950 auf ihrem Grundbesitz in Berlin einen Kredit auf genommen* so dass sie in der Bage war? Anteile einer GmbH ge- -12- gegen Barzahlung von DM 510*000 zu erwerben* Ihr Aktienkapital wurde im Hai 1951 vorläufig im Verhältnis von 2 g 1 auf 7*860*000 DH umgestellt, wobei zugunsten der Beklagten berücksichtigt wird, dass diese Umstellung in Ausübung der nach § 57 DUBGr gegebenen Möglichkeiten weit höher vorgenommen worden sei, als dem Reinvermögen entsprochen hätte« Trotz ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist es der Beklagten jedoch zuzu demuten, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihrem f rüheren Generaldirektor nach besten Kräften nachzukommen, zu demai es sich um einen Mitarbeiter handelt, der seit 1929, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, sich um die Entwicklung des Unternehmens besonders verdient gemacht hat* Der Kläger hat durch die Beschränkung seiner Ansprüche der Beklagten gegenüber ein s ehr wesentliches Entgegenkommen gezeigt,. Dass er auch, noch die herabgesetzte Forderung trotz seines hohen Alters weiter zurückstelle, ist ein Verlangen, das mit Treu und Glauben auch bei weitgehendster Berücksichtigung der von der Beklagten dargolegten Schwierigkeiten nicht vereinbar ist« Es war daher geboten, das angefoehtene Urteil aufzuheben und der Klage voll zu entsprechen« Bei der Kostenentscheidung war hinsichtlich der Kosten der I« Instanz zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Klageforderung von ursprünglich DU 8.100 neben der beklagten AG deren Vorstand, den Kaufmann OflHHUr in Anspruch genommen hat und gegen diesen 2* Beklagten durch Abweisung der Klage rechtskräftig unterlegen ist* Y.egen eines Teilbetrages in Höhe von DH 2*300 war gegen die Beklagte zu 1) Anerkenntnisteilurteil vom 21* Januar 1949 ergangen* Das Landgericht hat die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) dem Kläger voll auferlegt$ insoweit ist das Urteil rechtskräftige Die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten im übrigen wurden zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 -1>- der Beklegten za I; auf erlegt,, Nachdem die Beklagte nunmehr v/egen der gesagten in I„ Instanz gegen sie erhobenen Klageforderungf deren nicht anerkannter Rest in der Berufungsinstanz um 300 DU auf 6«, 100 DU erhöht wurdey unterlegen ist, v;ar auch eine Änderung der Kostenentochei dung des Landgerichts gebeten* Die Kostenentscheidung für den Pall des Unterliegens eines Streitgenossen bei Obsiegen des anderen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt* In Übereinstimmung mit der Auffassung von Stein-Jonas Kom z Z?0 1949 § 100 Anm IV hält der Senat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 92 ZPO für zulässig* Danach ist es* da durch die Klage gegen den Vorstand der Beklagten besondere Gerichtskosten nicht entstanden sind* angemessen* der Beklagten die vollen Gerichtskosten auch der I* Instanz aufzuerlegen und ebenfalls die ausoergerichtlichen Kosten dieser Instanz* mit Ausnahme der Kosten des Beklagten die dem Kläger auferlegt worden sind* Die Kosten der Rechtsmittel Instanzen fallen der Beklagten auf Grund § 91 ZPO zur Last* Dr* Canter Drö Drost Dr* Haidinger Dr* Kuhn Artl