Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift II ZR 267/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2004 in dem Rechtsstreit AG, vertreten durch den Sprecher des Vorstands Martin LflBfcstraßeff! Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dri gegen H Hermann GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.^^und Prof. Dr. Dr.' C& , /^i, 2mO) /T\~o ^^6 /Cc> Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 € Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Caliebe