Zur Erweiterung des Versicherungsschutzes für eingelagerte Güter über das Ende einer laufenden Police hinaus durch die geschriebenen Bedingungen eines Versicherungsmaklers und zu dem Vorrang dieser Bedingungen gegenüber den ADS Güterversicherung 1973 und den Bestlnmungen für die laufende Versicherung. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sie verlangt aus einer mit den Beklagten geschlossenen Transportversicherung (Laufende Police Nr. 46 des Versicherungsmaklers November 1981 teilte die Klägerin Rockstrohen mit, daß sich der endgültige Bestimmungsort geändert habe; die Ware gehe jetzt nach Moroni/ Juni 1982 teilte die Klägerin (von dem Schaden erhielt sie erst später Kenntnis) dem Makler Rockstrohen die Bestandszahl der jeweils zu dem Monatsersten noch eingelagerten Fleischmenge mit. Die Beklagten haben sich geweigert, den auf 77.868 US-Dollar bezifferten Schaden der Klägerin zu decken: der Bestimmungen für die laufende Versicherung - B1V - der Versicherungsschutz für das eingelagerte Fleisch am 28. Anders wäre es nach dieser Vorschrift nur dann, wenn es sich bei der Lagerung in Moroni um keine handeis-, sondern um eine transportbedingte Zwischenlagerung gehandelt hätte. Das folge aus Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 und 32 der Geschriebenen Bedingungen - GB - zu der Laufenden Police. Im übrigen sei es nicht richtig, daß sie den Bestimmungsort der Partie Fleisch zunächst bewußt falsch deklariert habe. Hingegen beantragen die Beklagten zu 1 bis 13 mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und den gegen sie gerichteten Teil der Klage (Verurteilung zur Zahlung von 54.507,60 1. Nach der Laufenden Police sind Grundlage des Vertrags eine Reihe von Bedingungen, darunter: Die zuletzt genannten Bedingungen stammen von dem Makler Sie bestimmen in Nr. 1, daß sie den ADS Güterversicherung 1973 und den Bestimmungen für die laufende Versicherung Vorgehen. Ferner heißt es in Nr. 32 GB, daß "sich der Versicherungsnehmer in Abweichung von Nr. 1 dieser Geschriebenen Bedingungen im Einzelfall auf die jeweils für ihn günstigere Regelung in den Geschriebenen Bedingungen, Institute Cargo Clauses, Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen, ADS Güterversicherung 1973 und den Bestimmungen für die laufende Versicherung berufen kann". Danach haben die Beklagten den Verderbschaden zu decken, sofern das Fleisch in Moroni transportbedingt zwischengelagert worden sein sollte. Der Deckungsschutz dauert an, solange für den Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse besteht, welches unter die Police fällt." B1V mit der Folge vor, daß die Klägerin auch dann Deckung ihres Schadens von den Beklagten verlangen kann, wenn es sich um keine transportbedingte, sondern um eine disponierte Einlagerung des Fleisches gehandelt haben sollte. Hierzu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt: Aus Wortlaut und erkennbarem Sinn von Nr. 3 GB ergebe sich, daß die Vorschrift nicht nur eine abweichende Regelung von Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973 statuieren, sondern auch die Monatsfrist der Nr. 9.4.2 B1V wäre es nicht möglich gewesen, Aufenthalte und Lagerungen, gleichviel wie lange dieselben andauem mögen, bis zu dem Ablauf des versicherbaren Interesses der Klägerin unter Transportversicherungsschutz zu halten, wie es nach Nr. 3 GB geschehen sollte? B1V mit Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973 in Zusammenhang stehe; denn Grundlage der laufenden Versicherung gemäß den B1V seien nach deren Nr. 1 die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen und die ADS Güterversicherung 1973? die Beklagten, die Geschriebenen Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maklers ansehe; der Widerspruch werde durch den weitreichenden Wortlaut von Nr. 3 GB begründet, wonach sämtliche Aufenthalte, gleichviel wie lange, van Deckungsschutz umfaßt werden, wobei dieser so lange andauere, wie für den Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse besteht, welches unter die Police fällt; dieser Wortlaut stehe einer zeitlichen Begrenzung im Kündigungsfall eindeutig im Wege, so daß Nr. 3 GB als günstigere Regelung Nr. 9.4.2 demgemäß seien zu dem eigentlichen versicherten Transportrisiko auch Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen getreten, gleichviel wie lange und aus welchem Grunde; dabei sei das Lagerrisiko für die Beklagten nicht etwa zeitlich unabsehbar gewesen, da der Klägerin daran habe gelegen sein müssen, zwischengelagerte Güter zur Vermeidung auftretender Lagerkosten möglichst bald zu veräußern, wodurch ihr versicherbares Interesse erlosch. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß es sich bei den auf acht Schreibmaschinenseiten niedergelegten Geschriebenen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen Für van Versicherungsnehmer veranlaßte Zwischenlagerungen sieht Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973 das Ende der Versicherung vor, sobald die Lagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten. Nr. 9.4 B1V bestimmt den Unfang des Versicherungsschutzes für Einzelrisiken, die vor dem Ende einer Laufenden Police begonnen haben und danach noch weiter bestehen. Insoweit erweitert diese Vorschrift für die Laufende Police die generelle Regelung in Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973. Die Vorschrift ist Bestandteil von Maklerbedingungen, die auf die laufende Versicherung zugeschnitten sind und die üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ADS, ADS Güter- Danach ist in Nr. 3 GB eine umfassende Erweiterung der allgemeinen Regelung des Endes der Versicherung (Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973) zu sehen. Die gegenteilige Ansicht der Revision verkennt, daß Nr. 3 GB eine generelle Erweiterung des Versicherungsschutzes für alle beim Ende der Laufenden Police noch versicherten Güter beinhaltet und eine hiervom abweichende Regelung, wie die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf lediglich transportbedingte Zwischenlagerungen durch Nr. 9.4.2 B1V nicht, entgegenzuhalten, daß Nr. 3 GB, was die gegenständliche und zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes für eingelagerte Güter angeht, weitgehend leer laufen würde, wenn sie gegenüber Nr. 9.4.2 Es wäre unverständlich, daß der die Beklagten vertretende führende Assekuradeur trotz Kündigung der Police die Prämien für das Lagerrisiko in den darauffolgenden Monaten gemäß der Deklaration des Maklers RflBHHHBI van 5. 5. Das Berufungsgericht ist nach eingehender Würdigung der Gegebenheiten des Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Bestimmungsort der Güter in der Anmeldung van 15.
Nachschlagewerk: ja 2? BGHZ: nein ADS Güterversicherung 1973 Nr. 5.2? Bestimmungen für die laufende Versicherung Nr. 9.4 Zur Erweiterung des Versicherungsschutzes für eingelagerte Güter über das Ende einer laufenden Police hinaus durch die geschriebenen Bedingungen eines Versicherungsmaklers und zu dem Vorrang dieser Bedingungen gegenüber den ADS Güterversicherung 1973 und den Bestlnmungen für die laufende Versicherung. BGH, Urt. v. 23. Juni 1986 - II ZR 266/85 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF Jif IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Juni 1986 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 266/85 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. und Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.l Dr. mamm - gegen die Fleisch Ex- und Import GkribH, Bi^HHHB Straße fl, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Matthias FflM, 0. MHHund H.-D. daselbst. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevol lmächtigte Rechtsanwälte Dr. J7/ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung van 23. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg van 3. Oktober 1985 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat jeder der Beklagten seine außergerichtlichen zu tragen. Die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zu 1 bis 3 jeweils zu 8 %, den Beklagten zu 4 bis 7 jeweils zu 4 %, den Beklagten zu 8 bis 11 jeweils zu 7 % und den Beklagten zu 12 und 13 jeweils zu 16 % zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin handelt weltweit mit Fleisch. Sie verlangt aus einer mit den Beklagten geschlossenen Transportversicherung (Laufende Police Nr. 46 des Versicherungsmaklers die Deckung eines Schadens, der ihr zwischen dem 18. Mai und dem 3. Juni 1982 durch den Verderb von 64.890 kg Fleisch in einem Kühlhaus in Moroni auf den Komoren entstanden ist. Dort war es während der genannten Zeit zu täglichen Stromabschaltungen seitens des Elektrizitätswerks infolge Mangels von Dieselöl für die Stromerzeugung gekommen. Bei dem verdorbenen Fleisch handelt es sich um einen Teil einer Partie von 266.739 kg, die aus EG-Beständen stammte und von der Klägerin exportiert wurde. Nach Verladen der Partie in der ersten Oktoberhälfte 1981 auf ein Schiff in Antwerpen zeigte sie deren Transport nach Capetown (Kapstadt) mit Fernschreiben vom 15. Oktober 1981 dem Makler Rockstrbhen zur Versicherung unter der Laufenden Police an. Sie erhielt von ihm das auf 7. Oktober 1981 datierte Certificate of Insurance Nr. 34015. Mit Fernschreiben vom 25. November 1981 teilte die Klägerin Rockstrohen mit, daß sich der endgültige Bestimmungsort geändert habe; die Ware gehe jetzt nach Moroni/ Komoren. Nach einem weiteren Fernschreiben der Klägerin an den Makler vom 8. Dezember 1981 konnten von der Partie, die zu jenem Zeitpunkt noch keinen endgültigen Käufer hatte, in Moroni wegen fehlender Kühlhauskapazität nur 226.363 kg gelöscht und eingelagert werden; die - hier nicht interessierende - Restpartie setzte die Reise mit dem Schiff zu einem zunächst unbekannten Bestimmungsort fort. Von den 226.363 kg verkaufte die Klägerin in den folgenden Monaten Teilpartien über die Fa. S0H die das Kühlhaus betrieb und auch mit Fleisch handelte. Mit Fernschreiben vom 15. Juni 1982 teilte die Klägerin (von dem Schaden erhielt sie erst später Kenntnis) dem Makler Rockstrohen die Bestandszahl der jeweils zu dem Monatsersten noch eingelagerten Fleischmenge mit. Hiervon ausgehend hat Rockstrohen in der Deklaration vom 5. Juli 1982 die monatlichen Versicherungsprämien errechnet. Sie sind am 27. Juli 1982 an die Beklagten & bezahlt worden. Deren führender Assekuradeur hat im Februar 1983 nung vorgenannten. Die Beklagten haben sich geweigert, den auf 77.868 US-Dollar bezifferten Schaden der Klägerin zu decken: Diese habe die Laufende Police zu dem 31. Januar 1982 gekündigt. Infolgedessen habe nach Nr. 9.4.2 der Bestimmungen für die laufende Versicherung - B1V - der Versicherungsschutz für das eingelagerte Fleisch am 28. Februar 1982 geendet. Anders wäre es nach dieser Vorschrift nur dann, wenn es sich bei der Lagerung in Moroni um keine handeis-, sondern um eine transportbedingte Zwischenlagerung gehandelt hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. 3m übrigen hätten sie der Klägerin auch deshalb keine Deckung zu gewähren, weil sie den Bestimmungsort der Partie bewußt falsch deklariert habe. Die Klägerin hat vorgetragen, daß es sich bei der Unterbringung der 226.363 kg Fleisch in einem Kühlhaus in Moroni um eine transportbedingte Zwischenlagerung gehandelt habe. Davon abgesehen, müßten ihr die Beklagten auch im Falle einer nicht transportbedingten Zwischenlagerung Versicherungsschutz gewähren. Das folge aus Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 und 32 der Geschriebenen Bedingungen - GB - zu der Laufenden Police. Im übrigen sei es nicht richtig, daß sie den Bestimmungsort der Partie Fleisch zunächst bewußt falsch deklariert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in transpR 1986, 63 ff. abgedruckt ist, hat die Beklagten zur Zahlung von 77.868 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt, und zwar jeweils anteilmäßig entsprechend ihrer Betei- eine - von allerdings nicht akzeptierte - Rückverrech- ligung an der Laufenden Police. Die Beklagten zu 14 bis 24 haben ihre Verurteilung hingenommen. Hingegen beantragen die Beklagten zu 1 bis 13 mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und den gegen sie gerichteten Teil der Klage (Verurteilung zur Zahlung von 54.507,60 US-Dollar nebst Zinsen) abzuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Revision zuriickzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben den Verderbschaden der Klägerin zu ersetzen. 1. Nach der Laufenden Police sind Grundlage des Vertrags eine Reihe von Bedingungen, darunter: a) die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS), b) die Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973), c) die Bestimmungen für die laufende Versicherung (B1V), d) die Geschriebenen Bedingungen, Seite 1 bis 8 (GB). Die zuletzt genannten Bedingungen stammen von dem Makler Sie bestimmen in Nr. 1, daß sie den ADS Güterversicherung 1973 und den Bestimmungen für die laufende Versicherung Vorgehen. Ferner heißt es in Nr. 32 GB, daß "sich der Versicherungsnehmer in Abweichung von Nr. 1 dieser Geschriebenen Bedingungen im Einzelfall auf die jeweils für ihn günstigere I 2 Regelung in den Geschriebenen Bedingungen, Institute Cargo Clauses, Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen, ADS Güterversicherung 1973 und den Bestimmungen für die laufende Versicherung berufen kann". 2. Nach Nr. 9.4.2 B1V "endet die Versicherung für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, auf Grund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablaufstermin, spätestens einen Monat nach Kündigung". Danach haben die Beklagten den Verderbschaden zu decken, sofern das Fleisch in Moroni transportbedingt zwischengelagert worden sein sollte. Ist hingegen die Zwischenlagerung des Fleisches aus anderen Gründen erfolgt, so hat Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Schadenseintritts nach Nr. 9.4.2 B1V nicht mehr bestanden. Nun hat das Berufungsgericht die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage offen gelassen, aus welchem Grunde die 226.363 kg Fleisch in Moroni eingelagert worden sind. Damit muß unentschieden bleiben, ob der (noch streitige) Klageanspruch aus der Sicht der Nr. 9.4.2 B1V begründet ist oder nicht. 3. Im Gegensatz zu Nr. 9.4.2 B1V unterscheidet Nr. 3 GB nicht zwischen transport- und aus anderen Gründen bedingten Lagerungen. Die Vorschrift lautet: "In Abweichung von Ziff. 5.2 ADS Güterversicherung 1973 umfaßt der Deckungsschutz sämtliche Um-, Überladungen und Aufenthalte, gleichviel wo, wie lange und aus welchem Grunde, ferner Vor- und Nachreisen. Vor- und Nachlagerungen sind gedeckt. Der Deckungsschutz dauert an, solange für den Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse besteht, welches unter die Police fällt." Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht diese Regelung der Vorschrift der Nr. 9.4.2 B1V mit der Folge vor, daß die Klägerin auch dann Deckung ihres Schadens von den Beklagten verlangen kann, wenn es sich um keine transportbedingte, sondern um eine disponierte Einlagerung des Fleisches gehandelt haben sollte. Hierzu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt: Aus Wortlaut und erkennbarem Sinn von Nr. 3 GB ergebe sich, daß die Vorschrift nicht nur eine abweichende Regelung von Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973 statuieren, sondern auch die Monatsfrist der Nr. 9.4.2 B1V außer Kraft setzen sollte; bei unveränderter Geltung von Nr. 9.4.2 B1V wäre es nicht möglich gewesen, Aufenthalte und Lagerungen, gleichviel wie lange dieselben andauem mögen, bis zu dem Ablauf des versicherbaren Interesses der Klägerin unter Transportversicherungsschutz zu halten, wie es nach Nr. 3 GB geschehen sollte? auch sei zu beachten, daß Nr. 9.4.2 B1V mit Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973 in Zusammenhang stehe; denn Grundlage der laufenden Versicherung gemäß den B1V seien nach deren Nr. 1 die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen und die ADS Güterversicherung 1973? nach Nr. 5.2.3 ADS-Güterversicherung 1973 seien van Versicherungsnehmer veranlaßte Zwischenlagerungen nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr transportversichert; gerate nun diese Frist, wie hier durch Nr. 3 GB, in Fortfall, so sei es nicht gerechtfertigt, sie auf dem Wege über Nr. 9.4.2 B1V bei Kündigung der Laufenden Police weiterhin auf disponierte Zwischenlagerungen anzuwenden? ferner sei zu berücksichtigen, daß Transportversicherungen meistens als laufende und nicht als Einzelversicherungen abgeschlossen würden? zu demindest bestehe ein Widerspruch zwischen Nr. 3 GB und Nr. 9.4.2 B1V, und zwar auch dann, wenn man, wie 2? die Beklagten, die Geschriebenen Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maklers ansehe; der Widerspruch werde durch den weitreichenden Wortlaut von Nr. 3 GB begründet, wonach sämtliche Aufenthalte, gleichviel wie lange, van Deckungsschutz umfaßt werden, wobei dieser so lange andauere, wie für den Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse besteht, welches unter die Police fällt; dieser Wortlaut stehe einer zeitlichen Begrenzung im Kündigungsfall eindeutig im Wege, so daß Nr. 3 GB als günstigere Regelung Nr. 9.4.2 B1V vorgehe (Nr. 32 GB); endlich sei zu bedenken, daß der Klägerin erkennbar daran habe gelegen sein müssen, alle unvorhergesehenen Aufenthalte ihrer auf den Transport gebrachten Güter im Ausland unter den Schutz der Laufenden Police fallen zu lassen, und zwar gleichviel wie lange sie andauerten und aus welchem Grunde sie veranlaßt sein mochten? demgemäß seien zu dem eigentlichen versicherten Transportrisiko auch Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen getreten, gleichviel wie lange und aus welchem Grunde; dabei sei das Lagerrisiko für die Beklagten nicht etwa zeitlich unabsehbar gewesen, da der Klägerin daran habe gelegen sein müssen, zwischengelagerte Güter zur Vermeidung auftretender Lagerkosten möglichst bald zu veräußern, wodurch ihr versicherbares Interesse erlosch. 4. Die Revision hält diese Ausführungen für fehlerhaft. Zwar sei es richtig, daß der Versicherungsschutz nach Nr. 3 GB auch kaufmännisch bedingte Lagerungen ohne zeitliche Begrenzung umfasse. Jedoch ändere die Klausel nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973 ab. Hingegen berühre sie nicht Nr. 9.4 B1V. Dem ist nicht zu folgen. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß es sich bei den auf acht Schreibmaschinenseiten niedergelegten Geschriebenen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Auslegung ihrer Nr. 3 durch das Berufungsgericht der vollen Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Die ADS Güterversicherung 1973 sind primär auf die Einzelpolicen des Gütertransports zugeschnitten (Enge, Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 S. VIII). Sie bestimmen in Nr. 5, wann die Versicherung beginnt (Nr. 5.1) und endet (Nr. 5.2). Für van Versicherungsnehmer veranlaßte Zwischenlagerungen sieht Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973 das Ende der Versicherung vor, sobald die Lagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten. Demgegenüber wollen die Bestimmungen für die laufende Versicherung einheitliche Regelungen für diese spezielle Vertragsform der Güterversicherung schaffen (Enge a.a.O. S. 94). Von ihnen befaßt sich Nr. 9 mit der Kündigung einer derartigen Versicherung, die sich ansonsten jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert (Nr. 9.1.1). Nr. 9.4 B1V bestimmt den Unfang des Versicherungsschutzes für Einzelrisiken, die vor dem Ende einer Laufenden Police begonnen haben und danach noch weiter bestehen. Solche Risiken bleiben bis zu dem Ende der Versicherung gemäß Nr. 5 ADS Güterversicherung 1973 gedeckt (vgl. Nr. 9.4.1 B1V sowie Enge a.a.O. S. 109). Für disponierte Lagerungen endet der Versicherungsschutz allerdings spätestens einen Monat nach der Kündigung? für transportbedingte Zwischenlagerungen besteht er hingegen über diesen Zeitpunkt hinaus fort (Nr. 9.4.2 B1V). Insoweit erweitert diese Vorschrift für die Laufende Police die generelle Regelung in Nr. 5.2.3 ADS Güterversicherung 1973. Indes genügt diese Erweiterung vielfach nicht den Interessen der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Laufenden Police. Dem trägt - hier - Nr. 3 GB Rechnung. Die Vorschrift ist Bestandteil von Maklerbedingungen, die auf die laufende Versicherung zugeschnitten sind und die üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ADS, ADS Güter- & Versicherung 1973, Bestimmungen für die laufende Versicherung) im Interesse eines besseren und individuelleren Versicherungsschutzes teilweise abändem. Das bestimmt ihren Sinn und Zweck. Danach ist in Nr. 3 GB eine umfassende Erweiterung der allgemeinen Regelung des Endes der Versicherung (Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973) zu sehen. Hingegen läßt sich daraus, daß Nr. 3 GB neben Nr. 5.2 ADS Güterversicherung 1973 nicht auch Nr. 9.4 B1V nennt, nicht entnehmen, daß die Erweiterung des Versicherungsschutzes sich nur auf transportbedingte Zwischenlagerungen beziehen soll. Die gegenteilige Ansicht der Revision verkennt, daß Nr. 3 GB eine generelle Erweiterung des Versicherungsschutzes für alle beim Ende der Laufenden Police noch versicherten Güter beinhaltet und eine hiervom abweichende Regelung, wie die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf lediglich transportbedingte Zwischenlagerungen durch Nr. 9.4.2 B1V, als Ausnahme von der Regel hätte erwähnt werden müssen, zu demal die Geschriebenen Bedingungen in ihrer Nr. 1 als vorrangig bezeichnet werden. Ferner ist der Ansicht der Revision, Nr. 3 GB berühre Nr. 9.4.2 B1V nicht, entgegenzuhalten, daß Nr. 3 GB, was die gegenständliche und zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes für eingelagerte Güter angeht, weitgehend leer laufen würde, wenn sie gegenüber Nr. 9.4.2 B1V nachrangig wäre. Don widerspricht außerdem die tatsächliche Handhabung der Dinge durch die Beteiligten. Es wäre unverständlich, daß der die Beklagten vertretende führende Assekuradeur trotz Kündigung der Police die Prämien für das Lagerrisiko in den darauffolgenden Monaten gemäß der Deklaration des Maklers RflBHHHBI van 5. Juli 1982 ohne weiteres Ende Juli 1982 ent-gegengencmmen und über einen längeren Zeitraum behalten hat, wenn er nicht der Ansicht gewesen sein sollte, daß Nr. 3 GB der Regelung in Nr. 9.4.2 B1V vorgeht. -12- 5. Das Berufungsgericht ist nach eingehender Würdigung der Gegebenheiten des Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Bestimmungsort der Güter in der Anmeldung van 15. Oktober 1981 zur Laufenden Police nicht absichtlich falsch angegeben hat. Die gegenteilige Ansicht der Revision gründet sich auf eine - unzulässige - abweichende Tatsachenwürdigung. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts kann sie hingegen insoweit nicht aufzeigen. Dr. Ke Hermann Dr. Bauer Bundschuh Dr. Hesselberger Richter am Bundesgerichtshof Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Kellermann