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BGH · II ZR 266/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 266/56

- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr. September 1952 war der Schiffszimmermann LJ0HI von der HSbei der Übernahme von 60 t Kesselwasser zugegen und hatte vor Beginn des Pumpens den Verschluß des Einfüllrohres im Kabelgatt unter Deck entfernt, sodaß die Luft während des Pumpens aus dem Tank entweichen konnte. Die Klägerin hat von der Beklagten aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung der mit der Klage den Ersatz eines Teilbetrages von 65 000 UM ihres auf 127 080,42 DM bezifferten Schadens verlangt, Sie hat behauptet, daß am 2«, September 1952 beim Pumpen der Verschluß vom Einfüllrohr im Kabelgatt nicht entfernt gewesen sei, sodaß die Duft nicht habe entweichen können,;* Infolgedessen sei der Tank geplatzt. Der Matrose V habe nicht mit dem"Pumpen beginnen dürfen, ohne daß ein Mitglied der Besatzung zugegen gewesen sei. I* Das Berufungsgericht hat die von der Revision bezweifelte Befugnis der Klägerin, den aus der Beschädigung ihres Schiffes auf Vertrag gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, daraus hergeleitet, daß die Charterin, die in ent- sprechender Anwendung des § 510 HOB als Reeder anzusehen sei* Diese habe ihre Ansprüche aus der Beschädigung des Tanks an die Klägerin abgetreten» Der Senat hat in seinem Urteil vom 26* November 1956 (BGHZ 22, 197, 205 ff) und vom 12* Dezember 1957 II ZR 88 /57 (zu dem Abdruck, in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die entsprechende Anwendung des § 510 HOB auf Zeitcharterverträge in der ?orm der Baltime-Charter abgelehnt* Gleichwohl kann die Berechtigung der Klägerin, aus der Verletzung des Wasserlieferungsverträges ihren Schaden auf Grund der Abtretung der Charterin geltend zu machen, nicht in Zweifel gezogen werden* Die Interessen der Charterin sind mit denen des Reeders derart verknüpft, daß sie dessen Interessen hinsichtlich des Schiffs gegenüber dem Vertragsgegner wahrzunehmen hat und dieser mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß« Soweit dem Wasserlieferanten Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Schiffs ob- Schadensliquidation a dem Drittinteresse, vgl, RGZ 93, 39> BGHZ 15, 224)« Die Charterin konnte also den Schaden der Klägerin auf Grund des Vertrages gegen die Beklagte geltend machen« Sie hat diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, VflHBHB habe, wenn er selbständig mit dem Einpum^ pen begann, die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern, daß Iti.es habe er nicht getan* Infolgedessen sei der Verschluß im Kabelgatt nicht geöffnet worden und der Tank im Verlaufe des Pumpens geplatzt« Hur wenn ein Mitglied der Besatzung zugegen sei und das Zeichen zu dem Einpumpen gebe,, könne sich die Wasserbootsbesatzung darauf verlassen, daß der Tank zur Wasseraufnahme klar sei. VfH^HBhabe hier um so mehr Anlaß gehabt, sich Gedanken zu machen, wo die Luft aus dem Tank entweichen könne, weil er das einzige auf der Back befindliche Luftrohr zu dem Einfüllen benutzte« Konnte er selbst nicht feststellen, daß der Luftaustritt gewährleistet sei, so habe er mit dem Pumpen nicht beginnen dürfen, ohne ein Mitglied der Besatzung zuzuziehen« Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer Fahrlässigkeit Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht werden nicht überspannt, wenn von jemand, der beruflich ständig mit Tanks umgeht, verlangt wird, daß er sich um den Luftaustritt kümmert, wenn er das einzig sichtbare Luftaustrittsrohr in der Art zu dem Einfüllen benutzt, daß keine Luft durch dieses entweichen kann« Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Wasserbootsbesatzung keinen Anlaß zur Prüfung des Luftaustritts hatte, wenn ein mit der TTasserübemahme befaßtes Besatzungsmitglied beim Beginn des Pumpens auf der Back zugegen war« War aber niemand von der Schiffsbesatzung snwesend, so bestand keine Gewähr, daß eine zweite Öffnung des Tanks, wie sie hier im nicht ohne weiteres zugänglichen Kabelgatt angebracht war, tatsächlich die vom einlaufenden Wasser verdrängte Luft entweichen ließ» Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangte unter diesen Umständen, daß mit Da es somit darauf' ankam, daß beim Beginn des Pumpens ein hierfür zuständige Besatzungsmitglied zugegen war, wenn der Luftaustritt von der Wasserbootsbesatzung nicht überwacht werden konnte, so] ist VfJ0HH|mit Recht auch nicht deshalb als entlastet angesehen worden, weil der 1. Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, als entlastet anzusehen, weil am Vortage alles glatt verlaufen war, ohne daß der anwesende Schiffszimmermann für erkennbar etwas veranlaßt hatte, um den Tanl klar zu machen«, I^HHI gab bereits durch seine Anwesenheit-beim Beginn des Pumpens zu erkennen, daß von Seiten des Schiffs alles für die Übernahme klar sei. BGB, § 485 HGB hergeleitet«, Bas Pumpen von Wasser auf ein anderes Schiff gehörte zu den Biens Verrichtungen Vollbrechts bei der Verwendung des als eines zur Bazu gehören nicht nur rein schiffahrtsrechtliche Verträge, z.B. Pracht- und Schleppverträge, wie die Klägerin meint, sondern auch Verträge, die geschlossen wex’den, um entsprechend der Zweckbestimmung des Schiffs von diesem aus andere Schiffe zu versorgen« Bie Beklagte haftet also nur mit dem Schiff ,,A§|0Hi,S d«h« sie hat die Zwangsvollstrekkung in dieses zu dulden (§§ 754 Nr.8, 761 HGB). Bie festgestell-te beschränkte dingliche Haftung der Beklagten mit dem Schiff war neben der Verurteilung zur Zahlung auf Grund persönlicher Verpflichtung im Hinblick auf §§ 754, 761 HGB besonders dahin auszusprechen, daß die Beklagte verurteilt wurde, die Zwangsvpllstreckung in das Schiff zu dulden* Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, daß dieser Anspruch neben der Haftung des Reeders aus §§ 4857 486 HGB erhoben werden kann, und daß der Reeder das Reichsgericht unter Zustimmung des Schrifttums (Wüsten-, dorfer, -Neuzeitliches Seehandelsrecht 2.Aufl» § 16 III 5) ausgeführt hat, freistehen, ob er die durch §§ 486, 754 HGB vermittelte bevorzugte dingliche Sicherung beanspruchen und dazu ein Verschulden des Besatzungsmitgliedes nachweisen will oder ob er die unbeschränkte persönliche Haftung nach § 831 BGB verfolgen und sich dem Entlastungsbeweis aussetzen will. Person der SchiffsbeSatzung nach dem Anschluß der Zuleitung zu pumpen oder sich jedenfalls zu vergewissern, wo die durch ihr Pumpen verdrängte Luft abziehen konnte* Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nicht überspannt* Es hat ihn auch ohne die von der Revision gerügten Verfahrensverstösse gemäß §§ 139? Es bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, gemäß § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrages der Beklagten hinzuwirken, daß Vfpm^ insbesondere über die Notwendigkeit des Luftabzuges und seiner Kontrolle beim Tankfüllen belehrt worden sei* Nach Lage der Sache war kein Zweifel, daß sich der Entlastungsbeweis auf die Belehrung und Überwachung in dieser Richtung zu erstrecken hatte* Davon, daß er VfpHB angewiesen habe, wenn er ausnahmsweise selbständig einpumpe, den Luftabzug sorgfältig zu kontrollieren und ein Besatzungsmitglied herbeizurufen, wenn er ihn nicht feststellen könne, hat der Zeuge nichts bekundet, obwohl dies zu dem Gegenstand seiner Vernehmung gehörte und die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, durch Fragen diesen Punkt ausdrücklich zur Sprache zu bringen* Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 ZPO eine solche Belehrung als nicht erwiesen ansehen* kümmern und dadurch verhüten müssen, daß er selbständig vorging» Es zeuge von einem Organisationsmsngel, wenn V sich ohne jede Beaufsichtigung auf der f9SBHB habe bewegen und mit dem Einpumpen beginnen können. Mit Recht ist auch gegenüber dem auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch der Einwand des MitVerschuldens der Schiffsbesatzung für zulässig erachtet worden (BGHZ 9» ** 319)o Bie Anschlußrevision rügt als Verletzung des § 286 ' x ZPO, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Führung der "SBBB” damit rechnen mußte, .die Wassei'boots-besatzung werde mit dem Einpumpen beginnen, ohne-daß jemand vom Schiff dabei sei. mindestens ein anderes Besatzungsmitglied alsbald hiermit beauftragen müssen«, Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage festgestellt» daß sich die Leute des Wasser- beirief noch ihn zu dem Warten aufforderte, dahin verstehen werde, es könne wie am Vortage in den Vorpiektank eingepumpt werden, weil dieser unverändert zur Wasseraufnahme bereit sei» An dieser Beurteilung würde auch dann nichts geändert werden1 wenn der von der Klägerin angetretene Sachverständigenbeweis erhoben und festgestellt würde, daß es üblich sei, bei solchen Wasserübernahmen mit dem Binpumpen erst zu beginnen, wenn jemand vom Schiff dabei ist«, Bieser Brauch schlösse nicht aus, daß im Einzelfall von der Anwesenheit eines Besatzungsmitglieds abgesehen Vermeidung eines Irrtums die Herbeirufung eines Besatzungs- warten, wenn er durch das Gespräch über das Bunkern ander-weit in Anspruch genommen war«, Gerade wenn eine Tankanlage benutzt wurde, bei der durch das Luftrohr eingefüllt wurde, der Luftabzug aber durch die unter Beck befindliche, nicht ohne weiteres zugängliche Einfüllöffnung vor sich gehen sollte, war auch von Seiten des Schiffs eine beson- aufzufordern, zu dere Aufmerksamkeit nötig, um eine Benutzung durch den Lieferanten ohne Kontrolle des Luftahzuges in der irrtümlichen Annahme, es sei alles in Ordnung und das Maschinenpersonal mit dem Pumpen einverstanden, auszuschliessen. Bas Mitverschulden NidBs konnte auch ohne Rechtsirrtum als dem Verschulden der Beklagten gleichstehend beurteilt werden« Bie Rügen der Revision und der Anschluß, revision bezüglich des Grades des beiderseitigen Verschuldens sind unbegründet« Bereits mit der Meldung des bereit-^ liegenden Wasserbootes beim leitenden Ingenieur übernahm das Schiff eine Mitverantwortlichkeit'für die ordnungsmäs-sige Abwicklung der Übernahme, für die der Wasserbootsbe-, Satzung klare und eindeutige Weisungen zu erteilen waren. Von dem umsichtigen Verhalten beider Teile hing es im glei chen Maße ab, daß Schäden am Schiff vermieden wurden« Bas Berufungsgericht konnte auf Grund tatsächlicher Würdigung ohne Verletzung des § 254 BGB das Verhalten der auf die Meldung V^HHHVs gar nichts veranlaßte, und die Verletzung der Pflicht zur Leitung der Verrichtung VflHHB)8 durch die Beklagte als in gleicher Weise für den Schaden ursächlich betrachten« Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den regelwidrigen Zustand und die schwache Gesamtkonstruktion der Anlage bei der Abwägung nach § 254 BGB besonders berücksichtigen müssen, geht fehl. Bie Unterlassung dieser Maßnahmen war nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts in gleichem Maße für den Schaden ursächlich wie das Verhalten Bie Revision und die Anschlußrevision waren hiernach

Zitierte Normen: § 249 HGB § 831 BGB § 286 ZPO § 831 BGB § 139 ZPO § 254 BGB
schiffentankenBieBerufungsgerichtKlägerinHGBVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

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1.	Gesetzt BGB § 249; HGB § 510.
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Rechtssatz: Ist ein Seeschiff mit Baltime-Charter verchar- * tert, so kann der Charterer, der Lieferungsver-. träge Uber Betriebsmittel für das Schiff geschlossen hat, vom Lieferanten Ersatz des dem Reeder am Schiff durch Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten entstandenen Schadens verlangen (sogo Schadensliquidation aus dem Drittinter-esse)*
2. Gesetz:	HGB	§	486	Abs,l Hr, 2.
. Rechtssatz: Bei einem Wasserboot gehört die'Erfüllung der
 Wasserlieferungsyerträge zur Versorgung anderer *	Schiffe zu den Dienstobliegenheiten der Schiffs-
besatzung,
 Aktenzeichen: II ZR 266/56 Urt. des BGH v* 27* Januar 1958
LG Aurich OLG Oldenburg
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. Verkündet • am 27« Januar 1958
: Braun, Justizobersekretär N als Urkundsbeamter der ;1 Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Haftung in ihren Geschäftsführer
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»Gesellschaft mit beschränkter _ vertreten durch
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Beklagten, Bevisionsklägerin und Anschlußrevisions- i beklagten,	.«
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Reederei J. G. vertreten durch die Jan und Egil
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allein zei chnungsberec
(Norwegen), igten Herren
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Klägerin, Bevisionsbeklagte und Anschlußrevisions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die	^
mündliche Verhandlung vom 27o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Br. Haager, liesecke ' £ und Br. Beinicke	•	\
für Recht erkanntt
1. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 29* Mai 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel dahin lautets
"Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63>540,21 BM nebst 4 # Zinsen seit dem !• Okto-
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ber 1952 zu zahlen und wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung in das Wasserboot 2U dulden»”
£9 Auch die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen»
?» Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Beklagte 98/100? die Klägerin 2/100 zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der norwegische Dampfer nS|
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tonnen, Heimathafen KiflMHHHHI S., der damals der Klägerin gehörte und mit Baltime-Charter an die
 verchartert war, löschte Anfang September 1952 im Emder Hafen. Br übernahm am 1. und 2. September 1952 von dem Wasserboot der Beklagten "A^HMV* das im Seeschiffsregister. eingetragen ist, Kesselwasser auf Grund einer Bestellung für Rechnung der Charterin,
 Das Wasser, wurde an beiden Tagen in den Vorpiektank des Dampfers gepumpt. Dieser Tank hatte ein auf die Back hinausführendes gebogenes Luftrohr. Die Einfüllöffnung befand sich unter Deck im Kabelgatt, das durch den vorderen Backraum auf einer Treppe zu erreichen ist. Die Einfüllöffnung kann mit einer Kappe zugeschraubt werden.
Das Wasser wurde an beiden Tagen in der Art übernommen, daß der Matrose	des	Wasserbootes	den	gebo-
genen Rohrteil des Luftrohres auf der Back abschraubte, den Schlauch mit einer vom Wasserboot mitgebrachten Muffe auf das Rohrende aufschraubte und sodann einpumpen ließ.
Am 1. September 1952 war der Schiffszimmermann LJ0HI von der HSbei der Übernahme von 60 t Kesselwasser zugegen und hatte vor Beginn des Pumpens den Verschluß des Einfüllrohres im Kabelgatt unter Deck entfernt, sodaß die Luft während des Pumpens aus dem Tank entweichen konnte.
Am 2. September 1952 führte der Matrose	äie	Was-
serübemahme selbständig aus. Dabei platzte der Vorpiektank, indem die Vernietung des Vorpiekschotts riss. Außerdem wurden Versteifungen und Platten des Schotts sowie der Aussen-haut verbogen.
Die Klägerin hat von der Beklagten aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung der	mit
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der Klage den Ersatz eines Teilbetrages von 65 000 UM ihres auf 127 080,42 DM bezifferten Schadens verlangt,
 Sie hat behauptet, daß am 2«, September 1952 beim Pumpen der Verschluß vom Einfüllrohr im Kabelgatt nicht entfernt gewesen sei, sodaß die Duft nicht habe entweichen können,;* Infolgedessen sei der Tank geplatzt. Der Matrose V habe nicht mit dem"Pumpen beginnen dürfen, ohne daß ein Mitglied der Besatzung zugegen gewesen sei. Vj habe sich lediglich beim leitenden Ingenieur der -11!
erkundigt, wieviel Wasser gewünscht werde und zur Antwort erhalten? "100 ttt. Es sei ihm nicht erkläret worden, daß mit der Wasserübemahme begonnen werden könne.
In jedem Falle habe V00HHB» der gewußt habe, wo sich das Einfüllrohr befand, für dessen Öffnung sorgen müssen, wenn er den Wasser schlauch fest auf das Luftrohr schraubte! statt ihn nur lose hineinzustecken, und mit dem Pumpen be-; gann.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet, der leitende Ingenieur NfH habe auf die Meldung des erkennbar zur Wasserlieferung kommenden Matrosen VgHHHI geantwortet? ”100 t Vorpiek”, aber nichts ver- ' anlaßt, obwohl er ihn zur Back habe gehen sehen. Auch sei* der 1. Offizier während der Wasserübernahme auf der Back erschienen. Die Deckswache habe ebenfalls die Wasserübernahme beobachtet»	habe	für den Luftabzug aus
 dem Tank nicht zu sorgen brauchen, zu demal er keinen Zutritt zur Kabelgatt gehabt habe. Die Tankanlage sei nicht vor-schriftsmässig gewesen» Bei jeder Wasserübernahme sei mit Wissen der Besatzung der Schlauch mit einer Muffe auf das Luftrohr geschraubt worden. Der Tank sei schadhaft gewesen und habe deshalb den Druck von nur 1,8 atü, mit dem gepumpt worden sei, nicht ausgehalten» Der Matrose V sei sorgfältig ausgewählt und über seine Pflichten belehrt worden.
 
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlendesgericht hat die Beklagte verurteilt, den Betrag des halben Schadens mit 63 540,21 DM an die Klägerin zu zahlen, im übrigen aber die Klage abgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfange, während die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Im Wege der Anschlußrevision beantragt sie, der Klage auch in Höhe von 1 459*79 DM stattzugeben* Sie beantragt ferner, ausdrücklich auszusprechen, daß die Beklagte wegen der Klagforderung auch die Zwangsvollstreckung in das Wasserboot nAflHHBn zu dulden habe*
Entscheidungsgründe%
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I* Das Berufungsgericht hat die von der Revision bezweifelte Befugnis der Klägerin, den aus der Beschädigung ihres Schiffes auf Vertrag gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, daraus hergeleitet, daß die Charterin, die	in	ent-
sprechender Anwendung des § 510 HOB als Reeder anzusehen sei* Diese habe ihre Ansprüche aus der Beschädigung des Tanks an die Klägerin abgetreten» Der Senat hat in seinem Urteil vom 26* November 1956 (BGHZ 22, 197, 205 ff) und vom 12* Dezember 1957 II ZR 88 /57 (zu dem Abdruck, in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die entsprechende Anwendung des § 510 HOB auf Zeitcharterverträge in der ?orm der Baltime-Charter abgelehnt* Gleichwohl kann die Berechtigung der Klägerin, aus der Verletzung des Wasserlieferungsverträges ihren Schaden auf Grund der Abtretung der Charterin geltend zu machen, nicht in Zweifel gezogen werden* Die Interessen der Charterin sind mit denen des Reeders derart verknüpft, daß sie dessen Interessen hinsichtlich des Schiffs gegenüber dem Vertragsgegner wahrzunehmen hat und dieser mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß« Soweit dem Wasserlieferanten Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Schiffs ob-
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liegen, muß er diese ohne Rücksicht auf die Eigentumsver-* hältnisse am Schiff erfüllen (sog. Schadensliquidation a dem Drittinteresse, vgl, RGZ 93, 39> BGHZ 15, 224)« Die Charterin konnte also den Schaden der Klägerin auf Grund des Vertrages gegen die Beklagte geltend machen« Sie hat diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten«
Die Ansprüche aus § 831 BGB werden auf die Verletz! des Eigentums der Klägerin gestützt und sind in ihrer Pers erwachsen.
II,	Bas Berufungsgericht erachtet eine Vertragsver- K: letzung der Beklagten für dargetan, weil nach dem Ergebnis'/ der Beweisaufnahme ein Verschulden Vf^HHB13 hinsichtlich der Beschädigung des Tanks nicht verneint werden könne. Den: Verkäufer einer Ware trifft die Nebenpflicht, bei der Übergabe die gebotene Sorgfalt im Hinblick auf die Gesundheit und das Eigentum des Käufers zu beobachten (RGZ 78, 239)* Zu* Unrecht rügt die Revision eine Verkennung der Beweislast o Sie meint, das Berufungsgericht habe sagen wollen, es sei nicht erwiesen, daß VfpHHHi unverschuldet gehandelt habe,* Die Klägerin habe aber die Beweislast für ein ; Verschulden VfmpHBHI8 hei der Vertragserfüllung, Jedoch kann es auf die Präge der Beweislast nicht ankommen; denn das Berufungsgericht stellt ein Verschulden Vollbrechts mit näherer Begründung fest und erachtet nicht etwa einen Entlastungsbeweis als nicht geführt.
Das Berufungsgericht hat kein Verschulden V| darin gesehen, daß er selbständig mit dem Einpumpen in den Vorpiek-Tank begann. Die von der Revision gegen die Erörterungen.des Berufungsgerichts, ob	selb-
ständig habe einpumpen dürfen, erhobenen Angriffe können daher, auf sich beruhen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, VflHBHB habe, wenn er selbständig mit dem Einpum^ pen begann, die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern, daß
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die Luft aus dem Tank entweichen konnte. Iti.es habe er nicht getan* Infolgedessen sei der Verschluß im Kabelgatt nicht geöffnet worden und der Tank im Verlaufe des Pumpens geplatzt« Hur wenn ein Mitglied der Besatzung zugegen sei und das Zeichen zu dem Einpumpen gebe,, könne sich die Wasserbootsbesatzung darauf verlassen, daß der Tank zur Wasseraufnahme klar sei. VfH^HBhabe hier um so mehr Anlaß gehabt, sich Gedanken zu machen, wo die Luft aus dem Tank entweichen könne, weil er das einzige auf der Back befindliche Luftrohr zu dem Einfüllen benutzte« Konnte er selbst nicht feststellen, daß der Luftaustritt gewährleistet sei, so habe er mit dem Pumpen nicht beginnen dürfen, ohne ein Mitglied der Besatzung zuzuziehen«
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die an das Verhalten V^HHHN zu stellenden Anforderungen verkannt habe. Es müsse genügen, daß üblicherweise so verfahren wird, wie er verfahren ist* Das Zeichen zu dem Einpumpen könne auch mittelbar gegeben werden« Jedoch läßt die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen«
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer Fahrlässigkeit	Die	Anforderungen an die
 Sorgfaltspflicht werden nicht überspannt, wenn von jemand, der beruflich ständig mit Tanks umgeht, verlangt wird, daß er sich um den Luftaustritt kümmert, wenn er das einzig sichtbare Luftaustrittsrohr in der Art zu dem Einfüllen benutzt, daß keine Luft durch dieses entweichen kann« Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Wasserbootsbesatzung keinen Anlaß zur Prüfung des Luftaustritts hatte, wenn ein mit der TTasserübemahme befaßtes Besatzungsmitglied beim Beginn des Pumpens auf der Back zugegen war« War aber niemand von der Schiffsbesatzung snwesend, so bestand keine Gewähr, daß eine zweite Öffnung des Tanks, wie sie hier im nicht ohne weiteres zugänglichen Kabelgatt angebracht war, tatsächlich die vom einlaufenden Wasser verdrängte Luft entweichen ließ» Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangte unter diesen Umständen, daß mit
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dem Einpumpen gewartet wurde, bis ein Besatzungsmitglied den Luftaustritt kontrolliert hatte. Da es somit darauf' ankam, daß beim Beginn des Pumpens ein hierfür zuständige Besatzungsmitglied zugegen war, wenn der Luftaustritt von der Wasserbootsbesatzung nicht überwacht werden konnte, so] ist VfJ0HH|mit Recht auch nicht deshalb als entlastet angesehen worden, weil der 1. Offizier während des Pumpens' auf die Back kam oder weil der Wachoffizier das Anlegen des Bootes und die Wasserübernahme beobachtet hatte. Lie Behauptung, der Wachmann	habe das Zeichen zu dem Pum-
pen gegeben, deren Hichtbeachtung die Revision rügt, könnt schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dieser nicht' befugt gewesen wäre, die (Pankfüllung anzuordnen»
Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, als entlastet anzusehen, weil am Vortage alles glatt verlaufen war, ohne daß der anwesende Schiffszimmermann für	erkennbar etwas veranlaßt hatte, um den Tanl
 klar zu machen«, I^HHI gab bereits durch seine Anwesenheit-beim Beginn des Pumpens zu erkennen, daß von Seiten des Schiffs alles für die Übernahme klar sei. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verfahrensverstoß davon absehen, ein Gutachten über die Gepflogenheit einzuholen, den Luft-austritt im Hafen offen zu halten. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine solche Üblichkeit V(0HHHIs nicht davon befreien würde, sich zu vergewissern, ob der Luftaustritt tatsächlich gewährleistet war. Das Berufungsgericht verletzt auch nicht § 286 ZPO, wenn es nicht erbittert, ob die Anlage ungewöhn-: lieh war und ob V(^0HH|mit einer nicht üblichen Tankanlage rechnen mußte. Das Berufungsgericht hat festgestellt] daß V00HMI das einzige sichtbare Luftrohr dicht verschloß. Ihm war also ohne weiteres erkennbar, daß bei die-1 ser Tankanlage an Deck keine zweite Öffnung vorhanden war,i die als Luftabzug in Betracht kam»
 
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Zutreffend hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für das Verschulden	aus	§§ 276, 278
BGB, § 485 HGB hergeleitet«, Bas Pumpen von Wasser auf ein anderes Schiff gehörte zu den Biens Verrichtungen Vollbrechts bei der Verwendung des	als	eines zur
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Versorgung, von Schiffen mit Wasser eingerichteten Seeschiffs* Ber Anspruch beruht auf der Verletzung eines Vertrages, dessen Ausführung zu den Bienstobliegenheiten des Schiffers gehörte (§ 486 Abs.l Hr.2 HGB). Bazu gehören nicht nur rein schiffahrtsrechtliche Verträge, z.B.
Pracht- und Schleppverträge, wie die Klägerin meint, sondern auch Verträge, die geschlossen wex’den, um entsprechend der Zweckbestimmung des Schiffs von diesem aus andere Schiffe zu versorgen« Bie Beklagte haftet also nur mit dem Schiff ,,A§|0Hi,S d«h« sie hat die Zwangsvollstrekkung in dieses zu dulden (§§ 754 Nr.8, 761 HGB). Frachten scheiden hier aus« Bas Berufungsgericht hat in der Formel nur die Verurteilung zur Zahlung aus dem weiteren Gesichtspunkt des § 831 BGB zu dem Ausdruck gebracht. Bie festgestell-te beschränkte dingliche Haftung der Beklagten mit dem Schiff war neben der Verurteilung zur Zahlung auf Grund persönlicher Verpflichtung im Hinblick auf §§ 754, 761 HGB besonders dahin auszusprechen, daß die Beklagte verurteilt wurde, die Zwangsvpllstreckung in das Schiff zu dulden*
Ber Antrag zu dieser Verurteilung lag im Zahlungsantrag (Schaps, Seerecht § 761 Anm.29). Ber in der Revisionsinstanz nunmehr ausdrückliqh gestellte Buldungsantrag dient lediglich der Klarstellung. Es war daher die irrtümlich nur in den Gründen festgestellte dingliche Haftung auch in der Formel auszusprechen.
III.	Bas Berufungsgericht hat neben dem Anspruch aus Vertrag der Klägerin auch einen solchen aus § 831 BGB zuerkannt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, daß dieser Anspruch neben der Haftung des Reeders aus §§ 4857 486 HGB erhoben werden kann, und daß der Reeder
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für ihn nicht nur beschränkt mit dem Schiffsvermögen, sondern unbeschränkt persönlich eintreten muß» Biese Ansicht i entspricht der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 151 , 296^ und des erkennenden Senats (Urt.v. 14.März 1957 - II ZR 33 55 VersR 1957? 286). Bie Revision, die sie zur Nachprüfung stellt, vermag keine Gründe darzutun, die es rechtfer^ tigen könnten, von ihr abzugehen. Bern* Geschädigten muß, wie? das Reichsgericht unter Zustimmung des Schrifttums (Wüsten-, dorfer, -Neuzeitliches Seehandelsrecht 2.Aufl» § 16 III 5) ausgeführt hat, freistehen, ob er die durch §§ 486, 754 HGB vermittelte bevorzugte dingliche Sicherung beanspruchen und dazu ein Verschulden des Besatzungsmitgliedes nachweisen will oder ob er die unbeschränkte persönliche Haftung nach § 831 BGB verfolgen und sich dem Entlastungsbeweis aussetzen will. Beide Ansprüche können auch, wie hier geschehen, nebeneinander erhoben werden»	-31
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Bas Berufungsgericht hat den Beweis, daß die Beklagte bei der Beaufsichtigung V|^His die im Verkehr erfordert liehe Sorgfalt beobachtet hat, nicht als erbracht angesehen; Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit vfÜs der Leitung und Überwachung bedurfte und daß dazu auch eine sorgfältige Unterrichtung über Maßnahmen gehörte, die zu dem Schutze fremden Eigentums bei seiner Tätigkeit zu treffen waren» Je gefährlicher die Verrichtung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn zu stellen. Hier wurde laufend mit einem Bruck von 1,8 atü in Schiffstanks gepumpt;; Bei verschlossenem Luftabzug treten Überdrucke auf, die die^j Festigkeit der Tankwände, auch wenn die üblichen Sicherheit sko effizienten berücksichtigt werden, erheblich über- ^ steigen» Es war Aufgabe des Spezialunternehmens der Beklag-^ ten, diese Gefahren in Rechnung zu ziehen und durch allgemeine Bienstanweisung dafür zu sorgen, daß die Angestellten^ hierüber unterrichtet und angewiesen wurden, entweder über1! haupt nicht ohne deutliche Zustimmung einer hierzu berufene!
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Person der SchiffsbeSatzung nach dem Anschluß der Zuleitung zu pumpen oder sich jedenfalls zu vergewissern, wo die durch ihr Pumpen verdrängte Luft abziehen konnte* Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nicht überspannt* Es hat ihn auch ohne die von der Revision gerügten Verfahrensverstösse gemäß §§ 139? 286 ZPO als nicht erbracht angesehen.
Es bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, gemäß § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrages der Beklagten hinzuwirken, daß Vfpm^ insbesondere über die Notwendigkeit des Luftabzuges und seiner Kontrolle beim Tankfüllen belehrt worden sei* Nach Lage der Sache war kein Zweifel, daß sich der Entlastungsbeweis auf die Belehrung und Überwachung in dieser Richtung zu erstrecken hatte*
Die Zeugen, insbesondere auch der Zeuge R40fe dessen Vernehmung über die besondere Belehrung die Beklagte im Palle eines Hinweises nach § 139 ZPO noch beantragt haben will, sind allgemein über die vorgenommerie Unterrichtung Vollbrechts gehört worden und hätten bereits nach dem Gegenstand ihrer Vernehmung Anlaß gehabt, sich über eine Belehrung hinsichtlich der Kontrolle des Luftabzuges zu aus-sern* Sie haben aber nichts hierüber bekundet. Der Zeuge RgH bat nach seiner Aussage Vf^HH lediglich dahin belehrt, daß er im allgemeinen nur nach Anweisung des Schiffspersonals das Wasser einpumpen dürfe, besonders auf Schiffen, die ihm fremd seien. Davon, daß er VfpHB angewiesen habe, wenn er ausnahmsweise selbständig einpumpe, den Luftabzug sorgfältig zu kontrollieren und ein Besatzungsmitglied herbeizurufen, wenn er ihn nicht feststellen könne, hat der Zeuge nichts bekundet, obwohl dies zu dem Gegenstand seiner Vernehmung gehörte und die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, durch Fragen diesen Punkt ausdrücklich zur Sprache zu bringen* Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 ZPO eine solche Belehrung als nicht erwiesen ansehen*
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IV* Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß di Schadensersatzpflicht der Beklagten sich auf die Hälfte mindere, weil die Besatzung des "SBHB” ein entsprechen-des Mitverschulden treffe» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schiffsbesatzung habe sich nach der Meldung vB^Hfts beim leitenden Ingenieur	v
kümmern und dadurch verhüten müssen, daß er selbständig vorging» Es zeuge von einem Organisationsmsngel, wenn V sich ohne jede Beaufsichtigung auf der f9SBHB habe bewegen und mit dem Einpumpen beginnen können. N habe die erforderlichen Anweisungen geben müssen, als Voll-, brecht sich bei ihm meldete, oder ein Besatzungsmitglied beauftragen müssen, Ber Organisationsmangel und das Verschulden	seien ebenso schwer zu bewerten wie das
 Verschulden V(BHHBs und die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte«
Mit Recht ist auch gegenüber dem auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch der Einwand des MitVerschuldens der Schiffsbesatzung für zulässig erachtet worden (BGHZ 9» **
 319)o Bie Anschlußrevision rügt als Verletzung des § 286	'	x
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ZPO, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Führung der "SBBB” damit rechnen mußte, .die Wassei'boots-besatzung werde mit dem Einpumpen beginnen, ohne-daß jemand vom Schiff dabei sei. Es sei zu Unrecht ein Organisationsmangel beim Schiffsbetrieb und ein Verschulden HBHi angenommen worden« hBHB habe angesichts der bestehenden Übung in der Schiffahrt, für die ein Sachverständiger benannt worden sei, davon ausgehen können, daß erst gepumpt werden würde, wenn der Schiffszimmermann oder der 2. Maschir nist herbeigerufen waren und ausdrücklich das Zeichen zu dem > Einpumpen gegeben hatten. ,Bie Rüge ist nicht begründet.
Bas Berufungsgericht ist ohne Verfahrensverstoß zu der Auf4 fassung gelangt, daß	gehöriger	Sorgfalt	habe	er--
kennen können, der Matrose VBHHHR komme vom Wasserboot und wolle das bestellte Kesselwasser liefern. Es bedeutet.

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auch keine Überspannung der an sein pflichtgemässes Verhalten zu stellenden Anforderungen* wenn das Berufungsgericht
 die für die Wasserübernahme erforderlichen Anweisungen ge-
mindestens ein anderes Besatzungsmitglied alsbald hiermit beauftragen müssen«, Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage	festgestellt» daß sich die Leute des Wasser-
bootes an ihn zu wenden pflegten, wenn Kesselwasser geliefert wurde* Br habe dann dem 2. Maschinisten weitere Anweisung gegeben* Am Unfalltage habe er dies nicht getan«, Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangen, Bilsen habe bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, die Wasserbootsbesatzung werde möglicherweise sofort mit der Wasserübernahme beginnen. Es bestand die naheliegende Gefahr, daß V0HHI|die blosse Entgegennahme der Meldung durch	äer weder ©in anderes Besatzungsmitglied her-
beirief noch ihn zu dem Warten aufforderte, dahin verstehen werde, es könne wie am Vortage in den Vorpiektank eingepumpt werden, weil dieser unverändert zur Wasseraufnahme bereit sei» An dieser Beurteilung würde auch dann nichts geändert werden1 wenn der von der Klägerin angetretene Sachverständigenbeweis erhoben und festgestellt würde, daß es üblich sei, bei solchen Wasserübernahmen mit dem Binpumpen erst zu beginnen, wenn jemand vom Schiff dabei
 ist«, Bieser Brauch schlösse nicht aus, daß im Einzelfall von der Anwesenheit eines Besatzungsmitglieds abgesehen
 Vermeidung eines Irrtums die Herbeirufung eines Besatzungs-
warten, wenn er durch das Gespräch über das Bunkern ander-weit in Anspruch genommen war«, Gerade wenn eine Tankanlage benutzt wurde, bei der durch das Luftrohr eingefüllt wurde, der Luftabzug aber durch die unter Beck befindliche, nicht ohne weiteres zugängliche Einfüllöffnung vor sich gehen sollte, war auch von Seiten des Schiffs eine beson-
angenowmen hat» 3S
habe nach der Meldung V
ben und sich um V
weiter kümmern müssen. Er habe
 wird und daß
 nach den Umständen gehalten war, zur
 mitgliedes zu veranlassen oder V
aufzufordern, zu
 dere Aufmerksamkeit nötig, um eine Benutzung durch den Lieferanten ohne Kontrolle des Luftahzuges in der irrtümlichen Annahme, es sei alles in Ordnung und das Maschinenpersonal mit dem Pumpen einverstanden, auszuschliessen.
Bas Mitverschulden NidBs konnte auch ohne Rechtsirrtum als dem Verschulden der Beklagten gleichstehend beurteilt werden« Bie Rügen der Revision und der Anschluß, revision bezüglich des Grades des beiderseitigen Verschuldens sind unbegründet« Bereits mit der Meldung des bereit-^ liegenden Wasserbootes beim leitenden Ingenieur übernahm das Schiff eine Mitverantwortlichkeit'für die ordnungsmäs-sige Abwicklung der Übernahme, für die der Wasserbootsbe-, Satzung klare und eindeutige Weisungen zu erteilen waren. Von dem umsichtigen Verhalten beider Teile hing es im glei chen Maße ab, daß Schäden am Schiff vermieden wurden« Bas Berufungsgericht konnte auf Grund tatsächlicher Würdigung ohne Verletzung des § 254 BGB das Verhalten	der
 auf die Meldung V^HHHVs gar nichts veranlaßte, und die Verletzung der Pflicht zur Leitung der Verrichtung VflHHB)8 durch die Beklagte als in gleicher Weise für den Schaden ursächlich betrachten« Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den regelwidrigen Zustand und die schwache Gesamtkonstruktion der Anlage bei der Abwägung nach § 254 BGB besonders berücksichtigen müssen, geht fehl. Bei aufmerksamer Handhabung war die Anlage ohne Gefahr zu benutzen« Überdruckventile waren nicht vorgeschrie ben« Hätte VfmHHI für das Entweichen der Luft gesorgt, so hatte der Tank, wie das Berufungsgericht darlegt, dem Wasserdruck standgehalten. Wesentlich war nur, daß 700^.
klar unterwiesen und seine Verrichtungen entsprechend geleitet wurden. Bie Unterlassung dieser Maßnahmen war nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts in gleichem Maße für den Schaden ursächlich wie das Verhalten
 Bie Revision und die Anschlußrevision waren hiernach
 
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mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe su-rückzuweisen«, Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 97, 92 ZPO*
Dr*Haidinger Dr„Nörr	Dr«Haager
 Liesecke
Dr. Reitticke