tEatbestaads Durch, Vereinbarung der Parteien ist die zwischen ihnen gebildete offene Handelsgesellschaft mit Wirkung vom 1, Januar 1951 aufgelöst worden» Am 25« Oktober 1950 haben sie sodann des weiteren eine Aufteilung der Sachwerte mündlich vereinbart und in Ausführung dieser Vereinbarung verschiedene Vermögenswerte, wie Maschinen, Zubehörbestandteile und Lagervorräte untereinander aufgeteilt» Die vorgesehene Aufteilung und Vermessung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes ist dagegen bisher nicht durchgeführt worden» ' diese in einer besonderen leiste zwischen den Parteien be-r reits aufgeteilt sind« Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten«, Er hat vor ge tragen, die Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei mit der erfolgten Aufteilung endgültig beendet gewesen, so dass für eine Ausgleichung von Spitzenbeträgen kein Baum mehr seia Ausserdem habe jede der Parteien wertmässig das gleiche erhalten» Im übrigen sei die mündliche Aufteilungsvereinbarung schon deswegen nichtig, weil sie der Form des § 313 BGB ermangelt habe, die für die Aufteilung des bedeutenden Grundbesitzes der Gesellschaft notwendig gewesen sei» ♦ Die Klage stützt sich nach dem Vortrag des Klägers auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, durch die eine Aufteilung der Sachwerte .unter ihnen bindend festge- werden könne, sich dem Gutachten eines Sachverständigen bei der Frage der Bewertung der im einzelnen aufgeteilten Sachwerte zu unterwerfen, so kann ihr darin nicht gefolgt werden« Sie Ubersieht dabei*den weiteren Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz' auszugehen ist«, Danach sollen sich die Parteien bei ihrer Vereinbarung auch darüber einig gewesen ’sein« dass ‘ im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung der Sachwerte1 ein Sachverständiger habe entscheiden sollen« In einer solchen Abmachung ist, soweit löan die tatsächlichen Behauptungen des Klägers zugrunde legt, die'Vereinbarung einer Schieds-gutachterklaus^l zu^ erblicken (BG&Z 6, 335)« Diese Klausel berechtigt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, den Kläger, vom Beklagten die Mitwirkung bei der Be-Stellung des Gutachters zu verlangen. - .1«) Die-Revision rügt an diesen.Ausführungen zunächst, in prozessualer Hinsicht, das Berufuhgsgericht habe ‘zii einer Anwendung des § 139 BGB nicht kommen dürfen, ohne vorher dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit zu .einer Äusserung über den vea^mutlichen Willen der Parteien beim Ab-Schluss der Aufteilungsvereinbarung zu geben« Diese Huge der Revision ist unzutreffend« Da der Beklagte in seinem Schriftsatz.vom eine Anwendung des § 139- BGB kein Raum sei, kann nicht gefolgt werden; Gerade eine solche Vereinbarung^tellt .nach dem Willen der Parteien in der Regel ein,einheitliches Rechtsgeschäft, in dem Sinne dar, daps.die einzelnen Äufteilungsbcstimmungen in einem unlösbaren.Zusammenhang, zueinander stehen, dass also die Wirksamkeit der einen Bestimmung im allgemeinen auch . Dabei verkennt die Revision nicht, dass ein Aufteilungsabkommen .zwischen den Gesellschaftern einer Abwicklungsgesellschaft der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, wenn durch dieses die rechtliche Verpflichtung zur Übertragung gesamthänderisch gebundenen Grund Stückseigentums auf einen einzelnen Gesellschafter begründet wird* Die Revision erblickt jedoch den Inhalt der Vereinbarung vom 25* Oktober 1950 nicht in der:: Begründung einer dahingehenden bindenden rechtlichen Verpflichtung* Sie meint vielmehr, dass diese Vereinbarung*rechtlich als ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss über die Art der Auseinandersetzung anzusehen sei, der mit einer vpn den Vorschriften der *§ 145 ff HGB abweichenden Bestimmung im Gesell schaftsvertrag verglichen werden könne * Und so wie eine solche abweichende Bestimmung in einem Gesellschafts vertrag nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterliege, müsse das gleiche für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gelten, wie er durch die Vereinbarung'der Parteien vom 25* Oktober 1950 gefasst worden sei» zugeben, dass die Bestimung in einem Geäellschaftsvertrag, durch die eine von den,§§ 145 ff HGB abweichende Abwicklung festgelegt wird, im allgemeinen der gerichtlichen und notariellen Beurkundung nach § 313 BGB nicht bedarf» Das gleiche gilt für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluß;, der erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages gefasst wird und besondere Vereinbarungen über die Durchführung der Auseinandersetzung enthält* Das trifft jedoch in beiden Fällen nur dann zur wenn auf .diesem Wegev nicht eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum der Gesellschaft auf einen einzelnen Gesellschafter in der Form der Einzelrechtsnachfolge begründet werden soll*, Wenn die Revision meint., dass entgegen dem bisherigen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen eine solche rechtliche Verpflichtung zur Über- tragung von Grundstückseigentum der Gesellschaft weder in der Form eines endgültigen Aufteilungsabkommens noch in der Form eines bindenden Vorvertrages geschaffen werden sollte, so räumt sie auf diese Weise zwar die rechtlichen Bedenken aus §§ 313, 125, 139 BGB aus, entzieht aber auch zugleich dem geltend gemachten Klaganspruch seine rechtliche Grundlage * Biese setzt notwendigerweise eine beide Gesellschafter bindende Verpflichtung voraus, das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögeh in der im Klagantrag näher bezeichneten Art in das jeweilige Binzeieigentum einer jeder der beiden Parteien zu überführen* Nur wenn eine solche Verpflichtung begründet worden ist, kann in Verbindung mit den weiteren Behauptungen des Klägers die Möglichkeit für eine Abschätzung der Sachwerte der beiden Verteilungsmassen in Betracht kommen«, Babei ist es in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, ob der Klagantrag in der ursprünglichen oder in der jetzt von der Revision gewählten Fassung zugrunde gelegt wird* ob nämlich in dem Abkommen vom 25« Oktober 1950 eine endgültige Verteilungsabrede oder nur eine Abrede in Form eines verpflichtenden Vorvertrages zu erblicken ist«, Besteht eine solche wie auch immer geartete Verpflichtung zur Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in diese beiden Vermögensmassen nicht, so kann auch der Beklagte nicht gehalten sein, Ber Klagantrag setzt in seinen beiden Fassungen die Burchführung der realen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in einer bestimmten, spezifiziert festgelegten Weise voraus, an die der Beklagte aber nur gebunden sein kann, wenn sie in rechtlich bindender Form gerade auch in dieser bestimmten Weise zwischen den Parteien vereinbart worden ist* Eine allgemeine« der Formvorschrift des § 313 BGB nicht unterliegende Abmachung, die Abwicklung der Gesellschaft nicht durch eine Versilberung des Geschäftsvermögens, sondern durch eine reale Aufteilung der vorhandenen Sachwerte vorzunehmen, würde dem Kläger keine Handhabe dafür bieten, die ge- liehen Werte des Geschäftsvermögens einzusetzen* Beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Liquidatoren über die Höhe, der in Betracht kommenden Wertansätze seien sie gehalten, einer Abschätzung des Geschäftsvermögens durch geeignete Sachverständige zuzustimmen, wei«l in diesem Fall eine solche Abschätzung der sachlich gebotene Weg für die vorgeschriebene Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sei« Auchumit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durchkommen^ .Sieht man von der Vereinbarung der Parteien vom 23» Oktober 1950 ab, so muss man auch die Behauptung des Klägers unberücksichtigt lassen» nach der die Durchführung des Wertausgleichs nach erfolgter Aufteilung der Sachwerte; sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Gutachters für die Festlegung der Wertansätze vorgesehen gewesen seien» In diesem Fall würde also die Behauptung des Klägers Uber das Zustandekommen einer Schiedsgutachterabrede zwischen den Parteien in Fortfall kommen» Damit entfällt zugleich die notwendige rechtliche Grundlage für eine Bindung des Beklagten«, .sich bei der Bewertung des Geschäftsvermögens an das Gutachten eines Sachverständigen zu halteh* Sie kann auch nicht» wie die Revision meint,‘aus der Treuepflicht der Gesellschafter zueinander entnommenwerden? diese Treuepflicht ist kein geeigneter Anhaltspunkt für die Annahme» dass sich die Gesellschafter bei der Auseinandersetzung des Gesellschafts Unternehmens dem Schiedsgutachten eines Sachverständigen unterwerfen müssten«, Wenn abei? eine solche Bindung des Beklagten fehlt, dann kann die vom Kläger gewünschte Bestellung eines Sachverständigen auch sachlich nicht gerechtfertigt sein, weil sie im Streitfall:, jeder praktischen Bedeutung ermangelt* Eine solche Bestellung ist daher auch keine geeignete Massnahme, um die gebotene Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren herbeizuführen«, Es entfällt schon aus diesem Grunde eine Verpflichtung des Beklagten, bei der gemeinsamen Bestellung eines Sachverständigen zur Abschätzung der Vermögenswerte mitzuwirken«.
II ZR 266/51 2368 051 ^ Verkündet am 15« Oktober 1952 Klett, Just» Angest« ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamern des Volkes Tt dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erwin in mm> ommmmm Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm KSHHBP Straße, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Bischer, Artl und Br« Meyer für Recht erkannt s Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bttssel-dorf vom 26« Juli 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen tEatbestaads Durch, Vereinbarung der Parteien ist die zwischen ihnen gebildete offene Handelsgesellschaft mit Wirkung vom 1, Januar 1951 aufgelöst worden» Am 25« Oktober 1950 haben sie sodann des weiteren eine Aufteilung der Sachwerte mündlich vereinbart und in Ausführung dieser Vereinbarung verschiedene Vermögenswerte, wie Maschinen, Zubehörbestandteile und Lagervorräte untereinander aufgeteilt» Die vorgesehene Aufteilung und Vermessung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes ist dagegen bisher nicht durchgeführt worden» Der Kläger hat behauptet,-bei der Vereinbarung über die Aufteilung der. Sachwertei sei die Präge der Bewertung der im einzelnen aufgeteilten Sachwerte zwischen den Partei-in offengeblieben und es sei infolgedessen auch nicht ge-klärt worden, welche Ausgleichsbeträge noch im einzelnen zu dem Zwecke einer endgültigen Auseinandersetzung zu zahlen seien» Es sei aber vorgesehen worden, daß ein zugunsten einer der Parteien entstehender Spitzenbetrag in*bar ausgeglichen werden sollte9 wobe±„ iji-Palle^.von Meinungsverschiedenheiten die Abschätzung durch einen Sachverständigen habe vorgenommen idfden.spll&n» ’Sa der Beklagte bei-der Aufteilung'wertvollere Gegenstände als er erhalten habe, sei nunmehr die Bewertung der.auf geteilten Gegenstände durch einen Sachverständigen*aufKosten der Abwicklungsgesell- * Schaft erforderlich» Der Beklagte verweigere seine Zustimmung zur Bestellung eines'.solchen'Sachverständigen, obwohl er dazu als Mitliquidator verpflichtet.sei» Per Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin ein-zuwilligen, daß auf Kosten der Firma je ein vereidigter Sachverständiger beauftragt werde, einmal mit der Abschätzung der Grundstücke und Gebäude der Gesellschaft unter Berück- ' siöfrtigung der von den Parteien vereinbarten neuen Grundstücksgrenze und mit der Vermessung dieser, neu zu bildenden Grundstücke«, sowie des weiteren mit der Abschätzung . » . * « der 'Maschinen und sonstigen beweglichenfSachen? soweit ' diese in einer besonderen leiste zwischen den Parteien be-r reits aufgeteilt sind« Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten«, Er hat vor ge tragen, die Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei mit der erfolgten Aufteilung endgültig beendet gewesen, so dass für eine Ausgleichung von Spitzenbeträgen kein Baum mehr seia Ausserdem habe jede der Parteien wertmässig das gleiche erhalten» Im übrigen sei die mündliche Aufteilungsvereinbarung schon deswegen nichtig, weil sie der Form des § 313 BGB ermangelt habe, die für die Aufteilung des bedeutenden Grundbesitzes der Gesellschaft notwendig gewesen sei» ♦ Landgericht und Oberiandesgericht haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag in einer abgewandelten Form weiter, und zwar derart, dass der eine Sachverständige mit der Abschätzung der . Immobilien der Gesellschaft•unten Berücksichtigung .der von den Parteien vorgesehenen neuen- Grundstücksgrenze und der andere Sachverständige mit der Abschätzung der Mobilien, soweit diese in der von den Parteien aufgestellten besonderen Liste aufgeführt sihd« beauftragt werde« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der -Revision* *> ; ..« * * • ’ Entscheidungsgründe t , ii im w» »i iiii «r Mrmm m mmmmmmm** * M * ‘ ‘ \ ^ I. Die Klage stützt sich nach dem Vortrag des Klägers auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, durch die eine Aufteilung der Sachwerte .unter ihnen bindend festge- • t* \T v - * ' legt und in der des weiteren ein .Wertausgleich in Geld für den Fall vorgesehen gewesen sei, dass nach der vorgenommenen Aufteilung die eine der Parteien wert massig mehr •als die andere erhalten würde» Wenn die Revisionsbeantwortung glaubt, dass schon nach dem Klagevortrag für den gel- ift'. + **■»&< -» rft tend gemachten Klagahsprudh'keihe ausreichende rechtliche ' * •\ * Grundlage gegeben sei, weil der Beklagte nicht gezwungen • * * T K werden könne, sich dem Gutachten eines Sachverständigen bei der Frage der Bewertung der im einzelnen aufgeteilten Sachwerte zu unterwerfen, so kann ihr darin nicht gefolgt werden« Sie Ubersieht dabei*den weiteren Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz' auszugehen ist«, Danach sollen sich die Parteien bei ihrer Vereinbarung auch darüber einig gewesen ’sein« dass ‘ im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung der Sachwerte1 ein Sachverständiger habe entscheiden sollen« In einer solchen Abmachung ist, soweit löan die tatsächlichen Behauptungen des Klägers zugrunde legt, die'Vereinbarung einer Schieds-gutachterklaus^l zu^ erblicken (BG&Z 6, 335)« Diese Klausel berechtigt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, den Kläger, vom Beklagten die Mitwirkung bei der Be-Stellung des Gutachters zu verlangen. Denn diese Pflicht folgt ohne weiteres aus dem Inhalt der behaupteten Vereinbarung, sofern diese Vereinbarung überhaupt rechtliche Wirksamkeit erlangt hat« II« Das Berufungsgericht. -verneintdie rechtliche Wirksamkeit. dieser Vereinbariing.'^ dem Gesichtspunkt des • . „ * • ' « * § 313 BGB« Da den Gegenstand ider*.Vereinbarung vom 25« Oktober 1950 auch die* Aufteilung ;des^ gemeinschaftlichen Grundbesitzes bildetecund die^Öberführung von. Grundstückseigen-tum aus dem. gesamthänderisch . gebundenen Eigentum: der Gesellschaft in das Alleineigentum"eines Gesellschafters ebenfalls der Form der gerichäblieheh% oder notariellen Beurkundung bedürfe, sei^dipomüiidliehe AufteilungsVfereinbarung der Parteien insöweit-gemäss §,125vRGB unwirksam«’Diese Unwirksamkeit erfasse;nach .§*139 BGB die gesamte.Aufteilungsvereinbarung, da die Grundstücke einen wesentlichen .Teil -des Gesellschaftsyermögens* ausmachten und nach dem Willen der Parteien angenommen werden..müsste, dass, sämtliche. Abreden dieser Vereinbarung, im Verhältnis*gegenseitiger Ab- hähgigkeit zueinander*stäiiden«' . .. • • i . . . * , . - .1«) Die-Revision rügt an diesen.Ausführungen zunächst, in prozessualer Hinsicht, das Berufuhgsgericht habe ‘zii einer Anwendung des § 139 BGB nicht kommen dürfen, ohne vorher dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit zu .einer Äusserung über den vea^mutlichen Willen der Parteien beim Ab-Schluss der Aufteilungsvereinbarung zu geben« Diese Huge der Revision ist unzutreffend« Da der Beklagte in seinem Schriftsatz.vom 29« Juni 1951 auf den Formmangel beim Abschluss der Vereinbarung vom 25* Oktober 1950. (§ 313 BGB) \ . •» y N * und auf die Rechtsfolgen dieses Mangels für die. Wirksamkeit dieser ganzen Vereinbarung nach § 139 BO? eingehend hingewiesen hatte, bestand für das Berufungsgericht hach § 139 ZPO keine Rechtspflicht- nunmehr den Kläger noch einmal auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam zu machen« * *> . * . Auch der Auffassung der Revision« dass bei einer Auseinandersetzungsvereinbarung für. eine Anwendung des § 139- BGB kein Raum sei, kann nicht gefolgt werden; Gerade eine solche Vereinbarung^tellt .nach dem Willen der Parteien in der Regel ein,einheitliches Rechtsgeschäft, in dem Sinne dar, daps.die einzelnen Äufteilungsbcstimmungen in einem unlösbaren.Zusammenhang, zueinander stehen, dass also die Wirksamkeit der einen Bestimmung im allgemeinen auch . die Wirksamkeit der anderen Bestimmung voraussetzt« Es entspricht daher durchaus der Vorschrift des .§ 139 BGB- f • T <( .. * *' ' I dass das Berufungsgericht mangels Vorlipgens besonderer, vom Kläger Überhaupt nicht behaupteter Umstände aus der Nichtigkeit eines Teils der. Auseinandersetzurigsvefeinba-rung auf die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung geschlossen hat« *V‘ 5 * ** ' % ^ - /* < * 20) In sachlichrechtlicher Hinsicht meint die Revision, dass die Vereinbarung vom 25« Oktober 1950 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Form des § 313 BGB nicht bedurft habe. Dabei verkennt die Revision nicht, dass ein Aufteilungsabkommen .zwischen den Gesellschaftern einer Abwicklungsgesellschaft der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, wenn durch dieses die rechtliche Verpflichtung zur Übertragung gesamthänderisch gebundenen Grund Stückseigentums auf einen einzelnen Gesellschafter begründet wird* Die Revision erblickt jedoch den Inhalt der Vereinbarung vom 25* Oktober 1950 nicht in der:: Begründung einer dahingehenden bindenden rechtlichen Verpflichtung* Sie meint vielmehr, dass diese Vereinbarung*rechtlich als ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss über die Art der Auseinandersetzung anzusehen sei, der mit einer vpn den Vorschriften der *§ 145 ff HGB abweichenden Bestimmung im Gesell schaftsvertrag verglichen werden könne * Und so wie eine solche abweichende Bestimmung in einem Gesellschafts vertrag nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterliege, müsse das gleiche für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gelten, wie er durch die Vereinbarung'der Parteien vom 25* Oktober 1950 gefasst worden sei» Diese Ausführungen der Revision vermögen eine ab- * weichende Beurteilung bei der Entscheidung über den Klagantrag nicht zu rechtfertigen« Der Revision ist zwar zu- -' i, zugeben, dass die Bestimung in einem Geäellschaftsvertrag, durch die eine von den,§§ 145 ff HGB abweichende Abwicklung festgelegt wird, im allgemeinen der gerichtlichen und notariellen Beurkundung nach § 313 BGB nicht bedarf» Das gleiche gilt für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluß;, der erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages gefasst wird und besondere Vereinbarungen über die Durchführung der Auseinandersetzung enthält* Das trifft jedoch in beiden Fällen nur dann zur wenn auf .diesem Wegev nicht eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum der Gesellschaft auf einen einzelnen Gesellschafter in der Form der Einzelrechtsnachfolge begründet werden soll*, Wenn die Revision meint., dass entgegen dem bisherigen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen eine solche rechtliche Verpflichtung zur Über- tragung von Grundstückseigentum der Gesellschaft weder in der Form eines endgültigen Aufteilungsabkommens noch in der Form eines bindenden Vorvertrages geschaffen werden sollte, so räumt sie auf diese Weise zwar die rechtlichen Bedenken aus §§ 313, 125, 139 BGB aus, entzieht aber auch zugleich dem geltend gemachten Klaganspruch seine rechtliche Grundlage * Biese setzt notwendigerweise eine beide Gesellschafter bindende Verpflichtung voraus, das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögeh in der im Klagantrag näher bezeichneten Art in das jeweilige Binzeieigentum einer jeder der beiden Parteien zu überführen* Nur wenn eine solche Verpflichtung begründet worden ist, kann in Verbindung mit den weiteren Behauptungen des Klägers die Möglichkeit für eine Abschätzung der Sachwerte der beiden Verteilungsmassen in Betracht kommen«, Babei ist es in t rechtlicher Hinsicht ohne Belang, ob der Klagantrag in der ursprünglichen oder in der jetzt von der Revision gewählten Fassung zugrunde gelegt wird* ob nämlich in dem Abkommen vom 25« Oktober 1950 eine endgültige Verteilungsabrede oder nur eine Abrede in Form eines verpflichtenden Vorvertrages zu erblicken ist«, Besteht eine solche wie auch immer geartete Verpflichtung zur Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in diese beiden Vermögensmassen nicht, so kann auch der Beklagte nicht gehalten sein, % Massnahmen zur Ermöglichung eines Wertausgleichs auf dieser Grundlage herbeizufUhren.* Ber Klagantrag setzt in seinen beiden Fassungen die Burchführung der realen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in einer bestimmten, spezifiziert festgelegten Weise voraus, an die der Beklagte aber nur gebunden sein kann, wenn sie in rechtlich bindender Form gerade auch in dieser bestimmten Weise zwischen den Parteien vereinbart worden ist* Eine allgemeine« der Formvorschrift des § 313 BGB nicht unterliegende Abmachung, die Abwicklung der Gesellschaft nicht durch eine Versilberung des Geschäftsvermögens, sondern durch eine reale Aufteilung der vorhandenen Sachwerte vorzunehmen, würde dem Kläger keine Handhabe dafür bieten, die ge- • t • wünschte Einwilligung zur Bestellung eiij.es Sachverständigen zwecks Abschätzung der beiden näher bezeichneten Vermögensmassen zu verlangen» Der Auftrag, der dem Sachverständigen nach beiden Formulierungen. des Klagantrages zuteil werden soll* setzt die Durchführung der realen Aufteilung in einer ganz bestimmten Weise voraus, erfordert also eine dahingehende Verpflichtung der beiden Parteien* die auch vom Standpunkt der Revision jedoch • « r nur bei Einhaltung der Formvorschrift des § 313 BGB begründet werden konnte. Es kann daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der.geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht begründet sein» III« Des weiteren meint die Revision.» dass der Klaganspruch auch unabhängig von der Vereinbarung vom 25« Ok-tober 1950 gegeben sei. Sie führt in diesem Zusammenhang aus? dass die.Parteien als Liquidatoren der Abwicklungsgesellschaft nach § 154 HGB verpflichtet seien,, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und in diese Bilanz die wirk-. liehen Werte des Geschäftsvermögens einzusetzen* Beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Liquidatoren über die Höhe, der in Betracht kommenden Wertansätze seien sie gehalten, einer Abschätzung des Geschäftsvermögens durch geeignete Sachverständige zuzustimmen, wei«l in diesem Fall eine solche Abschätzung der sachlich gebotene Weg für die vorgeschriebene Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sei« Auchumit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durchkommen^ .Sieht man von der Vereinbarung der Parteien vom 23» Oktober 1950 ab, so muss man auch die Behauptung des Klägers unberücksichtigt lassen» nach der die Durchführung des Wertausgleichs nach erfolgter Aufteilung der Sachwerte; sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Gutachters für die Festlegung der Wertansätze vorgesehen gewesen seien» In diesem Fall würde also die Behauptung des Klägers Uber das Zustandekommen einer Schiedsgutachterabrede zwischen den Parteien in Fortfall kommen» Damit entfällt zugleich die notwendige rechtliche Grundlage für eine Bindung des Beklagten«, .sich bei der Bewertung des Geschäftsvermögens an das Gutachten eines Sachverständigen zu halteh* Sie kann auch nicht» wie die Revision meint,‘aus der Treuepflicht der Gesellschafter zueinander entnommenwerden? diese Treuepflicht ist kein geeigneter Anhaltspunkt für die Annahme» dass sich die Gesellschafter bei der Auseinandersetzung des Gesellschafts Unternehmens dem Schiedsgutachten eines Sachverständigen unterwerfen müssten«, Wenn abei? eine solche Bindung des Beklagten fehlt, dann kann die vom Kläger gewünschte Bestellung eines Sachverständigen auch sachlich nicht gerechtfertigt sein, weil sie im Streitfall:, jeder praktischen Bedeutung ermangelt* Eine solche Bestellung ist daher auch keine geeignete Massnahme, um die gebotene Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren herbeizuführen«, Es entfällt schon aus diesem Grunde eine Verpflichtung des Beklagten, bei der gemeinsamen Bestellung eines Sachverständigen zur Abschätzung der Vermögenswerte mitzuwirken«. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang auch keiner Prüfung der immerhin zweifelhaften Rechtsfrage, ob ein einzelner Liquidator überhaupt auf Mitwirkung bei einer bestimmten sachlich gerechtfertigten Handlung verklagt werden kann,, Somit erweist sich die Revision im vollen Umfange als unbegründet, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 97 Z zurückzuweisen ist -10- Dr„ Canter 3)r« Selowsky Dr. Artl Dr« Meyer it Fischer 41