Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 17. Die Erinnerung des Beklagten vom 13. April 1991 hat der Senat die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 13. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung hinsichtlich der Zustellungskosten abgeholfen und sie im übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Ansatz der Gerichtskosten von 1.116,— DM ist mit Rücksicht auf den Streitwert von 50.000,— DM nicht zu beanstanden. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR § 81 ZPO "Rechtsmittelauftrag 1" m.N.;
BUNDESGERICHTSHOF II 2R 265/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried W< Straße 10, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Kaufmann Wilfried W^^li^^pstraße vertreten durch den Amtsvormund Landkreis G - Kreisjugendamt -, r Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, 31 und 2 28 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 17. Juni 1991 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 13. Mai 1991 gegen den Kostenansatz wird - soweit ihr nicht abgeholfen worden ist - zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Beschluß vom 22. April 1991 hat der Senat die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Kostenbeamte hat von einem Streitwert von 50.000,— DM eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.116,— DM sowie 6,— DM Zustellungskosten angesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 13. Mai 1991, die er mit Schreiben vom 29. Mai 1991 ergänzt hat. 3 Der Kostenbeamte hat der Erinnerung hinsichtlich der Zustellungskosten abgeholfen und sie im übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Ansatz der Gerichtskosten von 1.116,— DM ist mit Rücksicht auf den Streitwert von 50.000,— DM nicht zu beanstanden. Weitere im Kostenansatzverfahren zulässige Rügen erhebt der Beklagte nicht. Im übrigen ist sein Einwand, der gegen ihn ergangene, der Kostenrechnung zugrundeliegende Verwerfungsbeschluß des Senats sei nicht wirksam zugestellt worden, weil Rechtsanwalt Dr. von ihm nicht schriftlich bevollmächtigt worden sei, sachlich unzutreffend (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR § 81 ZPO "Rechtsmittelauftrag 1" m.N.; Zöller/Vollkommer, 16. Auf1. ZPO § 80 Rdn. 5). Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette