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BGH · II ZR 265/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 265/79

HGB §§ 143, 146; KO § 6 Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts aus, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so hat statt seiner der Konkursverwalter an der Anmeldung des Ausscheidens zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken* November 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann» Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Parteien streiten darum» ob die Gemeinschuldnerin oder der Beklagte als deren Konkursverwalter verpflichtet ist» an der Anmeldung des Ausscheidens zu dem Handelsregister mitzuwirken. Die Anmeldung gehört zu den Verwaltungsrechten» die der Konkursverwalter gemäß § 6 Abs. 2 KO anstelle des Gemeinschuldners wahrnimmt» um dessen Einfluß auf das erfaßte Vermögen im Interesse der Befriedigung der Gläubiger auszuschalten. § 146 Abs.3 HGB ergibt sich ohne weiteres, daß bei einem Streit über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Fortsetzung unter Ausschluß des Gemeinschuldners der Konkursverwalter anstelle des Gesellschafters aktiv und passiv legitimiert wäre. Hat der Konkursverwalter im Streit mit den Gesellschaftern die Feststellung der Auflösung oder des Ausscheidens durchgesetzt, muß er auch die entsprechende Registereintragung durchsetzen können. 3. Was sich für die Auflösung aus § 146 Abs.3 HGB ergibt, gilt wegen des aufgezeigten Zusammenhangs auch, wenn nur das Ausscheiden des Gemeinschuldners infrage steht. Soweit der Konkursverwalter die Abfindung verlangt und die Gesellschafter Auflösung behaupten» ist der Streit mit ihm auszutragen. Auch hier ergibt sich im Hinblick auf die Legitimation des Konkursverwalters ohne weiteres die Pflicht und das Recht» das Handelsregister in Ordnung zu bringen. Daß auch der Gemeinschuldner, um gemäß § 15 Abs. 1 HGB für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte der Mitgesellschafter zu verhindern, ein Interesse an einer alsbaldigen Eintragung hat, steht dem nicht entgegen. Der Gemeinschuldner muß seinen Anspruch auf Anmeldung gegen seine Mitgesellschafter und den Konkursverwalter durchsetzen» die ihm notfalls schadensersatzpflichtig sind«

Zitierte Normen: § 6 KO § 146 HGB
GemeinschuldnersAusscheidenAnmeldungKonkursverwalterRechtHandelsregisterGesellschafterHGBAuflösung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
HGB §§ 143, 146; KO § 6
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts aus, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so hat statt seiner der Konkursverwalter an der Anmeldung des Ausscheidens zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken*
BGH, Urt. v. 24. November 1980 - II ZR 265/79 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
*3
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 265/79	URTEIL	Verkündet	am
24. November 1980 Kaufmann
 Justizhauptsek tre tärfei
 als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans R	,	als	Konkurs-
verwalter Uber das Vermögen der KflB GmbH & Co. KG, WflBstraße Sfl^i fl,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Asphaltmischwerke GmbH NflBi, vertreten durch die Geschäftsführer Walter LflB und Manfred HflM,
NM,
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr und Dr. flBBB -

- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann» Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 13. November 1979 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Konkursverwalter des Vermögens der KflB GmbH & Co. KG. Diese war Kommanditistin der Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG	deren persön-
lich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist. Gemäß Gesellschaftsvertrag schied die Gemeinschuldnerin mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der fortbestehenden Kommanditgesellschaft aus.
Die Parteien streiten darum» ob die Gemeinschuldnerin oder der Beklagte als deren Konkursverwalter verpflichtet ist» an der Anmeldung des Ausscheidens zu dem Handelsregister mitzuwirken. Das
 
Landgericht hat den Beklagten zur Anmeldung verurteilt. Das Berufungsgericht hat dessen Berufung zurückge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit dem neueren Schrifttum mit Recht für verpflichtet gehalten» das Ausscheiden des Gemeinschuldners zu dem Handelsregister anzu demelden. Die Anmeldung gehört zu den Verwaltungsrechten» die der Konkursverwalter gemäß § 6 Abs. 2 KO anstelle des Gemeinschuldners wahrnimmt» um dessen Einfluß auf das erfaßte Vermögen im Interesse der Befriedigung der Gläubiger auszuschalten. Fallen Gesellschaftsanteile in die Konkursmasse» tritt der Konkursverwalter in die innergesellschaftlichen Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners insoweit ein» als das zur Realisierung des Wertes des Gesellschaftsanteils erforderlich ist.
2.	Materiell-rechtlich bedeutet das für die hier nicht in Betracht kommende Auflösung der Gesellschaft» also im gesetzlichen Regelfall (§ 1*31 Nr. 3 HGB)» daß der Konkursverwalter für die Liquidation an die Stelle des Gesellschafters tritt (§ 146 Abs. 3 HGB) und damit auch» wenn der Gesellschafter zu den Liquidatoren gehören würde» die Liquidatorenrechte auszuüben hätte. Aus

- A -
§ 146 Abs. 3 HGB ergibt sich ohne weiteres, daß bei einem Streit über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Fortsetzung unter Ausschluß des Gemeinschuldners der Konkursverwalter anstelle des Gesellschafters aktiv und passiv legitimiert wäre. Denn vom Ausgang dieses Streits hinge nicht nur die Mitwirkung des Konkursverwalters an der Verwertung des Gesellschafts-vermögens, sondern auch die Beantwortung der Frage ab9 ob in die Konkursmasse das nach Abschluß der Liquidation zu zahlende Auseinandersetzungsguthaben oder das für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu ermittelnde, möglicherweise - zu dem Beispiel bei einer Abfindung nach Buchwerten - viel geringere Abfindungsguthaben fällt. Diese innergesellschaftsrechtliche Sachlegitimation läßt sich von der handelsregisterlichen Berechtigung und Verpflichtung nicht trennen; diese muß der materiellrechtlichen Rechtslage folgen. Hat der Konkursverwalter im Streit mit den Gesellschaftern die Feststellung der Auflösung oder des Ausscheidens durchgesetzt, muß er auch die entsprechende Registereintragung durchsetzen können. Umgekehrt ist er im Falle des Unterliegens den Gesellschaftern zur Anmeldung der entsprechenden Eintragung verpflichtet.
3.	Was sich für die Auflösung aus § 146 Abs. 3 HGB ergibt, gilt wegen des aufgezeigten Zusammenhangs auch, wenn nur das Ausscheiden des Gemeinschuldners infrage steht. Analog § 146 Abs. 3 HGB tritt an dessen Stelle der Konkursverwalter. Materiell-rechtlich hat dieser die Einsichtsrechte aus § 810 BGB sowie die nachvertragliche Abwicklungspflicht, nach seinen Möglichkeiten
 
an der Aufstellung der Vermögensbilanz mitzuwirken.
Soweit der Konkursverwalter die Abfindung verlangt und die Gesellschafter Auflösung behaupten» ist der Streit mit ihm auszutragen. Auch hier ergibt sich im Hinblick auf die Legitimation des Konkursverwalters ohne weiteres die Pflicht und das Recht» das Handelsregister in Ordnung zu bringen.
4.	Was deutlich wird» wenn Auflösung oder Ausscheiden im Streit sind» hat auch ohne weiteres zu gelten» wenn darüber materiell-rechtlich nicht gestritten wird.
5.	Hinzu kommt» daß in Fällen» in denen der Gemeinschuldner bis zur Eröffnung des Konkurses gemäß § 125 HGB die Gesellschaft vertreten hat» er auch danach gemäß
§ 15 Abs. 1 HGB die Möglichkeit behält» durch Verfügungen Uber das Gesellschaftsvermögen das Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthaben wertmäßig auszuhöhlen» solange sein Ausscheiden oder die Auflösung nicht eingetragen ist (vgl. Wörbelauer» Deutsche Notarzeitung 1961, 471 ff). Der deshalb gebotenen Eile bei der Eintragung trägt nur die Anmeldung durch den Konkursverwalter Rechnung. Daß auch der Gemeinschuldner, um gemäß § 15 Abs. 1 HGB für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte der Mitgesellschafter zu verhindern, ein Interesse an einer alsbaldigen Eintragung hat, steht dem nicht entgegen. Im Interesse der Konkursmasse ist die ausschließliche Anmeldung durch den Konkursverwalter vorrangig. Der Gemeinschuldner muß
 seinen Anspruch auf Anmeldung gegen seine Mitgesellschafter und den Konkursverwalter durchsetzen» die ihm notfalls schadensersatzpflichtig sind«
Stimpel Fleck Dr. Kellermann Bundschuh Brandes