Beklagten und Revisionsbeklagten; -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Fischer, Br» Kuhn, Br, Nörr und Br«. Zivilsenate des Kammergerichis in Berlin vom 5* Oktober 1955 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit zuungunsten des Klägers erkannt ist« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. erkennende Senat in der Sache II ZR 148/55 (vgl Senat3urteil vom 18, Oktober 1956) beigezogen hat und die auch in diesem Verfahren zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ist Landgerichtsrat R^Ufe auf Grund eines Präsidialbeschlusses vom 13> November 1954 aus Anlaß der Erkrankung des Kammergericht srats Lra A^m^ dem 10« Zivilsenat mit Wirkung vom 18g November 1954 als Hilfsrichter zugewiesen worden. Durch Präsidialbeschluß vom 7» Juni 1955 wurde sodann Landgerichtsrat R^PBlaus Anlaß und für die Dauer der Erkrankung des Kamme rgeri chts-rats mit Wirkung vom 9*. nat als Hilfsricliter zugewiesen und trat auf Grund eines Präsidialbeschlusses vom 18- Juli 1955 mit sofortiger Wirkung zu dem 10» Zivilsenat zurück, nachdem Kammergerichtsrat N^pHfc 0331 11'• Juli 1955 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen hatte» Der Präsidialbeschluß vom 18. - II ZR 148/55)- Denn eine solche Beiordnung dient nicht einem auf andere Art nicht zu befriedigenden Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung Die Anwendung dieser für eine unabhängige und stetige Rechtsprechung unerläßlichen Rechtsgrundsätze führt zu der Feststellung, daß die Zuweisung des Landgerichtsrats zu dem 10o Zivilsenat des Kammergerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 210 September 1955 gesetzlich nicht statthaft war« Zu diesem Zeitpunkt diente seine Beiordnung nicht einer vorübergehenden Vertretung eines erkrankten oder sonstwie verhinderten Planrichters- Sie kann, zu demal das Arbeitsgebiet des 10« Zivilsenats nach den Geschäftsplänen für die Jahre 1954 und 1955 nur solche Rechtssachen umfaßt, die zu dem regelmäßigen Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehören, zu diesem Zeitpunkt nur durch die allgemeine Geschäftsbelastung des Kammergerichts und dadurch veranlaßt sein, daß während dieser Zeit eine größere Anzahl richterlicher Planstellen am Kammergericht nicht besetzt war. In‘diesem Umfang ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil eingegangen werden kann, Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu übertragen, da eins abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist.
II ZR 265/55 ■ ■»fcMMMP fjRHM 2395 095 Verkündet am 2o Mai 1957 Pfauz, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Edmund L Klägers und Revisionsklägers, ‘-Prozeßbevollmächtigter& Rechtsanwalt Dr. gegen denMetallhändler Heinz H W^HH^Ptro 0, Beklagten und Revisionsbeklagten; -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Fischer, Br» Kuhn, Br, Nörr und Br«. Haager für Recht erkannt» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10-. Zivilsenate des Kammergerichis in Berlin vom 5* Oktober 1955 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit zuungunsten des Klägers erkannt ist« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechte wegen Tatbestands Die Parteien schlossen am 160 Juli 1951 einen Gesellschaftsvertrag, um einen Handel mit Altmetallen, Schrott und Rohprodukten mit Wirkung vom 15» Juli 1951 gemeinsam zu betreiben. Im Zusammenhang mit dem von ihnen gestellten Antrag auf Erteilung der erforderlichen Konzession kam es Ende August 1951 zu Unstimmigkeiten zwischen ihnen» Diese führten schließlich dazu, daß dem Beklagten durch eine eintweilige Verfügung das Betreten des Betriebes verboten und ihm die Herausgabe der in seinem Gewahrsam befindlichen Geschäftsunterlagen an einen Gerichtsvollzieher aufgegeben wurde» Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a» die Feststellung, daß der Beklagte aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte herleiten könne* Das Landgericht hat dieser Feststellungsklage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen« Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und dem Berufungsgericht die Erhebung weiterer Beweise aufge-. geben.. Hach erneuter Verhandlung hat das Kammergericht die Klage im wesentlichen wiederum abgewiesen, jedoch den Beklagten zur Rechnungslegung für die Zeit vom 16. Juli bis lo September 1951 verurteilt und auf einen Hilfsantrag des Klägers ausgesprochen, daß die Gesellschaft der Parteien mit Wirkung*vom 1» September 1951 aufgelöst sei» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine abgewieeenen Kläganträge weiter- Entscheidungsgründes, Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung am 21 * September 1955 nicht. vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei» da der an dieser Verhandlung beteiligte Landgerichts rat nicht hätte mitwirken dürfen*. Liese Rüge der Revision ist begründete Nach den dienstlichen Auskünften des Kammergerichtet Präsidenten vom 30«, November ,1955v vom 13- .Juni 1956 und vom 24«. August 1956# die der. erkennende Senat in der Sache II ZR 148/55 (vgl Senat3urteil vom 18, Oktober 1956) beigezogen hat und die auch in diesem Verfahren zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ist Landgerichtsrat R^Ufe auf Grund eines Präsidialbeschlusses vom 13> November 1954 aus Anlaß der Erkrankung des Kammergericht srats Lra A^m^ dem 10« Zivilsenat mit Wirkung vom 18g November 1954 als Hilfsrichter zugewiesen worden. Als Kammergerichtsrat Dr„ A^H^^ am 1« März 1955 seinen Lienst wieder antrat- blieb Landgerichtsrat ohne einen weiteren Präsidialbeschluß %egen Geschäftsanstiegs" weiterhin im 10» Zivilsenat. Durch Präsidialbeschluß vom 7» Juni 1955 wurde sodann Landgerichtsrat R^PBlaus Anlaß und für die Dauer der Erkrankung des Kamme rgeri chts-rats mit Wirkung vom 9*. Juni 1955 dem 4. Zivilse- nat als Hilfsricliter zugewiesen und trat auf Grund eines Präsidialbeschlusses vom 18- Juli 1955 mit sofortiger Wirkung zu dem 10» Zivilsenat zurück, nachdem Kammergerichtsrat N^pHfc 0331 11'• Juli 1955 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen hatte» Der Präsidialbeschluß vom 18. Juli 1955 ist die Grundlage dafür, daß Landgerichtsrat R^Hin diesem Rechtsstreit an der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1955 als Hilfsrichter teilnahm« Dem Kamme rgeri oht waren im Jahre 1955 67 planmäßige Kammergerichtsratstellen zugeteilt, von denen zeitweilig bis zu 23 Stellen, am 31» Dezember 1955 noch immer 8 Stellen nicht mit Plaurichtern des Kaimaergerichts besetzt warefl: während in diesem Jahre 19 Hilfsrichter am Kammergericht tätig waren- Zur Wahrung einer unabhängigen und stetigen Rechtsprechung ist die Beiordnung eines Hilfsrichters über den unmittelbaren Wortlaut des § 70 Abs 1 GVG hinaus nur gerechtfertigt j, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu * befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung besteht« Dabei darf eine solche Beiordnung nur Übergangscharakter besitzen und keinen Dauerzustand herbeiführen (BGfHZ 12, 1)« Daraus folgt, daß die Beiordnung von Hilfsricht em nicht dazu dienen darf, die Lücken auszufüllen, die durch eine andauernde Nichtbesetzung richterlicher Planstellen entstehen (vgl Senatsurteile vom 15« März 1956 - II ZR 91/55 - BGHZ 20, 209 und-vom 18« Oktober 1956 - II ZR 148/55)- Denn eine solche Beiordnung dient nicht einem auf andere Art nicht zu befriedigenden Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung Die Anwendung dieser für eine unabhängige und stetige Rechtsprechung unerläßlichen Rechtsgrundsätze führt zu der Feststellung, daß die Zuweisung des Landgerichtsrats zu dem 10o Zivilsenat des Kammergerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 210 September 1955 gesetzlich nicht statthaft war« Zu diesem Zeitpunkt diente seine Beiordnung nicht einer vorübergehenden Vertretung eines erkrankten oder sonstwie verhinderten Planrichters- Sie kann, zu demal das Arbeitsgebiet des 10« Zivilsenats nach den Geschäftsplänen für die Jahre 1954 und 1955 nur solche Rechtssachen umfaßt, die zu dem regelmäßigen Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehören, zu diesem Zeitpunkt nur durch die allgemeine Geschäftsbelastung des Kammergerichts und dadurch veranlaßt sein, daß während dieser Zeit eine größere Anzahl richterlicher Planstellen am Kammergericht nicht besetzt war. Ein solcher Anlaß stellt -5- 1 aber keinen gesetzlichen Grund für die Beiordnung eines Hilfsrichters dar* In dieser Hinsicht kann im übrigen auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 18■ Oktober 1956 - II ZR 148/55 verwiesen werden. Hieraus folgt; daß das Berufungsurteil wegen Verr letzung des § 551 Abs 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 117, 70 GVG gemäß § 564 Abs 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden muß, soweit das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers entschieden hat. In‘diesem Umfang ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil eingegangen werden kann, Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu übertragen, da eins abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Dr Ganter Dr, Fischer Dr, Kuhn Br Iförr Dr- Haager