Rechtssatzs Ein für einen jüdischen Verschollenen eingesetzter Atowesenheitspfleger- zu dessen Gunsten das Vormundschaftsgericht eine Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 BGB festgesetzt hat, hat jedenfalls dann keinen Anspruch a.uf Zahlung dieser Vergütung gegen eine Treuhandgesellschaft im Sinne des Art 8 REG (Brit Zone), welche die Ruckerstattungsansprüche des Verschlossenen rechtzeitig angemeldet hat, wenn der Vergü-tungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts zeitlich nach der Anmeldung der Treuhandgesellschaft. Der Kläger meldete als Abwesenheitspfieger die Rückerstattungsansprüche Ho^HH^^ hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz Nr 59 der Britischen Militärregierung (BREG) an. Miai 1952 einen Beschluß, in dem er feststellte, daß der Kläger zur Anmeldung der Rückerstattungsansprüche nicht berechtigt gewesen und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei. Die Beklagte hat auf Grund ihrer Anmeldung sämtliche Grundstücke und einen Geschäftsanteil in Höhe von 17.700 DM zurückerhalten. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der vom Amtsgericht für ihn festgesetzten Vergütung von 1.500 DM mit der Begründung, sie habe das gesamte Vermögen des HoQHHB an sich gezogen, sie müsse daher auch die Verpflichtungen, die auf diesem Vermögen ruhen, übernehmen. Sie hat geltend gemacht, sie hafte weder für die Forderung des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Erbenhaftung noch einer entsprechenden Anwendung des § 419 BGB. Mit der Revisions die das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs 2 ZPO zugelassen hat, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Hur dieser Beschluß erzeugt den Vergütungsanspruch, ohne den Beschluß besteht ein solcher Anspruch nicht (BGH in "Der Deutsche Rechtspfleger" 1954 Sp 512 mit zustimmender Bemerkung von Keidel, München Sp 514; RGZ 127, 103 /To67; KGJ 27, A 179 /180, 181/; IFG 10, 43/ 44;)« Ein solcher Vergütungabeschluß setzt voraus, daß der Pfleger rechtswirksam bestellt ist, ist aber unabhängig davon, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft gegeben waren (BGH aaO; KG in Rechtspr 43, 376).. Die Bewilligung der Vergütung kann sowohl während des Bestehens der Pflegschaft als nach ihrer Beendigung erfolgen (BGH aaO; KGJ 45, 48 /497)- Der Beschluß ist nicht vollstreckbar, es ist Sache des Pflegers, für seine Durchführung zu sorgen. Der Kläger macht die ihm durch das Vormundschaftsgericht zugebilligte Vergütung, gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Pflegebefohlenen, des verschollenen Kaufmanns geltend. ”1» In der britischen Zone werden eine oder mehrere Treuhandgesellschaften nach deutschem Recht errichtet, die die Aufgabe haben, Rückerstattungsansprüche auf entzogene Vermögensgegenstände geltend zu machen, für die kein Anspruch gestellt ist oder keine Erben vorhanden sind- Nach Art 2 Ziff 1 DVO Ubt sie zu dem Zwecke der Erlangung von Vermögensgegenständen, für die kein Anspruch gestellt ist, oder keine Erben vorhanden sind, und die früher Juden oder jüdischen Organisationen gehört haben, alle Befugnisse aus, die einer Treühandgeseilschaft auf Grund des Rucker-stattungsgesetzes zustehen.. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als Abwesenheitspfleger die Rückerstattungsansprüche von hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem RUckerstattungsgesetz angemeldet hatte. Mai 1952 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger nicht zur Anmeldung berechtigt und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei» Mit diesem Beschluß war für das Rückerstattungsverfahren bindend festgeetellt, daß nur die Beklagte antragsberechtigt war. Von diesem Zeitpunkt .an war er, der nach dem Vortrage des Klägers kein anderes Vermögen besessen hat als die Ansprüche auf Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände, vermögenslos. Das Berufungsgericht hat den genauen Zeitpunkt der Anmeldung der Beklagten nicht festgestellt, auch der Akr teriinhält gibt hierfür keinen genauen Anhaltspunkt, Es ist aber unbestritten, daß sie rechtzeitig erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Feststellung des Berufungsgerichts, , daß das Wiedergutmachungsarat Hagen am 1« Dezember 1951 über die Rechtwirksamkeit der Anmeldung der Beklagten entschieden, hat, sie also zur damaligen/Zeit Vorgelegen haben muß. Die Beklagte ist weder Erbe des HoflHUfc noch ist sie in eine.erbrechtsähnliche Stellung eingetreten, sie kann daher aus diesem Gesichtspunkt nicht für die Nach-laßverbindlicbkeiten des Ho(HBB^, als welche der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung ängesehen haben will, aus § 1967 BGB haften. Hierin unterscheidet sich das Britische Rückerstattungsgesetz von dem in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone (AREG), dessen Art 10 Satz i bestimmt, daß im Palle des § 1936 BGB Erbe eines Verfolgten hinsichtlich des gesamten Nachlasses an Stelle des Staates eine von der Militärregierung zu bestimmende Nachfolgeorganisation ist. Dem Berufungsgericht ist somit zuzustimmen, daß die Beklagte nicht Erbin, sondern vielmehr für den einzelnen von ihr angemeldeten Anspruch Rechtsnachfolgerin des Verfolgten geworden ist. Mit dieser Anmeldung verlor, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, sein gesamtes Vermögen, das nach den;Ausführungen des Klägers seihst nur in Rückerstattungsansprüchen, bestanden hat. Der Zeitpunkt der Anmeldung, in welchem er sein Vermögen verlor und die sein Vermögen bildenden Rückerstattungsansprüche auf die Beklage übergingen, müßte daher sinngemäß dem Zeitpunkt des Vertrag sab s chlu s s e s im Sinne des § 419 BGB gleichgesetzt werden; Von diesem Zeitpunkt an konnte es sich nur noch darum handeln, ob die Vermögenswerte, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche gestellt hatte, ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochen oder als unbegründet abgewiesen wurden und demzufolge den Antragsgegnem verblieben. Mit dem Rechtseintritt der Treuhandgesellschaft, der durch die Anmeldung der Rückerstattungsansprüche durch sie vollzogen ist (Art 9 Abs 2 BREG), hört der bisherige Berechtigte auf, Anspruchsinhaber zu sein (Harmening, Harten--stein zu Art 9 BREG Anm III, 3). Der'Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn, durch welchen dem Kläger eine Vergütung mit rechtsgestaltender Wirkung zugesprochen wurde, ist erst am 21. Der Vergütungsanspruch des Klägers bestand daher nicht in den Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens auf die Beklagte; somit entfällt schon aus diesem Grunde eine sinngemäße Anwendung des § 419 BGB. Es erübrigte sich daher bei dieser Sachlage des Falles, die grundsätzliche Frage zu prüfen, ob eine Treuhandgesellschaft im Geltungsbereich des F.ückerstattungsgesetzes der ehemaligen Britischen Zone für etwaige Verbindliciikeiten des Kückerstattungs-bereohtigten, die zur Zeit der Anmeldung ihrer Ansprüche bereits bestände, aus § 419 BGB haftet, sofern die von ihr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche das gesamte Vermögen des Berechtigten darstellen. Diesen Ausführungen steht der Beschluß des G-roßen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, der einen Rückerstattungsfall in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone ’oetriffl und bei welchem demzufolge das in dieser Zone geltende Rückerstattungsgesetz zur Anwendung kam, nicht entgegen (BGHZ 16, 350 ff)• November 1941 zugunsten des Reichs für verfallen erklärt worden sei, im Grundbuch nicht auf das Reich um-gesohrieben worden sei, ebenso habe es sich mit dem Geschäftsanteil von 17.700 DM an der Firma B000 GmbH verhalten, den der Notar GofliBPfür Ho00H0 nach wie vor Der Kläger hat selbst ausgeführt, daß bei.dem Zusammenbruch weder Holländer lebte, noch Erben von ihm ermittelt worden seien. Zone folgen, daß also der Kläger nicht durch den Spruch der Wiedergutmachungsbehörde gebunden sei und diese Vorfrage von dem ordentlichen Gericht zu entscheiden wäre, das mit dem vorliegenden Rechtsfall befaßt ist, so würde der Kläger auch dann nicht sein Ziel erreichen. Eine Haftung aus § 419 BGB mit den übrigen Vermögensgegenständen, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche an sie rechtzeitig angemeldet hatte, käme dann nicht in Frage, da diese Vermögensgegenstände keineswegs das gesamte Vermögen des Holländer darstellen. Dem Berufungsgericht war daher im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es notwendig erschien, in eine Prüfung einzutreten, ob auch die vom Berufungsgericht bezüglich der Nichtanwendung des § 419 BGB gemachten Ausführungen das Berufungsurteil tragen.
Für das Nachschlagewerk l ) Für die Amtliche Sammlung !) Zu 11 Gesetzs Art 8, 9 EEG brit Zone} §§ 1915, 1836. 1936, 419 BGB Rechtssatzs Ein für einen jüdischen Verschollenen eingesetzter Atowesenheitspfleger- zu dessen Gunsten das Vormundschaftsgericht eine Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 BGB festgesetzt hat, hat jedenfalls dann keinen Anspruch a.uf Zahlung dieser Vergütung gegen eine Treuhandgesellschaft im Sinne des Art 8 REG (Brit Zone), welche die Ruckerstattungsansprüche des Verschlossenen rechtzeitig angemeldet hat, wenn der Vergü-tungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts zeitlich nach der Anmeldung der Treuhandgesellschaft. liegt Aktenzeichens II ZR 265/54 Urteil des BGH vom 19«. März 1956 - OlG Hamm II_ZR^265/54 Verkündet am 19- März 1956 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit H des Bürovorstehers Eugen T0peg 41, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevoilraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.. Selowsky, Br. Beibrück, Br» Haidinger, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25» Juni 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^. Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 25. September 1945 zu dem Abwesenheitspfleger für den verschollenen Kaufmann. Hans "zur Gel- tendmachung der Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau gegen ihn und Verwaltung des seiner Zeit beschlagnahmten Vermögens des Abwesenden" bestellt worden. Ho^BMPwar Jude. Er ist während des Krieges nach Polen deportiert worden. Er ist verschollen. Sein Vermögen wurde im Jahre 1942 nach der. 11« VQ z RBUrgG vom 25-- November 1941 (RGBl 1941, 722) als dem Reich verfallen erklärt „. Ho^IH^ be saß in mehrere Grund- stücke und Geschäftsanteile an der Firma BfH^ GmbH in Er veräußerte vor 1942 die Geschäftshäuser Str. Bund V in sowie einen ihm gehörigen Ge- schäftsanteil an der Firma B^H GmbH in Höhe von 52.300 RM an Dr. in Bas ihm gehörige Privathaixs (rMPetr. in 101^ behielt er, ebenso behielt der Notar der bei der Gründung der GmbH einen Ge- schäftsanteil von 17 <*700 RM an der B®B^ GmbH als Treuhänder des Hq^HMP erworben hatte, diesen Geschäftsanteil. Der Kläger meldete als Abwesenheitspfieger die Rückerstattungsansprüche Ho^HH^^ hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz Nr 59 der Britischen Militärregierung (BREG) an. Barauf nahm die Beklagte das Recht der Anmeldung für sich in Anspruch. Bei* Board of Review erließ am 6. Miai 1952 einen Beschluß, in dem er feststellte, daß der Kläger zur Anmeldung der Rückerstattungsansprüche nicht berechtigt gewesen und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei. -3- Darauf hob das Amtsgericht Iserlohn durch Beschluß vom 29- Oktober 1952 die Pflegschaft auf, Mda das Vermögen des Abwesenden auf Grund des Rückerstattungsgesetzes auf die Beklagte übergegangen sei" und setzte weiter durch Beschluß vom 21. Januar 1953 die Vergütung des Klägers als Abwesenheitspfleger auf 1.500 DM fest. Die Beklagte hat auf Grund ihrer Anmeldung sämtliche Grundstücke und einen Geschäftsanteil in Höhe von 17.700 DM zurückerhalten. Das Kapital der GmbH war im Verhältnis 1 : 1 von RM in DM umgestellt worden. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der vom Amtsgericht für ihn festgesetzten Vergütung von 1.500 DM mit der Begründung, sie habe das gesamte Vermögen des HoQHHB an sich gezogen, sie müsse daher auch die Verpflichtungen, die auf diesem Vermögen ruhen, übernehmen. Die Beklagte, die sich unter Bezugnahme auf die, An- 'weisung Nr'4 'des Hohen Kommissars des Vereinigten König. reiche zu dem Gesetz Hr 13 vom 8, März 1951 für diesen. Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hatte, hat um Klageabweisung gebeten.-. Sie hat geltend gemacht, sie hafte weder für die Forderung des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Erbenhaftung noch einer entsprechenden Anwendung des § 419 BGB. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben.. Im übrigen sei auch die vom Gericht festgesetzte Vergütung mit Rücksicht auf die geringe Tätigkeit des Klägers, die er in seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger entfaltet habe, und wegen der Vermögenslosigkeit des Pfleglings unangemessen hoch. -4- Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt, lediglich hat es dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zinsen nach Höhe und Zeit nicht voll zugesprochen» Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revisions die das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs 2 ZPO zugelassen hat, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe g I. Der Anspruch des Klägers beruht auf dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 21. Januar 1953, der seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1836, 1915 BGB findet. Die Führung der Pflegschaft ist grundsätzlich unentgeltlich, dies entspricht der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht des § 1785 BGE. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Pfleger aus besonderen Gründen eine angemessene Vergütung bewilligen* Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß einem solchen Beschluß rechtsbegründende Bedeutung zukomme. Hur dieser Beschluß erzeugt den Vergütungsanspruch, ohne den Beschluß besteht ein solcher Anspruch nicht (BGH in "Der Deutsche Rechtspfleger" 1954 Sp 512 mit zustimmender Bemerkung von Keidel, München Sp 514; RGZ 127, 103 /To67; KGJ 27, A 179 /180, 181/; IFG 10, 43/ 44;)« Ein solcher Vergütungabeschluß setzt voraus, daß der Pfleger rechtswirksam bestellt ist, ist aber unabhängig davon, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft gegeben waren (BGH aaO; KG in Rechtspr 43, 376).. Die Bewilligung der Vergütung kann sowohl während des Bestehens der Pflegschaft als nach ihrer Beendigung erfolgen (BGH aaO; KGJ 45, 48 /497)- Der Beschluß ist nicht vollstreckbar, es ist Sache des Pflegers, für seine Durchführung zu sorgen. Er kann den Betrag seiner Vergütung wenn möglich unmittelbar dem Vermögen des Pflegebefohlenen entnehmen, anderenfalls muß er den Rechtsweg beschreiten* . Pür den Prozeß hat der Bewilligungsbeschluß die Bedeutung einer Vorentscheidung, und zwar, da es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluß handelt, einer den ■ Prozeßrichter bindenden Entscheidung* Nur über sonstige Einwendungen kann das Prozeßgericht entscheiden (RGZ 127, 103 /106, 1077). Be:c: Anspruch richtet sich gegen den Pflegebefohlenen (RGZ; 127, 103 /TOlgO. Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß der Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 21. Januar 1953, also nach Aufhebung der Pflegschaft, die am 29. Oktober 1952 erfolgte, dem Pfleger eine Vergütung von 1.500 DM festgesetzt hat. Dieser Beschluß, der von keiner Seite angefoch-ten ist, bestand somit noch am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. : II. Der Kläger macht die ihm durch das Vormundschaftsgericht zugebilligte Vergütung, gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Pflegebefohlenen, des verschollenen Kaufmanns geltend. Die hiergegen von der . Beklagten in den TatSacheninstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung, auch soweit sie die Revisionserwiderung sich zu eigen macht, sind daher, wie zu I. ausgeführt ist, unerheblich. Es ist daher nur zu prüfen, ob die Beklagte für die festgesetzte Vergütung haftet. Dies hat das Berufungsgericht verneint» Art 8 BREG bestimmt% ”1» In der britischen Zone werden eine oder mehrere Treuhandgesellschaften nach deutschem Recht errichtet, die die Aufgabe haben, Rückerstattungsansprüche auf entzogene Vermögensgegenstände geltend zu machen, für die kein Anspruch gestellt ist oder keine Erben vorhanden sind- 2- Die Treuhandgesellschaften sollen entzogenes Vermögen beanspruchen, a) wenn kein Antrag auf Rückerstattung gestellt ist oder b) wenn das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ohne Hinterlassung eines durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben oder eines erbberechtigten Ehegatten oder sonstigen Verwandten verstorben ist oder stirbt. 3* Die Militärregierung erläßt Aüsführungsvorschriften über die Errichtung der Treuhandgesellschäften, die Bestellung ihrer Mitglieder, deren Rechte und Pflichten und über die Personengruppen, auf deren Vermögen die einzelnen Gesellschaften Anspruch erheben können-w Der Grundgedanke dieser Vorschrift istt Kein Rück-erstattungspflichtiger soll der Rückerstattungspflicht entgehen, sofern der Verfolgte oder seine Rechtsnachfolger nicht frist- und formgerecht auf sie verzichtet haben (Art 9 Abs 3 BREG). Ist kein Berechtigter mehr vorhanden, wobei der Piskus als Erbe gemäß Art 9 Abs 2 b BREG ausscheidet, oder will der Berechtigte, ohne förmlich auf sein Rückerstattungsrecht zu verzichten, diesen nicht geltend machen, so soll die Treuhandgesellschaft die Rückerstattungsansprüche geltend machenc Die auf Grund des englischen Companies Act 1948 in England errichtete nJ^P Tr^D f^Ge^^P", die Beklagte, ist durch die 7. DVO zu dem Gesetz Nr 59 (BREG.) der Militärregierung (ABI AHK Nr 30 vom 18. August 1950 S 531? Harmening, Hartenstein, Osthoff, Palk (Harmening, Hartenstein), Kommentar -7- zu dem BREG Bl Nr 55 A 1 Rs/A 2) .zu einer Treuhandgesellschaft im Sinne des.Art 8 BREG bestellt worden. Nach Art 2 Ziff 1 DVO Ubt sie zu dem Zwecke der Erlangung von Vermögensgegenständen, für die kein Anspruch gestellt ist, oder keine Erben vorhanden sind, und die früher Juden oder jüdischen Organisationen gehört haben, alle Befugnisse aus, die einer Treühandgeseilschaft auf Grund des Rucker-stattungsgesetzes zustehen.. Alle von dieser Treuhandgesellschaft auf Grund, diese!* Durchführungsverordnung gestellten Ansprüche sind gemäß Art 2 Ziff 4 der 7. DVO innerhalb von 18 Monaten nach deren Inkrafttreten, abgesehen von einem für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht in Präge kommenden Sonderfall, beim Zentralmeldeamt anzu demelden. Die 7. DVO ist am i. August 1950 in Kraft getreten (Art 8), somit endete die Anmeldefrist der Beklagten am 31.. Januar 1952. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als Abwesenheitspfleger die Rückerstattungsansprüche von hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem RUckerstattungsgesetz angemeldet hatte. Es stellt weiter fest, die Beklagte habe daraufhin das Recht auf Anmeldung für sich in Anspruch genoimen und das Recht des Klägers auf Anmeldung bestritten. Der Board of Review habe den Beschluß des Wie-dergutmachungsamtes in Hagen vom 1. Dezember 1951, nach welchem es den Anmeldungsantrag der Beklagten zurückge-wiesen hatte, durch Beschluß vom 6. Mai 1952 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger nicht zur Anmeldung berechtigt und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei» Mit diesem Beschluß war für das Rückerstattungsverfahren bindend festgeetellt, daß nur die Beklagte antragsberechtigt war. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. Die Anmeldung der Beklagten hatte die -8- rechtliche Wirkung, da von anderen Berechtigten, also von seihst oder seinen Erben keine Anmeldung fristgemäß erfolgt.war (Art 6, 9.Abs 2 BREG) und auch Holländer selbst oder seine Rechtsnachfolger nicht frist- und formgerecht auf RückersiattUngsansprüche.verzichtet hatten (Art 9 Abs 3 BREG)., daß mit ihr die Beklagte in die Rechtsstellung und die Rechte des eint rat (Har- mening, Hartenstein.zu Art 9 BREG Anm 11^.2 und III. 2; ICubuschok-Weißstein zu Art 9 BREG Anm IT) v • Mit der Anmeldung der Beklagten verlor Ho^HH^ seine Ansprüche auf Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände (Dammann-Heitkamp, Rückerstattung zu Art 9 BREG Anm 4). Von diesem Zeitpunkt .an war er, der nach dem Vortrage des Klägers kein anderes Vermögen besessen hat als die Ansprüche auf Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände, vermögenslos. Das Berufungsgericht hat den genauen Zeitpunkt der Anmeldung der Beklagten nicht festgestellt, auch der Akr teriinhält gibt hierfür keinen genauen Anhaltspunkt, Es ist aber unbestritten, daß sie rechtzeitig erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Feststellung des Berufungsgerichts, , daß das Wiedergutmachungsarat Hagen am 1« Dezember 1951 über die Rechtwirksamkeit der Anmeldung der Beklagten entschieden, hat, sie also zur damaligen/Zeit Vorgelegen haben muß. Die Beklagte ist weder Erbe des HoflHUfc noch ist sie in eine.erbrechtsähnliche Stellung eingetreten, sie kann daher aus diesem Gesichtspunkt nicht für die Nach-laßverbindlicbkeiten des Ho(HBB^, als welche der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung ängesehen haben will, aus § 1967 BGB haften. Erbin wird die Treuhandgesellschaft nach dem verschollenen Verfolgten nach dem Rückerstattungsgesetz für die ehemalige Britische Besatzungszone niemals (v. Godin, Rückerstattungsgesetze zu Art .9 BREG Anm 6). Hierin unterscheidet sich das Britische Rückerstattungsgesetz von dem in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone (AREG), dessen Art 10 Satz i bestimmt, daß im Palle des § 1936 BGB Erbe eines Verfolgten hinsichtlich des gesamten Nachlasses an Stelle des Staates eine von der Militärregierung zu bestimmende Nachfolgeorganisation ist. Im Gegensatz zu Art 10 AREG, welches durch Erbeinsetzung der Nachfolgeorganisation deren Rechtsnachfolge in die Gesamtheit der Rechte des verstorbenen Verfolgten anordnet, handelt es sich im BREG um eine Einzelrechtsnachfolge ausschließlich in dem Rückerstattungsanspruch des Berechtigten (Kubuschok-Weißstein zu Art 9 BREG Anm 13; Harmening, Hartenstein zu Art 9 BREG Anm III, 1). Anders wie im Rückerstattungsrecht für das ehemalige amerikanische Besatzungsgebiet, wo Art 10 dem Piskus das gesetzliche Erbrecht gegenüber einem Verfolgten zugunsten der Nachfolgeorganisation überhaupt abspricht, wird nach dem Rückerstattungsgesetz des ehemaligen Britischen. Besatzungsgebietes ihm das gesetzliche Erbrecht belassen, aber nicht er, sondern die Treuhandgesellschaft hat die Rückerstattungsansprüche für sich geltend zu machen (v. Godin zu Art 8 BREG Anm 3). Dem Berufungsgericht ist somit zuzustimmen, daß die Beklagte nicht Erbin, sondern vielmehr für den einzelnen von ihr angemeldeten Anspruch Rechtsnachfolgerin des Verfolgten geworden ist. Auch die Revision verkennt nicht den Unterschied zwischen Art 10 AREG und Art 8, 9 BREG, hält es aber für naheliegend, bezüglich der Haftung für Verbindlichkeiten auch hier die Grundsätze gelten zu lassen, nach denen der Staat als Erbe hafte. Dies>- . widerspricht aber dem Wortlaut der Art 8 und 9 Abs-2 BREG. . Aber auch eine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB ist nicht gegeben. Auch hier würde, wie die Revision zu- -10- gibt, nur eine entsprechende Anwendung dieser Gesetzesvorschrift in Präge kommen. Die Beklagte hat nicht durch Vertrag; sondern durch gerichtliche Rückerstattungsanordnungen die einzelnen Vermögensgegenstäiide, soweit sie einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, erhalten. Wollte man seihst eine analoge Anwendung des § 419 3GB grundsätzlich für möglich halten und wollte man mit der Revision unterstellen, daß der Besitz das ge- samte Vermögen war, das HoflHjHP besaß und das ihm wi- . derreclitlich entzogen worden ist, so wäre hei der besonderen Lagerung des zur Entscheidung stehenden Palles die Anwendung des § 419 BGB dennoch ausgeschlossen. Die Beklagte hat die-Ho^BH) entzogenen Vermögensgegenstände auf Grund ihrer Anmeldung erhalten. Mit dieser Anmeldung verlor, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, sein gesamtes Vermögen, das nach den;Ausführungen des Klägers seihst nur in Rückerstattungsansprüchen, bestanden hat. Der Zeitpunkt der Anmeldung, in welchem er sein Vermögen verlor und die sein Vermögen bildenden Rückerstattungsansprüche auf die Beklage übergingen, müßte daher sinngemäß dem Zeitpunkt des Vertrag sab s chlu s s e s im Sinne des § 419 BGB gleichgesetzt werden; Von diesem Zeitpunkt an konnte es sich nur noch darum handeln, ob die Vermögenswerte, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche gestellt hatte, ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochen oder als unbegründet abgewiesen wurden und demzufolge den Antragsgegnem verblieben. An HoflIHP konnten sie keinesfalls zurückfallen. Mit dem Rechtseintritt der Treuhandgesellschaft, der durch die Anmeldung der Rückerstattungsansprüche durch sie vollzogen ist (Art 9 Abs 2 BREG), hört der bisherige Berechtigte auf, Anspruchsinhaber zu sein (Harmening, Harten--stein zu Art 9 BREG Anm III, 3). -II- Der'Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn, durch welchen dem Kläger eine Vergütung mit rechtsgestaltender Wirkung zugesprochen wurde, ist erst am 21. Januar 1955 ergangen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Rücker-stattungsansprüche infolge der lange vorher erfolgten Anmeldung der Beklagten auf sie Ubergegatiger. waren. Der Vergütungsanspruch des Klägers bestand daher nicht in den Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens auf die Beklagte; somit entfällt schon aus diesem Grunde eine sinngemäße Anwendung des § 419 BGB. Es erübrigte sich daher bei dieser Sachlage des Falles, die grundsätzliche Frage zu prüfen, ob eine Treuhandgesellschaft im Geltungsbereich des F.ückerstattungsgesetzes der ehemaligen Britischen Zone für etwaige Verbindliciikeiten des Kückerstattungs-bereohtigten, die zur Zeit der Anmeldung ihrer Ansprüche bereits bestände, aus § 419 BGB haftet, sofern die von ihr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche das gesamte Vermögen des Berechtigten darstellen. Diesen Ausführungen steht der Beschluß des G-roßen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, der einen Rückerstattungsfall in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone ’oetriffl und bei welchem demzufolge das in dieser Zone geltende Rückerstattungsgesetz zur Anwendung kam, nicht entgegen (BGHZ 16, 350 ff)• Der Kläger hatte widerspruchslos vorgetragen, daß der Grundbesitz des verschollenen G0BBstr.- 01 in I00B0, obwohl er durch § 3 der 11 „ VO z RBUrgG vom 25. November 1941 zugunsten des Reichs für verfallen erklärt worden sei, im Grundbuch nicht auf das Reich um-gesohrieben worden sei, ebenso habe es sich mit dem Geschäftsanteil von 17.700 DM an der Firma B000 GmbH verhalten, den der Notar GofliBPfür Ho00H0 nach wie vor -12- 'treuhänderisch verwaltet habe, ohne daß das Reich diesen Geschäftsanteil tatsächlich in Anspruch genommen habe* Für einen solchen Fall hat der Große Senat für den Geltungsbereich der Rückerstattungsgesetze für die ehemalige amerikanische Besatzungszone ausgesprochen, daß zwar die auf VO 11 z RBürgG ausgesprochene Verfallerklärung einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze bilde, soweit sie eine tatsächliche Behinderung des Vermögensinhabers in der freien Verfügung über sein Vermögen zur Folge hatte. Mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen .Systems hätten aber der Verfolgte oder seine Erben die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über solche für verfallen erklärte Vermögensgegenstände zurückgewonnen,, die ohne Veränderung der sie betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben seien.. In einem solchen Falle, in welchem der Rückerstattungsberechtigte oder leibliche Erben das nationalsozialistische Regime überlebt hätten, bedürfe es keines Rückerstattungsverfahrens (BGHZ' 16, 350 ff). Bin solcher Fall steht aber hier nicht zur Entscheidung. Der Kläger hat selbst ausgeführt, daß bei.dem Zusammenbruch weder Holländer lebte, noch Erben von ihm ermittelt worden seien. Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit ausschließen wollte, daß, obwohl Erben nach. HoflHMP * nicht ermittelt worden seien, solche doch vorhanden sein können, so bedürfte es keiner endgültigen Klärung dieser tatsächlichen Verhältnisse. Auch in diesem Falle hätte der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte. Es erübrigte sich daher eine Zurückverweisung aus diesem Grunde* Der Große Senat hat aüsgeführt, daß eine andere Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde gemäß Art 15 Abs 2 AREG nur die dort genannten Personen binde (aaO 365). Ob dies auch im Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts für die ehemalige Britische Zone richtig ist, kann zweifelhaft; sein, da die entsprechende Vorschrift des Art 12 BREG eine entsprechende Regelung des Art 15 Abs 2 AREG nicht enthält (so Godin zu Art 12 EREG Ahm II. 7). Wollte man aber auch insoweit dem Großen Senat für die Rückerstattung in der ehemaligen Brit. Zone folgen, daß also der Kläger nicht durch den Spruch der Wiedergutmachungsbehörde gebunden sei und diese Vorfrage von dem ordentlichen Gericht zu entscheiden wäre, das mit dem vorliegenden Rechtsfall befaßt ist, so würde der Kläger auch dann nicht sein Ziel erreichen. Würde nämlich das Gericht in tatsächlicher Hinsicht feststellen, daß Erben des HoHHB noch leben und mit dem Großen Senat aus diesem Grunde einen Rüclcerstat-tungsfail für nicht gegeben erachten, sondern die Erben ohne ein Rückerstattungsverfahren in die Stellung des Holländer einrücken lassen, weil mit dem Ende des nationalsozialistischen Systems der Entziehungstatbestand ’ hinsichtlich der Vermögensgegenstände, über die der Reichsfiskus trotz der Verfallerklärung der 11. VO nicht verfügte, so „müßte sich der Kläger wegen seines Vergütungsanspruchs an diese Erben halten. Eine Haftung aus § 419 BGB mit den übrigen Vermögensgegenständen, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche an sie rechtzeitig angemeldet hatte, käme dann nicht in Frage, da diese Vermögensgegenstände keineswegs das gesamte Vermögen des Holländer darstellen. Dem Berufungsgericht war daher im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es notwendig erschien, in eine Prüfung einzutreten, ob auch die vom Berufungsgericht bezüglich der Nichtanwendung des § 419 BGB gemachten Ausführungen das Berufungsurteil tragen. Es war somit auch nicht erforderlich, auf die diesbezüglichen Angriffe der Revision einzugehen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr. Selowsky Dr. Selov/sky Dr. Haidinger zugleich für den zur Zeit.beurlaubten Bunde sricht er Dr ».Delbrück Dr.» Kuhn Dr. Haager