1« Gesetz; AkjtG §'§ 195, 197; GenG § 51 Rechtssatz; Ein durch Machtmißbraüch zustande gekommener Haupt-(General)versammlungsbeschruß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbare Das gilt-auch, wenn, die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeIno Rechtssatz: Io) Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, „daß ihm nach seiner „fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt Ill il;siRec:ht: der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder, kann im ;t 1§weder aüsgedchlbsseh noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden» In den Verträgen von 1942 und 1944 ist das die Ziffer IV Abs 4» Der Kläger war pg seit 1930 und Oberscharführer der SA-Reserve, Unter dem 13, Juni 1945 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihn auf Grund der Amerikanischen MilReglnw Kr 3 seines Amtes als Vorstandsmitglied für sofort enthebe und mit Wirkung vom gleichen Tage aus seiner Stellung entlasse. Die Kündigung sei auch berechtigt, da ein Fall des § 72 HGB.gegeben sei» Nach Ziff IV Abs 4 der Verträge von 1942 und 1944 stehe, dem Kläger daher nicht der Anspruch auf Weiterzahlung des Aktivitätsgehalts zu. Der Kläger schloß sich der Berufung an und verlangte Zahlung von 20 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1 . Die Beklagte erhob Widerklage mit dem Anträge, festzustellen, daß der Kläger auch keine über die Klageforderung hinausgehenden Ansprüche auf Zahlung eines Ruhe- oder Aktivitätsgehalts habe. Demgemäß Verurteilte’' es die Beklagte zur Zahlung der verlangten 20 000 DM und stellte fest, daß dem Kläger keine höheren Ansprüche als monatlich 900 DM zuständen. Der Kläger strebt die völlige Abweisung der Widerklage und den Ausspruch an, daß ihm die zuerkannten 20 000 DM auf der Grundlage eines Gehalts von monatlich 1 800 DM oder jedenfalls eines .Ruhegehalts von monatlich i 550 DM für die geltend gemachte Zeit zust.änden; für den Pall, daß eine solche Klarstellung nicht möglich sei, beantragt der Kläger noch vorsorglich, die Be-. Das Berufungsgericht hat darin liecht, daß Art 3 AHKG nicht eingreift * Danach darf kein deutsches Gericht eine Ent-* Scheidung fällen, welche die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Besatzungsbehörden verneint * Liegt eine unter Art 3 Abs 2 fallende Frage vor, so ist sie dem Alliier-! mm mam en alle Vertragsrechte des Klägers erloschen- Denn die Rechtglj beZiehungen der Parteien beurteilen sich nicht nach der dem Kläger gegenüber unerklärt gebliebenen Meinung der Beklagten, sondern nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und der ausgesprochenen Kündigung - Sollte aber die- Militärregierung geglaubt haben, der Kläger habe nach der vorgenom- J menen Entlassung keinerlei Vertrags rechte' mehr, so müßte auch das als; ein innerer Vorgang unbeachtet' bleiben- .-1:« Io) Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß sich die Wahl des Klägers unter politischem Druck vollzogen hat, daß der Kläger ohne die damaligen politischen Machtverhältnisse nicht in den Vorstand der Beklagten berufen und daß an seiner Stelle Er. Jakob zu dem stellvertretenden Vor stands Vor- sitzen gemacht worden wäre„ Das hat das Berufungsgericht durchaus zutreffend festgestellt0 In dieser Hinsicht ist das Schreiben vom 28o Juni 1933 besonders aufschlußreich, in dem der Staatssekretär luber in seiner Eigenschaft als Beauftragter für die Gleichschaltung der Genossenschaften die Beklagte "ersucht" hat, bestimmte Veränderungen von Vorstand und Aufsichtsrat vorzunehmen, und diktatorisch erklärte, in den Vorstand tritt der Kläger als Stellvertreter des Vorsitzenden ein Kennzeichnendfür die damalige Lage ist auch, daß der Kläger mit der weiteren Gleichschaltung der Beklagten beauftragt war o Mai 1944 die Bezüge des Klägers auf den Betrag erhöhte, den sie bis dahin zusammen mit der BaflU geschuldet hatte, und daß der Kläger durch Entscheidung der Spruchkammer München IX vom 1. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsirrig be- URil; zeichnet werden, wenn das Berufungsgericht sagt, lediglich die Beeinflussung der Willenshildung der Beklagten bei Wahl und Anstellung des Klägers sei dasjenige, was das Rechtsempfinden verletzt. ausübung und der freien Entschließung volle Beachtungo Aber darum sind die Y/ahl des Klägers zu dem Vorstandsmitglied und die mit ihm abgeschlossenen Dienstverträge nicht ohne weiteres nichtig. Das ist für den Pall angenommen worden, daß die Abstimmung durch interne Maßnahmen unzulässig beeinflußt wurde (RG JW 1936, 181; RG 119, 243), muß aber auch für Einschüchterungen gelten, die von außen her kommen und für die ausschließlich gesellschaftsfremde Gesichtspunkte maßgebend sind. Das G-esetz hat seine guten Gründe dafür, warum es zwischen nichtigen und anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüssen unterscheidet« Wägt man das alles ab, so kann die Wahl des Klägers, au-ch obwohl sie eine Gleich-schaltungsmaßnahme war und die ^esellschafterveräämmlung dabei unfrei handelte, nicht als unwirksam angesehen werden. Die Wahl des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs 1 BGB nichtig. § 195 Nr 4 AktG)1 Davon kann bei der Wahl des Klägers keine Rede sein; lediglich die Art ihres Zustandekommens ist zu beanstanden; aber dieser Umstand begründet lediglich Anfechtbarkeit, Da sich für die Entscheidung kein Unterschied ergibt, ob man die Frage nach der Wirksamkeit der Wahl des Klägers nach dem am 1, Oktober 1937 in Kraft getretenen Aktiengesetz oder nach den davor von Rechtsprechung, und Literatur zu den §§ 271 HGB, 51 GenG und zu dem GmbH-Secht herausgebildeten Rechtsgrundsätzen beurteilt, kann dahingestellt bleiben, welches Recht an zuwenden ist,. 2.) Mit Recht läßt das Berufungsgericht dahingestellt, oh der Dienstvertrag von 1933 selbst sittenwidrig oder anfeclf bar war,- Denn aus ihm wird der Klageanspruch nicht hergelertei Die Dienstverträge vom 17» April 1942 und 10» Mai 1944 hält das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung, daß die: Beklagte dabei nicht unter Druck gehandelt habe, weder für sittenwidrig noch für anfechtbar,- Es erwägt hierzu, die Bekla >e den Kläger, nachdem er 1934 bei der NSDAP in Ungnade ge-.en sei , entgegen der, Wünschen'des Reichsbauernführers gehalten und ihm zudem in den neuen Verträgen günstigere Bedingungen geboten. Der Beklagten kann zugegeben werden, daß sie auch zur Zeit des At Schlusses dieser Dienstverträge nicht die Möglichkeit .hatte,;; ihre Vorstandsmitglieder 'frei zu wählen* Das macht aber die Dienstverträge von 1942 und 1944, die sie mit dem Kläger geschlossen hat, nicht sittenwidrig,IDenrl die Anwendung des § BGB erfordert, daß das Geschäft selbst gegen die guten Sitte! verstößt, und hierüber entscheidet der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebende Gesamtcharakter„ Insoweit ist e./Sittenverstoß nicht erkennbar* :Die Diettstvertrage' gaben dem' Kläger nicht mehr Rechte, als dies die Dienstverträge' der Beklagten mit früheren Vorstandsmitgliedern taten. Auch zur Anf echtung nach § 123 BGB reicht nicht aus , daß die Beklagte bei echter Entschlußfreiheit die Bestellung des Klägers widerrufen'und keinen neuen Pienstvertrag mit ihm abgeschlossen hätte» § 123 BGB verlangt, daß jemand zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. in den Jahren 1942 und 1944 bei Abschluß der Dienstverträge nicht dem damals bestehenden politischen Zwang, sondern wich ihm gerade aus,, um, wie sie selbst vorgetragen hat, kein eifrigeres Parteimitglied aufgedrängt zu erhalten» Die am 23» Dezember 1949 abgegebene Anfechtungserklärung konnte daher mangels Anfechtungsgrundes die Dienstverträge mit dem Kläger nicht vernichten» 1 .! 17» hprili 1942 stand dem Kläger gegenüber der Beklagten und der BaJH ein Gehalt von monatlich 1 800 HM zusammen zu» Am 1 Öl Mai 1944 sagte die Beklagte allein ein Gehalt dieser Hohe zu, während die Balm ihrerseits ein Gehalt von monatlich 1 200 DM versprach« Das Berufungsgericht nimmt an, daß damit die Bezüge des Klägers für die gleiche Tätigkeit um 1 200 DM monatlich erhöht worden seien und daß diese Erhöhung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung nach der Kriegswirtschaftsverordnung bedurft habe, jedoch nicht genehmigt worden und darum nichtig sei o Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die beiden Verträge vom 10« Mai 1944- die gleiche Tätigkeit wie vorher zu dem Gegenstände hatte läßt sich nicht damit ausschalten, daß die Revision bekräftj der Kläger habe "tatsächlich" eine erweiterte Tätigkeit ausg' übt« Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger eine | weiterte Tätigkeit ausgeübt hat - was infolge der Kriegsver-I hältnisse der Pall gewesen sein mag sondern darauf, ob i normalerweise mehr Aufgaben als vor den Verträgen'vom 10« Mal 1944 zugewiesen waren und ihm hierfür eine höhere Vergütung zugebilligt wurde« Dafür gibt jedoch der Sachverhalt nichts b) Eine Erhöhung der Bezüge kann auch nicht, wie die Revision des Klägers will, mit der Begründung verneint werde, die beiden Verträge vom 10« Mai 1944 hätten kein einheitlich Ganzes gebildet und die Beklagte habe schon auf Grund des \h träges vom 17» April 1942 ihrerseits die ganzen 1 800 TSM mcna-lieh gezahlt» Denn tatsächlich wurden dem Kläger am 10« Mai 1944 von der Beklagten und der B;-|jWi monatlich RM 1 200 Geh; mehr versprochen, und, wenn die Beklagte das nach dem Vertrag1 .vom'17. c) Die Revision des Klägers greift ferner die Ansicht des Berufungsurteils zu Unrecht an, daß auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern dem Lohnstop unterlagen« Nach.den Da unter fielen auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied durch eigenen Besitz von MÜ' gliedschaftsrechten in einem Maße beteiligt war, daß es die Gesellschaft beherrschte und darum von einer abhängigen Stellung keine Rede sein konnte. Da das Vorstandsmitglied im Verhältnis zur juristischen Person die Stellung eines Arbeitnehmers hat, unterlag es grundsätzlich dem Lohnund Gehaltsstop„ Die Erhöhung der Bezüge des Klägers war daher genehmigungspflichtig. rieht„Angesichts ihres Vorliegens erübrigt sich eine Entscheidung der Präge, ob der Verstoß gegen den Lohnstcp die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat oder nur dazu führt, daß an die Stelle des vereinbarten unzulässigen Lohns der zulässige Betrag tritt. April 1942 für die Entscheidung des Streites der Parteien unwesentlich, ob die Verträge von 1944 nichtig sind oder ob dasjenige, was von der Gehaltserhöhung handelt und mit ihr im Zusammenhang steht, lediglich durch das früher zulässigerweise Vereinbarte zu ersetzen ist. ICA Mai 1944 mit der BaflHI auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen wurde, ist ..uner-1 heblich, da die Aufteilung des Rechtsverhältnisses auf zwei Urkunden nach dem festgestellten Willen der Parteien und weg! b) Der Kläger sollte unter gewissen Voraussetzungen das volle Aktivitätsgehalt auch nach seiner Entlassung noch bis' zu dem vollendeten 65« Lebensjahr beanspruchen können» Eine ZusJ dieses Inhalts ist unzulässig» Daß die Dauer von Ahstellungsf vertragen mit Vorstandsmitgliedern gesetzlich auf 5 Jahre be-" grenzt ist , schließt zwar'nicht aus ,' daß, geldliche Deistunge| der Gesellschaft dem Vorstandsmitglied für die Zeit nach deni Ausscheiden aus' dem Dienste zugesagt werden»!Durch derartige! werdens Eine Umgehung des Gesetzes liegt aber darin, daß das volle Gehalt über die gesetzliche Höchstdauer des Anstellungs-Vertrages weiter gezahlt werden soll (Schlegelberger-Quassöwski AktG § 75 Anm 7; Grosskomm i z AktG, W = Schmidt, § 75 Anm 11; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm 3 C; Godin-Wilhelmi AktG § 75 Anm 3)« § 75 Abs 1 AktG will den Aufsichtsrat bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern von allen seine freie Entschließung beeinträchtigenden Bindungen freisteilen, Bas hat der Senat unter Heranziehung der amtlichen Begründung zu dem Aktiengesetz bereits in seinem Urteil vom 11„ Juli 1951 (BGHZ 3, 90) ausgesprochen (zustimmend Hafermehl NJW 1951, 881 Anm: W. c) Einerseits sollte die Beklagte dem Kläger nur aus den Gründen des § 72 HGB kündigen können, andererseits fassen die Verträge aber auch den Eall ins Auge, daß der Kläger aus einem anderen Grunde als denen des § 72 HGB des Bienstes enthoben werde, (Bieser Ausdruck hatte nicht die Abberufung als Vorstandsmitglied, sondern die Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu dem Inhalt,') Das Berufungsgericht hat die Kündigungsklausel dahin aufgefaßt, daß das Recht der Beklagten, dem Kläger zu kündigen, auf die wichtigen Gründe des § 72 HGB beschränkt worden sei» Ist hiervon auszugehen, so hat das Berufungsgericht darin Recht, daß die Beschränkung unwirksam ist» Nach § 24 Abs 3 Satz 2 GenG können die. Das hat nichts mit der von de Revision des Klägers aufgeworfenen Präge zu tun? Einen Anspruch auf das Aktivitätsgehalt hat der Kläger nicht mehr. Daß die Anweisung Nr 3 die Tätigkeit der automatisch Betroffenen nicht von selbst, also durch hoheitlichen Zwangseingriff beendete, sondern die Entlassung vielmehr als eineni privatrechtlichen Akt den Unternehmungen überwies und zuwies; ist auch die Ansicht zahlreicher unangetastet gebliebener Urteile (vgl Galperin in Betrieb: 1949, 335 m Nachw; LAG Stuttgart SJZ 1950, 130 uwPa.)t Die Beklagte hat die Dinge seinerzeit nicht anders beurteilt, denn sie hat den Kläger auf Grund der Anweisung Nr 3 seines Amtes enthoben und ihm fristlos : gekündigt.,..:. II; illcwu lyi;;fvi Der Dienstvertrag kann auch nicht als durch die Anweisuhjf Nr 3 gesetzwidrig und schlechterdings unerfüllbar geworden anf gesehen werden» denn die Anweisung Nr 3 stellte nur Beschäftll gungsverbote auf, die zur Erfüllung der Arbeitspflichten unve§ mögend machen und gesetzlich zur Entlassung verpflichteten (f|f das Amerikc MilRegG Nr 8 ebenso LAG Stuttgart SJZ 1950, 130; | LAG Frankfurt RdA 1949, 305; LAG München RdA 1949, 472). b) Das Berufungsgericht wertet das Schreiben der Militari regierung vom 17.'Juli 1950 dahin, daß es nicht von sich aus das Arbeitsverhältnis gelöst habe, sondern lediglich die AmveilS regierung hat das Schreiben an die Beklagte gerichtet und die' Beklagte hat sich die Erklärung dieses Schreibens weder zu eigen gemacht noch an den Kläger weitergegeben,, Die Anordnung df|||f Militärregierung ist daher nicht in die Rechtsbeziehungen, der Parteien eingegangen, selbst wenn sie das Dienstverhältnis unmittelbar selbst lösen wollte und nicht bloß einen Entlassung?; befehl erteilte» Demzufolge hat auch außer Betracht zu bleibe: daß dieses Schreiben ein bereits gekündigtes Dienstverhältnis vorfand und daher nur noch die nach der Kündigung vom 13» Ju 1945 übrig gebliebenen Beziehungen der Parteien lösen könnte, a) Es fehlt nicht, wie die Revision des’ Klägers meint, an einer rechtsgültigen Kündigungserklärung» Ein Vorstandsmith glied einer Genossenschaft kann allerdings normalerweise nur durch Beschluß der Generalversammlung entlassen werden (RG; 115, 351; .1.44, 384; RAG J\7 1933, 2721 ) „ Die Generalversammlung der Beklagten war aber 1945 nicht .aktionsfähig, und die Mili^l und 24» Mai 1945 kommissarische Leiter eingesetzt» Las Berufungsgericht hat die- , se.mit Hecht als'zur Vornahme der Kündigung'berechtigt angese-hen„ Wenn die Militärregierung die Entlassung von Vorstandsmitgliedern befahl und kommissarische Leiter einsetzte, so gab sie ; damit auch die Berechtigung in die Hand, die befohlenen Entlassungen aus zusprechen.. Sonst wären derartige Anordnungen sinnlos und undurchführbar gewesen» Ob die kommissarisch eingesetzten Leiter einer Genossenschaft, wie die Revision des Klägers zu bedenken gibt, allgemein berechtigt waren, Geschäfte vorzunehmen, die der Generalversammlung Vorbehalten sind, kann dahinstehen, denn die ausgesprochene Kündigung war durch die allgemeine Militärregierungsanweisung Kr 3 gedeckt» Der Kläger fiel unter die ohne weitere Anordnung zu entlassenden Vorstandsmitglieder» Hieran ändert nichts, daß er später für entlastet erklärt wurde» Lie Beklagte hat sein Dienstverhältnis ganz eindeutig gekündigt und ihn aus seiner Stellung entlassen» Die Tatsache der- Entlastung gibt keinen Anspruch :äuf Wiedereihstellung oder Schadensersatz (Art 64 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5 » 'Marz 1946] 0 Liese Bestimmung ergibt deutlich, daß das Befreiu.ngsgesetz davon ausgeht, daß die Kündigung eines von den Entnazifizierungsbestimmungen Betroffenen nicht dadurch hinfällig ist oder wird, daß.er für entlastet erklärt wird. Infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses und, weil dem Kläger das volle Aktivitätsgehalt auch für den Pall unverf schuldeten fristloser Entlassung nicht rechtswirksam zugesagtf werden konnte, steht ihm ein Anspruch von monatlich 1 800 DM nicht zu. den wegen politischer Belastung entlassenen Arbeitnehmer nach " seiner politischen Rehabilitierung wieder einzustellen, oder ob ein Anspruch hierauf da gegeben werden kann, wo das Pest- ■ halten an der Kündigung einen Rechtsmißbrauch darstellt, wo die Kündigung leichtfertig oder böswillig geschah oder in ähnlichen Fällen mehr (vgl u.a. LAG Hamburg BB ''.349, 3725 RdA 79 5C "M3; LAG München RdA 1950, 116; LAG Bremen BB 1950, 734; LAG Frankfurt BB 195.0, Vo Der Kläger kann sein volles Gehalt auch nicht mit ler gründung beanspruchen, daß Br. WMH| wieder eingestellt word sei und andere Vorstandsmitglieder, die ohne ihr Verschulden en lassen wurden, ihr vol3.es Gehalt freiwillig weiter gezahlt bekämen,. Aus der Wiedereinsteliung anderer entnazifizierter Vorstandsmitglieder ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Gehalt; denn unabhängig davon, ob der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für Vorstandsmitglieder anerkannt werden kann oder nicht, kann der Kläger nicht schon aus der ^Tatsache der Wiedereinstellung anderer entnazifizierter Vorstandsmitglieder Rechte für.sich herleiten, da die Beklagte ihm gegenüber nicht bloß geltend machen kann, daß er Nationalsozialist gewesen ist, sondern auch, daß er im Zuge der Gleichschaltung zu ihr gekommen ist und daß sie ihn deshalb aus einem stärkeren Grunde als Parteizugehörigkeit ablehnt„ Unbegründet ist aber auch sein Verlangen, ihm monatlich 1 375 DM zuzusprecheno Hierfür stützt sich der Kläger auf die in den mehreren Verträgen übereinstimmende Ziffer III, Sie sieht ein Ruhegehalt von 75 i° des pensionsfähigen Aktivitätsgehalts vor,, Dieses Ruhegehalt sollte dem Kläger zustehen, wenn er in den Ruhestand versetzt wurde (Albs 3) oder im Dienste der Beklagten sein 65»' Lebensjahr vollendete (Ziff IV Abs 2)/ durch Kündigung stellt dem Kläger der Rull gehaltsanspruch auf Zahlung von 75 i° des Aktivitätsgehalts uj Auf'Grund des Ruhegehaltsversprechens bestand vom Vertragsabschluß an nicht mehr als eine Anwartschaft- (RAG ArbRS I 37, 75)c Sie erlosch,' da der Kläger vor Eintritt der vereint ten Voraussetzungen aus dem Betrieb ausschied und nichts dafi spricht;; daß etwas anderes gelten sollte (RAG ArbRS' 40, 213; | 46, 397 m Anm Hu eck., derselbe auch SJZ 1950 Sp 587) » Gewiß isj der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge | fristlosen Kündigung0 Ein Ruhegehaltsversprechen kann auch ill der Weise vereinbart werden, daß der Versorgungsanspruch be-| reits mit dem Vertragsschluß oder nach gewisser Zeit, etwa J nach bestimmter Dauer der Betriebs Zugehörigkeit, entstehen s’I und nur seine Fälligkeit oder die Zahlung des Ruhegeldes an | Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Invalidität, Erreichung) eines bestimmten Alters) geknüpft sind (RAG.ArbRS 46,.400; 91? 39) 348; 37, 77/78; 28, 231; Hueck SJZ 1950 Sp 587), sc I der einmal entstandene Ruhegehaltsanspruch vom Fortbestände öl Arbeitsverhältnisses unabhängig ist» Das hat das Reichsgericht speziell auch für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften auf gesprochen (RG DR 1939 , 1 527) J Aber hie-r wurde der Kläger für! den Fall,-daß er aus einem anderen Grunde als einem solchen/ des § 72 HGB .fristlos 'entlassen wurde,-in besonderer Vertrage-Ziffer (IV) und anders als' durch die eigentliche Ruhegehalts! Mit Recht vertritt das Berufungsgericht dagegen den Standpunkt; daß der Kläger Anspruch auf Zahlung des halben Aktivitätsgehalts habe. Es meint.;;"Wenn sich die Beklagte für den Ball; daß der Kläger aus einem anderen Grunde als einem solchen des § 72 HGB fristlos entlassen werde, auch nicht zur Weiterzahlung des vollen Aktivitätsgehalts habe verpflichten können, so sei diese Zusage doch in Höhe des angemessenen Betrages wirksam, Angemessen sei ein Betrag von 900 DM im Monat,/ Die Voraus- . Es sei nicht der Wille der Parteien gewesen, den Kläger bei Lösung des Vertrages aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde ohne jede Entschädigung zu lassen. Darauf habe er auch aus Billigkeitsgründen Anspruch, Die Revision der Beklagten macht demgegenüber geltend, daß die fristlose Entlassung begrifflich alle Ansprüche vernichte, Das ist unrichtig, wie bereits oben zur Frage nach dem eigentlichen Ruhegehalt ausgeführt wurde« Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann auch vereinbart werden, daß ein Versorgungsanspruch in gewissen Fällen fristloser Entlassung entstehen soll,,Der Senat hat das bereits in seinem Urteil vom 17.' Oktober 1951 -II ZR 83/51 - ausgesprochen, Eine solche Verein- sung zu sicherno Eine solche Vereinbarung darf bloß nicht def Anreiz zu ungetreuem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten;^ bieten und kann' daher nicht für den Fall der Kündigung aus <3 artigen Gründen getroffen werden» Mit Recht haben daher die träge-mit dem Kläger dessen Versorgungsansprucli auf die Entlassung aus anderen Gründen als denen des § 72 HGB beschränk! Die Vereinbarung ist allerdings der Höhe nach unwirksam» Es l| steht aber kein rechtliches Bedenken, sieüberhaupt oder im Berufungsgericht vorgenommenen Umfange aufrecht zu erhalten; Was das Berufungsgericht hierfür im einzelnen anführt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist von Rechtsirrtum unbeein-flußt c Es liegt nicht wesentlich anders, als wenn sich ein Vf standsmitglied sonst unzulässige Bezüge versprechen läßt; fill Falle dieser Art hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 10» März 1944 (DR 1944, 488) mit gutem Grunde ganz allgemein -ausgesprochen, daß an die Stelle der nichtigen Vereinbarungen/ die dem Gesetz entsprechenden Bezüge treten» Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht | darin gefolgt werden kann, daß die Kündigung eine solche aus ;| § 72 Abs 1 Kr 5 HGB ist» Denn, ist dies der Fall, so greift df auf tatsächlichem Gebiet liegende, rechtlich einwandfreie Erwägung des Berufungsurteils durch, es sei der Wille der PartgI| gewesen, dem Kläger bei unverschuldeter Kündigung einen Versorgungsanspruch zu geben (vgl dazu auch LAG München BB 1950;‘ 734 unter V, 3)» Trifft § 72 HGB dagegen nicht zu, so' stellt sich die Kündigung als eine Entlassung "aus einem anderen Grün de als einem solchen des § 72 BGB" dar? Zu Unrecht erhebt die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers den Einwand der Unzulässigen Rechts&usiioung, Angesichts der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die' Beklagte bei Abschluß der Verträge von 1942 und 19.4.4/) Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß es unten die Anrechnungspflicht nicht diejenigen Einnahmen zählt, die" der Kläger aus seinem eigenen Hof oder aus Gutacht ertätigkeill zieht o Denn die Einkünfte aus dem eigenen landwirtschaftliche! Die Revision der Beklagten greift das auch hur als mit dem ’ Gesichtspunkt der Billigkeit unvereif bar an, Für eine Billigkeitserwägung ist aber angesichts der getroffenen klaren Vereinbarung und des Umstandes, daß die 3e| klagte bei Erteilung dieser Zusage nicht unter politischem I)rf handelte, kein Raum Da der Kläger in der Zeit vom 1, ITovernte 1948 bis zu dem 1, Dezember 1950 keinen anrechnnngsfähigen Verdienst erzielt hat, der die Hälfte seines .Aktivitätsgehalts übersteigt, und nicht dargetan ist, daß er in dieser Zeit anrechnungsfähigen Verdienst erzielen konnte, scheidet eine Kür-J zung der eingeklagten 20 000 DM aus. Die Beklagte hat schließlich mit einer ihr abgetretenen Forderung der Bnjpfatj auf Erstattung von 27 000 RM, umgestellt 2 700 DM, aufgerechnet c Sie hat behauptet, die Bcfpü habe dein Kläger diesen Betrag unter Verletzung des Lohnstops gezahlt. v;eif Das Berufungsgericht hat das Eückforderungsrecht verneint sowohl der Kläger wie die BcIMp gegen den Lohnstop verstoßen Ip hätten und hierauf § 817 Satz 2 BGB anwendbar sei 7- 105, 270; 132,33 /4j7; 151V 70 /737 mit weiteren Nachw; 161., 52 /3?7; vgl auch OGH 4, 57 ZW)" Das kann jedoch üahinstehen, denn die Beklagte hat entgegen dem Vortrag ihrer Revision gewußt, daß der Lohns top auch für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern galt» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich fest-gestellt;, daß sich die Baywa des ’ Verstoßes'' gegen den Lohns top bewußt'gewesen sei. Lohnstop-angelegenheiten über die Rechtslage bei Gehaltserhöhungen erkundigt und die Auskunft erhalten haben, daß auch eine Aufbesserung des Gehalts von Vorstandsmitgliedern der Genehmigung, bedürfe. die Preisüberwachung und die Hechtsfolgen von Preisverstößen^ im Grundstücksverkehr vom 7» Juli 1942 könne bei Grundstücksff Verkäufen, wenn ein unzulässiger Preis vereinbart sei, das Ge* schäft aber als zu dem zulässigen Preis gelte, die das zulässige’’ Entgelt übersteigende Leistung zurückgefordert werden; § 5 bestimme für diesen Fall ausdrücklich, daß § 817 Satz, 2 BGB nicht anzuwenden sei. Hegel des § 2 Abs 1 dieser VO mit der Nichtigkeitsfolge für d« gutgläubigen Veräußerer bereithalte, indem, sie ihn aus der o vertraglichen Bindung wieder entlasse und ihm seine Entschluß: freiheit zurückgebe * Ebensowenig könne demjenigen, der bewußf einen unzulässigen Preis bei einem anderen Geschäft entgegen-, nehme, die Berufung auf § 817 Satz 2 BGB verstattet sein* Ih® würde sonst das Wagnis des unzulässigen Geschäfts zu einem wesentlichen Teile abgenommen werden. Juli .1942 hergeleiteten Gedanken» Hiergegen und gegen die Forderung* daß die Einhaltung der Preisvorschriften auch durch Ausschaltung des § 817 Satz 2 BGB gesichert werden müsse, ist jedoch noch zu sagen, daß dies Sache des Gesetzgebers gewesen wäre, er aber die Regelung der VO vom 7° Juli 1942 lediglich für Grundstücksverkäufe und nicht auch für andere Geschäfte getroffen hat. Das mag daran liegen, daß eine Preisfestsetzung ohne ausreichende Warenversorgung nur begrenzte Möglichkeiten hat und daß die vergangene Preispolitik wegen des Fehlens der ökonomischen Voraussetzungen den Keim ihrer Auflösung in sich trug» Der Gesetzgeber konnte sich schon von seinen Strafdrohungen keinen durchschlagenden Erfolg und erst recht keine wirkliche Abhilfe versprechen» Gegen eine zivilrechtliche Sanktion sprach aber noch, daß sich derjenige, der einen gezahlten Überpreis zurückfordern wolle, entweder selbst einer strafbaren Handlung zeihen öder vom Gesetz begünstigt oder gar. Er stellt Sitten- und Gesetzesverstöße' einander gleich, Bas Gewicht des staatlichen Interesses an der Preissicherung spielt darum für die Frage nach der Anwendbarkeit oder Unarm wendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB keine Rolle» Biese Vorschrift“ verstopft ganz mit Absicht eine.Quelle unerfreulicher Streitigkeiten» Die Folgen eines verbotenen oder sittenwidrigen Ge^| schäfts, die der Leistende auf sich genommen hat, sollen nicht! Ber Kommentar von Reichsgerichtsräten (9, Auf1, § 817 Anm 3 zu Satz 2) will den § 817 Satz 2 BGB nicht bloß für ei«' zelne Sondergebiete sondern schlechthin einschränken, indem er die Vorschrift nur dann heranziehen will, wenn das mit ilirjjfr« zu gewinnende Ergebnis Treu und Glauben entspricht und nicht seinerseits eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsempfängers darstellt (ebenso OLG Hamburg NJ\7 1948, 625)1 Dem . 60 ff) mit guten Gründen entgegengetreten„ Ihnen ist noch anzufügen, daß eine Aushöhlung des § 817 Satz 2 BGB dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, der Verbots-' oder sittenwidrigen Leistung jeden Schutz, zu versagen, widerspricht und ihrerseits durch die unterschiedlichen Beurteilungsmöglichkeiten zu einer Hechtsunsicherheit führen würde, die um einer verwerflichen Leistung willen am allerwenigsten hingenommen werden kann. Nach alledem kann nicht anerkannt werden, daß die Baywa einen Anspruch auf Bückzahlung des unter Verstoß gegen den Lohnstop gezahlten Gehalts hatte» Abtretung und Aufrechnung waren daher gegenstandslos.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung
1« Gesetz; AkjtG §'§ 195, 197; GenG § 51
Rechtssatz; Ein durch Machtmißbraüch zustande gekommener Haupt-(General)versammlungsbeschruß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbare Das gilt-auch, wenn, die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeIno
2o Gesetz; - BGB § 1 23 ;
Recht ss atz; Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt . ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfech-tüng. nicht*;
3- Gesetz; KWVO § 18; 2= KIDB § 1 V
Rechtssatz; ■Auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern unterlagen dem lohnund Gehaltsstöp, es sei denn, daß 1 das Vorstandsmitglied selbst in einem Maße Anteils-.eigner war, daß es die Gesellschaft beherrschte.
4. Gesetz; AktG § "75
Rechtssatz: Io) Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, „daß ihm nach seiner „fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt Ill il;siRec:ht: der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder, kann im ;t 1§weder aüsgedchlbsseh noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden»
5. Gesetz; Amerik MilRegÄnw Nr 3 1
Rechtssatz; Dienstverträge mit Personen, die in die Gruppe der automatisch zu Entlassenden fielen, wurden nicht schon durch die:MilRegÄnw Nr 3 gelöst; sie fanden nur durch Kündigung ihr Ende und sind weder gesetzwidrig nicht schlechthin unerfüllbar gewordeiL ’ '’‘'-I 1* ' - • . '..v. v , «V '* ' . ' /
60 Gesetz; BefreiungsG vom iri März'-1946 Art 64
Rechtssatz; Ein" Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf ?/iedereinstellung als Organmitglied„
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7o Gesetz; Rechtssatzi
GenG §:]; 24 Abs 3; AktG § 75BGB § 626 ? OV
O.) Auch gegenüber. Vorstandsmitgliedern ist der ... Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingl bare Folge fristloser Entlassung:,
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Es kann auch vereinbart werden, daß ein Ver-sdrgungsanspruch An gewissen' Fällen' fristlose! Entlassung entstehen solle Eine solche Vereinbarung darf. a'Ber nicht den Anreiz zu ungetreu^; oder vorsätzlich schädigendem Verhalten biete»’ und kann daher nicht für den Pall der Kündigung aus derartigen Gründen getroffen werdenu '.
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8. Gesetzt Rechtssatz:
Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kaff einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied e in Versorgungsanspruch zugebilligt werdenvDael ist auch gegenüber den von der Entnazifizieru^ Betroffenen möglich»
BGB .§ 817 Satz 2
§ 817 Satz; 2 BGB gilt auch für Leistungen, die untlj Verstoß gegen den Preis-©der Lohnstop bewirkt sinäj
Urteil des BGH. vomar 19
Al:G?;I^h|hehv ,G:iG.{Mühthhn
Verkündet am 28c Januar 1953 jcdas, Justizangestellter als UrkundsBeamter der G-eschäftssteile
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
did#Siirts
Klägers, Wider-? Berufungs- und Revisions-beklagten'j Berufungs- und Revisionsklägers
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Izentralkasse eGmbH, M|_ vertreten durch .ihren Vorstand
Beklagte, Wider-, Berufungs- und Revisionsklägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1953 unter Mitwirkung des' Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br« Drost iDr. Haidinger, Dr, Fischer und Dr, Kuhn
für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das am 20« Juni
1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil d
es 5
Zivilsenats des Ober Landesgerichts in München werden zurückgewi es erii 'Die ■■.Gerichts kos ten der Revisions in- * .stanz' werden; beiden -Parteien "ge zur Hälfte auf erlegt, die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben,-
Von Rechts wegen
Tatbestand %
Ira Juli 1933 wurde der Kläger durch Generalversammlungs-beschlüsse der Beklagten, einer Genossenschaft, und der Bf«-WMMM& Warenvermittlung landwirtschaftlicher Genossenschaften' AG (T «ü» zu dem; Vors tändsmitglied besteilt,. Das Verträgsverhalt-:: niä" würde;i;;dufch Beschluß der 7ollzugskcraraission beider Auf--'1 sichtsräte v m 12. Oktober 1933» dann durch einen einheitli--:eben Vertrag mit beiden Unternehmungen vom 17 h April 1942 und .schließlich durch zwei Verträge.. vom IG. Mai 9 944 geregelt 4:
In der Urkunde vom'U.2> Oktober .1933 sagte die Beklagte Vergütungen und Aufwandsentschädigungen in Höhe von monatlich 1 300 RM zu. Nach dem Vertrage vom 17» April 1942 erhielt der Kläger von. der Beklagten und der B.aü zusammen ein pensionsfähiges Aktivitätsgehalt von 1 800 RM im Monat, hach den Verträgen vom TO<0 Mai 1944 sollte die Beklagte dem Kläger ein , pensions fähiges Aktivitätsgehalt von 1 800 RM und die B-^/m ein solches von 1 200 RM zahlen. Alle genannten Urkunden sehen übereinstimmend vor, daß der Kläger, wenn er
51 aus einem, anderen Grunde als einem solchen des § 72 HGB des Dienstes enthoben wird, Anspruch auf Weiterbezug des zuletzt erhaltenen Aktivitätsgehalts bis zu dem vollendeten 654 Lebensjahre hat,”
In den Verträgen von 1942 und 1944 ist das die Ziffer IV Abs 4» Der Kläger war pg seit 1930 und Oberscharführer der SA-Reserve, Unter dem 13, Juni 1945 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihn auf Grund der Amerikanischen MilReglnw Kr 3 seines Amtes als Vorstandsmitglied für sofort enthebe und mit Wirkung vom gleichen Tage aus seiner Stellung entlasse. Die BajjMI schrieb dem Kläger unter dem. 19 . Juli 1945 inhaltlich dasselbe. Beide Unternehmen lehnten darauf "jede Zahlung an den Kläger ab. Mit der vor dem Arbeitsgericht erhobenen, jedoch ans Landgericht verwiesenen Klage forderte der Kläger von beiden Unternehmen gesamtschuldnerisch Zahlung von monatlich 1 800 DM Gehalt für die Zeit vom 1, November 1948 bis zu dem
28c Februar 1949= Die Klage gegen die B MP wurde zurück-genommen..
Die Beklagte macht geltend: Die Wahl des Klägers in den Vorstand"sei eine Gleichschaltungsmaßnahme gewesen, und’ beruhe auf einer Nötigung der Generalversammlung^ Der Aufsichtsrät, ' der 1933 den Ansteilungsvertrag mit dem Kläger geschlossen habe , habe nur den Auftrag einer in ihrer Entschließung, unfreien Generalversammlung vollzogene Wahl;und Anstellung des Klägers seien daher nach § 138 Abs 1 BGB nichtige Mangels wirksamer Bestellung zu dem Vorstandsmitglied habe dem'Dienstvertrag auch die Grundlage gefehlte Die Beklagte habe die Dienstverträge mit dem Kläger mit Einschreiben vom 23= Dezember 1949 außerdem angefochten; die Anfechtung sei aus § 123 BGB berechtigt5 da Wahl und Anstellung des Klägers unter Drohungen der nationalsozialistischen. Machthaber zustande gekommen seien. Die Verträge von 1944 seien zudem wegen Verletzung des Lohnstops nichtig; damit sei der Kläger vertragslos geworden, da die Verträge von 1944 alle früheren dienstvertraglichen. Vereinbarungen beseitigt hätten (Ziff VII der Verträge vom 10» Mai 1944)»Auf alle Fälle habe der Kläger' alle Vertragsrechte infolge der Kündigung vom 13» Juni 1945 ' verloren. Diese Kündigung sei zwar nicht auf Grund Beschlüsse der Generalversammlung, sondern von ihren durch Anordnung der Militärregierung eingesetzten kommissarischen Leitern ausgesprochen worden, darum aber nicht unwirksam. Die Kündigung sei auch berechtigt, da ein Fall des § 72 HGB.gegeben sei» Nach Ziff IV Abs 4 der Verträge von 1942 und 1944 stehe, dem Kläger daher nicht der Anspruch auf Weiterzahlung des Aktivitätsgehalts zu.
Die. B fggg will dem Kläger auf Grund ihres Vertrages vorn 10. Mai 1944 insgesamt 27 600 P.M gezahlt haben und fordert
diesen Betrag., im Verhältnis 10 : 1 auf 2 760 DM umgestellt; im Hinblick auf den vermeintlichen Verstoß gegen den löhnstop vom Kläger zurück. Sie hat diesen Anspruch an die Beklagte abgetreten» Die Beklagte hat damit hilfsweise gegenüber der Klageforderung auf gerechnet 0 1..
Las Bandgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß.
Mit der Berufung verfolgte sie ihren Klagabweisungantrag weiter. Der Kläger schloß sich der Berufung an und verlangte Zahlung von 20 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1 . November 194-8 bis zu dem Tp Dezember 1950. Er vertrat unverändert den Standpunkt, daß ihm das Aktivitätsgehalt von monatlich 1 800 DM voll zu zahlen sei. Die Beklagte erhob Widerklage mit dem Anträge, festzustellen, daß der Kläger auch keine über die Klageforderung hinausgehenden Ansprüche auf Zahlung eines Ruhe- oder Aktivitätsgehalts habe. Das Berufungsgericht verneinte Gehaltsansprüche, billigte dem Kläger aber' ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 900 DM zu. Demgemäß Verurteilte’' es die Beklagte zur Zahlung der verlangten 20 000 DM und stellte fest, daß dem Kläger keine höheren Ansprüche als monatlich 900 DM zuständen. Die weitergehende Widerklage wurde abgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger strebt die völlige Abweisung der Widerklage und den Ausspruch an, daß ihm die zuerkannten 20 000 DM auf der Grundlage eines Gehalts von monatlich 1 800 DM oder jedenfalls eines .Ruhegehalts von monatlich i 550 DM für die geltend gemachte Zeit zust.änden; für den Pall, daß eine solche Klarstellung nicht möglich sei, beantragt der Kläger noch vorsorglich, die Be-. klagte zur Zahlung weiterer 9 900 DM, und ganz -hilfsweise,:zur> Zahlung von noch 6 750 DM zu verurteilen» Die Beklagte verfolgt den Klagabweisungsantrag in vollem Umfange und den Peststellungsantrag insoweit weiter, als die Widerklage ab-gewiesen worden ist. Beide Parteien haben wechselseitig um : Zurückweisung der Revision des' Gegners gebeten. ,1-V': -Iklll
Ents cheidungsgründej I c
Das Berufungsgericht hat darin liecht, daß Art 3 AHKG nicht eingreift * Danach darf kein deutsches Gericht eine Ent-* Scheidung fällen, welche die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Besatzungsbehörden verneint * Liegt eine unter Art 3 Abs 2 fallende Frage vor, so ist sie dem Alliier-! ten Generalsekretariat vorzulegen,, Dazu zählen vor allem Ent-j Scheidungen über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung von Besatzungsbehördern Dergleichen steht hier nicht in Frageo Als Anordnungen der Besatzungsbehörden kommen die Anweisung der Militärregierung an finanzielle Unternehmen und Regierungsfinanzbehörden Nr 3 und das Schreiben der Militärregierung vom 17<> Juli 1945 in Betracht,, _
a) Aus zu mehreren Sachen abgegebenen Erklärungen der Militärregierung ergibt sich als Wille der Amerikanischen Besatzungsmacht, daß die Anweisung Nr 3 nicht automatisch, also nicht ohne Vornahme einer Kündigung, die Beendigung von nr-beitsverhältnissen herbeiführen sollte. Die Beklagte hat dem Kläger das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 13. Juni 1945 fristlos gekündigt. Die Anweisung Nr 3 diente dabei als Kündi gungsgrundc. Wie unten noch näher auszuführen sein wird, löste' die Kündigung das Dienstverhältnis der Parteien auf. Die Anweisung Nr 3 ist daher berücksichtigend angewendet, Da sie ke nen unmittelbaren Eingriff in Dienstverhältnisse enthält, ist für sie die Frage, ob die Besatzungsmacht zu Eingriffen in private Dienstverhältnisse auf Grund Kriegs- oder Völkerrecht befugt sei (verneinend LAG Hannover AP 1951 Nr. 15 mit züst:. Anm von Reinhardt; bejahend LAG Frankfurt EdA 1949? 305; 1950 159; LAG Düsseldorf WA 1949? 1,33 Nr 213) ? nicht erst zu stellen» ...f-
b) Das Schreiben der Militärregierung vom 171' Juli 1945 ist an die Beklagte gerichtet. Es sagt 2 "You. are directed r
to immediately sever all connections of 1'ffHMMM Dr» Erich oa0c and notify this office in writing when the above has been' accomplished „" Die Beklagte nahm das arn 20« Juli 1945 zu dem Anlaß« dem Kläger zu schreiben« "Unterm 15 «v«M. waren wir' genötigt ,, Ihnen die Entlassung als Vorstandsmitglied der I mm-Zentraldarlehnskasse eGmbH auf Grund der Richtlinien der Militärregierung :bekanntzugebeh« Diese hatmn als Ergebnis der Überprüfung Ihres Fragebogens mit Schreiben vom 17« Juli 1945 die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Kündigung ausdrücklich bestätigt, wovon wir hiermit Kenntnis zu nehmen bitten«" Damit hat sie sich das Schreiben der Militärregierung inhaltlich nicht zu eigen gemacht und auch dessen Er klärung nicht weitergegeben« Das Schreiben der Militärregierung vom 17« Juli 1945 ist daher nicht Inhalt der Rechtsbeziehungen der Karteien geworden«
Wie im einzelnen noch auszuführen ist, löste die Kündigung vom 13- Juni 1945 die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht vollständig« Sie beendete zwar das Dienstverhältnis, der Kläger behielt aber diejenigen Rechte, die ihm nach dem Sinn des Vertrages für den Fall zustanden, daß-ihm aus einem anderen Grunde als denen des § 72 HGB gekündigt wurde« Ob die Militärregierung die Möglichkeit hatte, dem Kläger auch noch diese Rechte zu nehmen, und ob dies der Inhalt der Anordnung vom 17« Juli 1945 war,- bedarf keiner Entscheidung« Denn, wenn dem Kläger auch noch die ihm nach der fristlosen Kündigung verbliebenen Vertragsrechte genommen werden sollten, so mußte das ihm gegenüber erklärt werden« Eine solche Erklärung ist ihm jedoch •weder von der Militärregierung noch von der Beklagten zugegangen« Im Verhältnis der Parteien kommt es daher auf Inhalt und Zweck des Schreibens der Militärregierung vom 17« Juli 1945 /nicht an« ..Unerheblich ist: auch,”..oK: die 'Beklagte bei .ihrer Mitteilung, an die Militärregierung vom 26« Juli 1945: "the dismissal is done", gedacht hat, infolge der vorgenommenen Kündigung sei-
mm
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en alle Vertragsrechte des Klägers erloschen- Denn die Rechtglj beZiehungen der Parteien beurteilen sich nicht nach der dem Kläger gegenüber unerklärt gebliebenen Meinung der Beklagten, sondern nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und der ausgesprochenen Kündigung - Sollte aber die- Militärregierung geglaubt haben, der Kläger habe nach der vorgenom- J menen Entlassung keinerlei Vertrags rechte' mehr, so müßte auch das als; ein innerer Vorgang unbeachtet' bleiben- .-1:«
' II.
Zu Unrecht, verneint die Beklagte die Bechtswirksamkeit derjenigen Vertragsbestimmungen, aus denen der Kläger den geltend gemachten Anspruch ableitet <,
Io) Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß sich die Wahl des Klägers unter politischem Druck vollzogen hat, daß der Kläger ohne die damaligen politischen Machtverhältnisse nicht in den Vorstand der Beklagten berufen und daß an seiner Stelle Er. Jakob zu dem stellvertretenden Vor stands Vor-
sitzen gemacht worden wäre„ Das hat das Berufungsgericht durchaus zutreffend festgestellt0 In dieser Hinsicht ist das Schreiben vom 28o Juni 1933 besonders aufschlußreich, in dem der Staatssekretär luber in seiner Eigenschaft als Beauftragter für die Gleichschaltung der Genossenschaften die Beklagte "ersucht" hat, bestimmte Veränderungen von Vorstand und Aufsichtsrat vorzunehmen, und diktatorisch erklärte, in den Vorstand tritt der Kläger als Stellvertreter des Vorsitzenden ein Kennzeichnendfür die damalige Lage ist auch, daß der Kläger mit der weiteren Gleichschaltung der Beklagten beauftragt war o
Ebenso richtig ist aber auch, daß der Kläger die vollen fachlichen Voraussetzungen für die Stellung mitbrachte, daß et keine günstigeren Bedingungen als frühere Vorstandsmitglieder
zugestanden erhielt-, daß er schon-bald nach Übernahme seines Vorstandsamtes bei der USD AP in Ungnade fieldaß er gegen Ende 1934 vom.:Reichsbauernführ.er seines Postens als Hauptabteilungsleiter' III der Land es b au e r ns c haf t WffiKBSBm enthoben und seine -Entfernung aus dem Vorstand der Beklagten gefordert wurde, daß aber, die Beklagte ihn gehalten und jedenfalls bei Abschluß .der Dienstverträge in den Jahren i 942 und *1944 nicht ’: unter Druck gehandelt hat„ In diesen Zusammenhang gehört noch hinein, daß der Kläger in schwerer Zeit erfolgreich und gut für die Beklagte gearbeitet hat, daß die Beklagte im Vertrage vom 10. Mai 1944 die Bezüge des Klägers auf den Betrag erhöhte, den sie bis dahin zusammen mit der BaflU geschuldet hatte, und daß der Kläger durch Entscheidung der Spruchkammer München IX vom 1. Juni 1948 rechtskräftig für entlastet erklärt worden i st o
Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsirrig be- URil; zeichnet werden, wenn das Berufungsgericht sagt, lediglich die Beeinflussung der Willenshildung der Beklagten bei Wahl und Anstellung des Klägers sei dasjenige, was das Rechtsempfinden verletzt. Gewiß verlangt der Grundsatz der freien Stimmrechts-. ausübung und der freien Entschließung volle Beachtungo Aber darum sind die Y/ahl des Klägers zu dem Vorstandsmitglied und die mit ihm abgeschlossenen Dienstverträge nicht ohne weiteres nichtig.
Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Gesellschafterbeschluß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das ist für den Pall angenommen worden, daß die Abstimmung durch interne Maßnahmen unzulässig beeinflußt wurde (RG JW 1936, 181; RG 119, 243), muß aber auch für Einschüchterungen gelten, die von außen her kommen und für die ausschließlich gesellschaftsfremde Gesichtspunkte maßgebend sind. Denn ein Unterschied besteht nur in der Anwendung der Mittel und der Art
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heit des Klägers und die Auswirkungen, die die Nichtigkeit ihm gegenüber haben würde, sondern nur in ihrer ganzen Tragweite beurteilt werden. Das G-esetz hat seine guten Gründe dafür, warum es zwischen nichtigen und anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüssen unterscheidet« Wägt man das alles ab, so kann die Wahl des Klägers, au-ch obwohl sie eine Gleich-schaltungsmaßnahme war und die ^esellschafterveräämmlung dabei unfrei handelte, nicht als unwirksam angesehen werden.
Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Gesellschafterversammlung das willenlose Werkzeug politischer Kräfte ist, braucht nicht erörtert zu. werden, da ein Fall dieser Art nicht vorliegt t
Die Wahl des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs 1 BGB nichtig. Bei einem ^erstoß gegen die guten- Sitten ist ein Generalversammlungsbeschluß nur dann nichtig, wenn er seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten ver stößt (RG 131, 145? § 195 Nr 4 AktG)1 Davon kann bei der Wahl des Klägers keine Rede sein; lediglich die Art ihres Zustandekommens ist zu beanstanden; aber dieser Umstand begründet lediglich Anfechtbarkeit,
Da sich für die Entscheidung kein Unterschied ergibt, ob man die Frage nach der Wirksamkeit der Wahl des Klägers nach dem am 1, Oktober 1937 in Kraft getretenen Aktiengesetz oder nach den davor von Rechtsprechung, und Literatur zu den §§ 271 HGB, 51 GenG und zu dem GmbH-Secht herausgebildeten Rechtsgrundsätzen beurteilt, kann dahingestellt bleiben, welches Recht an zuwenden ist,. Da kein Nichtigkeitsgrund gegeben ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Heilung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbe Schlusses (§ 196 AktG) auf die Genossenschaft anwendbar sind.
Die Wahl des Klägers ist nicht angefocht« ___
•hätte nur "durch ^Anfechtungsklage' geschehen können, Eine sole Klage ist jedoch nicht erhoben worden«. Also ist die Wahl des Klägers zu dem Vorstand smitglied wirksam; geblieben,-'
Es kartn mithin auch keine Rede davon sein, daß den Die Verträgen, mit dem Kläger die Grundlage fehlet
2.) Mit Recht läßt das Berufungsgericht dahingestellt, oh der Dienstvertrag von 1933 selbst sittenwidrig oder anfeclf bar war,- Denn aus ihm wird der Klageanspruch nicht hergelertei
Die Dienstverträge vom 17» April 1942 und 10» Mai 1944 hält das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung, daß die: Beklagte dabei nicht unter Druck gehandelt habe, weder für sittenwidrig noch für anfechtbar,- Es erwägt hierzu, die Bekla >e den Kläger, nachdem er 1934 bei der NSDAP in Ungnade ge-.en sei , entgegen der, Wünschen'des Reichsbauernführers gehalten und ihm zudem in den neuen Verträgen günstigere Bedingungen geboten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten kann zugegeben werden, daß sie auch zur Zeit des At Schlusses dieser Dienstverträge nicht die Möglichkeit .hatte,;; ihre Vorstandsmitglieder 'frei zu wählen* Das macht aber die Dienstverträge von 1942 und 1944, die sie mit dem Kläger geschlossen hat, nicht sittenwidrig,IDenrl die Anwendung des § BGB erfordert, daß das Geschäft selbst gegen die guten Sitte! verstößt, und hierüber entscheidet der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebende Gesamtcharakter„ Insoweit ist e. /Sittenverstoß nicht erkennbar* :Die Diettstvertrage' gaben dem' Kläger nicht mehr Rechte, als dies die Dienstverträge' der Beklagten mit früheren Vorstandsmitgliedern taten. Der Kläger saß die vollen fachlichen Voraussetzungen, hat seine Stellung voll ausgefüllt und leistete der Beklagten wertvolle -Dienste**
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Bei ; dieser Sachlage 'bedarf es nicht ■ erst der Erörterung ;, der Beweggrund einer der beiden Parteien anstößig war..
Auch zur Anf echtung nach § 123 BGB reicht nicht aus , daß die Beklagte bei echter Entschlußfreiheit die Bestellung des Klägers widerrufen'und keinen neuen Pienstvertrag mit ihm abgeschlossen hätte» § 123 BGB verlangt, daß jemand zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle» Die Beklagte hat lediglich unfrei gehandelt» Ein Handeln aus unfreier Lage heraus genügt nicht» Im übrigen'entsprach die Beklagte! in den Jahren 1942 und 1944 bei Abschluß der Dienstverträge nicht dem damals bestehenden politischen Zwang, sondern wich ihm gerade aus,, um, wie sie selbst vorgetragen hat, kein eifrigeres Parteimitglied aufgedrängt zu erhalten» Die am 23» Dezember 1949 abgegebene Anfechtungserklärung konnte daher mangels Anfechtungsgrundes die Dienstverträge mit dem Kläger nicht vernichten» 1 .! ■! . 1 ’/
3>) Die beiden Verträge vom 10« Mai 1944 verletzten die Kriegswirtschaftsbestimmungen» Hach dem Vertrag vom. 17» hprili 1942 stand dem Kläger gegenüber der Beklagten und der BaJH ein Gehalt von monatlich 1 800 HM zusammen zu» Am 1 Öl Mai 1944 sagte die Beklagte allein ein Gehalt dieser Hohe zu, während die Balm ihrerseits ein Gehalt von monatlich 1 200 DM versprach« Das Berufungsgericht nimmt an, daß damit die Bezüge des Klägers für die gleiche Tätigkeit um 1 200 DM monatlich erhöht worden seien und daß diese Erhöhung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung nach der Kriegswirtschaftsverordnung bedurft habe, jedoch nicht genehmigt worden und darum nichtig sei o
a) Die Ansicht der-Hevision des Klägers, es könne nicht von einer genehmigungspflichtigen Erhöhung der Bezüge ausge-
gangen werden, kann nicht gebilligt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die beiden Verträge vom 10« Mai 1944- die gleiche Tätigkeit wie vorher zu dem Gegenstände hatte läßt sich nicht damit ausschalten, daß die Revision bekräftj der Kläger habe "tatsächlich" eine erweiterte Tätigkeit ausg' übt« Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger eine | weiterte Tätigkeit ausgeübt hat - was infolge der Kriegsver-I hältnisse der Pall gewesen sein mag sondern darauf, ob i normalerweise mehr Aufgaben als vor den Verträgen'vom 10« Mal 1944 zugewiesen waren und ihm hierfür eine höhere Vergütung zugebilligt wurde« Dafür gibt jedoch der Sachverhalt nichts
b) Eine Erhöhung der Bezüge kann auch nicht, wie die Revision des Klägers will, mit der Begründung verneint werde, die beiden Verträge vom 10« Mai 1944 hätten kein einheitlich Ganzes gebildet und die Beklagte habe schon auf Grund des \h träges vom 17» April 1942 ihrerseits die ganzen 1 800 TSM mcna-lieh gezahlt» Denn tatsächlich wurden dem Kläger am 10« Mai 1944 von der Beklagten und der B;-|jWi monatlich RM 1 200 Geh; mehr versprochen, und, wenn die Beklagte das nach dem Vertrag1 .vom'17. April 1942 geschuldete Gehalt zahlte, so tat sie das als Gesamtschuldnerin (§ 427 BGB) mit der Ba)HI, während sie nach dem mit ihr am 10. Mai 1944 geschlossenen Vertrage ein G; halt von 1 800 RM monatlich allein schuldete.
c) Die Revision des Klägers greift ferner die Ansicht des Berufungsurteils zu Unrecht an, daß auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern dem Lohnstop unterlagen« Nach.den §§18 Kriegswirtschaftsv'O vom 4.9.1939, 1 2. DVO vom 12.10.1939
(2. KLBB) war eine Erhöhung der Lohnund Gehaltssätze verbo Dieses Verbot erstreckte sich auf alle Arbeitsverdienste. Da unter fielen auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied durch eigenen Besitz von MÜ' gliedschaftsrechten in einem Maße beteiligt war, daß es die
Gesellschaft beherrschte und darum von einer abhängigen Stellung keine Rede sein konnte. I)aß dies der Inhalt des Gesetzes wars kommt auch in einer Stellungnahme des' Reichsministers der Arbeit vom 28*11«1941 - III b 23533/41 - zu dem Ausdruck.
Da das Vorstandsmitglied im Verhältnis zur juristischen Person die Stellung eines Arbeitnehmers hat, unterlag es grundsätzlich dem Lohnund Gehaltsstop„ Die Erhöhung der Bezüge des Klägers war daher genehmigungspflichtig.
d) Unstreitig ist eine Genehmigung nicht erteilt worden. Das Berufungsgericht hält deshalb die Gehaltserhöhung für nichtig. Es meint, die Unwirksamkeit erfasse die beiden Verträge vom 10. Mai 1944 im ganzen, da es den Parteien nicht um eine' ■ Neuregelung des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließ-
lich um eine Erhöhung der Bezüge gegangen sei. Das letztere ist eine tatsächliche Peststellung; sie bindet das Revisionsge-
:
rieht„Angesichts ihres Vorliegens erübrigt sich eine Entscheidung der Präge, ob der Verstoß gegen den Lohnstcp die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat oder nur dazu führt, daß an die Stelle des vereinbarten unzulässigen Lohns der zulässige Betrag tritt. Haben die Parteien und die 1 IMS das einheitli-
che Rechtsverhältnis nur deshalb auf zwei Urkunden aufgeteilt,
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um die Gehaltserhöhung zu bemänteln, und hatten die beiden Verträge vom 10. Mai 1944 keine Umgestaltung in zwei sachlich verschiedene Rechtsverhältnisse zu dem Inhalt, so ist es bei der wörtlichen Übereinstimmung der umstrittenen Vertragsbestimmungen in den Verträgen vom 10; Mai 1944 und im Vertrage vom 1?„
April 1942 für die Entscheidung des Streites der Parteien unwesentlich, ob die Verträge von 1944 nichtig sind oder ob dasjenige, was von der Gehaltserhöhung handelt und mit ihr im Zusammenhang steht, lediglich durch das früher zulässigerweise Vereinbarte zu ersetzen ist. Denn in beiden Fällen blieb es sowohl bei dem bisherigen Gehalt wie beim einheitlichen Rechts-
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Verhältnis des Klägers zur Beklagten und zur Baywa
4») Die Verträge der Parteien verletzten auch aktienrechtliche Bestimmungen., Es handelt sich um Vereinbarungen mit einer Genossenschaft und einer Aktiengesellschaft„ Sie können nicht verschieden beurteilt werden, je nachdem welchp der beiden juristischen Personen in Anspruch genommen wird, sondern müssen sowohl, dem Genossenschaftsrecht wie dem Aktienrecht entsprechen, um wirksam zu sein., Es erübrigt sich daher, zu entscheiden, ob die in Betracht kommenden aktienrechtlichen Vorschriften ohnehin auf Genossenschaften anzu-wendeh sind« DKiüDS
. a) Bach § 75 Abs 1 Satz .4 AktG darf der Anstellungsver-i trag auf höchstens 5 Jahre geschlossen werden0 Hiergegen ver|| stoßen der Vertrag vom, 17.= April 1942 und der Vertrag mit derj Beklagten vom 10» Mai 1944, da sie ohne zeitliche Begrenzung! igelten sollten! Daß der Vertrag'-vor. ICA Mai 1944 mit der BaflHI auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen wurde, ist ..uner-1 heblich, da die Aufteilung des Rechtsverhältnisses auf zwei Urkunden nach dem festgestellten Willen der Parteien und weg! des begangenen Verstoßes gegen den Lohnstop ohne rechtliche 1 Bedeutung war»
b) Der Kläger sollte unter gewissen Voraussetzungen das volle Aktivitätsgehalt auch nach seiner Entlassung noch bis' zu dem vollendeten 65« Lebensjahr beanspruchen können» Eine ZusJ dieses Inhalts ist unzulässig» Daß die Dauer von Ahstellungsf vertragen mit Vorstandsmitgliedern gesetzlich auf 5 Jahre be-" grenzt ist , schließt zwar'nicht aus ,' daß, geldliche Deistunge| der Gesellschaft dem Vorstandsmitglied für die Zeit nach deni Ausscheiden aus' dem Dienste zugesagt werden»!Durch derartige! Vereinbarungen darf § 75 Abs 1 Satz 4 AktG aber nicht ;Umgang!
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werdens Eine Umgehung des Gesetzes liegt aber darin, daß das volle Gehalt über die gesetzliche Höchstdauer des Anstellungs-Vertrages weiter gezahlt werden soll (Schlegelberger-Quassöwski AktG § 75 Anm 7; Grosskomm i z AktG, W = Schmidt, § 75 Anm 11; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm 3 C; Godin-Wilhelmi AktG § 75 Anm 3)« § 75 Abs 1 AktG will den Aufsichtsrat bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern von allen seine freie Entschließung beeinträchtigenden Bindungen freisteilen, Bas hat der Senat unter Heranziehung der amtlichen Begründung zu dem Aktiengesetz bereits in seinem Urteil vom 11„ Juli 1951 (BGHZ 3, 90) ausgesprochen (zustimmend Hafermehl NJW 1951, 881 Anm: W. Schmidt JZ 1951, 689)° Der Aufsichtsrat wäre aber in seiner Entschließung nicht frei, wenn ein Vorstandsmitglied auf Grund seines abgelaufenen Anstellungsvertrages sein Gehalt noch über Jahre oder Jahrzehnte hinaus voll beanspruchen könnte. Einer solchen Klausel muß daher die Hechtsgültigkeit versagt werden.
c) Einerseits sollte die Beklagte dem Kläger nur aus den Gründen des § 72 HGB kündigen können, andererseits fassen die Verträge aber auch den Eall ins Auge, daß der Kläger aus einem anderen Grunde als denen des § 72 HGB des Bienstes enthoben werde, (Bieser Ausdruck hatte nicht die Abberufung als Vorstandsmitglied, sondern die Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu dem Inhalt,') Das Berufungsgericht hat die Kündigungsklausel dahin aufgefaßt, daß das Recht der Beklagten, dem Kläger zu kündigen, auf die wichtigen Gründe des § 72 HGB beschränkt worden sei» Ist hiervon auszugehen, so hat das Berufungsgericht darin Recht, daß die Beschränkung unwirksam ist» Nach § 24 Abs 3 Satz 2 GenG können die. Vorstandsmitglied er einer Genossen-' schaft jederzeit abberufen werden. Bei der Aktienges eilschaftl kann, die Bestellung -zu dem Vorstandsmitglied widerrufen werden, . wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 75 Abs 3 AktG)» Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern können aus wichtigem Grunde
gekündigt werden (§ 626 BGB'). Werden die Kündigungsgründe 6?
; schränkt, so ist das Sur Abberufung der Vorstandsmitglieder | ständige Organ in seiner Entschließung nicht in der Weise fr| wie dies das Gesetz in § 75 AktG verlangt. Ohne Rücksicht darauf, ob Abberufung und. Beendigung des Dienstvertrages übe# ,'haupt aus einander fallen können (vgl dazu ■ Godin-Wilhelmip i Aktiengesetz, § 75 Anm 7, 11)? kann daher das Recht der Gesel Schaft zu fristloser Kündigung ihrer Vorstandsmitglieder im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe bescbrä werden (RG 75? 238; KG JW 1939? 492; Schlegelberger-Quassowslü AktG § 75 Anm 9 ?:14; Grosskömn : z AktG, W, Schmidt § 75 Anm l| Godin-Wilhelm!■AktG § 75 Anm 7). Das hat nichts mit der von de Revision des Klägers aufgeworfenen Präge zu tun? ob für ein A Stellungsverhältnis mit sozialer Abhängigkeit die wichtigen Kii
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digungsgründe im voraus festgelegt werden können öder nicht. I se Präge liegt auf einer ganz anderen Ebene und braucht darumj hier nicht entschieden zu y/erden.
Die genannten Verstöße gegen § 75 AktG haben aber nichts:') wie die Revision der Beklagten meint? die Unwirksamkeit der Parteivereinbarungen im ganzen zur-Folge- (§ 134 BGB). Mit dem Berufungsurteil ist vielmehr anzunehmen? daß die dienst-vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger auch ohne die un wirksamen Teile getroffen worden wären ("§ 139 BGB) .
III.
Einen Anspruch auf das Aktivitätsgehalt hat der Kläger nicht mehr. Seine Ansicht? er stehe noch in Diensten der Beklagten. weil sein Dienstverhältnis nicht wirksam gekündigt worden. sei? i st (unrichtig .
1.) Allerdings kann der Ansicht der Beklagten? die ergangenen Hoheitsakte der Militärregierung hätten von sich aus
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das Dienstverhältnis aufgelöst, nicht gefolgt werden.
a) Wie bereits oben dargelegt, verfolgte die Amerikanische Besatzungsmacht mit dem Erlaß der Anweisung Nr 3 nicht die Absicht, Arbeitsverhältnisse automatisch, also ohne Vornahme einer Kündigung, aufzulösen. Das entspricht auch ihrem Inhalt, Nach ihrer Überschrift richtete sie sich ausschließlich an die Leitungen finanzieller Unternehmungen und von Pinanzbehörden,
In den Ziffern I, III, IV a, VI und VIII b wurde den Unternehmensund Behördenleit uh g e n : zur Pflicht gemacht, die bei ihnen tätigen, politisch belasteten Personen zu entlassen. Daß ..die Ziffern IV a und VI von aut omatischen Entlassungen neben Suspendierungen sprechen, hätte nach dem erklärten Willen der ’Amerikanischen Besatzungsmacht nicht die Bedeutung, daß die Betroffenen von selbst aus ihrem Tätigkeitsbereich ausschieden, sondern nach der in Ziffer III der Anweisung gegebenen Begriffsbestimmung vielmehr, daß die' Unternehmungen bei denjenigen Per-aörieru die In die Gruppe der automatisch zu Ent lass enden fielen)! . keine-, weiteren'.-Anweisungen der Militärregierung abzuwarten, soll-. dem die Entlassung sofort vorzunehmen hatten, während bei ’den ;.'c zu suspendierenden’Personen die Präge ihrer Entlassung zurück-gestellt werden sollte bis; die Prüfung ihrer Personalangelegenheit durchgeführt war. Daß die Anweisung Nr 3 die Tätigkeit der automatisch Betroffenen nicht von selbst, also durch hoheitlichen Zwangseingriff beendete, sondern die Entlassung vielmehr als eineni privatrechtlichen Akt den Unternehmungen überwies und zuwies; ist auch die Ansicht zahlreicher unangetastet gebliebener Urteile (vgl Galperin in Betrieb: 1949, 335 m Nachw; LAG Stuttgart SJZ 1950, 130 uwPa.)t Die Beklagte hat die Dinge seinerzeit nicht anders beurteilt, denn sie hat den Kläger auf Grund der Anweisung Nr 3 seines Amtes enthoben und ihm fristlos : gekündigt.,..:. II; illcwu lyi;;fvi
Der Dienstvertrag kann auch nicht als durch die Anweisuhjf Nr 3 gesetzwidrig und schlechterdings unerfüllbar geworden anf gesehen werden» denn die Anweisung Nr 3 stellte nur Beschäftll gungsverbote auf, die zur Erfüllung der Arbeitspflichten unve§ mögend machen und gesetzlich zur Entlassung verpflichteten (f|f das Amerikc MilRegG Nr 8 ebenso LAG Stuttgart SJZ 1950, 130; | LAG Frankfurt RdA 1949, 305; LAG München RdA 1949, 472).
b) Das Berufungsgericht wertet das Schreiben der Militari regierung vom 17.'Juli 1950 dahin, daß es nicht von sich aus das Arbeitsverhältnis gelöst habe, sondern lediglich die AmveilS
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sung enthalte, den Kläger zu entlassen» Es kann unerörtert bleB
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ben, ob der Berufungsrichter damit eine Beurteilung vorgenommP®
hat, die ihm nach Art 3 AHKG nicht zustand. Denn die Militär-
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regierung hat das Schreiben an die Beklagte gerichtet und die' Beklagte hat sich die Erklärung dieses Schreibens weder zu eigen gemacht noch an den Kläger weitergegeben,, Die Anordnung df|||f Militärregierung ist daher nicht in die Rechtsbeziehungen, der Parteien eingegangen, selbst wenn sie das Dienstverhältnis unmittelbar selbst lösen wollte und nicht bloß einen Entlassung?; befehl erteilte» Demzufolge hat auch außer Betracht zu bleibe: daß dieses Schreiben ein bereits gekündigtes Dienstverhältnis vorfand und daher nur noch die nach der Kündigung vom 13» Ju 1945 übrig gebliebenen Beziehungen der Parteien lösen könnte,
2c) Die Kündigung vom 13. Juni 1945 war wirksam.
a) Es fehlt nicht, wie die Revision des’ Klägers meint, an einer rechtsgültigen Kündigungserklärung» Ein Vorstandsmith glied einer Genossenschaft kann allerdings normalerweise nur durch Beschluß der Generalversammlung entlassen werden (RG; 115, 351; .1.44, 384; RAG J\7 1933, 2721 ) „ Die Generalversammlung der Beklagten war aber 1945 nicht .aktionsfähig, und die Mili^l
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regierung hatte durch Anordnung vom 19. und 24» Mai 1945 kommissarische Leiter eingesetzt» Las Berufungsgericht hat die- , se.mit Hecht als'zur Vornahme der Kündigung'berechtigt angese-hen„ Wenn die Militärregierung die Entlassung von Vorstandsmitgliedern befahl und kommissarische Leiter einsetzte, so gab sie ; damit auch die Berechtigung in die Hand, die befohlenen Entlassungen aus zusprechen.. Sonst wären derartige Anordnungen sinnlos und undurchführbar gewesen» Ob die kommissarisch eingesetzten Leiter einer Genossenschaft, wie die Revision des Klägers zu bedenken gibt, allgemein berechtigt waren, Geschäfte vorzunehmen, die der Generalversammlung Vorbehalten sind, kann dahinstehen, denn die ausgesprochene Kündigung war durch die allgemeine Militärregierungsanweisung Kr 3 gedeckt»
b) Len Kündigungsgrund gibt diese Militärregierungsan-weisuing ab. Der Kläger fiel unter die ohne weitere Anordnung zu entlassenden Vorstandsmitglieder» Hieran ändert nichts, daß er später für entlastet erklärt wurde» Lie Beklagte hat sein Dienstverhältnis ganz eindeutig gekündigt und ihn aus seiner Stellung entlassen» Die Tatsache der- Entlastung gibt keinen Anspruch :äuf Wiedereihstellung oder Schadensersatz (Art 64 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5 » 'Marz 1946] 0 Liese Bestimmung ergibt deutlich, daß das Befreiu.ngsgesetz davon ausgeht, daß die Kündigung eines von den Entnazifizierungsbestimmungen Betroffenen nicht dadurch hinfällig ist oder wird, daß.er für entlastet erklärt wird. Ob für die Britische.Besatzungszone ebenso zu entscheiden wäre (vgl'dazu BGH 2, 117), muß als außerhalb der Sache liegend unerörtert bleiben.»
3») La die Kündiguhgsmöglichkeiten der Beklagten nicht auf-, die Fälle des § 72 HGB beschränkt werden konnten, kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf an, ob die Kündigung .aus einem Grunde des § 72 HGB ausgesprochen; wurde oder nicht» ;;
Im übrigen konnte selbst ein zulässiger Ausschluß von Gründet die Kündigung auf Grund der Militärregierungsanweisung Nr 3 deshalb nicht erfassen, weil der Parteiwille rechtlich gar nil in der Lage ist, diesen Kündigungsgrund auszuschließen„
Infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses und, weil dem Kläger das volle Aktivitätsgehalt auch für den Pall unverf schuldeten fristloser Entlassung nicht rechtswirksam zugesagtf werden konnte, steht ihm ein Anspruch von monatlich 1 800 DM nicht zu.
Zu unrecht sucht der Kläger einen Anspruch dieser Höhe | mit dem erhobenen Anspruch auf Wiedereinstellung zu begründen! Hierbei kann unerörtert bleiben, ob ein Arbeitgeber bei einem; Arbeitsverhältnis mit sozialer Abhängigkeit trotz des Art 64 des Befreiungsgesetzes beim. Vorliegen besonderer Umstände wegen Nachwirkung seiner Treuepflicht verpflichtet'sein kann,1 . den wegen politischer Belastung entlassenen Arbeitnehmer nach " seiner politischen Rehabilitierung wieder einzustellen, oder ob ein Anspruch hierauf da gegeben werden kann, wo das Pest- ■ halten an der Kündigung einen Rechtsmißbrauch darstellt, wo die Kündigung leichtfertig oder böswillig geschah oder in ähnlichen Fällen mehr (vgl u.a. LAG Hamburg BB ''.349, 3725 RdA 79 5C "M3; LAG München RdA 1950, 116; LAG Bremen BB 1950, 734; LAG Frankfurt BB 195.0, 734Jü Der Kläger war als Organ der Beklagter tätig» Eine Wiedereinstellung in dieser Eigenschaft setzt seine Wiederwahl voraus; auf sie besteht unter keinem rechtlichen :$ Gesichtspunkt ein Anspruch.' Wollte der Kläger seine Einstellung ■aber als ; bloß ange stellt er Direkt or ‘geltend machen s7 so (müßte 7.7 er sich entgegenhalten lassen,/daß es, da er eine solche Stellung nicht inne hatte, dabei nicht um eine reine Wiedereinstei', lung geht, daß er der Beklagten im Wege der Gleichschaltung auf gedrängt wurde und .daß er ihr unerwünscht war und. ist»
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Der Kläger kann sein volles Gehalt auch nicht mit ler gründung beanspruchen, daß Br. WMH| wieder eingestellt word sei und andere Vorstandsmitglieder, die ohne ihr Verschulden en lassen wurden, ihr vol3.es Gehalt freiwillig weiter gezahlt bekämen,. Aus der Wiedereinsteliung anderer entnazifizierter Vorstandsmitglieder ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Gehalt; denn unabhängig davon, ob der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für Vorstandsmitglieder anerkannt werden kann oder nicht, kann der Kläger nicht schon aus der ^Tatsache der Wiedereinstellung anderer entnazifizierter Vorstandsmitglieder Rechte für.sich herleiten, da die Beklagte ihm gegenüber nicht bloß geltend machen kann, daß er Nationalsozialist gewesen ist, sondern auch, daß er im Zuge der Gleichschaltung zu ihr gekommen ist und daß sie ihn deshalb aus einem stärkeren Grunde als Parteizugehörigkeit ablehnt„
Soweit der Kläger den in den Senatsurteilen vom 24. Okt ber 1951 (BGH 3, 248) und vom 15* Dezember 1951'-II ZR 158/51 erörterten Gl e i chb e hand lungs grunüs atz auf die angeblichen freiwilligen Leistungen der Beklagten angewendet wissen will, dehr er diese Entscheidungen unzulässigerweise aus,
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Unbegründet ist aber auch sein Verlangen, ihm monatlich 1 375 DM zuzusprecheno Hierfür stützt sich der Kläger auf die in den mehreren Verträgen übereinstimmende Ziffer III, Sie sieht ein Ruhegehalt von 75 i° des pensionsfähigen Aktivitätsgehalts vor,, Dieses Ruhegehalt sollte dem Kläger zustehen, wenn er in den Ruhestand versetzt wurde (Albs 3) oder im Dienste der Beklagten sein 65»' Lebensjahr vollendete (Ziff IV Abs 2)/
Keine dieser beiden Voraussetzungen ist erfüllt<, Auch die Gründe, die die Beklagte zur .'Versetzung in den Ruhestand verpflich-
teten, sind von denen verschieden, die sie zur Dienstenthe-
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bung berechtigen sollten» Der Kläger behauptet selbst nicht,H daß er zur Ruhe gesetzt worden oder daß der Pensionsfall eil getreten sein Nach der klaren vertraglichen-Unterscheidung ■zwischen' der Versetzung in Iden' Buhest and und der Dienstenthebung (Entlassung.) durch Kündigung stellt dem Kläger der Rull
gehaltsanspruch auf Zahlung von 75 i° des Aktivitätsgehalts uj
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Auf'Grund des Ruhegehaltsversprechens bestand vom Vertragsabschluß an nicht mehr als eine Anwartschaft- (RAG ArbRS I 37, 75)c Sie erlosch,' da der Kläger vor Eintritt der vereint ten Voraussetzungen aus dem Betrieb ausschied und nichts dafi spricht;; daß etwas anderes gelten sollte (RAG ArbRS' 40, 213; | 46, 397 m Anm Hu eck., derselbe auch SJZ 1950 Sp 587) » Gewiß isj der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge | fristlosen Kündigung0 Ein Ruhegehaltsversprechen kann auch ill der Weise vereinbart werden, daß der Versorgungsanspruch be-| reits mit dem Vertragsschluß oder nach gewisser Zeit, etwa J nach bestimmter Dauer der Betriebs Zugehörigkeit, entstehen s’I und nur seine Fälligkeit oder die Zahlung des Ruhegeldes an | Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Invalidität, Erreichung) eines bestimmten Alters) geknüpft sind (RAG.ArbRS 46,.400;
91? 39) 348; 37, 77/78; 28, 231; Hueck SJZ 1950 Sp 587), sc I der einmal entstandene Ruhegehaltsanspruch vom Fortbestände öl Arbeitsverhältnisses unabhängig ist» Das hat das Reichsgericht speziell auch für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften auf gesprochen (RG DR 1939 , 1 527) J Aber hie-r wurde der Kläger für! den Fall,-daß er aus einem anderen Grunde als einem solchen/ des § 72 HGB .fristlos 'entlassen wurde,-in besonderer Vertrage-Ziffer (IV) und anders als' durch die eigentliche Ruhegehalts! regelung gesichert»"Daß diese Zusage nur bis zur Vollendungc| 65o lebenswahres des Klägers gilt, mag zu der Frage führen, o| er darüber hinaus noch Rechte hat» Diese Frage ist aber hier-nicht mitzuentscheiden*
Mit Recht vertritt das Berufungsgericht dagegen den Standpunkt; daß der Kläger Anspruch auf Zahlung des halben Aktivitätsgehalts habe. Es meint.;;"Wenn sich die Beklagte für den Ball; daß der Kläger aus einem anderen Grunde als einem solchen des § 72 HGB fristlos entlassen werde, auch nicht zur Weiterzahlung des vollen Aktivitätsgehalts habe verpflichten können, so sei diese Zusage doch in Höhe des angemessenen Betrages wirksam, Angemessen sei ein Betrag von 900 DM im Monat,/ Die Voraus- . Setzungen für diesen Anspruch seien erfüllt. Die ausgesprochene Kündigung falle unter § 72 Abs 1 Br 3 HGB. Diese Vorschrift verlange zwar längere Abwesenheit vom Dienst, Sie sei aber auch dann anzuwenden, wenn eine längere Abwesenheit mit Sicherheit bevorstehe. Der Kläger sei durch die Anordnungen der Militärregierung in der Dienstleistung behindert worden. Diese Dienstbehinderung sei einer durch Abwesenheit begründeten gleichzustellen. Bei wörtlicher Anwendung der Vertragsziffer IV habe der Kläger danach zwar keinen Anspruch, Ais Sinn der vertraglichen Regelung sei aber anzunehmen, daß diese Edge nur bei verschuldeter fristloser Entlassung habe eintreten sollen.
Es sei nicht der Wille der Parteien gewesen, den Kläger bei Lösung des Vertrages aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde ohne jede Entschädigung zu lassen. Verschuldet habe der Kläger die Kündigung nicht. Ihm stehe daher aus'den.getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf das halbe Monatsgehalt zu. Darauf habe er auch aus Billigkeitsgründen Anspruch,
Die Revision der Beklagten macht demgegenüber geltend, daß die fristlose Entlassung begrifflich alle Ansprüche vernichte, Das ist unrichtig, wie bereits oben zur Frage nach dem eigentlichen Ruhegehalt ausgeführt wurde« Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann auch vereinbart werden, daß ein Versorgungsanspruch in gewissen Fällen fristloser Entlassung entstehen soll,,Der Senat hat das bereits in seinem Urteil vom 17.' Oktober 1951 -II ZR 83/51 - ausgesprochen, Eine solche Verein-
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barung haben die Parteien getroffen» Der Anspruch der Vertr|F Ziffer IV sollte gerade bei vorzeitiger Entlassung.'entstehe1' und nur die Fälle einer Kündigung aus § 72 HGB sollten hiefyP ausgenommen sein» Solchenfalls steht nicht der Wegfall, son der Anfall eines Versorgungsanspruchs in Präge. Es ist kein wegs unsittlich oder verboten, ein Vorstandsmitglied oder eil Arbeitnehmer auch oder gerade für den Pall fristloser Entl? sung zu sicherno Eine solche Vereinbarung darf bloß nicht def Anreiz zu ungetreuem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten;^ bieten und kann' daher nicht für den Fall der Kündigung aus <3 artigen Gründen getroffen werden» Mit Recht haben daher die träge-mit dem Kläger dessen Versorgungsansprucli auf die Entlassung aus anderen Gründen als denen des § 72 HGB beschränk! Die Vereinbarung ist allerdings der Höhe nach unwirksam» Es l| steht aber kein rechtliches Bedenken, sieüberhaupt oder im Berufungsgericht vorgenommenen Umfange aufrecht zu erhalten; Was das Berufungsgericht hierfür im einzelnen anführt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist von Rechtsirrtum unbeein-flußt c Es liegt nicht wesentlich anders, als wenn sich ein Vf standsmitglied sonst unzulässige Bezüge versprechen läßt; fill Falle dieser Art hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 10» März 1944 (DR 1944, 488) mit gutem Grunde ganz allgemein -ausgesprochen, daß an die Stelle der nichtigen Vereinbarungen/ die dem Gesetz entsprechenden Bezüge treten»
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht | darin gefolgt werden kann, daß die Kündigung eine solche aus ;| § 72 Abs 1 Kr 5 HGB ist» Denn, ist dies der Fall, so greift df auf tatsächlichem Gebiet liegende, rechtlich einwandfreie Erwägung des Berufungsurteils durch, es sei der Wille der PartgI| gewesen, dem Kläger bei unverschuldeter Kündigung einen Versorgungsanspruch zu geben (vgl dazu auch LAG München BB 1950;‘ 734 unter V, 3)» Trifft § 72 HGB dagegen nicht zu, so' stellt
sich die Kündigung als eine Entlassung "aus einem anderen Grün de als einem solchen des § 72 BGB" dar? und der -auf das zulässige Maß eingeschränkte- Anspruch aus der VertragsZiffer IV ist dann Bereits in wörtlicher Anwendung dieser Vertrags be/; stimmung gegebene
Auf. den Gesichtspunkt der Billigkeit kommt es daher nicht an. Aber selbst damit kann beim Fehlen eines vertraglichen Anspruchs einem'von der Entnazifizierung; betroffenen Vorstandsmitglied^ ein Versorgungsanspruch zuerkannt /werden„ wie der Se-7Mt ih seinentUrteilen vom. 17.1. Oktober 1951 (II ZR 83/51) und'
: v om : 21 . Juni : :1 9 5 2 (11 ZR 214/51) aus ge führt hat (vgl auch für die fristlose Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus anderen wichtigen Gründen; RAG ArbSS 37, 77/78 m Anm Hueck; in DR 1940,. 131 m Anm Nikisch; RAG ArbRS 46. 400; Hueck SJZ 1950 Sp 587;
RG DR 19395 1527 oder infolge Entnazifizierung; OLG Hamburg :BB 1.953s 62; OLG Bremen BB 1953? 88 unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung)
VIII.
Zu Unrecht erhebt die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers den Einwand der Unzulässigen Rechts&usiioung, Angesichts der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die' Beklagte bei Abschluß der Verträge von 1942 und 19.4.4/) ohne politischen Druck.gehandelt habe, fehlt diesem Einwand der dafür geltend gemachte Grund.
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Nach den getroffenen Vereinbarungen ist der Kläger bis zu seinem 60. Lebenswahr verpflichtet, sich um eine anderweitige angemessene Stellung zu bewerben; das hieraus "gezogene" Einkommen hat er sich auf die Versorgungszahlungen der Beklagten anrechnen zu {Lassen» Das Berufungsgericht hat Recht, wenn esr
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daraus, daß der Kläger statt des vollen Aktivitätsgehalts nur das halbe Monatsgehalt beanspruchen kann, folgert, diesef
Anspruch sei bei eigenem Verdienst des Klägers nur insoweit' kürzen, als der Kläger mehr als die Hälfte des pensionsfähi^l Gehalts anderweit verdient oder zu verdienen in der Lage isfi
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Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß es unten die Anrechnungspflicht nicht diejenigen Einnahmen zählt, die" der Kläger aus seinem eigenen Hof oder aus Gutacht ertätigkeill zieht o Denn die Einkünfte aus dem eigenen landwirtschaftliche! Betrieb stellen im wesentlichen den Nutzen seines Vermögens J dar, und die Gutachtertätigkeit entspricht nicht seiner Stellung bei der Beklagten. Die Revision der Beklagten greift das auch hur als mit dem ’ Gesichtspunkt der Billigkeit unvereif bar an, Für eine Billigkeitserwägung ist aber angesichts der getroffenen klaren Vereinbarung und des Umstandes, daß die 3e| klagte bei Erteilung dieser Zusage nicht unter politischem I)rf handelte, kein Raum Da der Kläger in der Zeit vom 1, ITovernte 1948 bis zu dem 1, Dezember 1950 keinen anrechnnngsfähigen Verdienst erzielt hat, der die Hälfte seines .Aktivitätsgehalts übersteigt, und nicht dargetan ist, daß er in dieser Zeit anrechnungsfähigen Verdienst erzielen konnte, scheidet eine Kür-J zung der eingeklagten 20 000 DM aus.
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Die Beklagte hat schließlich mit einer ihr abgetretenen Forderung der Bnjpfatj auf Erstattung von 27 000 RM, umgestellt 2 700 DM, aufgerechnet c Sie hat behauptet, die Bcfpü habe dein Kläger diesen Betrag unter Verletzung des Lohnstops gezahlt. I
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Das Berufungsgericht hat das Eückforderungsrecht verneint sowohl der Kläger wie die BcIMp gegen den Lohnstop verstoßen Ip hätten und hierauf § 817 Satz 2 BGB anwendbar sei 7-
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Das Reichsgericht hatden:: Standpunkt vertreten, daß §817 Satz 2 BGB Strafcharakter habe, und hieraus abgeleitet5 daß die' Bestimmung das Bewußtsein beider Teile voraussetze, ■gegen ein gesetzliches Verbot oder.gegen.die guten Sitten zu verstoßen (RG. 105, 270; 132,33 /4j7; 151V 70 /737 mit weiteren Nachw; 161., 52 /3?7; vgl auch OGH 4, 57 ZW)" Das kann jedoch üahinstehen, denn die Beklagte hat entgegen dem Vortrag ihrer Revision gewußt, daß der Lohns top auch für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern galt» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich fest-gestellt;, daß sich die Baywa des ’ Verstoßes'' gegen den Lohns top bewußt'gewesen sei. ,7 Das folgt . aber aus seinem Urteil, insbesondere aus der Verwertung der Beweisaufnahme, die ergibt, daß sich Organmitglieder der B ..flülfe bei dem Sachbearbeiter (des Landes arbeite amts) für. Lohnstop-angelegenheiten über die Rechtslage bei Gehaltserhöhungen erkundigt und die Auskunft erhalten haben, daß auch eine Aufbesserung des Gehalts von Vorstandsmitgliedern der Genehmigung, bedürfe.
Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, deren Zweck derart bestimmt ist, daß der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, zur Herausgabe verpflichtet„ Die Rückforderung • ist dagegen ausgeschlossen, wenn dem leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fallt (§817 Satz 2 BGB), Die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes auf unter bewußtem Preisverstoß gezahlte Überpreise wird geleugnet (vgl u,a, KG DR 1940, 869; HEZ 1 ,■ 98; OLG Hamm HRR 1940 Nr 1386; OLG Stuttgart DR 1941 «■ 496; OLG Frankfurt HEZ 2, 96.m zust Arm Going NJW 1949? 558;
HEZ 2, 179; OLG Hamburg NJW 1948, 625; OLG Karlsruhe NJW 1951, 444; OLG Halle JR 1951, 858; Brandt MDR 1948, 169 ff, 201 ff)0 Es wird geltend gemacht? Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB führe zu einer Aushöhlung der Vorschriften über den Preisstopp .
Der Empfänger des Überpreises könne nicht behalten dürfen, was er nach den Preisbestimmungen nicht habe erlangen dürfeifl Würde ihm der Überpreis belassen werden,- so würde er geradem für das Fordern oder Annehmen des Überpreises belohnt werden|
§ 817 Satz 2 BGB, angewendet, nehme dem Kampf gegen Preisver-fj stoße eine wichtige Waffe aus der Hand» Hach § 5 der VO über! die Preisüberwachung und die Hechtsfolgen von Preisverstößen^ im Grundstücksverkehr vom 7» Juli 1942 könne bei Grundstücksff Verkäufen, wenn ein unzulässiger Preis vereinbart sei, das Ge* schäft aber als zu dem zulässigen Preis gelte, die das zulässige’’ Entgelt übersteigende Leistung zurückgefordert werden; § 5 bestimme für diesen Fall ausdrücklich, daß § 817 Satz, 2 BGB nicht anzuwenden sei. 'Damit habe ein allgemeiner Hechts ged an-; ke seinen gesetzlichen Hiederschlag für einen Sonderfall ge den. Der 'Rechtsgedanke des § 5 der VO vom 7. Juli 1942 sei d|| her auch anzuwenden,. wenn bei anderen Geschäften als Grund-stücksverkäufen bewußt gegen Preisbestimmungen verstoßen wer<k||Vffs Dem § 4 der VO vom 7 Juli 1942 liege der Gedanke zugrunde, äjj gal sich der Veräußerer, der sich unter bewußtem Verstoß gegen die Preisbestimmungen heimlich ein überhöhtes Entgelt versprechen oder geben lasse, damit selbst des Schutzes beraube, den die. Hegel des § 2 Abs 1 dieser VO mit der Nichtigkeitsfolge für d« gutgläubigen Veräußerer bereithalte, indem, sie ihn aus der o vertraglichen Bindung wieder entlasse und ihm seine Entschluß: freiheit zurückgebe * Ebensowenig könne demjenigen, der bewußf einen unzulässigen Preis bei einem anderen Geschäft entgegen-, nehme, die Berufung auf § 817 Satz 2 BGB verstattet sein* Ih® würde sonst das Wagnis des unzulässigen Geschäfts zu einem wesentlichen Teile abgenommen werden. Es genüge nicht’, die E$| haltung der Preisvcrschriften strafrechtlich und dadurch zu sichern, daß das unzulässige Geschäft für zu dem zulässigen Prel| verbindlich erklärt werde; es müsse vielmehr noch die Pflicht zur Rückgabe des überhöhten Preises hinzukommen. Bei dem be-
sonders s + anker: Interesse der Öffentlichkeit an der- Einhai-vorroschr-: ebener Preise nü^se dar Sicherung chm zulass p:en Preises der- Vorrang vor § 017 Salz I PCI gegeben werden
7 817 BGB wird weitgehend als unbefriedigend angesehen (v f~ 1 u o a c RGRK zu § 817; RG 1 51 ? 72; Ermec c eras -Lehmann § 226 , 4)„ Für einen Bereicherungsanspruch wegen gesetzwidrig oder unsittlich empfangener Leistung besteht kaum ein Bedürfnis;.
da bei einem Gesetzes.. oder' Sit tenvcnrstoß im'Regelfall "bereits
7 8;- BGB eingreift. Daß der Empfänger einer geseiz- oder sittenwidrigen Leistung diese behalten Dann, wenn auch dem Geber ei n Gesetzes- oder Sütenverstob ssr Lasst fallt, wird weitgehend als dem Rechtegefühl widersprechend bezeiebnet, Andererseits wird § 817 Satz 2 BGB für z'w eckvalloder notwen-dig geha11en. (vg1 dazu Siber, Schü1arecht S 431 ff* Heck ArchZivPrax 124 ? 1 /oß/Yton Caemmerer SJZ 1950 Sp 649)P
Heek (ArchZivPrax 124. 1 /?>3 ff/) sucht den Satz 2 des § 8 7 BGB auf die Ralle d e r Rü c k f o r d e r u n g w 3 g e n v e r w e f f 1 i c h e n
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Empfangs zu beschränken und meint, daß das Gesetz in § 817 Satz 2 BGB 'eine Sch;uldko%ehsatidn vornehme»: Wenn "aber nur || aus § 817 Satz 1 BGB und nicht auch der aus § 812 BGB abgeleitete Bereicherungsanspruch der Binrede des § 817 Satz 2 ausgesetzt wäre, so müßte derjenigeder ohne eigenen Gesetz! oder Sittenverstoß etwas von einem sittenwidrig Leistenden empfangen hat, zur Herausgabe der Bereicherung verurteilt wer! während derjenige Leistungsempfanger, dem gleich dem Leistend! ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt, die LeistunJ
y.... :y. .K:: i . . ..... . .... $3*
behalten.könnte, ein Unterschied, der nicht zu rechtfertigen! ist (LG 161, 55) und zugleich den Gesichtspunkt der Schuldkompensation in Präge stellt.'-(Hais-er J Z 1951? 719)»
§ 817 Satz 2 BGB wird auch mit dem Gedanken gerechtfertigt! das Gesetz versage den staatlichen Rechtsschutz für ve| ...botene und' sittehwidrige Geschäfte (HG- 151, 72; 0GH4, 60; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 649; Raiser JZ 1951, 719). Aber bei! der verteidigungsweisen Aufrechnung mit einem der Einrede ä § 8-17 Satz- 2 BGB ausgesetzten Bereicherungsanspruch geht es weniger darum, ob jemand für seine verwerfliche Leistung vor staatlichen Gerichten Rechtsschutz oder Gerechtigkeit fordern kann, als um. die vorauf liegende Präge der sachlich-rechtlic Wirkung s e in er Auf r echnungs erklärung«
Solange § 817 Satz 2 BGB als Gesetz gilt, kommt es auch nicht so sehr auf seine Rechtfertigung als darauf an, ob durchschlagende Gründe dafür bestehen, ihn für einzelne So| dergebiete, insbesondere zur Ermöglichung der Rückforderung gezahlter Überpreise, außer Anwendung zu lassen,.'
§ 5 der VO vom 7. Juli 1942 kann ebensogut dafür wie dagf geltend gemacht werden, je nachdem ob diese Vorschrift als Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens oder als eine':® Sonderregelung für Grund.stücksVerkäufe anzusehen ist« "Überwill gende Gründe sprechen weder für das eine noch für das andere®
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Das gleiche gilt von dem .aus § 4 der VO vom 7. Juli .1942 hergeleiteten Gedanken» Hiergegen und gegen die Forderung* daß die Einhaltung der Preisvorschriften auch durch Ausschaltung des § 817 Satz 2 BGB gesichert werden müsse, ist jedoch noch zu sagen, daß dies Sache des Gesetzgebers gewesen wäre, er aber die Regelung der VO vom 7° Juli 1942 lediglich für Grundstücksverkäufe und nicht auch für andere Geschäfte getroffen hat. Das mag daran liegen, daß eine Preisfestsetzung ohne ausreichende Warenversorgung nur begrenzte Möglichkeiten hat und daß die vergangene Preispolitik wegen des Fehlens der ökonomischen Voraussetzungen den Keim ihrer Auflösung in sich trug» Der Gesetzgeber konnte sich schon von seinen Strafdrohungen keinen durchschlagenden Erfolg und erst recht keine wirkliche Abhilfe versprechen» Gegen eine zivilrechtliche Sanktion sprach aber noch, daß sich derjenige, der einen gezahlten Überpreis zurückfordern wolle, entweder selbst einer strafbaren Handlung zeihen öder vom Gesetz begünstigt oder gar. straffrei gelassen werden mußte» Aber auch die Tatsache, daß es nur verhältnismäßig wenige waren, die überhaupt oder nach der Währungsumstellung die überzahlten Preise zurückgefordert haben, und die hierin zu dem Ausdruck kommende Rechtsmeinung der Allgemeinheit konnten, im voraus erkannt und richtig eingeschätzt, Grund genug sein, es auch für überzahlte Leistungen beim Ausschluß der Rück-forderbarkeit zu belassen» Was zur Zeit der Preisbindungen nicht ratsam und zweckvoll erschien, kann rückwärtshin nicht gut anders beurteilt werden» Nach alledem ist es auch nicht richtig, daß die Anwendung des § 817 Saiz 2 BGB zu einer Aushöhlung der Preisvorschriften führen würde und daß die Preissicherung Vorrang vor § 817 Satz 2 BGB habe»
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Der Hinweis, daß der Empfänger eines verbotswidrigen Überpreises nicht könne behalten dürfenwas er nach den Preisbestimmungen nicht erlangen durfte ? läuft auf einen allgemeinen Angriff auf § 817 Satz 2 BGB hinaus» Mit dem Ausschluß
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der Rückf’ orderbärkeit hat § 8": 7 Satz 2 BGB eine hierauf be-grenzte Sanktion von Gesetzes- und Sittenverstößen vorgenommen. Er stuft nicht zwischen den einzelnen Verstößen ab und unterscheidet nicht zwischen leichten und schweren Verfehlungen,' auch nicht zwischen kriminellem und sonstigem Unrecht und nicht nach der Bedeutung der übertretenen Norm»,
Er stellt Sitten- und Gesetzesverstöße' einander gleich, Bas Gewicht des staatlichen Interesses an der Preissicherung spielt darum für die Frage nach der Anwendbarkeit oder Unarm wendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB keine Rolle» Biese Vorschrift“ verstopft ganz mit Absicht eine.Quelle unerfreulicher Streitigkeiten» Die Folgen eines verbotenen oder sittenwidrigen Ge^| schäfts, die der Leistende auf sich genommen hat, sollen nicht! wieder rückgängig gemacht werden können» Der Gesetzgeber hat den Gesetzes- oder Sittenverstoß in Ansehung der vollzogenen Leistung hingenommen und gewährt hierfür keinen Schutz, weder sachlich-rechtlich noch verfahrensrechtlich» Ber Gesichtspunkt der Gerechtigkeit bleibt bewußt unberücksichtigt. Bie Rückforderung ist, wie das Gesetz schlicht sagt, ausgeschlossen» Biese gesetzliche Anordnung ist es, die den EntscheidungsgruiMfJ abgibt und die Rückforderung des gesetzwidrig oder unsittlich. Geleisteten ausschließt. Hiervon für ein bestimmtes Sachgebiet! eine Ausnahme zu machen, ist nicht gerechtfertigt, ganz abge- j|| sehen davon, daß es an einer vernünftigen zeitlichen Begren-' zung dafür fehlen würde, wie lange sich der gesetzwidrig oderj unsittlich Leistende darauf besinnen kann, ob er die unzulässig Leistung zurückfordern will oder nicht»
Ber Kommentar von Reichsgerichtsräten (9, Auf1, § 817 Anm 3 zu Satz 2) will den § 817 Satz 2 BGB nicht bloß für ei«' zelne Sondergebiete sondern schlechthin einschränken, indem er die Vorschrift nur dann heranziehen will, wenn das mit ilirjjfr« zu gewinnende Ergebnis Treu und Glauben entspricht und nicht
seinerseits eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsempfängers darstellt (ebenso OLG Hamburg NJ\7 1948, 625)1 Dem . ist bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (Bd 4? 60 ff) mit guten Gründen entgegengetreten„ Ihnen ist noch anzufügen, daß eine Aushöhlung des § 817 Satz 2 BGB dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, der Verbots-' oder sittenwidrigen Leistung jeden Schutz, zu versagen, widerspricht und ihrerseits durch die unterschiedlichen Beurteilungsmöglichkeiten zu einer Hechtsunsicherheit führen würde, die um einer verwerflichen Leistung willen am allerwenigsten hingenommen werden kann.
Nach alledem kann nicht anerkannt werden, daß die Baywa einen Anspruch auf Bückzahlung des unter Verstoß gegen den Lohnstop gezahlten Gehalts hatte» Abtretung und Aufrechnung waren daher gegenstandslos.
Das Berufungsurteil erweist sich damit im Ergebnis als richtig» Die Revisionen beider Parteien waren deshalb zurückzuweisen0 Die Kostenentscheidung beruht auf § ■ 97 ZPO»
Br. Canter Drv Drost. Bri Haidinger
Br. Bischer • 'Br* Kuhn