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BGH · II ZR 265/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 265/06

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf festgesetzt. Da der Kaufund Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E.GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechtsstreits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 45 GKG
GoetteReichartKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 265/06
vom 2. April 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
1
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
 festgesetzt.
5.726,50 €
Gründe:
Da der Kaufund Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechtsstreits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 € und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -