in dem Rechtsstreit Dr. Herbert Rechtsanwalt und Steuerberater, Uf^,als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Gebrüder Christoph und Matthias GmbH, Heizung-Sanitäre- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht mehr zu, weil es sich im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in der Neufassung des § 9 Abs. 2 GmbHG nur noch um ein übergangsrechtliches Problem handelt (Art. 169 Abs. 2 EGBGB in entspr.Anwendung).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 264/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Herbert Rechtsanwalt und Steuerberater, Uf^,als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Gebrüder Christoph und Matthias GmbH, Heizung-Sanitäre- ße 25, Gas- und Olfeuerung, itraße zunj- Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flflflflHfc und Dr. gegen 1. Christoph Hl traße 43, 2. Matthias eg 2, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte zu II. Instanz: Ziffer 1 Rechtsanwalt und Kollegen - Prozeßbevollmächtigte zu II. Instanz: Ziffer 2 Rechtsanwälte 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes am 22. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1984 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM Gründe : Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist für den Differenzanspruch bei nicht vollwertiger Sacheinlage auch nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der GmbH-Novelle von 1980 fünf Jahre betrug. 3 Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht mehr zu, weil es sich im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in der Neufassung des § 9 Abs. 2 GmbHG nur noch um ein übergangsrechtliches Problem handelt (Art. 169 Abs. 2 EGBGB in entspr.Anwendung). Dr. Seidl Brandes Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann