Er verkaufte die vom Kläger gelieferten Hemden planmäßig zu Unterpreisen (statt 12 bis 13 DM für das Stück zu.nur etwa 6 bis 7 DM) und lieferte den Erlös auch nur teilweise an den Kläger ab. Nach der Faktura vein 22, Jsnu^-ar 1962 hatte B^^^für die Firma <Ag0|^ 2.658 Stück Hemden im Betrage von 46.382,10 DM bestellt. Ob die Original-Übernahmebescheinigung der NflHHl Transport und Spedition AB beilag, ist unter den Parteien streitig. Januar 1962 auch an Becker und teilte ihm mit, daß er das Dokument an die Beklagte gesandt habe. Februar 1962 ging die Ware bei der Firma A^^P in unter Zollverschluß ein« Am 5® Februar wurde sie der Firma nach Zahlung des Zolls vom Zollamt zur freien Verfügung überlassen. BUB hat auch die von ihm zu seinen Unterpreisen erlösten Beträge nur zu dem Teil an den Kläger abgeführt. 12,20 DM je Stück) ermäßigt und verlangt diesen Betrag von der Beklagten als Schadensersatz mit der Begründung, die Übernahmebescheinigung habe seinem Brief vom 22. Die Beklagte habe sie an BM»ausgehändigt oder es ihm ermöglicht, sie an sich zu nehmen, als er bei der Beklagten zu einer Besprechung erschienen war. Sie hat bestritten, daß dem Schreiben des Klägers vom 22. Durch eine solche Nachricht habe auch die Auslieferung der Ware nicht mehr verhindert werden können. Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis, daß seinem Schreiben an die Beklagte vom 22« Januar 1962 die Übernahmebescheinigung für 2«6S8 Stück Hemden beigelegen habe, für nicht geführt« Die Revision wendet sich hiergegen vergeblich mit Verfahrensrügen« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sieh mit der Übersendung des Briefes vom 22. auf Grund eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses ergehen haben können, das durch den einseitigen Eintritt in Vertragsverhandlungen zwischen der beklagten Bank und dem Kläger entstanden ist (vglo BGHZ 6, 330, 333 )<> Wenn das Berufungsgericht angesichts der Behandlung der Briefanlagen durch den Kläger meint, die Beklagte habe hier nach den Umständen von der Vorstellung ausgehen dürfen, es handele sich um einen "unfertigen Geschäftsvorfall", das fehlende Dokument sei versehentlich beim Kläger zurückgeblieben und werde in den nächsten Tagen nachgereicht werden, so ist damit eine Fahrlässigkeit der Beklagten in tatsächlicher Würdigung ohne Rechtsfehler verneint. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, die Beklagte habe nicht alsbald auf den Gedanken kommen müssen, der Kläger werde eine Urkunde (gegen deren Aushändigung ein Betrag von 46.382,10 DM zu zahlen war) an den Zahlungspflichtigen abgeschickt haben. Derartige Urkunden, die einen erheblichen Wert darstellen und mit Sorgfalt behandelt zu werden pflegen, können nach der Lebenserfahrung manchmal versehentlich liegenbleiben, aber nur infolge eines ungewöhnlich groben Versehens in einen Brief an den Zahlungspflichtigen geraten. Das Berufungsgericht verneint eine Fahrlässigkeit der Beklagten auch, nachdem in den folgenden fünf Tagen keine Uachsendung des Dokuments erfolgte. Februar 1962 einlöste« Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler ein Verschulden bei der Unterlassung der Nachricht vom Fehlen der Übernahmebescheinigung nach dem (Jespr&ch mit verneinen, weil der Beklagten eine solche Benachrichtigung als überflüssig und durch den weiteren Verlauf überholt erscheinen durfte» Der Kläger hatte auch, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits bei einem früheren Geschäft, das er "Kasse gegen Dokumente” ab-wickeln wollte, später anders disponiert und die Ware ohne Übernahme he sehe inigung ausgeliefert,, Das Berufungsgericht legt ferner dar, die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, daß BflHP irgendwie unredlich verfahren sei, indem er, der Handelsvertreter und Repräsentant des Klägers für Deutschland, etwa von einer versehentlich an ihn gelangten Übernahmebescheinigung unberechtigten Gebrauch gemacht habe« Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) ist somit nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten nicht außer acht gelassen worden (§ 276 BGB)» Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob und in welcher Höhe durch Unterlassung der Nachricht dem Kläger etwa ein Schaden entstanden ist, weil er bei Benachrichtigung die Aushändigung der Ware am 5° Februar 1962 noch ver-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 264/67 URTEIL Verkündet am 10. November 1969 Heil, JustizhauptSekretär alt Urkondsbeamter der GeschiftoteUe in dem Rechtsstreit des Lennart R , Inhaber der Firma G-i Schweden, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die dGmfcH, vertreten durch den Vorstand Karl * Gerhard und Christian Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannt g Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom £* 9o Mai 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o ¥nn Ro^V> + .C! wo fron ' ~ »«bvu Tatbestand t Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Schweden hat und unter der Birma "GjJ^^Konfektion" auftritt, betreibt einen Handel mit Textilien, insbesondere Herrenhemden. Bür ihn war in Deutschland als Handelsvertreter der Kaufmann Günter BflB tätig. BflÜ^ unterhielt bei der Beklagten mehrere Gesehäftskonten, Über die die Zahlungen der Kunden an und die Überweisungen an den Kläger abgewickelt wurden. B|^^^ hat sich auf unredliche Weise auf Kosten des Klägers erhebliche Geldbeträge verschafft. Er verkaufte die vom Kläger gelieferten Hemden planmäßig zu Unterpreisen (statt 12 bis 13 DM für das Stück zu.nur etwa 6 bis 7 DM) und lieferte den Erlös auch nur teilweise an den Kläger ab. Er ist wegen Betruges und Untreue rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. zahlte an den Kläger nur schleppend. Dieser wollte daher zur Abwicklung der Lieferungen an Bfl||^ unter -3- Verwendung der Klausel ’’Kasse gegen Dokumente" übergehen. Die Lieferung der Ware sollte nur gegen Aushändigung einer Spediteur-Übernahmebescheinigung erfolgen, die BÜH^nur gegen Zahlung des Fakturenbetrages erhalten sollte. hatte u.a. der Firma Viktor Herren- wäschefabrik in TflHBperhebliche Posten Hemden verkauft, die von der Abweichung von den vom Kläger vorgesehenen Preisen keine Kenntnis hatte. Nach der Faktura vein 22, Jsnu^-ar 1962 hatte B^^^für die Firma <Ag0|^ 2.658 Stück Hemden im Betrage von 46.382,10 DM bestellt. Der Kläger schrieb am 22. Januar 1962 an die Beklagte folgenden, bei ihr am 26. Januar 1962 eingegangenen Brief: "Einliegend übersenden wir Ihnen unsere Faktura Nr. 156 zusammen mit Übernahmebescheinigung über heute gelieferte G-üte. So bald das Dokument eingelöst ist, bitten wir Sie den Betrag nach unserer Bank, SgHHpHandelsbanken, Bg^^, telegrafisch zu übersenden. Die bei unserem Telefonat in voriger Woche erwähnte Wechsel fügen wir auch bei. Hochachtungsvoll Konfekt ion " (ohne Unterschrift) Dem Schreiben lag die Faktura zweifach bei, dagegen fehlten die Wechsel. Ob die Original-Übernahmebescheinigung der NflHHl Transport und Spedition AB beilag, ist unter den Parteien streitig. Der Kläger schrieb am 22. Januar 1962 auch an Becker und teilte ihm mit, daß er das Dokument an die Beklagte gesandt habe. Bg^|^solle es dort prompt einlösen. Dem Brief lag ein Exemplar der Faktura vom 22. Januar 1962 bei. Ob versehentlich auch die Übemahmebescheinigung beigefügt war, ist unter den Parteien streitig. Jedenfalls gelangte B^^IPin den Besitz der Übernahmebescheinigung. Er leitete sie am 26. Januar 1962 an die Firma AUK mit einer Rechnung über 18.339>20 DM weiter. Die Firma sandte die Uber- nahmebescheinigung an den L|HIB Empfangsspediteur und bat um Auslieferungo Am 2. Februar 1962 ging die Ware bei der Firma A^^P in unter Zollverschluß ein« Am 5® Februar wurde sie der Firma nach Zahlung des Zolls vom Zollamt zur freien Verfügung überlassen. Die Firma bezahlte die Rechnung IflHPs über 2.658 Hemden an diesen. BUB hat auch die von ihm zu seinen Unterpreisen erlösten Beträge nur zu dem Teil an den Kläger abgeführt. Bei einem Preis von etwa 6,60 DM je Stück würde sich nach den gesamten Lieferungen des Klägers an BpPHPeift Schaden von etwa 93.000 DM ergeben. Der Kläger hat später die Rechnung vom 22. Januar 1962 auf 32.400 DM (- ca. 12,20 DM je Stück) ermäßigt und verlangt diesen Betrag von der Beklagten als Schadensersatz mit der Begründung, die Übernahmebescheinigung habe seinem Brief vom 22. Januar 1962 beigelegen. Die Beklagte habe sie an BM»ausgehändigt oder es ihm ermöglicht, sie an sich zu nehmen, als er bei der Beklagten zu einer Besprechung erschienen war. Sei die Übernahmebescheinigung aber nicht beigefügt gewesen, so habe die Beklagte ihm dies sofort mit-teilen müssen. Dann hätte er die Auslieferung der Ware noch sperren können, bis der Verbleib des Dokuments geklärt gewesen sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß dem Schreiben des Klägers vom 22. Januar 1962 die Übernahmebescheinigung beigefügt gewesen sei. Zur Mitteilung, daß die Urkunde fehle, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Durch eine solche Nachricht habe auch die Auslieferung der Ware nicht mehr verhindert werden können. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16«200 DM verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis, daß seinem Schreiben an die Beklagte vom 22« Januar 1962 die Übernahmebescheinigung für 2«6S8 Stück Hemden beigelegen habe, für nicht geführt« Die Revision wendet sich hiergegen vergeblich mit Verfahrensrügen« Der Zeuge Bj(B^ brauchte nicht nochmals vernommen zu werden« Da keine neuen Tatsachen vorgetragen waren, stand die Vernehmung im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZPO)« Bei ihrer Ablehnung konnte unbedenklich in Betracht gezogen werden, daß eine Aussage BflIHP8» die von seiner früheren abwich, unglaubwürdig sein würde« Die Aussage des Zeugen JoSHIB ist genügend gewürdigt« Das Berufungsgericht konnte nach § 286 ZPO ein Versehen bei der Briefbehandlung durch den Kläger oder sein Personal als wahrscheinlicher ansehen als die fehlerhafte Aushändigung der beigefügten Urkunde durch die Beklagte an Weder ein Denkverstoß noch sachfremde Gesichtspunkte treten bei der Würdigung der Beweisaufnahme in Erscheinung« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sieh mit der Übersendung des Briefes vom 22. Januar 1962 unabhängig davon, ob später ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande kam, bereits Pflichten der Beklagten jedenfalls ■6- auf Grund eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses ergehen haben können, das durch den einseitigen Eintritt in Vertragsverhandlungen zwischen der beklagten Bank und dem Kläger entstanden ist (vglo BGHZ 6, 330, 333 )<> Es mag auch sein, daß eine Bank, der ein Schreiben zugeht, durch das ein Auftrag zu dem Einzug eines Handelspapiers, hier einer Übernahmebescheinigung, erteilt wird, unabhängig von der Pflicht zur Anzeige im Palle der Ablehnung des Auftrages nach § 663 BGB und unabhängig von der Annahme des Auftrages, grundsätzlich verpflichtet ist, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, daß dem Auftragsschreiben die in ihm genannten Dokumente nicht beigelegen haben« Eine solche Verpflichtung könnte sich gemäß §§ 276, 242 BGB, 347 HGB daraus ergeben, daß der Bank aus dem Pehlen der Urkunde erkennbar ist, die Urkunde müsse durch ein Versehen vom Auftraggeber falsch behandelt worden sein, woraus sich Nachteile für ihn ergeben könnten« Jedoch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über das Bestehen einer solchen Pflicht gegenüber einem Auftraggeber, mit dem nach den Peststellungen des Berufungsgerichts noch keine Geschäftsverbindung bestanden hat (vgl« § 362 HGB), denn das Berufungsgericht hat jedenfalls eine schuldhafte Verletzung einer etwaigen Mitteilungspflicht auf Grund eingeleiteter Vertragsverhandlungen verneint« Zwar kann aus dem Pehlen der Unterschrift unter dem Schreiben des Klägers vom 22« Januar 1962 nicht entnommen werden, daß die Beklagte es überhaupt unberücksichtigt lassen durfte« Rügte sie das Pehlen der Unterschrift nicht, so mußte sie das Schreiben als Erklärung des Absenders gegen sich gelten lassen« Das Berufungsgericht hat aber verschiedene Umstände festgestellt, die eine unsorgfältige Behandlung des Schriftverkehrs durch den Kläger auch abgesehen von dem Pehlen der Unterschrift ergaben« Es fehlten unstreitig die gleichfalls als mitübersandt bezeichneten Wechsel« Diese drei Wechsel -7- über je 8.000 DM hatte der Kläger bereits am 8. Januar 1962 an die Beklagte übersandt (vgl® S„ 6 BU). Gemeint war im Schreiben vom 22. Januar 1962 ein nicht eingelöster Postscheck Uber 24o000 DM, der aber nicht beigefügt war (vgl. Schreiben des Klägers vom 24» April 1962 Bl. 31 GA). Wenn das Berufungsgericht angesichts der Behandlung der Briefanlagen durch den Kläger meint, die Beklagte habe hier nach den Umständen von der Vorstellung ausgehen dürfen, es handele sich um einen "unfertigen Geschäftsvorfall", das fehlende Dokument sei versehentlich beim Kläger zurückgeblieben und werde in den nächsten Tagen nachgereicht werden, so ist damit eine Fahrlässigkeit der Beklagten in tatsächlicher Würdigung ohne Rechtsfehler verneint. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, die Beklagte habe nicht alsbald auf den Gedanken kommen müssen, der Kläger werde eine Urkunde (gegen deren Aushändigung ein Betrag von 46.382,10 DM zu zahlen war) an den Zahlungspflichtigen abgeschickt haben. Derartige Urkunden, die einen erheblichen Wert darstellen und mit Sorgfalt behandelt zu werden pflegen, können nach der Lebenserfahrung manchmal versehentlich liegenbleiben, aber nur infolge eines ungewöhnlich groben Versehens in einen Brief an den Zahlungspflichtigen geraten. Das Berufungsgericht verneint eine Fahrlässigkeit der Beklagten auch, nachdem in den folgenden fünf Tagen keine Uachsendung des Dokuments erfolgte. Am 1. Februar 1962 war Becker bei der Beklagten erschienen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich aus dem Gespräch ergeben habe, er benötige die Übernahmebescheinigung nicht mehr. BflHK gab an, er habe sie bereits erhalten und an seinen Abnehmer, die Firma weitergeleitet. Die Firma A^H^^hat auch die Übernahmebescheinigung bereits am 26. Januar 1962 an den LflHHfe Empfangsspediteur übersandt, der die Ware an sie untef Zollverschluß an die Firma JflB^auf den Weg brachte, die sie am 5. Februar 1962 einlöste« Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler ein Verschulden bei der Unterlassung der Nachricht vom Fehlen der Übernahmebescheinigung nach dem (Jespr&ch mit verneinen, weil der Beklagten eine solche Benachrichtigung als überflüssig und durch den weiteren Verlauf überholt erscheinen durfte» Der Kläger hatte auch, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits bei einem früheren Geschäft, das er "Kasse gegen Dokumente” ab-wickeln wollte, später anders disponiert und die Ware ohne Übernahme he sehe inigung ausgeliefert,, Das Berufungsgericht legt ferner dar, die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, daß BflHP irgendwie unredlich verfahren sei, indem er, der Handelsvertreter und Repräsentant des Klägers für Deutschland, etwa von einer versehentlich an ihn gelangten Übernahmebescheinigung unberechtigten Gebrauch gemacht habe« Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) ist somit nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten nicht außer acht gelassen worden (§ 276 BGB)» Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob und in welcher Höhe durch Unterlassung der Nachricht dem Kläger etwa ein Schaden entstanden ist, weil er bei Benachrichtigung die Aushändigung der Ware am 5° Februar 1962 noch ver- -9- hindert hätte, und oh ein solcher Schaden ganz überwiegend durch eine fehlerhafte Behandlung der Übernahmebeseheini-gung durch ihn verursacht worden wäre. Dr. Kuhn liesecke Dr. Schulze Stimpel Dr. Kellermann