* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 80 Zivil--Senats des Oberlandesgerichts München vom 27c September 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewieseUo Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker des Nachlasses des ehemaligen deutschen Kronprinzen, der der Allein-erbe des ehemaligen deutschen Kaisers geworden istö Dessen letzter Wohnsitz befand sich in den Niederlanden* In Jahre 1932 hatte der ehemalige deutsche Kaiser Namenszertifikate im Nominalbetrag von 450o0QÖ Goldmark erworben, die die Beklagte zu 2, eine in LoflHi ansässige Bank, auf Grund von ihr erworbener, von der Beklagten zu X ausgestellter 6 l/2 f/> Goldpfandbriefe von 1927 in ausgegeben hat* Diese Zertifikate waren zu dem Handel an der LoflHl Börse zuge-lassen worden* Im Kaufvertrag vom 12o Juli 1927 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 über 15 Mill* Goldmark der Pfandbriefe 1927 war vereinbart worden, daß die Pfandbriefe bei der Rcf^ Bank of hinterlegt Bie hier in Präge stehenden Zertifikate im Betrag von 450«000 Goldmark wurde im Auftrag des ehemaligen deutschen Kaisers durch die RotflBHMI^B Bank N«V« in AmfllBHP eigenen Namen erworben und.im Register der Beklagten zu 2 auf ihren Namen eingetragen« Bio Zertifikate wurden zunächst in Berlin verwahrt und sodann bei der KiflHK Bank in ins Bepot gegeben« Nach der Regelung gemäß hoi Schuldenabkommen entsprach diesen Zertifikaten ein, Zertifikat Die Kläger haben geltend gemacht, zu dem von ihnen vertretenen Nachlaß gehöre auf Grund der über die Rot®®-Bank erworbenen Zertifikate nach deren Zweck auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus den Pfandbriefen. Dieser Anspruch sei in Deutschland belegen und von Feindvermögensmaßnahmen unberührt geblieben* Die Beklagte zu 2 habe gewußt, daß es sich bei den Zertifikaten um Fremdbesitz der BotdüHHHM Bank gehandelt habe. Im Jahre 1956 habe keine,Konfiskationsmaßnahme mehr Vorgelegen* Die Beklagte zu 2'habe vielmehr im Wege eines Privatrechtsgeschäfto auf Weisung der Rotfl^HHI^V Bank die Zertifikate veräußert und selbst vermutlich zu dem Zweck erworben, sic der niederländischen Regierung zu übertragen. . Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Ausstellung eines Zertifikates über einen Teilbetrag von 10.000 DM auf den Kamen des Klägers zu 1 nebst Eintragung in deren Register begehrt. 10.000 Goldmark festzustellen, daß die durch den Erwerb der Zertifikate gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 begründeten Ansprüche noch rechtsbeständig sind. Die Beklagte zu 1 hat geltend gemacht, daß sie aus den Zertifikaten nicht hafte und daß den Klägern keine Hechte an den Pfandbriefen zu-stünden. der RotflHHHHIfe Bank auf Maßnahmen gegen das deutsche Auslandsvermögen infolge des Krieges, so daß die deutsche Gerichtsbarkeit für einen Schadensersatzanspruch, wie ihn die Kläger verfolgten, in jedem Palle nicht gegeben sei. Bie Umwandlung der Goldmark-Zertifikate in BM-Zertifi-kate ergibt entgegen der Meinung der Revision nichts dafür, daß die Beklagte zu 1 nicht nur Schuldnerin der Beklagten zu 2 aus den Goldpfandbriefen, sondern auch Schuldnerin der Zertifikatsinhaber geworden ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend aus Hr. 14 des Vertrages und den Zertifikaten geschlossen, daß ;die Beklagte erkennbar im eigenen Hamen gegenüber den Zertifikatserwerbern aufgetreten ist. Die Auslegung der Zertifikate als Urkunden über eine ausschließlich von der Beklagten zu 2 im eigenen Namen übernommenen Verpflichtung verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätzc, wie die Revision meint- Gerade der gesamte Vertrag vom 12. nebst den von der Beklagten zu 2 über die Ausgabe der Zertifikate errichteten Deed of Covenant ergibt, daß Rechte aus den Zertifikaten gegen die Beklagte zu 1 nicht begründet wurden. Auch der Prospekt ist vom Berufungsgericht einwandfrei dahin ausgelegt worden, daß wohl Verpflichtungen der Beklagten zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Zinsen und Amortisation der Goldpfandbriefe begründet werden sollten, aber der iSrwerb von Rechten gegen die Beklagte zu 1 aus den Zertifikaten nicht in Aussicht gestellt wurde. Die Revision verkennt, daß die Bonität der Zertifikate für die Geldgeber des englischen Kapitalmarktes nicht von solchen unmittelbaren Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 abhing. Rntseheidend war, daß die Beklagte zu 2 als Bankhaus es übernahm, für die Bedienung der Zertifikate auf Grund- äör von der Beklagten zu 1 global gezahlten Zino-r und Kapitalbeträge zu sorgen. Das Berufungsgericht brauchte daher aus der Aufgabe der Beklagten zu 2, die eingehenden Beträge an die Zertifikatsinhaber zu "verteilen", nicht zu entnehmen, daß sie bei der Ausstellung der Zertifikate im Hamen der Beklagten zu 1 aufgetreten ist. Wenn in den Urkunden durch verschiedene Wendungen von einer Beteiligung der Zertifikatskäufer an den Goldpfandbriefen oder von den Rechten hinsichtlich eines gleich hohen Hominals der Goldpfandbriefe gesprochen wird, so konnte das Berufungsgericht dies ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze dahin verstehen, daß die Pfandbriefe die wirtschaftliche Deckung für die den Zertifikatskäufern von der Beklagten zu 2 Nach dem Inhalt des Kaufvertrages über die Goldpfandbriefe und dem Deed of Covenant blieb die Zertifikatsausstellung ein eigenes, von der Pfandbriefbegebung rechtlich zu trennendes Geschäft der Beklagten zu 2.Die Revision kommt auch auf die Ausführungen der Kläger zurück, mit denen diese Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus den Pfandbriefen herleiten wollten. Zutreffend hat das Berufungsgericht verneint, daß die Kläger dingliche Rechte an den Pfandbriefen erworben haben. Die Pfandbriefe sind nicht in irgendeiner Form auf die Inhaber der Zertifikate von der Beklagten zu 2 weiter übertragen worden. Pfandbriefen durch Ankauf von Zertifikaten zu dem Brlöschen zu bringen, ergibt sich entgegen der Revision nichts für Rechte der Zertifikatskäufer an den Pfandbriefen. Inwiefern das Berufungsgericht auf eine Änderung des Beru-fungsantrageo zu III, der ausdrücklich gegen die Beklagte zu 2 gerichtet ist und die Ausstellung eines Zertifikats für die Kläger betrifft, sowie auf eine Änderung des Antrages zu IV gemäß § 139 ZPO hätte hinwirken sollen, ist nicht ersichtlich. Die Klage gegen die Beklagte ,zu 2 hat das Berufungsgericht für unzulässig erachtet, weil die deutsche Gerichtsbarkeit durch Art. 3 AHKG Nr. 63 ausgeschlossen sei. November 1955 wurde diese Anordnung des Custodian aufgehoben, wie sich aus der von den Klägern nicht bestrittenen Auskunft des Board of Trade, iSnemy Property Branch, ergibt. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, nicht nur die genannte Anordnung der Custodian, sondern auch die Beschlagnahme des ”German owned interest” sei am 18. Hiernach fehlt gemäß Art. 3 AHKG Nr. 65 die deutsche Gerichtsbarkeit für den von den Klägern gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Schadensersatzanspruch, den sie auf die Mitwirkung an einer nach ihrer Meinung rechtswidrigen und schuldhaften Verfügung über den der Rot^HHUB Bank ver III* Die Revision ist auch zulässig, soweit sie den Klägern die Kosten bezüglich des von ihnen für erledigt erklärten Auskunft gemäß § 271 Abs.3 ZPO auferlegt hat, weil die Klage insoweit zurückgenommen sei. Die Revision ist aber auch insoweit unbegründet, weil die Kosten des Auskunf tsanspruchs die Kläger auch dann treffen müssen, wenn sie die Klage nicht zurückgenommen haben, sondern ihr Antrag erledigt war.

Zitierte Normen: § 271 ZPO
PfandbriefenBerufungsgerichtZertifikatKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

fj f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR

URTEIL	Verkündet	am
2. Juni 1966 Schorm,
 Justizangeoteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Dr.	Prinz	vg
2.	deftPankdirektors Dr. Hermann Ja
'	Str.	0» ■'
3.	desn^echtsanwalts Rüdiger Graf v TaBBJgstr. ■,
als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Wog|HP Prinz ehemaligen deutschen Kronprinzen,
 Kläger und Rechtsanwalt Dr.
gegen
1
2
Str.
die Bai_
FF
Dr. Theodor js gl^ft, Dr. Fritz Kä(Hp, Dr Adolf E. Sa Adolf
 das Bankhaus Gui H.8.H. Gu
 MflMSr. , J.B.A.R.
Hypotheken- und Wechselbank AG, Mü(
vertreten durch ihren Vorstand:
Dr. Anton E Hans Jui
 Dr. Kurt v.GigH , Dr. Friedrich V. Ernst LoMHPjlJr. h. c. Dr. Kurt Tofl^^ und
& Co. , Ban^lR, ■ Co^^, vertreten durch ihre Direktoren H.B. GuflBBI, D.R. Schoflft, Sir George GuflBP, A.P.B. Gufll^p, H.li.-Y/.
- Prozeßbevollmachtigte:
■W w iw u. Ca Q| vyU UilU *Llv/ y Am J»	w w JV X CX^ ü vJi L 9
Rechtsanwälte Prof. Dr.	und
 Dr.	-
  '
Der lie- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2e Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Br» Bukow, Fleck und Stimpol
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 80 Zivil--Senats des Oberlandesgerichts München vom 27c September 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewieseUo
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker des Nachlasses des ehemaligen deutschen Kronprinzen, der der Allein-erbe des ehemaligen deutschen Kaisers geworden istö Dessen letzter Wohnsitz befand sich in den Niederlanden* In Jahre 1932 hatte der ehemalige deutsche Kaiser Namenszertifikate im Nominalbetrag von 450o0QÖ Goldmark erworben, die die Beklagte zu 2, eine in LoflHi ansässige Bank, auf Grund von ihr erworbener, von der Beklagten zu X ausgestellter 6 l/2 f/> Goldpfandbriefe von 1927 in	ausgegeben	hat*	Diese
 Zertifikate waren zu dem Handel an der LoflHl Börse zuge-lassen worden* Im Kaufvertrag vom 12o Juli 1927 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 über 15 Mill* Goldmark der Pfandbriefe 1927 war vereinbart worden, daß die Pfandbriefe bei der Rcf^ Bank of	hinterlegt
 
werden sollten«» Biese Bank sollte für die Beklagte zu 2 alle von der Beklagten zu 1 zu zahlenden Kapital- und Zinsbeträge sammeln« Bie Beklagte zu 2 sollte diese Beträge an die aus den Namenszertifikaten Berechtigten ab-führen, die aus dem von ihr geführten Register ersichtlich waren«» Nach Nr» 14 des Vertrages sollte die Beklagte zu 1 nicht für die Verteilung und Ausschüttung der an die Beklagte zu 2 gezahlten Kapital- und Zinsbeträge haftbar sein und hinsichtlich der Zertifikate "keinerlei Schulden und Haftungen haben"« Über die Rechte der Zertifikats-inhaber wurde der Beed of Covenant vom 18« Juli 1927 errichtet« In den Zertifikaten wurde auf dessen Bestimmungen Bezug genommen« Bie Zertifikate tragen als Kopf den Namen der Beklagten zu 1- und sind von der Beklagten zu 2 unterzeichnet worden« Auf Grund des LoflHHB Schuldcnabkomrxno haben die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 den Vertrag vom 29o August 1955 zur Regelung ihrer Beziehungen aus dem Pfandbriefgesche|ft von 1927 geschlossen« Nunmehr wurde ein Globalpfandbrief über ca« 19=Nill« BK hinterlegt, auf Grund dessen neue Namenszertifikcto ausgegeben wurden, über die der Beed of Covenant vom 29° August 1955 errichtet wurde« Bie Regelung entsprach der aus dem Jahre ^927«
Bie hier in Präge stehenden Zertifikate im Betrag von 450«000 Goldmark wurde im Auftrag des ehemaligen deutschen Kaisers durch die RotflBHMI^B Bank N«V« in AmfllBHP eigenen Namen erworben und.im Register der Beklagten zu 2 auf ihren Namen eingetragen« Bio Zertifikate wurden zunächst in Berlin verwahrt und sodann bei der KiflHK Bank in	ins Bepot gegeben« Nach der Regelung gemäß hoi
 Schuldenabkommen entsprach diesen Zertifikaten ein, Zertifikat
 
Uber 718.000 DM* Es wurde am 9. Januar 1956 auf den Hamen der RotflBMHHfc Bank ausgestellt, die auch Im Register der Beklagten zu 2 eingetragen wurde. Unter dem 10. Januar 1956 ist im Register eingetragen, daß dieses Zertifikat an .	KMBP	HoflÜK	Ltd. veräußert worden sei.
Die Kläger haben geltend gemacht, zu dem von ihnen vertretenen Nachlaß gehöre auf Grund der über die Rot®®-Bank erworbenen Zertifikate nach deren Zweck auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus den Pfandbriefen. Dieser Anspruch sei in Deutschland belegen und von Feindvermögensmaßnahmen unberührt geblieben* Die Beklagte zu 2 habe gewußt, daß es sich bei den Zertifikaten um Fremdbesitz der BotdüHHHM Bank gehandelt habe. Im Jahre 1956 habe keine,Konfiskationsmaßnahme mehr Vorgelegen* Die Beklagte zu 2'habe vielmehr im Wege eines Privatrechtsgeschäfto auf Weisung der Rotfl^HHI^V Bank die Zertifikate veräußert und selbst vermutlich zu dem Zweck erworben, sic der niederländischen Regierung zu übertragen. Sie hafte den Klägern als wahren Berechtigten auf Schadensersatz und müsse daher deren Gläubigerstellung hinsichtlich der Zertifikate wieder-hersteilen.
. Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Ausstellung eines Zertifikates über einen Teilbetrag von 10.000 DM auf den Kamen des Klägers zu 1 nebst Eintragung in deren Register begehrt. Ferner haben sie beantragt, hinsichtlich eines Teilbetrages von nom. 10.000 Goldmark festzustellen, daß die durch den Erwerb der Zertifikate gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 begründeten Ansprüche noch rechtsbeständig sind. Schließlich haben sie die Verurteilung der Beklagten zur Abführung derjenigen Geldbeträge begehrt, die die Beklagten zu dem Zwecke der
 
Bedienung dieses Teilbetrages der Zertifikate ab 15. Septem-, ber 1961 aufzubringen hatten. Ben Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Auskunftserteilung, an v/en sie das Zertifikat über 718.900 DM am 7. Februar 1956 veräußert habe, welcher Gegenwert vom Erwerber gezahlt worden und wohin dieser geflossen sei, haben die Kläger in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 2 angegeben hatte, das Zertifikat sei an Gu^^^p Ltd. veräußert worden. Die Kläger haben beantragt, der Beklagten zu 2 die Kosten aufzuerlegen, soweit sie durch den Auskunftsantrag entstanden seien.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Beklagte zu 2 hat auch der Erledigungserklärung widersprochen, weil sie keine Auskunft erteilt habe. Das Zertifikat sei unter Einschaltung eines nominellen Erwerbers an Dritte veräußert worden, die sie nicht nenne. Die Beklagte zu 1 hat geltend gemacht, daß sie aus den Zertifikaten nicht hafte und daß den Klägern keine Hechte an den Pfandbriefen zu-stünden. Die Beklagte zu 2 hat sich darauf berufen, daß sie erst im Jahre 1958 erfahren habe, daß es sich bei den Zertifikaten im Betrag von 450.000 Goldmark und später 718.900 Dü um Fremdbesitz der RotflHHH^ Bank gehandelt habe und daß wirtschaftlich Berechtigter der von den Klägern verwaltete Nachlaß sei. Für sie sei gemäß Deed of Covenant die Eintragung in ihrem Register maßgeblich gewesen. Sie habe im Januar 1956 im Aufträge der RotflMHMIp Bank die Veräußerung des Zertifikats über 718.900 DM an die Firma Gufli^ MflHP	Ltd.	durchgeführt, die auch in ihr Register
 eingetragen worden sei. Diese habe sodann das ausgestellte Zertifikat an einen Dritten übertragen, den sie nicht zu benennen brauche. Im übrigen beruhe ihre Tätigkeit im Auftrag
6 -
der RotflHHHHIfe Bank auf Maßnahmen gegen das deutsche Auslandsvermögen infolge des Krieges, so daß die deutsche Gerichtsbarkeit für einen Schadensersatzanspruch, wie ihn die Kläger verfolgten, in jedem Palle nicht gegeben sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen die Beklagte zu 2 unzulässig sei. Zs hat in den Gründen den Antrag auf Auskunft für zurückgenommen betrachtet und den Kläger insoweit die Kosten gemäß § 271 Abs. 3 ZPO auferlegt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter. Bie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen*
iSnt scheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Peststellungs- und Leistungsanträge (IV und V der Berufungsanträge) für unbegründet erachtet, weil die
 Kläger weder aus den Pfandbriefen noch aus den Zertifikaten irgendwelche Rechte gegen die Beklagte zu 1 erworben hätten.
Die Revision will in erster Linie Ansprüche der Kläger gegen die. Beklagte zu 1•aus deh Zertifikaten.lierleiten,-vermag a'be
 weder Rechts- noch Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darzutun.
Bie Umwandlung der Goldmark-Zertifikate in BM-Zertifi-kate ergibt entgegen der Meinung der Revision nichts dafür, daß die Beklagte zu 1 nicht nur Schuldnerin der Beklagten zu 2 aus den Goldpfandbriefen, sondern auch Schuldnerin der Zertifikatsinhaber geworden ist. Bas Schreiben der Roti®~ Bank vom 21. Juli 1958, das die Revision anführt,
 
besagt nichts in dieser Richtung, wie das Berufungsurteil S. 51 richtig ausführt.
Die Zertifikate sind von der Beklagten zu 2 ausgestellt worden. Die Revision will aus der Überschrift: "BavflIHf Mo	and Exchange Bank’* entnehmen, daß die Beklagte zu 2
bei der Ausstellung als Vertreterin der Beklagten zu 1 aufgetreten ist. Jedoch hat das Berufungsgericht dies ohne Verfahrensmangel verneint. Es hat dargelegt, daß ausdrücklich in dem in den Zertifikaten in Bezug genommenen und durch Prospekt den Interessenten mitgeteilten Vertrag vom 12. Juli 1927 Nr. 14 bestimmt ist, daß die Beklagte ,rhinsichtlich der genannten Zertifikate keinerlei Schulden und Haftungen" haben sollte. Dieser HaftungsausSchluß bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß keine Haftung, abgesehen von den treuhänderischen Besitz der Pfandbriefe, zugunsten der einzelnen Zertifikatsinhaber bestehen sollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend aus Hr. 14 des Vertrages und den Zertifikaten geschlossen, daß ;die Beklagte erkennbar im eigenen Hamen gegenüber den Zertifikatserwerbern aufgetreten ist. Wie das Berufungsgericht darlegt, bestanden unstreitig besonders steuerliche Gründe, den Weg der Ausgabe von Zertifikaten durch die Beklagte zu 2 zu wählen und den Erwerb der Pfandbriefe der Beklagten zu 1 durch die Interessenten in England, der der gegebene Weg einer Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber den Geldgebern gewesen wäre, zu vermeiden. Die Auslegung der Zertifikate als Urkunden über eine ausschließlich von der Beklagten zu 2 im eigenen Namen übernommenen Verpflichtung verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätzc, wie die Revision meint- Gerade der gesamte Vertrag vom 12. Juli 1927 über den Erwerb der Pfandbriefe durch die Beklagte zu 2
I I
 
nebst den von der Beklagten zu 2 über die Ausgabe der Zertifikate errichteten Deed of Covenant ergibt, daß Rechte aus den Zertifikaten gegen die Beklagte zu 1 nicht begründet wurden. Auch der Prospekt ist vom Berufungsgericht einwandfrei dahin ausgelegt worden, daß wohl Verpflichtungen der Beklagten zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Zinsen und Amortisation der Goldpfandbriefe begründet werden sollten, aber der iSrwerb von Rechten gegen die Beklagte zu 1 aus den Zertifikaten nicht in Aussicht gestellt wurde. Die Revision verkennt, daß die Bonität der Zertifikate für die Geldgeber des englischen Kapitalmarktes nicht von solchen unmittelbaren Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 abhing. Rntseheidend war, daß die Beklagte zu 2 als Bankhaus es übernahm, für die Bedienung der Zertifikate auf Grund- äör von der Beklagten zu 1 global gezahlten Zino-r und Kapitalbeträge zu sorgen. Dementsprechend sind die Zertifikate ausgestaltet worden. Das Berufungsgericht brauchte daher aus der Aufgabe der Beklagten zu 2, die eingehenden Beträge an die Zertifikatsinhaber zu "verteilen", nicht zu entnehmen, daß sie bei der Ausstellung der Zertifikate im Hamen der Beklagten zu 1 aufgetreten ist. Die Zahlungen der Beklagten zu 2 mögen sich wirtschaftlich als Verteilung der von der Beklagten zu 1 aufzubringenden Beträge darstellen, rechtlich erscheinen sie als Leistungen der Beklagten zu 2 auf ihre Verbindlichkeiten aus den Zertifikaten. Wenn in den Urkunden durch verschiedene Wendungen von einer Beteiligung der Zertifikatskäufer an den Goldpfandbriefen oder von den Rechten hinsichtlich eines gleich hohen Hominals der Goldpfandbriefe gesprochen wird, so konnte das Berufungsgericht dies ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze dahin verstehen, daß die Pfandbriefe die wirtschaftliche Deckung für die den Zertifikatskäufern von der Beklagten zu 2
 
eingeräumten Hechte bilden sollten. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages über die Goldpfandbriefe und dem Deed of Covenant blieb die Zertifikatsausstellung ein eigenes, von der Pfandbriefbegebung rechtlich zu trennendes Geschäft der Beklagten zu 2.
Die Revision kommt auch auf die Ausführungen der Kläger zurück, mit denen diese Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus den Pfandbriefen herleiten wollten. Auch die Nachprüfung dieses Gesichtspunktes kann zu keinem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. Zutreffend hat das Berufungsgericht verneint, daß die Kläger dingliche Rechte an den Pfandbriefen erworben haben. Unbedenklich spricht bereits der Zweck der Ausgabe besonderer Zertifikate statt des Verkaufs der Pfandbriefe aus steuerlichen Gründen dagegen, daß die Zertifikatserwerber Eigentum an den Pfandbriefen erhalten sollten. Vor allem ergeben die Urkunden keine Berechtigung der Zertifikatskäufer an den Pfandbriefen. Die Pfandbriefe sind nicht in irgendeiner Form auf die Inhaber der Zertifikate von der Beklagten zu 2 weiter übertragen worden. Ihnen ist auch kein Besitz an den für die Beklagte zu 2 hinterlegten Pfandbriefen eingeräumt worden. Die Umschreibung auf eine andere Person als die Rofl^ Bank of ScflHI war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Revision vermag nicht darzutun, daß im Deed of Covenant die Übergabe anteiliger Pfandbriefe an die Zertifikatsinhaber vorgesehen und erfolgt ist. Aus der Befugnis der Beklagten zu 1, ihre Verpflichtungen aus den. Pfandbriefen durch Ankauf von Zertifikaten zu dem Brlöschen zu bringen, ergibt sich entgegen der Revision nichts für Rechte der Zertifikatskäufer an den Pfandbriefen. Sachverständige, deren Heranziehung die Revision vermißt, waren zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht zu vernehmen.
- to -
Inwiefern das Berufungsgericht auf eine Änderung des Beru-fungsantrageo zu III, der ausdrücklich gegen die Beklagte zu 2 gerichtet ist und die Ausstellung eines Zertifikats für die Kläger betrifft, sowie auf eine Änderung des Antrages zu IV gemäß § 139 ZPO hätte hinwirken sollen, ist nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen die Beklagte ,zu 2 hat das Berufungsgericht für unzulässig erachtet, weil die deutsche Gerichtsbarkeit durch Art. 3 AHKG Nr. 63 ausgeschlossen sei. Die Revision hält diese Auffassung für fehlerhaft, jedoch zu Unrecht.
Dao AHKG Kr. 63 ist im Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952 aufrechterhalten worden (BGHZ 32, 173, 176).
Die Zertifikate unterliegen diesem Gesetz, denn sie sind entgegen der Ansicht der Revision nicht "Urkunden, die Rechtstitei hinsichtlich in Deutschland gelegener Vermögens-gegenstände verbrieten" (Art. 1 Nr. 2 AHKG Nr. 63). Sie gewähren, wie sich aus den Darlegungen zu I ergibt, keine Rechte an inländischen Gegenständen oder Ansprüche auf solche.
Uwar ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es:.meint (S. 60), auch eine "erneute Inanspruchnahme der Zertifikate durch die englische Feindvermögensverwaltung durch das Schreiben vom 20. Mai 1955" sei auf ihre Zulässigkeit und Wirkungen durch die deutschen Gerichte nicht nachzuprüfen. Bine etwa erst im Jahre 1955 angeordnete oder wieder in Kraft gesetzte Beschlagnahme fiele nicht unter den Ausschluß der Gerichtsbarkeit gemäß AHKG Nr. 63- Die Würdigung der einzelnen, die Zertifikate betreffenden
 
Vorgänge ergibt aber, daß die Beklagte zu 2 "in Übereinstimmung mit den Anweisungen" der englischen Peindvermögens-behörde tätig geworden ist. Diese sind noch in Verfolg von Maßnahmen erteilt worden, die nach dem 1. September 1939 im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen waren. Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 gründen sich danach auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter das Gesetz Kr. 63 fallender Vermögensgegenstände (Art. 3 AHKG Kr. 63)*
Die bei der Midland Bank verwahrten Zertifikate waren zwar auf den Kamen der Hotterdamschen Bank bei der Beklagten zu 2 registriert, standen aber wirtschaftlich einem deutschen Staatsangehörigen zu. Sie wurden als "German owned beneficial interest" von der englischen Feindvermögensbeschlagnahme des trading with the Enemy Act 1939 erfaßt. Seit dem 20. Mai 1940 trat zu dieser Blockierung die Beschlag nähme im Hinblick darauf, daß die Zertifikate auf den Kamen einer Person mit dem Sitz in den Niederlanden registriert waren. Seit dem‘11. Dezember 1953 v/urden die Niederlande nicht mehr als "feindliches Gebiet" im Sinne des Trading with the Enemy Act angesehen (Enemy Territory Cessation-Netherlands-Order 1953). Die allgemeine Freigabe der "auf den Namen von Einwohnern Deutschlands" registrierten Zertifikate vom 13. Februar 1954 hat die noch bestehende Blockierung des "German owned beneficial interest" am Depot der Hot^BHBB^ Bank bei der MiflHB Bank nicht beseitigen können. Denn die hier streitigen Zertifikate waren nicht auf den Kamen des Erblassers registriert. In Verfolg der weiterbestehenden Blockierung forderte der Custodian of Enemy Property die MiflHfe Bank auf, Ihm die Zertifikate über 450 000 Goldmark zu übergeben. Es sei beabsichtigt, sie gemäß einem Abkommen zwischen der englischen und der
 niederländischen Regierung auf letztere zu übertragen.
Am 18. November 1955 wurde diese Anordnung des Custodian aufgehoben, wie sich aus der von den Klägern nicht bestrittenen Auskunft des Board of Trade, iSnemy Property Branch, ergibt. Biese Aufhebung der Anweisung zur Ablieferung der Zertifikate ist nach der Äußerung des Board of Trade in Übereinstimmung mit der niederländischen Regierung geschehen,”um die MiflHB Bank in die Lage zu versetzen, entsprechend den Anordnungen ihrer Kundin, der Rotterdamschen Bank, zu verfahren”. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, nicht nur die genannte Anordnung der Custodian, sondern auch die Beschlagnahme des ”German owned interest” sei am 18. November 1955 aufgehoben worden. Die weiteren Maßnahmen stellen keine unzulässigen neuen Zugriffe auf deutsches Vermögen nach dem Inkraftreten des Überl^dtungsVertrages dar. Vielmehr hat die englische: Feindverraögensbehörde, wie ihre Auskunft ergibt, auf Grund der fortbest eh enden Beschlagnahme das ”German owned bene-fivial interest” liquidiert, indem sie es durch den Administrator of German i&iemy Property an das holländische Beheer Institut übertragen ließ. Auf dessen Weisung als neuen Berechtigten an die RotflBHIB Bank, nicht auf einer niederländischen Hoheitsraaßnahme, beruht die im März 1956 vorgenommene Veräußerung und Umschreibung des neu ausgestellten Zertifikats. Bamit erledigen sich die Rügen der Revision, die eine unzulässige verspätete FeindverraÖgensmaß-nahme der niederländischen Behörde dartunvwill.
Hiernach fehlt gemäß Art. 3 AHKG Nr. 65 die deutsche Gerichtsbarkeit für den von den Klägern gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Schadensersatzanspruch, den sie auf die Mitwirkung an einer nach ihrer Meinung rechtswidrigen und schuldhaften Verfügung über den der Rot^HHUB Bank
 ver
 
anvertrauten Vermögensgegenstand des von den Klägern: tretenen Nachlasses-gründen. Die Kläger Können nicht die deutschen Gerichte in Anspruch nehmen, um auf diese Y/eise die Wiederherstellung ihrer durch Feindverraögensmaßnahnen verloren gegangenen Gläubigerstellung aus den Zertifikaten zu erreichen. Zu Unrecht meint die Revision, das Londoner Schuldenabkommen begründe für die erhobenen Ansprüche die deutsche Gerichtsbarkeit.
III* Die Revision ist auch zulässig, soweit sie den Klägern die Kosten bezüglich des von ihnen für erledigt erklärten Auskunft	gemäß	§	271	Abs.	3	ZPO	auferlegt hat,
 weil die Klage insoweit zurückgenommen sei. Das Berufungo-richt hat zwar in der Urteilsformel die Berufung gegen das die Klage einschließlich des Auskunftsanspruchs abweisende Urteil in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Gründe ergeben aber, daß keine Abweisung des Auskunftsanspruchs beabsichtigt war, sondern insoweit nur über die Kosten entschieden werden sollte. Die Kostenentscheidung ist als einheitliche zu behandeln und mit der Revision in vollem Umfang angreifbar (vgl. BGHZ 17* 392; 40, 265, 272). Die Revision ist aber auch insoweit unbegründet, weil die Kosten des Auskunf tsanspruchs die Kläger auch dann treffen müssen, wenn sie die Klage nicht zurückgenommen haben, sondern ihr Antrag erledigt war. Denn auch der Auskunftsanspruch ist nach Art. 5 AHKG Kr. 63 der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, so daß die Kosten auch nach § 91a ZPO den Klägern aufzu-erlogen gewesen wären.
i
^ r
 
IV. Dio Revision erweist sich somit in vollem Umfang als unbegründet und war daher zurückzuv/eisen, Die Kläger haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer	Liesecke	Dr. Bukow
BR Fleck ist	Stimpel
 beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Fischer