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BGH · II ZB 264/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 264/58

März 1957 davon in Kenntnis, daß sie die Dokumente für die Partie - eine mit Orderklausel versehene Delivery Order einer Londoner Firma - aufgenommen und dafür 360 344,35 DM gezahlt habe. März 1957 bat die Firma \V{ die Klägerin um eine - angeblich durch die Beklagte erbetene - Bestätigung, daß die in dem Schreiben der Firma Y'HUB vom 18. Die Klägerin lehnte nunmehr die Herausgabe von Teil-partien an die Beklagte ohne anteilige Bezahlung der ent« standenen Kosten zunächst ab» Inzwischen hat die Beklagte bei ihren Prozeßbevollmächtigten 20 000 DM hinterlegt, und die Parteien haben vereinbart, die Klägerin solle die Auslieferung der Bestpartie deshalb nicht mehr von der Zahlung der bis zu dem 25» März 1957 entstandenen Kosten abhängig machen« Sie wollen durch den vorliegenden Rechtsstreit klären, ob die Klägerin die Auslieferung der Ware von der Zahlung der bis zu dem 26. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware wegen ihrer gesamten aus deren Einlagerung und Bearbeitung erwachsenen Vergütungsansprüche zugestanden, die eie für die Zeit bis zu dem 26. Pie Beklagte habe ihr über die Firma "'flHHMen Auftrag zur Einlagerung und Bearbeitung gegeben • Sei nicht die Beklagte ihr Vertragspartner, so sei ea die Firma Auch dann habe sie, die Klägerin, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware erworben. 1. Das Berufungsgei’icht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Einlagerung und Bearbeitung der Ware nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma ii&füPvereinbart. a) Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Lagervertrag als Realvertrag anzusehen ist und erst mit der Übergabe des Gutes an den Lagerhalter zustande kommt (so Schlegelberger/Schröder, HGB 3* Aufl. Die Kevision bekämpft diese Auffassung unter anderem mit dem Hinweis auf die Folgen, die sich nach ihrer Auffassung daraus für das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters ergeben, hie Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gesetzliches Pfandrecht entsteht und welche Forderungen dadurch gesichert werden, ist jedoch von der hier erörterten Frage zu trennen und wird später in anderem Zusammenhang zu prüfen sein® b) Die Auslegung von Willenserklärungen und mithin auch die der hier in Hede stehenden Vereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters• Sie kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie gegen allgemeine Auslegungsgxmndsätze, die Denkgeeetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf der Verletzung einer Ver-fahrensvorochrift beruht. Das brauchte es jedoch auch nicht, da die Beklagte damit lediglich eine das Gericht nicht bindende Rechtsansicht vorgetragen und im übrigen gleichzeitig betont hatte, als Schuldnerin etwaiger Vergütungsansprüche der Klägerin komme nicht die Beklagte, sondern nur die Firma Grund des durch sie erteilten Auftrags in Betracht. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin habe ein Pfandrecht wegen ihrer auf Aufnahme der Ware und a) Da davon auszugehen ist, daß von vornherein die Ausstellung eines Orderlagerscheines vorgesehen war, richtet sich gemäß § 14 der Verordnung über Orderlagerscheine vom 16* Dezember 1951 - RGBl I 765 - (OLSchVO) die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts wegen der Lagerkosten der Klägerin in erster Linie nach dem mit § 421 HOB übereinstimmenden § 22 Abs. 1 Satz 1 OLSchVO. Das öorufungsgericht führt dazu aus, die Klägerin habe ein Pfandrecht grundsätzlich nur an den Sachen erwerben können, die der Firma HaUHR ihrer Vertragspartnerin, gehört hätten. Deren Eigentumsrecht stehe dem Erwerb eines Pfandrechts der Klägerin Jedoch insoweit nicht entgegen, als die Klägerin eine Vergütung für die Aufnahme der Ware und Lagermiete geltend mache. Die Firma Ha^HHi^^ die Ware deshalb mit Wirkung gegenüber der Beklagten dem Pfandrecht der Klägerin unterwerfen und sie einer Behandlung unterziehen lassen können, durch die das gesetzliche Pfandrecht aus § 22 OLSchVO automatisch entstanden sei. Das gesetzliche Pfandrecht der Klägerin als Lagerhalter bestehe deshalb nur hinsichtlich ihrer Forderungen wegen der Aufnahme des Gutes und der Lagermiete. b) Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der Klägerin stehe auch als Werkunternenmer kein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 647 BGB). 5 647 An. 4)* Zu der umstrittenen Frage, ob der Werkunter- ^ nehmer ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben könne, brauche hier nicht Stellung genommen zu werden, denn die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß sie die Firma Ha^MHHV gutgläubig für die Eigentümerin gehalten habe. Zwar sei nach einer vom Bundesgerichtsnof und im Schrifttum vertretenen Ansicht gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht den Veräußerer, sondern einen der Veräußerung zustimmenden Dritten für den Eigentümer halte (BGHZ 10, 81* BGH LAS BGB § 932 Hr, 6* Hoche in Palandt, Es sei zweifelhaft, oh man diesen Grundsatz auf den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts übertragen könne; das brauche aber nicht entschieden zu werden, da die Firma durch ihr Schreiben an die Firma DflBund IlanfHIvom 18. a) Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters kommt für die aus der Bearbeitung des Guts hergeleiteten Ansprüche der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Pfandrecht nicht die Forderungen aus Werkleistungen deckt, die außerhalb der eigentlichen Lagerhaltertätigkeit liegen (Schlegelberger/Schröder, RGB 3- Aufl. § 421 An. 4)* Dies gilt sowohl für das gesetzliche Pfandrecht nach § 421 HGB wie für das nach § 22 OLSchVO* Insbesondere sind Ansprüche des Lagerhalters aus Werkverträgen, die eine Bearbeitung zu dem Gegenstand haben, nicht schon deshalb als Ansprüche “wegen Lagerkosten“ anzueehen, weil das zu bearbeitende Gut - wie hier - eingelagert ist. Es besteht kein Bedürfnis, für auf einen Werkvertrag gestützte Ansprüche ein gesetzliches Pfandrecht auch aus den Vorschriften über den Lagervertrag herzuleiten« Derartige Ansprüche haben keine “Lagerkosten“ im Sinne des § 21 OLSchVO zu dem Gegenstand) sie sind weder auf “Vergütung für Leistungen des Lagerhalters“ (§ 21 Abs. 1 OLSchVO) noch auf die Erstattung von ‘'für das Gut gemachten Aufwendungen" im Sinne des § 21 Abs» 2 OLSchVO gerichtet- Soweit Vogels (OLSchVO § 21 Anm. 2) auch die Gebühren des Lagerhalters für das Abwägen, Reinigen und Bearbeiten des Gutes zu den Lagerkosten rechnet, kann dem jedenfalls nicht in dieser allgemeinen Form zugestimmt werden« Dezember 1931% die für die im Hamburgischen Staatsgebiet belegenen, zur Ausstellung von Orderlagerscheinen staatlich ermächtigten Lagerbetriebe, zu denen auch das Unternehmen der Klägerin gehört, ergangen ist (wiedergegeben in den vom Zentralverband der Deutschen Seehafenbe-triebo herausgegebenen "Usancen und Geschäftsbedingungen in den Seehäfen" S. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, auf welche Forderungen sich das in § 16 II dieser Lagerordnung vorgesehene Pfandrecht erstreckt und die Parteien ein weitergehendee Pfandrecht vereinbart haben. b) Bei seinen Ausführungen über die rechtliche Bedeutung einer von der Beklagten erteilten Zustimmung zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts hat das Berufungsgericht seine Auffassung, es komme auf das fehlende Eigentum des Schuldners nicht an, soweit der Eigentümer zustimme (vgl. Es erscheint deshalb fraglich, ob dio Zustimmung des Eigentümers zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts im Rahmen eines Vertrages, an dem er nicht beteiligt ist, als Zuatimmung zu einer Verfügung im Sinne des § 185 BGB angesehen werden kann. Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Revision nicht mit Erfolg geltend machen kann, die erwähnte Erklärung der Beklagten habe die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts der Klägerin für deren aus der Bearbeitung des Guts hergeleitete Ansprüche umfaßt. Es ist insbesondere auch nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Einverständnisses nicht als auf eine solche Bearbeitung erstreokt angesehen hat, deren Übertragung auf den Lagerhalter unter den hier vorliegenden Voraussetzungen üblich sein mag, die aber nicht notwendig ist. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte sich zwar mit der Einlagerung, nicht aber mit einer Bearbeitung auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. c) Auch den *r nicht auf die Frage einer Zustimmung der Beklagten abgestellten - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Entstehung eines Werkunternehmer-Pfandrechts nach § 647 BGB ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen dahingestellt gelassen, ob der Unternehmer nach dieser Vorschrift ein gesetzliches Pfandrecht an nicht dem Besteller gehörigen Sachen erwerben kann, als deren Eigentümer er gutgläubig den Besteller an-sieht. sondern die Firma Auftraggeberin der Firma DflB& Haoflfe war)« Denn in jedem Fall scheitert die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB daran, daß auch die Firma V^HPnach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit nicht zugestimmt hat. Die vom Berufungsgericht angenommene Zustimmung lediglich zu der tatsächlichen Einwirkung auf das Gut genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Dritte' - wie hier - gleichzeitig zu dem Ausdruck bringt, er werde nicht für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen« Bei einem derartigen Hinweis des Dritten darauf, daß er nicht Schuldner sein wolle, kann nicht davon ausgegangen werden, er stimme dennoch der Entstehung eines zu seinen Lasten gehenden gesetzlichen Pfandrechts für die Schuld zu« Auch für die nur entsprechende Anwendung des § 185 BGB ist in einem solchen Fall kein Raum« Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Klägerin stehe weder nach § 273 BGB noch nach § 369 HGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Beklagte nicht Schuldnerin der der Klägerin zustehenden Vergütungsansprüche sei. Es führt dazu in Anlehnung an die Entscheidung BGHZ 27, 317 aus, der Unternehmer könne sich wegen seiner Werklohnforderung nur an den Besteller, nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes an den Eigentümer halten. Vo Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Koaton-folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 647 BGB § 421 HGB § 647 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaFrageBerufungsgerichtPfandrechtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 264/58
Verkündet am 30* Juni I960 flUB» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
2122 019
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirma Rreihafen-Lagerei- und Umschlag-Betrieb
V ■■■■■ , H0il> sflBHHBBDamm flfc
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l
die Pirma S 1
gegen Bank KG,
Chilehaus,
 Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski sowie der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Haager, Br. Reinicke und Hill
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Oktober 1958 wird auf Kosten cer Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Die Firma KaBBÜB GmbH in He^^BB (Firma Ha^|B BBB) wandte sich dui’ch Schreiben vom 10. Januar 1957, das den Vermerk ”Betr. s Empfangnahme, Gewichtskontrolle, Bemusterung, Auflagernehmen und Sortieren von ca. 400 tons chinesischen Erdnusskernen per Dampfer Taronga” trug, an die Klägerin, ein Hamburger Lagereiunternehmen. Sie teilte der Klägerin darin mit, sie habe die bezeichnete Ware gekauft und “mit obigem Dampfer schwimmen”. Gleichzeitig hat sie die Klägerin um Angabe ihrer Sätze “für einen solchen größeren Auftrag”.
Die Firma W'BHB Handelsgesellschaft mbH (Firma Y*| hatte den Kauf finanziert und dafür einen Kredit von der Beklagten, einer Hamburger Bank, in Anspruch genommen. Durch Fernschreiben vom 5. März 1957 teilte die Firma KeBBIHiB der I?irma Y.BBHftit, sie lasse die Partie durch die Speditionsfirma DflBund	Hamburg	(Firma dBB
 und HanBB) “kontrollieren” und auf das Lager der Klägerin gehen.
Die Beklagte setzte die Firma WBHB durch Schreiben vom 18. März 1957 davon in Kenntnis, daß sie die Dokumente für die Partie - eine mit Orderklausel versehene Delivery Order einer Londoner Firma - aufgenommen und dafür 360 344,35 DM gezahlt habe. Sie überlasse der Firma ft^BBB die Dokumente zu getreuen Händen nur zu dem Zwecke der Abnahme der Ware und Einlagerung! die Firma wBHHBsolle ihr wie vereinbart einen Lagerschein einreichen.
Die Firma	I	übersandte	die	Delivery	Order mit
 Schreiben vom 18. März 1957 der Firma DflB und HaoBP* Es heißt in dem Schreiben;
"H^^vollen die Pajrti^semäß Weisung der Firma HaBH~ HUB GmbH ? HeHHHv behandeln und demzufolge bei .Valter Völker (das ist die Klägerin)... abliefern, üx'dnungsgomäßen Lagerschein für die gesamte Partie erwarten wir nach beendigter Einlagerung.... Der Ordnung halber machen wir darauf aufmerksam, daß sMmtliche Kosten auf diese Partie wie' Empfangnahme, Einlagerung, Sortierung, Lagergeld usw. zu Lasten der Pinna Kagenbucher .... gehen und daß diese Kosten vor Auslieferung .... bezahlt sein müssen.'*
Lurch Schreiben vom 19.
März 1957 teilte die Firma D
und hamBHder Klägerin den vollen Wortlaut dieses Briefes mit und fügte hinzu;
"Air bitten höfliehst um Kenntnisnahme und bitten Sie, die in dem Schreiben genannten Weisungen als Auflage zu betracaten und entsprechend zu verfahren."
Die Klägerin lagerte die Partie ein und reinigte, sortierte, egalisierte, vernähte und markierte sie. Ein Beauftragter der Firma	sich zur Kontrolle
 der Arbeiten etwa 6 Tage bei der Klägerin auf.
Durch Schreiben vom 26. März 1957 bat die Firma \V{ die Klägerin um eine - angeblich durch die Beklagte erbetene - Bestätigung, daß die in dem Schreiben der Firma Y'HUB vom 18. März 1957.bezeichnet«« Kosten zu Lasten der Pirma	gingen	und daß ein Pfand- oder
 Zurückbehaltungsrecht der Klägerin an der Ware nicht be- • stehe. Die Klägerin gab diese Bestätigung nicht, sondern ließ der Pirma wHHB&ihen über die Partie ausgestellten Orderlagerschein zugehen. Als Einlagerer ist darin die Pirma :>HH bezeichnet. Gleichzeitig schickte die Klägerin der Pirma wBHH einen an die Firma BaBIHHHB adressierten Bericht über das Ergebnis der erwähnten Bearbeitung der Ware.
Die Pirma VVfHH vermerkte auf dem Schein in der Spalte "Auslieferung’*, sie übertrage das Eigentum an den
 
in dem Schein bezeichnet©!! Waren auf die Beklagte und trete ihr den Anspruch auf Herausgabe der Waren gegen den Lagerhalter ab.
Die Firma	stellte	bald	darauf	ihre	Zahlungen
 oin. Die Klägerin lehnte nunmehr die Herausgabe von Teil-partien an die Beklagte ohne anteilige Bezahlung der ent« standenen Kosten zunächst ab» Inzwischen hat die Beklagte bei ihren Prozeßbevollmächtigten 20 000 DM hinterlegt, und die Parteien haben vereinbart, die Klägerin solle die Auslieferung der Bestpartie deshalb nicht mehr von der Zahlung der bis zu dem 25» März 1957 entstandenen Kosten abhängig machen« Sie wollen durch den vorliegenden Rechtsstreit klären, ob die Klägerin die Auslieferung der Ware von der Zahlung der bis zu dem 26. März 1957 entstandenen Kosten abhängig machen durfte«
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware wegen ihrer gesamten aus deren Einlagerung und Bearbeitung erwachsenen Vergütungsansprüche zugestanden, die eie für die Zeit bis zu dem 26. März 1957 auf insgesamt 21 179,90 beziffert (1 970,40 pM für die Aufnahme wasserseitig, 821 PM Lagerniete, 18 062 PM für Heiligen, Sortieren usw., 86,70 DM für Plombieren, 239,80 TM für Markieren). Pie Beklagte habe ihr über die Firma "'flHHMen Auftrag zur Einlagerung und Bearbeitung gegeben • Sei nicht die Beklagte ihr Vertragspartner, so sei ea die Firma	Auch	dann	habe
 sie, die Klägerin, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware erworben. Die Klägerin hat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt.
Pie Beklagte hat Klsgeabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, nur die Firma	komme	als	Vertrags-
partnerin der Klägerin in Betracht.
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Dae Landgericht hat der KUage mit der Maßgabe statt-gegeben, daß der Klägerin ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht zustehe, bzw. bis zur Herausgabe der Ware zugestanden habe. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandes-gericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß der Klägerin lediglich wegen ihrer bis zu dem 26. März 1957 entstandenen Vergütungsansprüche für die Aufnahme und für die lagermiete ein Pfandrecht zustehe, bzw. zugestanden habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Hovision bittet.
Entscheidungsgründei
1.	Das Berufungsgei’icht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Einlagerung und Bearbeitung der Ware nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma ii&füPvereinbart.
Sie habe das zunächst auch selbst vorgetragen, habe ihre Auffassung allerdings später geändert. Die Firma WflHHV habe die Beklagte der Klägerin gegenüber erstmalig in ihrem Schreiben vom 26. März 1957 - also nach Abschluß des Vertrages - erwähnt. Wenn sie vorher bei Vertragsabschluß als Treuhänderin der Beklagten gehandelt haben sollte, so habe dadurch noch kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommen können. Weder die Firma <vBHBnoch die Firma HafBHHB hätten der Klägerin gegenüber als Vertreter der Beklagten gehandelt.
Auch die Firma $BHHI sei nicht Vertragspartnerin der Kläger in geworden. Kur ihr Schreiben an die Firma DÜB und HanBBvom 1Ö. März 1957 könne überhaupt als Vertragsangebot an die Klägerin in Frage kommen. Die Klägerin habe aber
 
nach ihren vorausgegangenen Verhandlungen mit der Firma HaBHHH daraus kein Vertragsangebot entnehmen können, sondern habe nur annehmen können, die Firma IftflHwolle, durch die Dokumente als verfügungsberechtigt * ausgewiesen, die Aare an die Klägerin abliefern. Mit der Annahme eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und der Firma stehe die in dem Schreiben enthaltene Aufforderung der Firma wflHHi an die Firma DflB und Hai in Einklang, die Partie "gemäß Weisung der Firma H< zu behandeln.
2.	Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, der Lagervertrag komme als Realvertrag erst mit der Übergabe des Gutes zustande, und zwar mit demjenigen, der sich als Verfügungsberechtigter ausweise. Zwischen der Klägerin und der Firma	sei	höchstens	ein
 Vorvertrag abgeschlossen worden, der auf den späteren Abschluß eines Lagervertrages zwischen der Klägerin und dem Verfügungsberechtigten gerichtet gewesen sei.
Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
a)	Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Lagervertrag als Realvertrag anzusehen ist und erst mit der Übergabe des Gutes an den Lagerhalter zustande kommt (so Schlegelberger/Schröder, HGB 3* Aufl. § 416 Anm. 8$
Gadow in HGB-RGRK § 416 Anm. 5$ aA Lehmann in Dühringer/Hachen-burg, HGB 3« Aufl. Vorbem. 4 vor § 416f Ritter, HGB § 416 Anm. 5), hat nichts mit der Frage zu tun, wer Vertragspartei ist. Vom Standpunkt beider Auffassungen aus kann der Einlagerer das Gut auch durch einen Dritten Übergeben "lassen, ohne deshalb seine Stellung als Vertragspartei einzubüßen (Schlegelberger/Schröder aaO). Ebensowenig kommt es maßgeblich darauf an, wer Eigentümer des Gutes oder fü£ den Eigentümer verfügungsberechtigt ist. Ent-
 
scheidend ist vielmehr allein, wer nach den zwischen den Beteiligten getroffenen, keiner Formvorschrift unterliegenden Vereinbarungen Lagerhalter und wer Einlagerer sein sollte. Die Kevision bekämpft diese Auffassung unter anderem mit dem Hinweis auf die Folgen, die sich nach ihrer Auffassung daraus für das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters ergeben, hie Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gesetzliches Pfandrecht entsteht und welche Forderungen dadurch gesichert werden, ist jedoch von der hier erörterten Frage zu trennen und wird später in anderem Zusammenhang zu prüfen sein®
b)	Die Auslegung von Willenserklärungen und mithin auch die der hier in Hede stehenden Vereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters• Sie kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie gegen allgemeine Auslegungsgxmndsätze, die Denkgeeetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf der Verletzung einer Ver-fahrensvorochrift beruht.
Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht kein Verfahrensverstoß zur Last zu legen. Es hat sich zwar nicht - was die Revision rügt - damit befaßt, daß die Beklagte sich in der ersten Instanz als Einlagerer bezeichnet hatte. Das brauchte es jedoch auch nicht, da die Beklagte damit lediglich eine das Gericht nicht bindende Rechtsansicht vorgetragen und im übrigen gleichzeitig betont hatte, als Schuldnerin etwaiger Vergütungsansprüche der Klägerin komme nicht die Beklagte, sondern nur die Firma Grund des durch sie erteilten Auftrags in Betracht.
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin habe ein Pfandrecht wegen ihrer auf Aufnahme der Ware und

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auf Lagermiete gestützten Ansprüche, nicht aber wegen der Bearbeitungskosten zugestanden.
a) Da davon auszugehen ist, daß von vornherein die Ausstellung eines Orderlagerscheines vorgesehen war, richtet sich gemäß § 14 der Verordnung über Orderlagerscheine vom 16* Dezember 1951 - RGBl I 765 - (OLSchVO) die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts wegen der Lagerkosten der Klägerin in erster Linie nach dem mit § 421 HOB übereinstimmenden § 22 Abs. 1 Satz 1 OLSchVO. Das öorufungsgericht führt dazu aus, die Klägerin habe ein Pfandrecht grundsätzlich nur an den Sachen erwerben können, die der Firma HaUHR ihrer Vertragspartnerin, gehört hätten. . Eigentümerin des Guts sei unstreitig nicht diese Firma, sondern die Beklagte gewesen. Deren Eigentumsrecht stehe dem Erwerb eines Pfandrechts der Klägerin Jedoch insoweit nicht entgegen, als die Klägerin eine Vergütung für die Aufnahme der Ware und Lagermiete geltend mache. Denn die Beklagte habe die Dokumente “zu dem Zwecke der Einlagerung“ über die Firma	die	Klägerin übersandt und da-
durch ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Einlagerung erklärt. Die Firma Ha^HHi^^ die Ware deshalb mit Wirkung gegenüber der Beklagten dem Pfandrecht der Klägerin unterwerfen und sie einer Behandlung unterziehen lassen können, durch die das gesetzliche Pfandrecht aus § 22 OLSchVO automatisch entstanden sei. Die Ermäcntigung der Beklagten sei aber ausdrücklich auf die Einlagerung beschränkt gewesen und habe sich nicht auf die Bearbeitung erstreckt, mit der die Beklagte auch nicht habe zu rechnen brauchen.
Bei der Bearbeitung habe es sich um reine Werkleistungen gehandelt, die die Klägerin als Werkunternehmer, nicht als Lagerhalter erbracht habe. Hach einer durch das Berufungsgericht aingeholten Äußerung der Handelskammer Hamburg gehöre eine Bearbeitung der hier vorliegenden Art auch nicht.
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begrifflich und notwendig zur Einlagerung. Das gesetzliche Pfandrecht der Klägerin als Lagerhalter bestehe deshalb nur hinsichtlich ihrer Forderungen wegen der Aufnahme des Gutes und der Lagermiete.
b) Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der Klägerin stehe auch als Werkunternenmer kein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 647 BGB). Auch dieses Pfandrecht bestehe grundsätzlich nur an Sachen des Bestellers (Riedel in Staudinger, 3GB 11. Aufl. § 647 Anm. 2$ BGB RGRK 11. Aufl.
5 647 Anm. 4)* Zu der umstrittenen Frage, ob der Werkunter- ^ nehmer ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben könne, brauche hier nicht Stellung genommen zu werden, denn die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß sie die Firma Ha^MHHV gutgläubig für die Eigentümerin gehalten habe. Ob sie die Firma	gutgläubig	als	Eigentümerin
 angesehen habe, könne dahingestellt bleiben, da diese Firma nient Bestellerin gewesen sei. Zwar sei nach einer vom Bundesgerichtsnof und im Schrifttum vertretenen Ansicht gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht den Veräußerer, sondern einen der Veräußerung zustimmenden Dritten für den Eigentümer halte (BGHZ 10, 81* BGH LAS BGB § 932 Hr, 6* Hoche in Palandt,
BGB 19* Aufl. § 932 Anm. 1* Wolff/Raiser, Sachenrecht	J
10. Bearb. § 69 II 1). Es sei zweifelhaft, oh man diesen Grundsatz auf den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts übertragen könne; das brauche aber nicht entschieden zu werden, da die Firma	durch	ihr	Schreiben	an	die
 Firma DflBund IlanfHIvom 18. $ärz 1937 höchstens der tatsächlichen Einwirkung auf das Gut, nicht aber der Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts zugestimmt habe«
2. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Ermächtigung. Sie be-

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ruft sich darauf, daß nach der erwähnten Äußerung der Handelskammer importierte chinesische Erdnußkerne im allgemeinen hei solchen Lagerhaltern eingelagert würden, die über die notwendigen maschinellen Vorrichtungen zu dem Reinigen, Sortieren usw. verfügen, und daß es üblich sei, solchen Lagerhaltern derartige Nebenarbeiten dann auch zu übertragen.
Daraus folgert die Revision, der von der Beklagten erteilte Auftrag habe auch die Ermächtigung umfaßt, die Bearbeitung zu veranlassen. Aber auch unabhängig davon müßten für Ansprüche aus derartigen typischen Nebengeschäften die gleichen Vorschriften wie für Ansprüche des Lagerhalters aus der Einlagerung gelten.
3.	Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
a) Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters kommt für die aus der Bearbeitung des Guts hergeleiteten Ansprüche der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Pfandrecht nicht die Forderungen aus Werkleistungen deckt, die außerhalb der eigentlichen Lagerhaltertätigkeit liegen (Schlegelberger/Schröder, RGB 3- Aufl. § 421 Anm. 4)* Dies gilt sowohl für das gesetzliche Pfandrecht nach § 421 HGB wie für das nach § 22 OLSchVO* Insbesondere sind Ansprüche des Lagerhalters aus Werkverträgen, die eine Bearbeitung zu dem Gegenstand haben, nicht schon deshalb als Ansprüche “wegen Lagerkosten“ anzueehen, weil das zu bearbeitende Gut - wie hier - eingelagert ist. Das aus Werkverträgen sich ergebende gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers ist selbständig in § 647 BGB geregelt. Es besteht kein Bedürfnis, für auf einen Werkvertrag gestützte Ansprüche ein gesetzliches Pfandrecht auch aus den Vorschriften über den Lagervertrag herzuleiten« Derartige Ansprüche haben keine “Lagerkosten“ im Sinne des § 21 OLSchVO zu dem Gegenstand) sie sind weder auf “Vergütung für Leistungen des Lagerhalters“
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(§ 21 Abs. 1 OLSchVO) noch auf die Erstattung von ‘'für das Gut gemachten Aufwendungen" im Sinne des § 21 Abs» 2 OLSchVO gerichtet- Soweit Vogels (OLSchVO § 21 Anm. 2) auch die Gebühren des Lagerhalters für das Abwägen, Reinigen und Bearbeiten des Gutes zu den Lagerkosten rechnet, kann dem jedenfalls nicht in dieser allgemeinen Form zugestimmt werden«
Rach § 14 Abs. 1 OLSchVO sinu neben den Abschnitten II und III dieser Verordnung die Bestimmungen der gemäß 5 5 OLSchVO genehmigten Lagerordnung anzuwenden. Dies ist hier <äie "Lagerordnung gemäß Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931% die für die im Hamburgischen Staatsgebiet belegenen, zur Ausstellung von Orderlagerscheinen staatlich ermächtigten Lagerbetriebe, zu denen auch das Unternehmen der Klägerin gehört, ergangen ist (wiedergegeben in den vom Zentralverband der Deutschen Seehafenbe-triebo herausgegebenen "Usancen und Geschäftsbedingungen in den Seehäfen" S. 59)» Grundsätzlich können jedoch nach { 14 Abs. 3 OLSchVO" durch die Lagerordnung oder durch Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zu dem Nachteil des Einlagerers ... von den Vorschriften der Abschnitte II und III obwoichen". Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, auf welche Forderungen sich das in § 16 II dieser Lagerordnung vorgesehene Pfandrecht erstreckt und die Parteien ein weitergehendee Pfandrecht vereinbart haben.
b) Bei seinen Ausführungen über die rechtliche Bedeutung einer von der Beklagten erteilten Zustimmung zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts hat das Berufungsgericht seine Auffassung, es komme auf das fehlende Eigentum des Schuldners nicht an, soweit der Eigentümer zustimme (vgl. dazu Schlegelberger/Schröder aaO § 421 Anm. 7 und
 
Vogels aaO § 22 Anm. 2) nicht näher begründet. Es geht offenbar davon aus, die Schaffung eines gesetzlichen Pfandrechts sei eine Verfügung im Sinne des § 185 BGB, oder diese Vorschrift sei darauf doch zu dem mindesten entsprechend anzuwenden. Die. Richtigkeit dieser Ansicht ist nicht zweifelsfrei. Die Verfügung gehört zu den Rechtsgeschäften, also zu denjenigen rechtlich bedeutsamen Handlungen, die einen rechtlichen Erfolg im Hinblick auf den darauf gerichteten Willen des Erklärenden hervorbringen (BGHZ 1, 294, 305;
 BGB RGRK 11. Aufl. § 185 Anm. 1 und Vorbem. vor § 104 Anm. 2 und 3;' Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 185 Anm. 1 und Einl. zu dem 3» Abschn. Anm. 65 ff)» Die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte hängt dagegen nicht von einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten und seiner Äußerung ab. Es erscheint deshalb fraglich, ob dio Zustimmung des Eigentümers zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts im Rahmen eines Vertrages, an dem er nicht beteiligt ist, als Zuatimmung zu einer Verfügung im Sinne des § 185 BGB angesehen werden kann. Auch gegen die nur entsprechende Anwendung des § 185 BGB sind im Schrifttum Bedenken erhoben worden, die eich auf die Erwägung gründen, die Anwendung des § 185 BGB führe zu einer schwor kontrollierbaren Ausweitung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Pfandrechte (vgl. dazu Raiser,
 JZ 1958, 681, 682).
Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Revision nicht mit Erfolg geltend machen kann, die erwähnte Erklärung der Beklagten habe die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts der Klägerin für deren aus der Bearbeitung des Guts hergeleitete Ansprüche umfaßt. Die vom Berufungsgericht vorgerjommene Auslegung der Einver-ständniSerkläi’ung der Beklagten ist nämlich für die Revisionsinstanz bindend, da sie keinen der oben bezeichneten
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Rechtsfehler erkennen läßt. Es ist insbesondere auch nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Einverständnisses nicht als auf eine solche Bearbeitung erstreokt angesehen hat, deren Übertragung auf den Lagerhalter unter den hier vorliegenden Voraussetzungen üblich sein mag, die aber nicht notwendig ist. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte sich zwar mit der Einlagerung, nicht aber mit einer Bearbeitung auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Erklärung der Beklagten muß deshalb für die Frage der Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts für die hier in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin außer Betracht bleiben.
c)	Auch den *r nicht auf die Frage einer Zustimmung der Beklagten abgestellten - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Entstehung eines Werkunternehmer-Pfandrechts nach § 647 BGB ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen dahingestellt gelassen, ob der Unternehmer nach dieser Vorschrift ein gesetzliches Pfandrecht an nicht dem Besteller gehörigen Sachen erwerben kann, als deren Eigentümer er gutgläubig den Besteller an-sieht. Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob es bei Bejahung dieser Frage genügt, daß der Unternehmer einen der Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts zustimmenden Dritten gutgläubig für den Eigentümer hält. Es braucht schließlich auch nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob nicht bei grundsätzlicher Bejahung auch dieser Frage nicht wenigstens verlangt werden muß, daß der zustimmende Dritte Besitzer der Sache ist (vgl. dazu BGHZ IQ, 81), was hier hinsichtlich der Firma H^HzaDi mindesten zweifelhaft ist (vgl. dazu das in einem Rechtsstreit der Firma
 gegen die Firma	ergangene	Urteil	des
 
Qberlande3gerichts zu Hamburg vom 24. April 1958 - 6 U 6/58 -, nach dessen Begründung nicht die Firma WflHHB? sondern die Firma	Auftraggeberin	der	Firma	DflB&	Haoflfe
 war)« Denn in jedem Fall scheitert die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB daran, daß auch die Firma V^HPnach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit nicht zugestimmt hat. Die vom Berufungsgericht angenommene Zustimmung lediglich zu der tatsächlichen Einwirkung auf das Gut genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Dritte' - wie hier - gleichzeitig zu dem Ausdruck bringt, er werde nicht für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen« Bei einem derartigen Hinweis des Dritten darauf, daß er nicht Schuldner sein wolle, kann nicht davon ausgegangen werden, er stimme dennoch der Entstehung eines zu seinen Lasten gehenden gesetzlichen Pfandrechts für die Schuld zu« Auch für die nur entsprechende Anwendung des § 185 BGB ist in einem solchen Fall kein Raum«
III.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Klägerin stehe weder nach § 273 BGB noch nach § 369 HGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Beklagte nicht Schuldnerin der der Klägerin zustehenden Vergütungsansprüche sei.
§ 22 Abs« 5 OLSchVO, wonach Vorschriften über ein Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters unberührt blieben, gewähre kein selbständiges Zurückbehaltungsrecht. § 16 Abs« 4 der Lagerordnung verweise auf § 389 HGB, setze wie diese Vorschrift grundsätzlich Eigentum des Schuldners an der zurückbebaltenen Sache voraus und komme deshalb ebenfalls nicht zur Anwendung. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag kämen nicht in Betracht.
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Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie unterliegen keinen recntlichen Bedenken (zur Versagung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag vgl. insbesondere BGHZ 27, 517, 326 unter Nr. 8).
IV 0
Das Berufungsgericht sieht auch die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 BGB nicht als gegeben an. Es führt dazu in Anlehnung an die Entscheidung BGHZ 27, 317 aus, der Unternehmer könne sich wegen seiner Werklohnforderung nur an den Besteller, nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes an den Eigentümer halten. Die §§ 994 ff BGB über die Ansprüche des Besitzers auf Erstattung von Verwendungen beträfen unmittelbar nur die Rechtsstellung des unrechtmäßigen Besitzers. Ihre entsprechende Anwendung auf Ansprüche des rechtmäßigen Premdbesifczers sei jedenfalls dann abzulehnen, wenn diesem - wie im vorliegenden Fall - vertragliche Vergütungsansprüche zustünden. In dem vom Bundesgerichtshof ontschiedenen Rail habe der Unternehmer die Sache zwar freiwillig herauegegeben. Die Rechtslage sei aber auch dann nicht anders, wenn die Herausgabe verweigert werde«
Der Senat tritt dieser auch von der Revision nicht angegriffenen Auffassung bei. Wie bereits in dem genannten Urteil BGHZ 27, 317, 322 hervorgehoben wird, ist nicht einzusehen, weshalb dom Werkunternehmer außer seinem Vergütungsanspruch gegen den Besteller auch noch ein Anspruch auf Verwendungsersatz gegen den mit dem Besteller nicht personengleichen Eigentümer gewährt werden soll. Pur eine entsprechende Anwendung der §§ 994 ff 3GB ist insoweit kein Raam. Ist dem Besitzer auf Grund dieser Erwägung ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer zu versagen, so kann
 
ihm auch nicht zur Durchsetzung eines solchen nicht bestehenden - nicht nur nicht fälligen - Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB gewährt werden (anderer Ansicht Raiser,
 JZ 1958, 681, und ihm folgend Schöhfeld JZ 1959, 501)*
Vo
 Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Koaton-folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hastelski Dr. liaidinger Dr. Haager Dr. Reinicke Hill