b) Bei einmaligen Zahlungen bzw* Abfindungen, die außer den laufenden Lizenzgebühren oder an deren Stelle gezahlt werden, wird zunächst nach den Richtlinien der Gebührenordnung der Ingenieure bzw* der Gebührenordnung der Architekten der als Ingenieur bzw* Architekten-Honorar anzusehende Anteil ermittelt Hach seiner Ansicht ist von der ‘ einmaligen Zahlung zunächst der eine rein interne Rechnungsgröße darstellende Anteil an Ingenieurhonorar zu er-mittein, der für die Erbringung der der Firma 2ur- In , Frage kämen hierfür wie auch für die Berechnung von ün- j kosten in zeitlicher Hinsicht nur Leistungen, die seit Sommer 1952, dem Beginn der Verhandlungen mit bis zu dem Februar 1953, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dieser Firma, erbracht seien. der Behauptung des Klägers sei mit dieser Berechnungsweise, die er dem Beklagten bei Vertragsschluß ausführlich auseinandergesetzt habe, beabsichtigt, eine gewisse feste Höchstgrenze zvi ziehen, innerhalb der die für die Erzielung des Vertragsschlusses aufgewandten Kosten berücksichtigt werden sollten. Unter Berufung auf § 7 des Vertrages, wonach die Laufdauer des Abkommens der Laufdauer der mit' Dritten abgeschlossenen Lizenz- und ähnlichen Verträge entspreche, hat er den Standpunkt vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei mit dem Augenblick aufgehoben gewesen, als der Vertrag mit der Pirma A^^i durch Kündigung erloschen sei, da in diesem Zeitpunkt kein weiterer Vertrag mit Dritten bestanden habe. Darüber hinaus hat er ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Abkommen habe in Ziff.4 zwei Arten von Zahlungen unterschieden. Einmalige Zahlungen sollten die Kosten decken, so daß daraus nur dann einer Partei etwas zustehe und entsprechend der Regelung für Lizenzgebühren verteilt werden solle, wenn eine einmalige Zahlung nicht durch die Unkosten allein aufgebraucht würde. Fürsorglich hat er mit einem Anspruch in Hohe von 17 o 000 DM aufgerechnet, der ihm aus der Abwicklung des Vertrages mit der Firma AfUHl gegenüber dem Kläger zustehe. Rach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwischen den Parteien ein partiarisches Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger an den Ergebnissen der Verwertung der dem Beklagten zustehenden Schutzrechte beteiligt war. Diese Beteiligung habe sich auch auf den zwischen dem Beklagten und der Firma abgeschlossenen Lizenzver- trag erstreckt, denn die Parteien seien sich darüber einig*; gewesen, daß auch dieser Vertrag als weiteres Ergebnis der ^ Zusammenarbeit auf Grund ihres Abkommens gelten solle. Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Beteiligung an dem ^ von der Firma Junghans geleisteten Unkostenbeitrag von ins-; gesamt 35 »000 DM zu, da die 11 Aufwendungenu des Beklagten ^ diesen Betrag übersteigen würden.. verpflichtet, das von ihm erarbeitete Erfahrungsgut sowie konstruktive Vorschläge in Gestalt von entsprechenden Unterlagen auch insoweit zur Verfügung zu stellen, als die Erfahrungen erst während des Laufes des Vertrages gemacht worden seien. Zu dieser laufenden Vervollkommnung und Erfahrungsübermittlung sei der Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Abkommen verpflichtet und berechtigt gewesen, da in Ziff.2 des Vertrages festgelegt sei, daß er die fertigungs- und betriebstechnischen Prägen bearbeiten müsse. Die von dem Beklagten geltend gemachten Aufwendungen seien zur Erfüllung der Vertragspflichten zu dem größten feil erforderlich gewesen und könnten nach Ziff.4 b des Vertrages auf die einmalige Zahlung der Firma verrechnet werden. Ober die Zahlung von 1.750 DU an den Vermittler seien sich die Parteien einig gewesen. Die ‘Tätigkeit von drei Ingenieuren mit einem Urikostenaufwand von zusammen 11.050 DM sei in vollem Umfang, die Beschäftigung der Buchhalterin, eines technischen Zeichners und eines Werkstatt Schlossers sei zu dem feil für die Erbringung der vertraglichen Leistung aus dem <?t0MB~Vertrag erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hat gegen Auslegungsgrundsätze insoweit verstoßen, als es den Wortlaut der in Präge kommenden Vereinbarung in Ziff.4 b des Vertrages nicht gewürdigt hat. Abfindungen, die außer den laufenden Lizenzgebühren oder an deren Stelle gezahlt werden, zunächst nach den Richtlinien der Gebührenordnung für Ingenieure oder Architekten der als Ingenieur- bzw. Es hat somit nicht den Verrechnungsmodus berücksichtigt, den die Parteien unter Hinzuziehung der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten niedergelegt haben und dabei insbesondere nicht dazu Stellung genommen, daß aus der einmaligen Zahlung nach dem Wortlaut vorweg nur die Deckung der Bürounkosten sowie die Vergütung für suzuziehende Fachkräfte bestritten werden sollte* Der Kläger hatte sich, worauf das Berufungsgericht ebenfalls .nicht eingegangen ist, darauf-berufen, daß er diese Regelung mit Vorbedacht in den Vertrag auf genommen habe, weil es ihm bei der Neigung des Beklagten zu kostspieligen Experimenten darauf angekommen sei, von vornherein die Unkosten durch einen Pauschalbetrag zu beschranken* Aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu dieser vom Wortlaut abweichenden Auslegung gekommen ist, hat es nicht dar- .
II ZR 264/56 n i VÖI2. Verkündet am 10. Februar 1958 Pfauz, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Hechtsstreit des Ingenieurs Br. Fritz M _ zflHHMH weg Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1») den Kaufmann Johannes rfcr. 2o) Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Nörr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juli 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegeii « Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte schlossen am 13« Dezember 1950 ein Abkommen (GA I, 14/15) über die Verwertung der dem Beklagten erteilten, von ihm angemeldeten und noch anzu demeldenden Schutzrechte auf dem Gebiet der KaltVerformung von Stahl und der Herstellung insbesondere von Schrauben* Danach sollte der Kläger vorwiegend die wissenschaftlichen, forschungs- und entwicklungstechnischen Aufgaben wahraeb-men« Als erstes Ergebnis der Zusammenarbeit galt der zwischen dem Beklagten und der Firma GmbH, am 13« Oktober 1950 geschlossene und am 15« November 1952 gekündigte Vertrag* Nach längeren schon im Sommer 1952 begonnenen Verhandlungen kam im Februar 1953 ein Lizenzvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma zu- stande (Akten Landgericht Berlin 13 0 243/52 Bl* 23 - 26)* Danach verpflichtete sich die Firma für die Ein- räumung der ausschließlichen Lizenz an den Schutzrechten und für die laufende Übermittlung von einschlägigen Erfahrungen zur einmaligen Zahlung eines Unkostenbetrages von 55 «000 DJI und zur laufenden Lizenzzahlung. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag war über die Beteiligung der Parteien an Einkünften aus derartigen Verträgen folgendes festgelegt: a) Von den eingehenden Lizenzzahlungen entfallen auf S (Beklagter) zwei Drittel II (Kläger) ein Drittel* b) Bei einmaligen Zahlungen bzw* Abfindungen, die außer den laufenden Lizenzgebühren oder an deren Stelle gezahlt werden, wird zunächst nach den Richtlinien der Gebührenordnung der Ingenieure bzw* der Gebührenordnung der Architekten der als Ingenieur bzw* Architekten-Honorar anzusehende Anteil ermittelt . und zur Deckung der. Bürokosten sowie der Verfügung für zuzuziehende Fachkräfte verwendet; der etwa verbleibende Überschuß wird unter den Vertragschließenden hälftig geteilt. Der übrige Teil der einmaligen Zahlungen bzw. Abfin-4 düngen wird als Lizenzgebühr angesehen und gemäß : Ziffer 4 a aufgeteilt* ; Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kläger von d Beklagten, ausgehend von einer einmaligen Zahlung der von mindestens 27.000 DH» u* a. eine Beteiligung ; von 9.533 DM gefordert. Hach seiner Ansicht ist von der ‘ einmaligen Zahlung zunächst der eine rein interne Rechnungsgröße darstellende Anteil an Ingenieurhonorar zu er-mittein, der für die Erbringung der der Firma 2ur- Verfügung gestellten Leistung erforderlich gewesen sei. In , Frage kämen hierfür wie auch für die Berechnung von ün- j kosten in zeitlicher Hinsicht nur Leistungen, die seit Sommer 1952, dem Beginn der Verhandlungen mit bis zu dem Februar 1953, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dieser Firma, erbracht seien. Außerdem müßten in sachlicher Hinsicht andere Tätigkeiten,.die im Zusammenhang mit dem geplanten Aufbau einer eigenen Schraubenfabrik durch den Beklagten angefallen seien, außer Betracht blei- . ben* Der Kläger berechnet nach Abschn. G der Ziff. 37 - 39 der Gebührenordnung für Ingenieure vom 6. April 1937» aus- . gehend von einem Zeitaufwand von 2.000 Stunden zu 7,— DM, als Honorar einen Betrag von 14.000 DM und ferner 2.000 Stunden Arbeit durch Hilfskräfte mit einer die Geraein-kostenzuschläge enthaltenden Vergütung von 4,20 DM, woraus sich ein Gesamtbetrag von 22.400 DM ergibt. Hiervon bringt er die mit 6.400 DM pauschaliert berechneten Büro- . Unkosten in Abzug. Von dem so verbleibenden Betrag von 16.000 DM fordert er nach Ziff. 4 b des Vertrages die Hälfte mit 8.000 DM. Von dem Differenzhetrag zwischen 22.400 DÄ und der von ihm angenommenen Zahlung durch j^^HRvon 27.000 DM, also von 4.600 DM, fordert er entsprechend Ziff. , 4 b in Verbindung mit 4 a des Vertrages 1/3, somit 1.533 DM; so daß sich eine Gesamtforderung von 9»533 DM ergibt. Hach —4*"* der Behauptung des Klägers sei mit dieser Berechnungsweise, die er dem Beklagten bei Vertragsschluß ausführlich auseinandergesetzt habe, beabsichtigt, eine gewisse feste Höchstgrenze zvi ziehen, innerhalb der die für die Erzielung des Vertragsschlusses aufgewandten Kosten berücksichtigt werden sollten. Da der Beklagte zu kostspieligen Experimenten geneigt habe, hätten die Unkosten, soweit es die interne Abrechnung anlangt, begrenzt werden müssen. Deshalb könnten auch andere dem Beklagten erwachsene Aufwendungen, wie z. B. Gebühren für die Vermittlung des ^tHHH^Vertrages, Umsatzsteuer und MietentSchädigung für die Benutzung der Räume des Beklagten, nicht angerechnet werden,. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Unter Berufung auf § 7 des Vertrages, wonach die Laufdauer des Abkommens der Laufdauer der mit' Dritten abgeschlossenen Lizenz- und ähnlichen Verträge entspreche, hat er den Standpunkt vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei mit dem Augenblick aufgehoben gewesen, als der Vertrag mit der Pirma A^^i durch Kündigung erloschen sei, da in diesem Zeitpunkt kein weiterer Vertrag mit Dritten bestanden habe. Zudem habe er, was der Kläger nicht bestreitet, am 26. März 1953 das Abkommen mit dem Kläger ausdrücklich gekündigt. Darüber hinaus hat er ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Abkommen habe in Ziff. 4 zwei Arten von Zahlungen unterschieden. Die regelmäßig wiederkehrenden Lizenzzahlungen stellten den unter den Parteien zu verteilenden Gewinn dar. Einmalige Zahlungen sollten die Kosten decken, so daß daraus nur dann einer Partei etwas zustehe und entsprechend der Regelung für Lizenzgebühren verteilt werden solle, wenn eine einmalige Zahlung nicht durch die Unkosten allein aufgebraucht würde. Dies sei jedoch der Pall gewesen, da er durch Zahlung von Gehältern, von Pro- -di- vision für die Vermittlung des JfBHBrVertrages, von Um-.; satzsteuern und Bürounkosten Aufwendungen in Hö.he von 37•597 DM gehabt habe, wozu noch eine Vergütung für die Benutzung seiner Werkstatt und BUroräume komme* Fürsorglich hat er mit einem Anspruch in Hohe von 17 o 000 DM aufgerechnet, der ihm aus der Abwicklung des Vertrages mit der Firma AfUHl gegenüber dem Kläger zustehe. Der Kläger hat die Aufrechnung als verspätet gerügt und die ihr zugrunde liegende Gegenforderung als un-.Y begründet bezeichnet. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 9»533 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht'% hat insoweit die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: Rach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwischen den Parteien ein partiarisches Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger an den Ergebnissen der Verwertung der dem Beklagten zustehenden Schutzrechte beteiligt war. Diese Beteiligung habe sich auch auf den zwischen dem Beklagten und der Firma abgeschlossenen Lizenzver- trag erstreckt, denn die Parteien seien sich darüber einig*; gewesen, daß auch dieser Vertrag als weiteres Ergebnis der ^ Zusammenarbeit auf Grund ihres Abkommens gelten solle. Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Beteiligung an dem ^ von der Firma Junghans geleisteten Unkostenbeitrag von ins-; gesamt 35 »000 DM zu, da die 11 Aufwendungenu des Beklagten ^ diesen Betrag übersteigen würden.. Hach dem Lizenzvertrag 4 habe sich der Beklagte in Ziff. 4 gegenüber der Firma J Y >> -6- verpflichtet, das von ihm erarbeitete Erfahrungsgut sowie konstruktive Vorschläge in Gestalt von entsprechenden Unterlagen auch insoweit zur Verfügung zu stellen, als die Erfahrungen erst während des Laufes des Vertrages gemacht worden seien. Deshalb habe der Beklagte seine Erfindung vervollkommnen und fabrikationsreif machen müssen. Zu dieser laufenden Vervollkommnung und Erfahrungsübermittlung sei der Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Abkommen verpflichtet und berechtigt gewesen, da in Ziff. 2 des Vertrages festgelegt sei, daß er die fertigungs- und betriebstechnischen Prägen bearbeiten müsse. Die von dem Beklagten geltend gemachten Aufwendungen seien zur Erfüllung der Vertragspflichten zu dem größten feil erforderlich gewesen und könnten nach Ziff. 4 b des Vertrages auf die einmalige Zahlung der Firma verrechnet werden. Das gelte für die Zahlung einer Vergütung von 7.000 DM an die Berliner Handelsbank für die Vermittlung des JfpHHR-Vertrjages. Ober die Zahlung von 1.750 DU an den Vermittler seien sich die Parteien einig gewesen. Ebenso stehe die Umsatzsteuer in Höhe von 1.400 DM mit dem Vertragsschluß in Zusammenhang. Die ‘Tätigkeit von drei Ingenieuren mit einem Urikostenaufwand von zusammen 11.050 DM sei in vollem Umfang, die Beschäftigung der Buchhalterin, eines technischen Zeichners und eines Werkstatt Schlossers sei zu dem feil für die Erbringung der vertraglichen Leistung aus dem <?t0MB~Vertrag erforderlich gewesen. Ferner seien hierfür Bürounkosten in Höhe von etwas über 6.000 DM entstanden. Außerdem könne der Beklagte eine Mietentschädigung für die Benutzung seiner Büro- und 7/erkstatträume beanspruchen. Da die zusammen 39.000 DM ausmachenden Aufwendungen die einmalige Zahlung durch die Firma JflHNI überschritten hätten, habe der Kläger aus dieser Zahlung keinen Anteil zu beanspruchen. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts mit materiellrechtlichen und verfah-' rensrechtlichen RügenIn der Revisionsinstanz, kann die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziff, 4 des Abkommens der Parteien vom 13« Dezember 1950 gegeben hat, nur nachgeprüft werden, wenn diese Auslegung gegen Auslegungsgrundsätze verstößt, denkgesetzlich nicht möglich ist, oder wenn das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BGH IM BOB § 133 (B) Hr- 1; BGH IM ZPO § 550 Hr. 5). Das Berufungsgericht hat gegen Auslegungsgrundsätze insoweit verstoßen, als es den Wortlaut der in Präge kommenden Vereinbarung in Ziff. 4 b des Vertrages nicht gewürdigt hat. Zwar ist es Aufgabe der Auslegung, den wirklichen Willen zu erforschen, wie er in einer Erklärung in irgendeiner Form noch Ausdruck gefunden hat. Ein Haften am Buchstaben oder am Wortlaut allein ist unzulässig. Jede Auslegung hat jedoch von den gebrauchten Worten auszugehen, wobei zunächst anzunehmen ist, daß der Erklärende sie in dem Sinn gebraucht und der Gegner sie in dem Sinn verstanden hat, den ihnen der allgemeine Verkehrsteilnehmer zulegt (Enneccerus-Hipperdey § 206 Abs. lj Palandt § 133 Anm. 4). Die Parteien haben in Ziff. 4 b vereinbart, daß bei einmaligen Zahlungen bzw. Abfindungen, die außer den laufenden Lizenzgebühren oder an deren Stelle gezahlt werden, zunächst nach den Richtlinien der Gebührenordnung für Ingenieure oder Architekten der als Ingenieur- bzw. Architekten-Honorar anzusehende Anteil ermittelt und zur Deckung der Bürokosten sowie der Vergütung für zuzuziehende Fachkräfte verwendet wird und daß der etwa verbleibende Überschuß unter den Vertragschließenden hälftig geteilt wird. Hach einem weiteren Absatz dieser Ziffer sollte der übrige Teil der einmaligen 2ahlun^ gen bzw. Abfindungen als Lizenzgebühr angesehen und nach Ziff. 4 a, also im Verhältnis 2:1, äufgeteilt werden. Das Berufungsgericht hat wohl in seinem Urteil ausgeführt, -8- a i es sei zu prüfen, ob die Aufwendungen des Beklagten, soweit sie erforderlich waren, nach Ziff. 4 b des Vertrages verrechnet werden könnten* Es hat sich aber, wie die Revision mit Recht rügt, in seinen weiteren Darlegungen mit dem Wortlaut dieser Regelung überhaupt nicht auseinandergesetzt* Es hat vielmehr lediglich geprüft, ob die einzelnen Aufwendungen - abgesehen von der Zahlung an den Vermittler Mehlberg - über deren Anrechnung zwischen den Parteien Einigkeit besteht - für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich waren und hat sie nach Bejahung dieser Voraussetzung als Unkosten von der Zahlung der Pinna abgesetzt* Es ist demnach so verfahren, als ob Ziff. 4 b einen ganz anderen Wortlaut in dem Sinn hätte, als hätten die Parteien vereinbart, daß einmalige Zählungen durch Lizenznehmer zunächst zur Deckung der aufgelaufenen Bürounkosten, der Vergütung für Fachkräfte, der sonstigen Aufwendungen wie Vermittlergebühren, Steuern und dergleichen zu verwenden seien und der danach verbleibende Überschuß entsprechend den laufenden Lizenzgebühren aufzuteilen sei. Es hat somit nicht den Verrechnungsmodus berücksichtigt, den die Parteien unter Hinzuziehung der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten niedergelegt haben und dabei insbesondere nicht dazu Stellung genommen, daß aus der einmaligen Zahlung nach dem Wortlaut vorweg nur die Deckung der Bürounkosten sowie die Vergütung für suzuziehende Fachkräfte bestritten werden sollte* Der Kläger hatte sich, worauf das Berufungsgericht ebenfalls .nicht eingegangen ist, darauf-berufen, daß er diese Regelung mit Vorbedacht in den Vertrag auf genommen habe, weil es ihm bei der Neigung des Beklagten zu kostspieligen Experimenten darauf angekommen sei, von vornherein die Unkosten durch einen Pauschalbetrag zu beschranken* Aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu dieser vom Wortlaut abweichenden Auslegung gekommen ist, hat es nicht dar- . -9- gelegt. Aus diesem Grunde war das Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, den Vertrag unter Verwertung allgemein geltender Auslegungsgrundsätze neu auszulegen. Br.Haidinger Br. Eischer Br. Nörr Br.* Haager Br. Reinicke 4 müm