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BGH

Gericht: BGH

April 1955 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den durch sein Fahrrad mit Hilfsmotor verursachten Verkehrsunfall vom 30. In einem weiteren Schreiben vom 7« April 1954 erklärte sie sich dann aber mit Rücksicht auf die von ihrem Vertreter ausgestellte Versicherungsbestätigung bereit, ”die Angelegenheit so zu behandeln, als ob am Unfalltag, also am 30«7ol953> ordnungsmäßiger Versicherungsschutz bestanden hätte”u Jedoch lehnte sie schließlich die Übernahme des Versicherungsschutzes unter Hinweis auf § 2 Abs 2 b AKB mit der Begründung ab, hflHHHl habe zur Zeit des Unfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis gehabt. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die "Führerscheinklausel* des § 2 Abs 2 b AKB treffe für diesen Fall nicht zu, weil ein Fahrrad mit Hilfsmotor nach den StraßenverkehrsheStimmungen nicht als Kraftfahrzeug gelte und die Genehmigung zu dem Führen eines solchen Fahrzeugs keine "Fahrerlaubnis" im Sinne der §§ 2 StVG, 4.StVZO darstelle« Selbst wenn diese Klausel aber verletzt sei, könne sich die Beklagte auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Satz 3 WG nicht berufen, weil sie den Versicherungsvertrag nicht fristgerecht gekündigt habe* Der. Kläger hat beantragt festzustellen,.daß die Beklagte ihm auf..Grund des Verkehrsunfalls vom 30» Juli. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag habe nach § 1 AKB am Tage des Verkehrsunfalls vom 30« Juli 1953 zwar noch nicht bestanden, weil der Kläger den Versicherungsschein erst später eingelöst habe und die ihm übergebene Bestätigungskarte für den Beginn des Versicherungsschutzes im Verhältnis der Parteien zueinander ohne Bedeutung gewesen sei; doch habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7- April 1954 versprochen, sich auf diesen Umstand nicht zu berufen* Gleichwohl könne die Beklagte ihre Leistung nach § 2 Abs 2 b AKB verweigern, weil rungsbeginns der 28„ Juli 1953 angegeben war» Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt in einem solchen Fall regelmäßig, eine formlos, d„h« mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilte vorläufige Becfcungszusage des Versicherers vor, die den Versicherungsschutz auch ohne vorherige Beitragszahlung sofort eintreten läßt (BGHZ 21, 122)« Allerdings tritt die vorläufige Beqkung nach § .1 Abs 2 Satz 3 AKB rückwirkend wieder außer Kraft, wenn der Versicherer den Antrag unverändert annimmt, der Versicherungsnehmer aber den Versicherungsschein nicht unverzüglich einlöst, doho die Zahlung der vom Versicherer berechneten und eingeforderten Erstprämie und der Versicherungssteuer schuldhaft verzögert« Hierzu haben die Parteien nichts vorgetragen, insbesondere ist nicht ersichtlich, wann dem Kläger die Prämienrechnung der Beklagten zugegangen ist* Auf diese Frage kommt es hier aber nicht entscheidend an., weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7o April 1954 verbindlich zugesagt hat, sie wolle die Angelegenheit so behandeln, wie wenn am Unfalltag ordnungsmäßiger Versichungsschütz bestanden hätte«, Biese Erklärung hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit nicht nur im Hinblick auf die Rechte des geschädigten Britten nach § 158 c WGr, sondern auch im Beckungsverhältnis zu dem Kläger auf Einwendungen aus § 1 AKB verzichtet habe« Bie Beklagte kann demnach in keinem Falle mehr geltend machen, daß der Kläger den Versicherungsschein verspätet einge3Öst und der Ver- Richtig ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch ihre Erklärung vom 7c April 1954 nicht gehindert ist, den Versicherungsschutz aus anderen,' außerhalb des § 1 AKB liegenden Gründen zu verweigern* Unzutreffend ist aber seine Ansicht,* die Beklagte sei hach § 2 Abs 2 b AKB von ihrer Leistungspflicht frei, weil Litmeyer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe, Uach der Rechtsprechung des Senats begründet die- "Führerscheinklausel11 deiür § 2 Abs 2 b ASB eine gefahfmindemde, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 6 Abs 1 und 2 WCf, deren Verletzung der Versicherer nach § 6* Abs 1 Satz 2 und 5 WG nur in der Weise geltend machen karih, daß er den Vertrag innerhalb eines Monats Icündigt, nachdem er*von ihr Kenntnis erlangt hat* Das gilt auch dann, wenn wie hier der Versicherungsfall in dem Zeiptunkt, in dem der Versicherer von dem Verstoß erfährt, bereits eingetreten ist* Auch in diesem''Fall kann'-sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nur dann berufen* wenn er den Versicherungsvertrag fristgerecht kündigt und dadurch zu erkennen gibt, daß er die Obliegenheitsverletzung als schwerwiegendes Hindernis für die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen ansieht (BGHZ 4, 569)«. Aufl § 6 Anm 43) gegen die Ansicht des Senats vorgebracht worden sind* Mit diesen Einwänden hat sich der Senat in einem weiteren Urteil (BGHZ 19» 31) bereits eingehend auseinandergesetzt und sie widerlegte Der vorliegende Fall bietet keine neuen Gesichtspunkte, die ihn veranlassen könnten, von seiner Rechtsauf-fassung ab2ugehen« Da somit die Beklagte von ihrer Leistungspflicht auch dann nicht befreit .wäre, wenn der Tatbestand des § 2 Abs 2 b Satz 1 AKB vorläge-, braucht nicht entschieden zu werden, ob der von der Revision bekämpfte Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die-in:* § 67. 2o) Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9«7»1956 (VersR 1956, 485) die Auffassung .vertreten, sie sei nach § 7 Ziff I Abs 2 Satz 2, Ziff V AKB auch deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich oder doch jedenfalls grob fahrlässig verletzt habe« Dieser habe nämlich in der Berufungsinstanz selbst behauptet und unter Beweis gestellt, daß seine frühere Darstellung des Sachverhalts, LflHHl habe das Fahrrad mit Hilfsmotor in seinem Auftrag benutzt, unrichtig gewesen sei, daß es sich hierbei vielmehr um eine Schwarzfahrt gehandelt habe« Hiermit kann die Beklagte in der Revisionsinstanz jedoch nicht mehr gehört werden» Der Kläger hatte nämlich sein Vorbringen in der Berufungsinstanz dahin ergänzt, daß sich seine frühere Darstellung des Sachverhalts auf den Polizeibericht gründe, bei dessen Abfassung er von dem vernehmenden Polizeibeamten beeinflußt worden sei; als 70jähriger, in mündlichen und schriftlichen Äußerungen ungewandter Mann habe er damals die an ihn gestellten Fragen nicht richtig verstanden.

Zitierte Normen: § 29b StVZO § 2 AKB2008_alt § 2 StVG § 6 WG § 1 AKB2008_alt § 29b StVZO § 1 AKB2008_alt § 91 ZPO
PrVersichererVersicherungsschutzAKBKläger

Volltext der Entscheidung

II. ZR 264/55
Verkündet
 am 29o November 1956
Noll, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2379 011
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Schiffseigners Stefan KflHH) »
Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Pr.
gegen
 die Firma ______
ge Seilschaft AG.
Jsche vertreten durch ilatzflfc
 rorstand,
Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr»
hat der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Pro Beibrück, Pr. Haidinger; Pr. Kuhn und Pr. Haager
 für Recht erkannt§
Auf die Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 60 Oktober 1955 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer * des Landgerichts in Osnabrück vom 6. April 1955 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den durch sein Fahrrad mit Hilfsmotor verursachten Verkehrsunfall vom 30. Juli 1953 Versicherungsschutz zu gewähren..
Pie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
^atbest^ds
 Der Kläger schloß am 28» Juli 1953 mit der Beklagten einen Kraftfahrversicherungsvertrag für sein Fahrrad mit Hilfsmotor ab* Der Vertreter der Beklagten händigte ihm eine Bestätigungskarte gemäß § 29 b StVZO aus, auf der vermerkt war, daß der Versicherungsschutz am 28. Juli 1953 begonnen habe. Der Kläger bezahlte am 30* August 1953 den ersten Versicherungsbeitrag und erhielt daraufhin den Versicherungsschein. Zuvor, und zwar am 30«. Juli 1953, hatte der als Schiffsjunge beim Kläger beschäftigte 14 1/2-jährige DflHHPsu? dem Hilfsmotorfahrrad, das er ohne die für Personen unter 16 Jahren vorgeschriebene
i
behördliche Söndererlaubnis benutzte, einen Zusammenstoß mit einem Motorradfahrer, der dabei Körper- und Sachschäden erlitt* Wegen dieser Schäden wird der Kläger von dem Verunglückten und von Trägern der Sozialversicherung in Anspruch genommen. Zwischen den Parteien kam es wegen der Deckung des HaftpflichtSchadens zu schriftlichen Verhandlungen, in deren Verlauf sich die Beklagte zunächst darauf berief, daß die Haftpflichtversicherung am Unfalltag noch nicht in Kraft gewesen sei, weil der.Kläger den Versicherungsschein erst am 30. August 1953 eingelöst habe»
In einem weiteren Schreiben vom 7« April 1954 erklärte sie sich dann aber mit Rücksicht auf die von ihrem Vertreter ausgestellte Versicherungsbestätigung bereit, ”die Angelegenheit so zu behandeln, als ob am Unfalltag, also am 30«7ol953> ordnungsmäßiger Versicherungsschutz bestanden hätte”u Jedoch lehnte sie schließlich die Übernahme des Versicherungsschutzes unter Hinweis auf § 2 Abs 2 b AKB mit der Begründung ab, hflHHHl habe zur Zeit des Unfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis gehabt. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die "Führerscheinklausel* des § 2 Abs 2 b AKB treffe für diesen Fall nicht zu, weil
 ein Fahrrad mit Hilfsmotor nach den StraßenverkehrsheStimmungen nicht als Kraftfahrzeug gelte und die Genehmigung zu dem Führen eines solchen Fahrzeugs keine "Fahrerlaubnis" im Sinne der §§ 2 StVG, 4.StVZO darstelle« Selbst wenn diese Klausel aber verletzt sei, könne sich die Beklagte auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Satz 3 WG nicht berufen, weil sie den Versicherungsvertrag nicht fristgerecht gekündigt habe* Der. Kläger hat beantragt festzustellen,.daß die Beklagte ihm auf..Grund des Verkehrsunfalls vom 30» Juli. 1953 Versicherungsschutz gewähren müsse *	*	'
Die Beklagte hat um Klageabweisuhg gebeten und ihren Standpunkt,, daß sie nach § 1 Abs i, '§ 2 Abs 2 b AKB
*	*	*	4	»
nicht zu leisten brauche, aufrechterhalten* Zu ihrer schriftlichen Erklärung vom 7* April 1954 hat sie vorgetragen, diese habe sich nur auf ihre Haftung im Verhältnis zu dem geschädigten Britten bezogen«
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesenc Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter*'
Ent s cheidungsgründ e s
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag habe nach § 1 AKB am Tage des Verkehrsunfalls vom 30« Juli 1953 zwar noch nicht bestanden, weil der Kläger den Versicherungsschein erst später eingelöst habe und die ihm übergebene Bestätigungskarte für den Beginn des Versicherungsschutzes im Verhältnis der Parteien zueinander ohne Bedeutung gewesen sei; doch habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7- April 1954 versprochen, sich auf diesen Umstand nicht zu berufen* Gleichwohl könne die Beklagte ihre Leistung nach § 2 Abs 2 b AKB verweigern, weil
I'flHP das Hilfsmotorfahrrad ohne die vqrgeschriebene Fahrerlaubnis benutzt habe«, Biese Entscheidung ist rechtlich nicht haltbare
 lo) Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat . der Vertreter der Beklagten dem Kläger bei Vertragsabschluß unstreitig eine .Versicherungsbestätigung gemäß § 29 b StVZO..ausgehändigt, auf der als Tag des Versiehe-. rungsbeginns der 28„ Juli 1953 angegeben war» Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt in einem solchen Fall regelmäßig, eine formlos, d„h« mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilte vorläufige Becfcungszusage des Versicherers vor, die den Versicherungsschutz auch ohne vorherige Beitragszahlung sofort eintreten läßt (BGHZ 21, 122)« Allerdings tritt die vorläufige Beqkung nach § .1 Abs 2 Satz 3 AKB rückwirkend wieder außer Kraft, wenn der Versicherer den Antrag unverändert annimmt, der Versicherungsnehmer aber den Versicherungsschein nicht unverzüglich einlöst, doho die Zahlung der vom Versicherer berechneten und eingeforderten Erstprämie und der Versicherungssteuer schuldhaft verzögert« Hierzu haben die Parteien nichts vorgetragen, insbesondere ist nicht ersichtlich, wann dem Kläger die Prämienrechnung der Beklagten zugegangen ist* Auf diese Frage kommt es hier aber nicht entscheidend an., weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7o April 1954 verbindlich zugesagt hat, sie wolle die Angelegenheit so behandeln, wie wenn am Unfalltag ordnungsmäßiger Versichungsschütz bestanden hätte«, Biese Erklärung hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit nicht nur im Hinblick auf die Rechte des geschädigten Britten nach § 158 c WGr, sondern auch im Beckungsverhältnis zu dem Kläger auf Einwendungen aus § 1 AKB verzichtet habe« Bie Beklagte kann demnach in keinem Falle mehr geltend machen, daß der Kläger den Versicherungsschein verspätet einge3Öst und der Ver-
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sicherungsschütz deshalb erst nach Eintritt des Schadensereignisses begonnen habe«
Richtig ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch ihre Erklärung vom 7c April 1954 nicht gehindert ist, den Versicherungsschutz aus anderen,' außerhalb des § 1 AKB liegenden Gründen zu verweigern* Unzutreffend ist aber seine Ansicht,* die Beklagte sei hach § 2 Abs 2 b AKB von ihrer Leistungspflicht frei, weil Litmeyer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe, Uach der Rechtsprechung des Senats begründet die- "Führerscheinklausel11 deiür § 2 Abs 2 b ASB eine gefahfmindemde, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 6 Abs 1 und 2 WCf, deren Verletzung der Versicherer nach § 6* Abs 1 Satz 2 und 5 WG nur in der Weise geltend machen karih, daß er den Vertrag innerhalb eines Monats Icündigt, nachdem er*von ihr Kenntnis erlangt hat* Das gilt auch dann, wenn wie hier der Versicherungsfall in dem Zeiptunkt, in dem der Versicherer von dem Verstoß erfährt, bereits eingetreten ist* Auch in diesem''Fall kann'-sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nur dann berufen* wenn er den Versicherungsvertrag fristgerecht kündigt und dadurch zu erkennen gibt, daß er die Obliegenheitsverletzung als schwerwiegendes Hindernis für die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen ansieht (BGHZ 4, 569)«. Das Berufungsgericht hat geglaubt, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können * Es hat sich dabei die Bedenken zueigen gemacht, die vor allem von Ehrenzweig (VersR 1952, 116), Prölss (VersR 1952, 83; WG 9« Aufl § 6 Anm 10 und neuerdings JZ 1956, 224) und Bruck-Möller (WG 8. Aufl § 6 Anm 43) gegen die Ansicht des Senats vorgebracht worden sind* Mit diesen Einwänden hat sich der Senat in einem weiteren Urteil (BGHZ 19» 31) bereits eingehend auseinandergesetzt und sie
 widerlegte Der vorliegende Fall bietet keine neuen Gesichtspunkte, die ihn veranlassen könnten, von seiner Rechtsauf-fassung ab2ugehen« Da somit die Beklagte von ihrer Leistungspflicht auch dann nicht befreit .wäre, wenn der Tatbestand des § 2 Abs 2 b Satz 1 AKB vorläge-, braucht nicht entschieden zu werden, ob der von der Revision bekämpfte Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die-in:* § 67. a Abs 6 (früher § 67 a Abs 3 mit § 70) StVZO i«diFa vom 24o8«1953 (BGBl I, 1131, 1166) für Personen-unter 16 Jahren vorgeschriebe» behördlich Erlaubnis zu dem Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor als "Fahrerlaubnis11 im Sinne jener Vertragsklausel anzusehen sei, richtig ist«
2o) Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9«7»1956 (VersR 1956, 485) die Auffassung .vertreten, sie sei nach § 7 Ziff I Abs 2 Satz 2, Ziff V AKB auch deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich oder doch jedenfalls grob fahrlässig verletzt habe« Dieser habe nämlich in der Berufungsinstanz selbst behauptet und unter Beweis gestellt, daß seine frühere Darstellung des Sachverhalts, LflHHl habe das Fahrrad mit Hilfsmotor in seinem Auftrag benutzt, unrichtig gewesen sei, daß es sich hierbei vielmehr um eine Schwarzfahrt gehandelt habe«
Hiermit kann die Beklagte in der Revisionsinstanz jedoch nicht mehr gehört werden» Der Kläger hatte nämlich sein Vorbringen in der Berufungsinstanz dahin ergänzt, daß sich seine frühere Darstellung des Sachverhalts auf den Polizeibericht gründe, bei dessen Abfassung er von dem vernehmenden Polizeibeamten beeinflußt worden sei; als 70jähriger, in mündlichen und schriftlichen Äußerungen ungewandter Mann habe er damals die an ihn gestellten Fragen nicht richtig verstanden. Dieser Vortrag des Klägers ergab
 hiernach keineswegs von selbst, daß der Kläger bei seinen früheren Angaben seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt habe» Wenn die Beklagte auf Grund des neuen Vorbringens des Klägers einen solchen Vorwurf gegen ihn erheben wollte, so war -es - jedenfalls bei diese? Sachlage - ihre Sache, dies in der Berufungsinstanz unter Aufstellung entsprechender Behauptungen geltend zu machen« Bas hat sie aber nicht getane Sie ist vielmehr dem neuen Vorbringen des Klägers über die angebliche Schwarzfahrt mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß es verspätet- .sei und seinem Geständnis in ‘erster Instanz widerspreche-» Demgemäß hat auch das Berufungsgericht diesen neuen Saphvortrag des Klägers nach § 529 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, also nicJrfc einmal feBtgestellt, daß dessen frühere Sachdarstellung objektiv unrichtig gewesen sei« Im Revisionsrechtszug kann die Beklagte ihren in den ?atsacheninstan-zen unterlassenen Sachvortrag nun nicht mehr nachholen und deshalb auch nicht mehr einwenden, daß der Kläger wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht seinen Versicherungsanspruch verloren habe«
. .Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Br«Canter Br„Delbrück	Dr.Haidinger	DroKuhri Dr«Haager