lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). August 2012 die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden hat, dass § 14 BGB-lnfoV von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 11 ff.). Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB-lnfoV in der Fassung bis zu dem 31. Denn der Beklagte könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung angreifen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Beklagten nicht fristgerecht war, weil die klagende Treuhänderin das in Anlage 2 März 2008 geltenden Fassung im Falle einer - hier vorliegenden -Finanzdienstleistung (treuhänderische Vermittlung einer Kapitalanlage) verwendet hat und sie sich deshalb auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann (BGH, Urteil vom 15. Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat, ändert daran nichts. 7 Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durch-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 nach § 552a ZPO durch Beschluss auf seine Kosten zurückzuweisen. Streitwert: 105.000 € Gründe: 1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 2 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht mehr, nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. August 2012 die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden hat, dass § 14 BGB-lnfoV von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 11 ff.). -3- 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB-lnfoV in der Fassung bis zu dem 31. August 2008 wegen Widersprüchen zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber der Treuhänderin abgegebene Vertragserklärung nicht mehr gebunden ist. 5 Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit ist ausreichend, dass der Beklagte seinen Revisionsantrag selbst entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Beklagte könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung angreifen. 6 b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Beklagten nicht fristgerecht war, weil die klagende Treuhänderin das in Anlage 2 -4- zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zu dem 31. März 2008 geltenden Fassung im Falle einer - hier vorliegenden -Finanzdienstleistung (treuhänderische Vermittlung einer Kapitalanlage) verwendet hat und sie sich deshalb auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann (BGH, Urteil vom 15. August 2012 -VIIIZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 10, 14 ff.). Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat, ändert daran nichts. 7 Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durch- greifend erachtet (§ 564 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 -14 O 332/09 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 -