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BGH · II ZR 263/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 263/81

Zur Frage, wann nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Mitwirkung des einen Partners am Aufbau und Betrieb des gewerblichen Unternehmens des anderen Partners auszugleichen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Juli 1979 verstorbenen Ingenieurs Der Erblasser war im Jahre 1965 zur Beklagten gezogen und hatte bis zu seinem Tode bei ihr gelebt. Die Kläger verlangen von ihr die Auszahlung der insgesamt 186.893,12 DM, die sie nach dem Tode des Erblassers aufgrund postmortaler Bankvollmachten auf eigene Konten überwiesen hat. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, den Klägern den Gesamtbetrag herauszuzahlen: Sie habe nicht schlüssig dargelegt, daß sie und Walter OMIHBI ”abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen einer Lebens- oder Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt” und deshalb das Unternehmen in der Rechtsform einer (Innen-) Gesellschaft betrieben hätten; ihre Mitarbeit im Betrieb und die Bereitstellung der Werkstatträume auf ihrem Grundstück seien gegenüber der unternehmerischen und technischen Leistung des Erblassers von untergeordneter Bedeutung gewesen und nicht über den Rahmen einer in einer familiengemeinschaftlichen Mitwirkung hinausgegangen. Es mag zwar sein, daß sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, um das Unternehmen zu betreiben. Sie habe sich vielmehr im Einvernehmen mit Walter als Mitinhaberin der Firma gefühlt und fühlen können; dementsprechend habe sie auch über die Konten verfügen dürfen. Was aus Gerechtigkeitsgründen für den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Wohnhäusern und die Beschaffung anderer Gegenstände gilt, hat zu demindest ebensolche Berechtigung, wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein gewerbliches Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln. Bei seiner abschließenden Würdigung wird das Berufungsgericht den Bestand eines Ausgleichsanspruchs nicht, wie bei seinen bisherigen Überlegungen, ohne weiteres davon abhängig machen dürfen, ob die Mitwirkung der Beklagten über das Maß dessen hinausging, was eine Ehefrau unter ähnlichen Verhältnissen üblicherweise im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dem Betrieb des Ehemannes beigetragen haben würde. Die Rechtsprechung hat allerdings zur Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten über einen Gewerbebetrieb nur dann gesellschaftsrechtliche Grundsätze herangezogen, wenn sich die Eheleute in den Dienst einer über die eigentliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Aufgabe gestellt haben. Unterschiedlicher Umfang und unterschiedliche Qualität der Mitarbeit beider Partner können daher, sofern es sich nicht nur um bloße Gefälligkeitshandlungen eines Partners im Rahmen des Zusammenlebens handelt, im allgemeinen nur dadurch eine angemessene Berücksichtigung finden, daß die Quote der Beteiligung am als gemeinschaftlich behandelten Unternehmen nach Billigkeit unterschiedlich hoch festgestellt wird; wegen der nur entsprechenden Anwendung der §§ 730 ff.

Zitierte Normen: § 1360 BGB
BGBbetreibenErblasserLebensgemeinschaftKlägerPartnerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB §§ 705, 730
Zur Frage, wann nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Mitwirkung des einen Partners am Aufbau und Betrieb des gewerblichen Unternehmens des anderen Partners auszugleichen ist.
BGH, Urt. vom 12. Juli 1982 - II ZR 263/81 - OLG München
LG München II
ill nuM.v,
^33
s
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 263/81	URTEIL	Verkündet	am
—---------------------------------------------------- 12.	Juli 1982
Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hannelore E MI
»straße
 Beklagte und Revisionsklägerin, * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
1.
2.
3.
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1981 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
 
Die Kläger sind die Witwe und die beiden Kinder des am 24. Juli 1979 verstorbenen Ingenieurs
 Der Erblasser war im Jahre 1965 zur Beklagten gezogen und hatte bis zu seinem Tode bei ihr gelebt. Auf ihrem Grundstück hatte er, nachdem er vorher angestellter Konstrukteur gewesen war, ein Unternehmen für elektronische Spezialgeräte aufgebaut. Hierzu hat ihm die Beklagte Werkstatträume überlassen und durch Mitarbeit, deren Art und Umfang streitig ist, geholfen. Die Kläger verlangen von ihr die Auszahlung der insgesamt 186.893,12 DM, die sie nach dem Tode des Erblassers aufgrund postmortaler Bankvollmachten auf eigene Konten überwiesen hat. Die Beklagte wendet ein, sie sei Mitinhaberin des Unternehmens gewesen. Ihr Abfindungsanspruch sei noch höher als der von ihr entnommene Betrag. Genau könne sie diesen Anspruch allerdings erst beziffern, wenn die Kläger Auskunft über Geldeingänge seit dem 22. Oktober 1979 sowie über den Wert der von ihnen aus den Geschäftsräumen entfernten Gegenstände gäben.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 186.893,12 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Walter 0
. Sie haben ihn zu je 1/3 beerbt.
 
Entseheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Die Beklagte hat zwar die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren Antrag war ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn sie hat die Frist nur versäumt, weil über ihr Gesuch auf Prozeßkostenhilfe aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hatte, zu spät entschieden worden ist.
Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, den Klägern den Gesamtbetrag herauszuzahlen: Sie habe nicht schlüssig dargelegt, daß sie und Walter OMIHBI ”abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen einer Lebens- oder Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt” und deshalb das Unternehmen
 in der Rechtsform einer (Innen-) Gesellschaft betrieben hätten; ihre Mitarbeit im Betrieb und die Bereitstellung der Werkstatträume auf ihrem Grundstück seien gegenüber der unternehmerischen und technischen Leistung des Erblassers von untergeordneter Bedeutung gewesen und nicht über den Rahmen einer in einer familiengemeinschaftlichen Mitwirkung hinausgegangen.
Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt. Es mag zwar sein, daß sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, um das Unternehmen zu betreiben. Es wäre aber auch zu prüfen gewesen, ob sich nicht unabhängig davon aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 730 ff. BGB ein Abfindungsanspruch der Beklagten ergibt, den sie - jedenfalls
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teilweise - dem Auszahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten kann. Sie hatte insbesondere behauptet: Sie und der Erblasser hätten das Unternehmen gemeinsam aufgebaut; der Erblasser habe seine Kenntnisse in der Elektronik und der Betriebsführung und sie selbst ihr Grundstück sowie ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
Sie habe handwerkliche Arbeiten verrichtet, habe während der Abwesenheit des Erblassers den Betrieb überwacht, die Bücher geführt sowie den Schriftwechsel und den Telefonverkehr erledigt. Zunächst habe sie ganztägig und seit 1975 - nachdem sie eine zusätzliche anderweite Halbtagsbeschäftigung angenommen habe - Jeweils von 16 bis 21 Uhr und an den Wochenenden mitgearbeitet. Anfänglich habe sie Werkstatträume von ca. 50 qm bereitgestellt; im Jahre 1974, als mehr Raum benötigt worden sei, habe sie auf ihre Kosten einen Anbau errichtet und damit dem Betrieb insgesamt etwa 100 qm überlassen. Während der gesamten Zeit habe sie für ihre Mitarbeit niemals eine Vergütung bezogen. Sie habe sich vielmehr im Einvernehmen mit Walter	als	Mitinhaberin	der	Firma
 gefühlt und fühlen können; dementsprechend habe sie auch über die Konten verfügen dürfen. OflHil habe wiederholt dritten Personen gegenüber sinngemäß erklärt, das Geschäft gehöre ihm und ihr, der Beklagten, zusammen.
Bei einem Sachverhalt dieser Art kommt es in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht notwendig auf eine rechtsgeschäftlich-verbindliche Vereinbarung der Partner an. Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 24. März 1980 (BGHZ 77, 55) davon ausgegangen, auch dann, wenn die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben,könne eine
 
Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen (oder gemeinschaftsrechtlichen) Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Was aus Gerechtigkeitsgründen für den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Wohnhäusern und die Beschaffung anderer Gegenstände gilt, hat zu demindest ebensolche Berechtigung, wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein gewerbliches Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln.
Unter diesem Gesichtspunkt muß daher der Sachverhalt von Grund auf neu beurteilt und, weil die Tatsachenbehauptungen der Parteien voneinander abweichen, Beweis erhoben werden. Bei seiner abschließenden Würdigung wird das Berufungsgericht den Bestand eines Ausgleichsanspruchs nicht, wie bei seinen bisherigen Überlegungen, ohne weiteres davon abhängig machen dürfen, ob die Mitwirkung der Beklagten über das Maß dessen hinausging, was eine Ehefrau unter ähnlichen Verhältnissen üblicherweise im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dem Betrieb des Ehemannes beigetragen haben würde. Die Rechtsprechung hat allerdings zur Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten über einen Gewerbebetrieb nur dann gesellschaftsrechtliche Grundsätze herangezogen, wenn sich die Eheleute in den Dienst einer über die eigentliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Aufgabe gestellt haben. Das hat aber seinen Grund darin, daß Eheleute, schon als solche rechtlich miteinander verbunden/

zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit und weiter dazu verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2 und § 1360 BGB); insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei der Auflösung der Ehe im allgemeinen bereits durch die güterrechtlichen Regelungen und das Erbrecht einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch gesetzliche Ausgleichsmöglichkeiten. Unterschiedlicher Umfang und unterschiedliche Qualität der Mitarbeit beider Partner können daher, sofern es sich nicht nur um bloße Gefälligkeitshandlungen eines Partners im Rahmen des Zusammenlebens handelt, im allgemeinen nur dadurch eine angemessene Berücksichtigung finden, daß die Quote der Beteiligung am als gemeinschaftlich behandelten Unternehmen nach Billigkeit unterschiedlich hoch festgestellt wird; wegen der nur entsprechenden Anwendung der §§ 730 ff. wird das durch die Vorschriften der §§ 73^, 722 BGB nicht ausgeschlossen.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache vor dem Berufungsgericht erneut verhandelt werden.
Stimpel
 Dr. Schulze	Fleck
 Dr. Bauer
 Dr. Kellermann