Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Der Beklagte zu 1 hat sich bei der Klägerin, einer Sparkasse, deren Vorstandsmitglied er war, im Oktober 1956 ein Girokonto eröffnen lassen, auf dem er Kredit in Anspruch nahm. Die Ehefrau des Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2, hat für seine Verpflichtungen der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur Sicherung des Kredits haben die Beklagten, die in ehelicher Gütergemeinschaft leben, der Klägerin im Juli 1962 eine Grundschuld von 300 000 DM abgetreten, die sie wenige Tage vorher auf dem zu dem Gesamtgut gehörenden Hof hatten eintragen lassen (Abt. III Nr. 13 Grundbuch von 1 Band 2 Blatt 41). Der Vormund des Beklagten hat die Forderung aus dem Debet bei der Klägerin zu dem Teil anerkannt. Wegen des Restes von 97.640,42 DM hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages als Gesamtschuldner und ferner die Verurteilung zur Duldung der Zwangsversteigerung des Hofes wegen eines entsprechenden erststelligen Teilbetrages der Grundschuld begehrt. Die Klägerin hat dies bestritten und sich hilfsweise auf Nr. 3 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom November 1957 berufen. Das Berufungsgericht erörtert bereits für den Anspruch auf Zahlung des Restdebets die Präge der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten und bejaht diese für die Zeit von;I960 an. Es hält den Klagantrag zu 1 aber sodann "auf jeden Pall" für begründet, weil die Klägerin den geforderten Betrag als Schadensersatz auf Grund der Bestimmung Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Girozentralen (Ausgabe 1957) - im folgenden: AGB (Sp) - verlangen könne. "Der Kunde trägt den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt." Die Revision hält diese erst im November 1957 in die AGB (Sp) eingefügte Bestimmung für den im Jahre 1956 mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Girovertrag nicht maßgeblich und auch aus allgemeinen Erwägungen für nichtig. Das Berufungsgericht erachtet den Beweis einer Geschäftsunfähigkeit des Beklagten für die Zeit der Errichtung Die im Jahre 1958 durch Rundschreiben den Kunden mitgeteilte Neufassung der AGB (Sp) sei Bestandteil des Vertrages geworden, weil der Beklagte bereits als Vorstandsmitglied der Klägerin gewußt habe, daß die Klägerin die Neufassung einführte und er gegen die Maßgeblichkeit für die Geschäftsbeziehungen mit ihm keinen Widerspruch erhoben habe. Für den Geschäftsfähigen besteht angesichts der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) kein Hindernis, auch das Risiko zu übernehmen, daß seinem Vertragspartner Schäden entstehen, weil die abgegebenen Willenserklärungen infolge später eingetretener Geschäftsunfähigkeit nichtig sind. Die Bank muß zudem nach dem Inhalt der Klausel dartun, daß sie vom Mangel der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat. Danach kann die Bank Schadensersatz nicht verlangen, wenn sie Geschäfte mit dem Kunden abgeschlossen hat, bei denen aus der Art oder dem Umfang erhebliche Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit auftreten mußten. Eine besondere Hinweispflicht der Bank wegen der weittragenden Abrede, wie sie die Revision annehmen will, besteht nicht, weil der Kunde mit umfassenden und einschneidenden Regelungen (z. Das Berufungsgericht ist auch ohne Verfahrensverstoß und Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß die Unkenntnis der Klägerin von etwa hestehender Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nicht auf ihrem Verschulden beruht. Jedoch hat die Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nichts dafür ergeben, daß die Klägerin solche Erscheinungen bei ihrem Vorstandsmitglied bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht aus der Höhe der Verbindlichkeiten des Beklagten auf eine verschuldete Unkenntnis einer Geisteskrankheit zu schließen. Das Berufungsgericht hat dagegen den Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung aus einem Teilbetrag der Grundschuld an dem zu dem Gesamtgut der Beklagten gehörigen Grundstück abgewiesen, weil der Beklagte bei Abgabe der Erklärung über die Bewilligung der Eigentümergrundschuld und bei deren Abtretung an die Klägerin am 26. Jedoch kann die Abrede, der Kunde solle den Schaden tragen, der der Sparkasse aus einer unerkennbaren Geisteskrankheit entsteht, nicht dazu führen, daß der Klage aus einer Grundschuld stattgegeben werden müßte, die im Zustande der Geschäftsunfähigkeit bewilligt und abgetreten worden ist. Für die Klage aus der Grundschuld kommt es hiernach darauf an, ob der Beklagte zu 1 im Juli 1962 gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen ist. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen der Beklagte an einer phasisch verlaufenden, endogenen Psychose gelitten hat, die sich von ihrem Beginn in den Jahren 1957 und 1958 kontinuierlich bis zu seinem Zusammenbruch im September 1962 gesteigert hat, ohne daß die Intelligenz beeinträchtigt wurde. Die Anschlußrevision rügt, daß dem Anträge der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens nicht stattgegeben worden sei. BGH LM ZPO § 144 Nr. 3)• Das Berufungsgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen zur abschließenden Beweisaufnahme zwecks Vorbereitung seines Nachtragsgutachtens hinzugezogen,und in seiner Gegenwart sind die Beklagte zu 2 und die Vorstandsmitglieder der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts sowie eine Reihe von der Klägerin benannter Zeugen vernommen worden. Bamit hat das Vorbringen der Klägerin eine dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechende Würdigung erfahren, so daß es nicht beanstandet werden kann, wenn das Berufungsgericht sich ohne Einholung eines Obergutachtens der Überzeugung des Sachverständigen angeschlossen und die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten im Juli 1962 für bewiesen und damit die Klage aus der Grundschuld für unbegründet gehalten hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________.ia zu I Allg. Geschäftsbedingungen der Banker Nr. 23; Allg. Geschäftshedingungen der Sparkassen Nr. 3 Ahs. 2 Die Klausel, daß der Bankoder Sparkassenkunde den Schaden trägt, der daraus entsteht, daß die Bank (Sparkasse) von einem eintretenden Mangel seiner Geschäftsfähigkeit unverschuldet keine Kenntnis erlangt, ist gültig. BGH, Urt. v. 5* Mai 1969 _ n ZR 263/67 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 263/67 URTEIL Verkündet am 5. Mai 1969 » Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 . Dr. S -E in L Krs. L: , gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Rechtsanwalt und Notar K in I , 2. Frau IS . -E geh. S in L Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Kreissparkasse L , L: /E , Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Bauer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. April 1967 werden zurückgewiesen . Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 hat sich bei der Klägerin, einer Sparkasse, deren Vorstandsmitglied er war, im Oktober 1956 ein Girokonto eröffnen lassen, auf dem er Kredit in Anspruch nahm. Dieser belief sich am 8. August 1963 auf 226.771,54 DM. Die Ehefrau des Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2, hat für seine Verpflichtungen der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur Sicherung des Kredits haben die Beklagten, die in ehelicher Gütergemeinschaft leben, der Klägerin im Juli 1962 eine Grundschuld von 300 000 DM abgetreten, die sie wenige Tage vorher auf dem zu dem Gesamtgut gehörenden Hof hatten eintragen lassen (Abt. III Nr. 13 Grundbuch von 1 Band 2 Blatt 41). 3 Der Beklagte ist am 7* März 1963 wegen Geistesschwäche auf Antrag der Beklagten zu 2 entmündigt worden. Anlaß hierfür waren umfangreiche Geldgeschäfte des Beklagten, die in der Zeit von I960 bis 1962 zu seiner Verschuldung in Höhe von mehr als 700 000 DM führten. Der Vormund des Beklagten hat die Forderung aus dem Debet bei der Klägerin zu dem Teil anerkannt. Wegen des Restes von 97.640,42 DM hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages als Gesamtschuldner und ferner die Verurteilung zur Duldung der Zwangsversteigerung des Hofes wegen eines entsprechenden erststelligen Teilbetrages der Grundschuld begehrt. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Beklagte sei bei der Errichtung des Kontos, der Entstehung des Debets und bei der Bewilligung sowie der Abtretung der Grundschuld geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin hat dies bestritten und sich hilfsweise auf Nr. 3 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom November 1957 berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 97.640,42 DM verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 als Schuldner, die Beklagte zu 2 als selbstschuldnerische Bürgin. Den Klagantrag wegen der Grundschuld hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung im vollen Umfang weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten auch gemäß dem Antrag auf Duldung der Zwangsversteigerung aus der Grundschuld erstrebt. Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erörtert bereits für den Anspruch auf Zahlung des Restdebets die Präge der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten und bejaht diese für die Zeit von;I960 an. Es hält den Klagantrag zu 1 aber sodann "auf jeden Pall" für begründet, weil die Klägerin den geforderten Betrag als Schadensersatz auf Grund der Bestimmung Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Girozentralen (Ausgabe 1957) - im folgenden: AGB (Sp) - verlangen könne. Diese (Nr. 23 der AGB der Banken entsprechende) Bestimmung lautet: "Der Kunde trägt den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt." Die Revision hält diese erst im November 1957 in die AGB (Sp) eingefügte Bestimmung für den im Jahre 1956 mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Girovertrag nicht maßgeblich und auch aus allgemeinen Erwägungen für nichtig. Ihr ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht erachtet den Beweis einer Geschäftsunfähigkeit des Beklagten für die Zeit der Errichtung des Kontos im Jahre 1956 als nicht geführt. Die AGB (Sp) seien also in der damals geltenden Passung Bestandteil des wirksam geschlossenen Girovertrages geworden. Die im Jahre 1958 durch Rundschreiben den Kunden mitgeteilte Neufassung der AGB (Sp) sei Bestandteil des Vertrages geworden, weil der Beklagte bereits als Vorstandsmitglied der Klägerin gewußt habe, daß die Klägerin die Neufassung einführte und er gegen die Maßgeblichkeit für die Geschäftsbeziehungen mit ihm keinen Widerspruch erhoben habe. Die Revision hält dies für unrichtig, weil der Beklagte ausdrücklich als -Bankkunde habe zustimmen müssen. Da er die im Rundschreiben der Klägerin erbetene Empfangsbestätigung nicht zurückgeschickt habe, müsse von einer Ablehnung der neuen Bedingungen ausgegangen werden. Jedoch ergibt sich die Geltung der abgeänderten Bedingungen bereits daraus, daß der Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin in Kenntnis der Einführung der neuen Bedingungen fortgesetzt hat. Er kann jetzt nicht geltend machen, er habe die Geschäftsbeziehungen zu den alten Bedingungen fortführen wollen. Wollte er dies erzielen, so hätte er sich entsprechend gegenüber der Klägerin äussern müssen (§ 242 BGB). Nr. 3 Abs. 2 AGB (Sp) ist auch nicht aus allgemeinen Erwägungen, wie die Revision meint, nichtig. Diese Bestimmung verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. Auch widerspricht sie nicht bei Abwägung der Interessen der an Bankgeschäften beteiligten Kreise der Billigkeit. Die Klausel findet ihr Vorbild in Nr. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Kreditinstitute, in die sie im Zusammenhang mit 6 den Erörterungen über den fehlenden Schutz des Verkehrs gegen unerkennbare Geisteskrankheit des Geschäftspartners aufgenommen worden ist (vgl. Breit, BankA XI 1911/12, S. 142). So, wie sich jemand verpflichten kann, den einem anderen durch Zufall entstandenen Schaden zu ersetzen, kann es auch ein Geschäftsfähiger übernehmen, für den Schaden, den er selbst vielleicht im Zustand der Geschäftsunfähigkeit einem anderen zufügen könnte, Ersatz zu leisten. Damit wird nicht der Schutz des Geschäftsunfähigen, dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen das Gesetz für nichtig erklärt (§ 105 BGB), in unzulässiger Weise aufgehoben. Für den Geschäftsfähigen besteht angesichts der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) kein Hindernis, auch das Risiko zu übernehmen, daß seinem Vertragspartner Schäden entstehen, weil die abgegebenen Willenserklärungen infolge später eingetretener Geschäftsunfähigkeit nichtig sind. Die Klausel tritt auch nicht in Widerspruch zu den Anschauungen des anständigen Geschäftsverkehrs, wenn sie die. sich aus der gesetzlichen Lage ergebenden unbilligen Härten im Verkehr mit unerkennbar Geisteskranken (vgl. für die Bankpraxis z. B. Haupt, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Banken, 1937, S. 66) und die langwierigen Erörterungen über die oft zweifelhafte Frage des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit durch die Abwälzung dieses Risikos auf den Kunden zu vermeiden sucht. Sie enthält ferner keine unangemessene Regelung, die mit den Grundsätzen vori\Treu und Glauben nicht vereinbar ist und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuerkennen wäre (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 38, 183). Auch Haupt, aaO S. 72, der die Klausel wegen der Ausschaltung von § 105 BGB für nichtig hält, erkennt an, daß sie berechtigten Interessen der Banken entspricht, denen der Gesetzgeber bisher nicht genügend Rechnung getragen hat. Die Bank muß zudem nach dem Inhalt der Klausel dartun, daß sie vom Mangel der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat. Danach kann die Bank Schadensersatz nicht verlangen, wenn sie Geschäfte mit dem Kunden abgeschlossen hat, bei denen aus der Art oder dem Umfang erhebliche Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit auftreten mußten. Auch ein formungültiges Schenkungsversprechen, das die Revision in der Klausel erblicken will, liegt nicht vor. Durch Kr. 23 AGB der Banken wird keine Zuwendung unter Einigung über die Unentgeltlichkeit gemacht, sondern der Bank ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz für bestimmte Bälle im Rahmen eines entgeltlichen, auf Ge-schäftsbesorgungen gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt. Der Kunde übernimmt für die Leistungen der Bank außer der Vergütung eine Schadensersatzpflicht. Eine besondere Hinweispflicht der Bank wegen der weittragenden Abrede, wie sie die Revision annehmen will, besteht nicht, weil der Kunde mit umfassenden und einschneidenden Regelungen (z. B. BreiZeichnungen) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechnen muß. Die Klausel ist in der Rechtsprechung (vgl. z. B. KG BB 1965, 1006) und im Schrifttum (z. B. Staudinger-Coing, BGB § 105 Anm. 7» Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des bürgerl. Rechts, § 150 III 3 Anm. 5) überwiegend als gültig behandelt worden. Auch der erkennende Senat ist von ihrer Wirksamkeit ausgegangen (BGH WM 1966, 973). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Auffassung keinen Anlaß. 8 II. Das Berufungsgericht ist auch ohne Verfahrensverstoß und Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß die Unkenntnis der Klägerin von etwa hestehender Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nicht auf ihrem Verschulden beruht. Der Sachverständige hat zwar angenommen, daß in den Jahren 1961 und 1962 krankheitsbedingte Veränderungen beim Beklagten zu 1 auch für den Laien ablesbar und deutlich gewesen seien. Jedoch hat die Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nichts dafür ergeben, daß die Klägerin solche Erscheinungen bei ihrem Vorstandsmitglied bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht aus der Höhe der Verbindlichkeiten des Beklagten auf eine verschuldete Unkenntnis einer Geisteskrankheit zu schließen. Die Verpflichtungen, die nicht sämtlich' bei der Klägerin in Erscheinung traten, entstanden allmählich und in unauffälligen Beträgen. Die Beklagte zu 2 haftet für die vom Beklagten zu 1 wirksam übernommene Schadensersatzpflicht nach Nr. 3 Abs. 2 AGB (Sp) gemäß ihrer Erklärung, die alle Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin umfaßt, als selbstschuldnerische Bürgin. III. Das Berufungsgericht hat dagegen den Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung aus einem Teilbetrag der Grundschuld an dem zu dem Gesamtgut der Beklagten gehörigen Grundstück abgewiesen, weil der Beklagte bei Abgabe der Erklärung über die Bewilligung der Eigentümergrundschuld und bei deren Abtretung an die Klägerin am 26. Juli 1962 geschäftsunfähig gewesen sei. Die Anschlußrevision hält dies bereits deshalb für fehlerhaft, weil auch hier die Schadensersatzpflicht nach Nr. 3 Abs. 2 AGB (Sp) eingreife. Jedoch kann die Abrede, der Kunde solle den Schaden tragen, der der Sparkasse aus einer unerkennbaren Geisteskrankheit entsteht, nicht dazu führen, daß der Klage aus einer Grundschuld stattgegeben werden müßte, die im Zustande der Geschäftsunfähigkeit bewilligt und abgetreten worden ist. Die Klägerin könnte lediglich verlangen, daß der Beklagte zu 1 ihr diejenigen Nachteile ersetzt, die aus der etwaigen Nichtigkeit der Grundschuld entstehen. IV. Für die Klage aus der Grundschuld kommt es hiernach darauf an, ob der Beklagte zu 1 im Juli 1962 gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen ist. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen der Beklagte an einer phasisch verlaufenden, endogenen Psychose gelitten hat, die sich von ihrem Beginn in den Jahren 1957 und 1958 kontinuierlich bis zu seinem Zusammenbruch im September 1962 gesteigert hat, ohne daß die Intelligenz beeinträchtigt wurde. Daraus sei es zu erklären, daß der Beklagte verschiedenen Zeugen noch im Jahre 1962 ruhig und in seinem Verhalten den jeweiligen Situationen angepaßt erschienen sei. Die Anschlußrevision rügt, daß dem Anträge der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens nicht stattgegeben worden sei. Sie kann aber damit keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Obergutachtens nur aus- 10 nahmsweise besteht, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln des erstatteten Gutachtens (BGHZ 10, 266). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere bildete der Umstand, daß das Gutachten von Professor Dr. B' -P: im Ergebnis von denen des Professors Dr. Z und des Professors Dr. K’ abwich, keinen ausreichenden Grund zur Einholung eines Obergutachtens über die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten in der maßgeblichen Zeit. Ferner kann nicht beanstandet werden, daß das Gutachten nicht auf Grund der erforderlichen Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Gericht erstattet worden sei (vgl. BGH LM ZPO § 144 Nr. 3)• Das Berufungsgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen zur abschließenden Beweisaufnahme zwecks Vorbereitung seines Nachtragsgutachtens hinzugezogen,und in seiner Gegenwart sind die Beklagte zu 2 und die Vorstandsmitglieder der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts sowie eine Reihe von der Klägerin benannter Zeugen vernommen worden. In dieser Verhandlung hat der Sachverständige Fragen an die Auskunftspersonen gestellt und auch die Parteivertreter haben Vorhalte machen und Fragen stellen können. Wünschte die Klägerin nach abschließender Verhandlung noch eine förmliche Beweisaufnahme über bestimmte Behauptungen, damit deren Ergebnis vom Sachverständigen bei seinem Nachtragsgutachten berücksichtigt würde, so war es ihre Sache, diese genau zu bezeichnen und entsprechende Anträge zu stellen. Die bis dahin gestellten Beweisanträge konnten vom Gericht, das offensichtlich die Beweisaufnahme als abgeschlossen ansah, als erledigt betrachtet werden (vgl. BGHZ 23, 207, 215). 11 Auf Grund der abschließenden Beweisaufnahme und Verhandlung hat der Sachverständige sein Nachtragsgutachten erstattet, in dem die von Professor Dr. K und Professor Br. Z' geäusserten Ansichten erörtert und die Ergebnisse der Beweisaufnahme berücksichtigt werden. Bas Gericht hält mit dem Sachverständigen die Bekundungen der Zeugen für nicht geeignet, die Feststellung einer geistigen Erkrankung zu entkräften. Bas Gutachten prüft auch die Frage, welchen Grad die geistige Erkrankung des Beklagten erreicht hatte, und kommt zu dem Ergebnis, daß sie jedenfalls im Jahre 1962 einen die freie Willensbestimmung ausschließenden: Grad er-reicht hatte. Bas Gutachten unterlag der freien Beweiswürdigung des Gerichts gemäß § 286 ZPO. Ein Fehler in der Überzeugungsbildung des Tatrichters ist nicht ersichtlich. Bie Äusserungen der Privatgutachter zu dem Nachtragsgutachten bedurften keiner ausdrücklichen Erörterung. Bie einzelnen, gegen die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten sprechenden Umstände, die die Klägerin vorgebracht hatte, sind jedenfalls vom Sachverständigen und vom Gericht für nicht ausreichend erachtet worden, um seine im einzelnen näher begründete Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zu erschüttern. Bamit hat das Vorbringen der Klägerin eine dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechende Würdigung erfahren, so daß es nicht beanstandet werden kann, wenn das Berufungsgericht sich ohne Einholung eines Obergutachtens der Überzeugung des Sachverständigen angeschlossen und die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten im Juli 1962 für bewiesen und damit die Klage aus der Grundschuld für unbegründet gehalten hat. 12 Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dr. Kuhn Liesecke Dr. Schulze Pieck Dr. Bauer