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BGH · II ZR 263/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 263/63

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungovertrag abgeschlossen, nach dem ihm im Falle dauernder Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit durch Unfall bei Vollinvaliditüt ein Anspruch auf Invaliditäto-cntcchädigung von 10 000 DU nach Maßgabe der allgemeinen Vereicherungsbedingungen für Unfallversicherung (AUB) zusteht. lehnte die Beklagte atu Die durch §§ 12 Wr« 2, 13 AUB vor-gesehene Ärztekommission erstattete am 14o November 1957 nach mehrtägiger stationärer Beobachtung des Klägers einen Bericht, in den sie erklärte, daß mit bleibenden Dauerfolgen des Unfalls nach dem bisherigen Verlauf und dem jetzigen Befund nicht zu rechnen sei« Es sei zu erwarten, daß die noch geäußerten Beschwerden in absehbarer Zeit restlos abklängen, so daß eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Dauer nicht bestehe» Am 7. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, daß der Kläger infolge des Unfalls eine dauernde erhebliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge Ilirnleiötungsochüden erlitten habe» Die Beklagte lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung weiterhin ab. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend genacht, das Gutachten der Ärzte3commission sei bindend«, Zudem hafte sie nicht, weil die Invalidität des Klägers nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und erkannt worden sei. Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung ist dem Kläger im Ergebnis mit Recht von den Vorinstansen versagt worden« Die Ausführungen der Revision können daran nichts ändern« I« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nach § 12 Abs« 1 VVG verjährt sei« Die Behauptungen des Klägers ergeben aber, ihre Richtigkeit unterstellt, überhaupt keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung« Über die Frage, ob eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch den Unfall von 2« März 1956 eingetreten sei, hatte sich die Ärztekommission gemäß § 12 Nr« 2a AUB an 14o Ifovember 1957 dahin geäußert, daß mit bleibenden Dauerfolgen des Unfalls nach dem bisherigen Verlauf und jetzigen Befund nicht zu rechnen sei« Es sei zu erwarten, daß die noch geäußerten Beschwerden in absehbarer Zeit Der Kläger hat also nicht die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens vom 14, November 1957 behauptet. Die Revision rügt ausdrücklich gemäß § 139 ZPO, dem Kläger sei nicht Gelegenheit gegeben worden, durch Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen, daß vor I960 eine Feststellung der zur Invalidität führenden Hirn-leis tungs schwäche medizinisch unmöglich gewesen sei. Somit ist auch nach den Behauptungen des Klägers durch das Gutachten der Ärztekommission verbindlich festgestellt, daß der Unfall zu keiner dauernden Beeinträchtigung der Arbeits-fiihigJceit geführt hat. Danach kann eine Entschädigung nur verlangt werden, wenn sich innerhalb eines Jahres seit dem Unfalltag ergibt, daß aus den Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zurückgeblieben ist (BGH VersR 1954, 35, 34; vgl. Tritt die dauernde Beeinträchtigung erst später ein oder wird sie erst später erkannt (dazu jetzt § 8 II Abs. 1 AUB von 1961), so haftet der Versicherer nicht (Proells, VVG 13. unterliegt auch nicht den von^der Revision geäußerten Bedenken e Er bezweckt, den Versicherer von einer Inanspruchnahme aus den regelmäßig schwer aufklärbaren und unübersehbaren Spätschäden zu schützen, deren Mitversicherung zu einer unangemessenen Erhöhung der Prämien führen müßte« Hiernach kann es auch nicht als arglistig bezeichnet werden, wenn sich die Beklagte auf die Verbindlichkeit des etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall erstatteten Gutachtens beruft, nach dem damals keine Invalidität Vorgelegen hat «

Zitierte Normen: § 184 VVG § 139 ZPO § 184 VVG
AUBÄrztekommissionUnfallGutachtenAnspruchInvaliditätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
2059 016
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 263/63	URTEIL	Verkündet	am
1, April 1965 Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de.0 Zollsekretärs a.D. Herbert Rj
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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schalt, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Haupt-bevollmüchtigten Direktor Dr. RMHHi in IiPHHBP, straße^p^ diese*1 vertreten durch den Filialdirektor der Direktionsvcrwaltungsstolle in FlHHHi R(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965 unter Mitwirkung des Scnatcprüsidenten Dr. Fischer und der Bundes-richter Dr. Nörr, Li es ecke, Dr. Bukov/ und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 ffatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungovertrag abgeschlossen, nach dem ihm im Falle dauernder Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit durch Unfall bei Vollinvaliditüt ein Anspruch auf Invaliditäto-cntcchädigung von 10 000 DU nach Maßgabe der allgemeinen Vereicherungsbedingungen für Unfallversicherung (AUB) zusteht.
An 3. März 1956 erlitt der Kläger in Dienst als Zollbeamter einen Unfall durch Sturz von einer Lokomotive. Der Unfall hatte einen Schüdclbruch und eine Gehirnerschütterung zur Folge. Der Kläger erhielt von der Beklagten Tagegeld für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 1 473 DI.!. Den Anspruch auf Invaliditätsentschädigung
 
lehnte die Beklagte atu Die durch §§ 12 Wr« 2, 13 AUB vor-gesehene Ärztekommission erstattete am 14o November 1957 nach mehrtägiger stationärer Beobachtung des Klägers einen Bericht, in den sie erklärte, daß mit bleibenden Dauerfolgen des Unfalls nach dem bisherigen Verlauf und dem jetzigen Befund nicht zu rechnen sei« Es sei zu erwarten, daß die noch geäußerten Beschwerden in absehbarer Zeit restlos abklängen, so daß eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Dauer nicht bestehe» Am 7. Dezember 1957 sandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, in den sie u»a» ausführte % ’’Die Ärztekommission stellt fest, daß eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Dauer nicht besteht» Da der Bescheid der Ärztekommission nicht günstiger als unsere Ablehnung ist, gehen die Gutachterkosten bis zu 25 der versicherten Invaliditätssunne zu Ihren Lasten »»»" Ferner kündigte sie die Versicherung und forderte den Anteil an den Gutachter-kosten» Der Kläger hat am 27. März 1958 der Beklagten mitgeteilt, daß die Beschwerden andauerten, und um Entschädigung des Dauerschadens gebeten» Im Jahre I960 ist der Kläger fachärztlich ohne Mitwirkung der Beklagten untersucht und auf Veranlassung seiner Dienstbehörde in der Landesklinik für Hirnverletzte begutachtet worden. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, daß der Kläger infolge des Unfalls eine dauernde erhebliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge Ilirnleiötungsochüden erlitten habe» Die Beklagte lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung weiterhin ab. Der Kläger ist als dauernd dienstunfähig infolge des Dienstunfalls zun 31. Oktober 1962 in den Ruhestand versetzt worden» Hit der am 1» Oktober 1961 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung der Invaliditätsentschädi-gung (abzüglich der Tagegelder) in Hohe von 8 330 Dil nebst Zinsen verlangt»
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend genacht, das Gutachten der Ärzte3commission sei bindend«, Zudem hafte sie nicht, weil die Invalidität des Klägers nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und erkannt worden sei. Vorsorglich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen„ Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitere Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidung gründe %
Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung ist dem Kläger im Ergebnis mit Recht von den Vorinstansen versagt worden« Die Ausführungen der Revision können daran nichts ändern«
I« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nach § 12 Abs« 1 VVG verjährt sei« Die Behauptungen des Klägers ergeben aber, ihre Richtigkeit unterstellt, überhaupt keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung« Über die Frage, ob eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch den Unfall von 2« März 1956 eingetreten sei, hatte sich die Ärztekommission gemäß § 12 Nr« 2a AUB an 14o Ifovember 1957 dahin geäußert, daß mit bleibenden Dauerfolgen des Unfalls nach dem bisherigen Verlauf und jetzigen Befund nicht zu rechnen sei« Es sei zu erwarten, daß die noch geäußerten Beschwerden in absehbarer Zeit
 
restlos abklüngen, Diese Feststellung ist verbindlich, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (§ 184 VVG). Der Kläger muß die Unverbindlichkeit dartun. Die Feststellung erfolgt dann durch , Urteil (§ 184 Abs, 1 Satz 2 VVG), Der Kläger hat geltend gemacht, die Ärztekommission habe sich in der Prognose geirrt. Aus der fachärztlichen Begutachtung vom 25» Marz I960 ergebe sich, daß die Hirnieistungsschwäche sich nach Ende 1957 erheblich weiter entwickelt haben müsse. Sie wäre der Ärztekommission auch aufgefallen, wenn sie früher in dem jetzigen Ausmaß bestanden hätte. Auch die weitei’cn in Jahre I960 eingeholten Gutachten bestätigten die dauernde Arbeitsunfähigkeit, die zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Die Invalidität sei somit als Unfallfolge erst im Jahre I960 erkannt worden. Der Kläger hat also nicht die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens vom 14, November 1957 behauptet. Dazu würde gehören, daß er darlegt, die Feststellungen der Sachverständigen seien mit Deutlichkeit nach den zur Zeit der Abgabe des Gutachtens vorliegenden Erkenntnismitteln fehlerhaft gewesen, z,B, weil Erkenntnisquellen überhaupt nicht benutzt worden seien. Der Kläger hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. Seine Darlegungen sind vielmehr darauf gerichtet, eiiie erst später eingetretene, auf fortschreitender Hirn leistungsschwache beruhende Invalidität darzutun, Br will auf Grund der späteren Entwicklung seiner Hirnschädigung neue Feststellungen entsprechend den Gutachten von I960 herbeiführen. Die Revision rügt ausdrücklich gemäß § 139 ZPO, dem Kläger sei nicht Gelegenheit gegeben worden, durch Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen, daß vor I960 eine Feststellung der zur Invalidität führenden Hirn-leis tungs schwäche medizinisch unmöglich gewesen sei. Mit einer solchen Begründung kann aber die Verbindlichkeit des
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früheren Gutachtens nach § 184VVG nicht in Frage gestellt werden. Die Gutachter konnten nach damaligem Befund, wie bereits der Vortrag des Klägers ergibt, die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit auf voraussichtlich mindestens drei Jahre nach Abschluß der ärztlichen Behandlung (vgl. RGZ 161, 184) nicht feststeilen. Die Annahme einer Unrichtigkeit des Gutachtens bezeichnet die Revision zudem (in Hinblick auf ihren Standpunkt zur Frage der Verjährung) ausdrücklich als auf Prozeßverstoß beruhend. Somit ist auch nach den Behauptungen des Klägers durch das Gutachten der Ärztekommission verbindlich festgestellt, daß der Unfall zu keiner dauernden Beeinträchtigung der Arbeits-fiihigJceit geführt hat.
IIo Die Revision führt richtig aus, daß von diesem Standpunkt aus Invaliditätsfälle, in welchen erst nach längerer Zeit der Eintritt der Invalidität feststellbar ist, vom Risiko ausgeschlossen wären. Der von der Revision vermißte ausdrückliche KaftungsausSchluß findet sich im § 6 II Abs. 1 AUB (jetzt § 8 II Abs. 1 AUB von 1961). Diese Bestimmung normiert nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditäto-entochüdigung. Danach kann eine Entschädigung nur verlangt werden, wenn sich innerhalb eines Jahres seit dem Unfalltag ergibt, daß aus den Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zurückgeblieben ist (BGH VersR 1954, 35, 34; vgl. Haidinger, VersR 1952, 412). Tritt die dauernde Beeinträchtigung erst später ein oder wird sie erst später erkannt (dazu jetzt § 8 II Abs. 1 AUB von 1961), so haftet der Versicherer nicht (Proells,
 VVG 13. Aufl. AUB § 6 A. 2, S. 750).
IIIo Der für diese Schäden eintretende RisikoausSchluß
 
unterliegt auch nicht den von^der Revision geäußerten Bedenken e Er bezweckt, den Versicherer von einer Inanspruchnahme aus den regelmäßig schwer aufklärbaren und unübersehbaren Spätschäden zu schützen, deren Mitversicherung zu einer unangemessenen Erhöhung der Prämien führen müßte« Hiernach kann es auch nicht als arglistig bezeichnet werden, wenn sich die Beklagte auf die Verbindlichkeit des etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall erstatteten Gutachtens beruft, nach dem damals keine Invalidität Vorgelegen hat «
IV« Ob die hilfsweise von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 12 Abs« 1 VVG) mit den in den Vor ins tanzen ergangenen Urteilen für durchgreifend zu erachten wäre kann hiernach auf sich beruhen« Die Revision ist in jedem Falle unbegründet und mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Br.Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr«Bukow Fleck