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BGH · II ZR 263/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 263/58

Die Monatsfrist, innerhalb deren der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen muß, um seine Leistungsfreiheit zu erhalten, beginnt schon in dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherer der obj ektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist, auch dann, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft. Februar 1957 auch dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er sich fahrlässigerweise nicht Gewißheit darüber verschafft habe, ob K^|^ den für die Führung des Fahrzeugs erforderlichen Führerschein besitze. Der Kläger begehrt nunmehr mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den ihm aus dem Unfall erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten freizustellen. Sr hat in zweiter Instanz geltend gemacht, daß die Beklagte aus § 2 Nr. 2 b AKB schon deshalb keine Leistungsfreiheit herleiten könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht inner- halb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gekündigt habe; denn die für den Beginn dieser Frist maßgebende Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung, die in dem Verstoß gegen die Führerscheinklausel liege, habe die Beklagte spätestens am 9- Januar 1957 gehabt, als sie dem den 3)eckungsschütz versagt habe. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 4, 369) zutreffend davon aus, daß die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB eine gefahrmindernde, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit zu dem Gegenstand hat; denn sie besagt, daß der Versicherungsnehmer, wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will, gehalten ist, das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer fahren zu lassen, der nicht die für dieses Fahrzeug vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Auf diese Obliegenheit findet auch § 6 Abs. 1 VVG Anwendung mit der Folge, daß sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag binnen einem Monat kündigt, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erhalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 369; 19, 31) gilt dies auch dann, wenn, wie hier, der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist. 2. Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Monatsfrist, innerhalb der der Versicherer den Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1 VVG kündigen muß, um seine Leistungsfreiheit zu erhalten, schon in dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Versicherer der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist, auch dann, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, ob den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsver-letzung ein Verschulden trifft. tig, so müßte der Versicherer bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften (§6 Abs. 2 VVG) vor Beginn der Monatsfrist auch erst Kenntnis davon haben, ob die Verletzung Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung hatte. Tatsächlich setzt § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht voraus, daß der Versicherer vor Beginn der Monatsfrist auch schon Klarheit darüber erlangt hat, ob er wegen der Obliegenheitsverletzung das lischt hat, die Leistung zu verweigern (BGHZ 4, 369» 379). Durch sie soll der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist, Klarheit darüber zu schaffen, ob er aus der ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369» 378; 19, 31, 36). Die Erreichung des genannten Zwecks würde in bedenklicher Weise beeinträchtigt werden, wenn der Beginn der Monatsfrist solange hinausgeschoben würde, bis der Versicherer auch Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Exkulpationsbeweis führen kann oder nicht. Kausalitätsfrage noch nicht geklärt ist, bei Ausspruch der Kündigung noch keine Gewißheit darüber hat, ob die Kündigung auch tatsächlich berechtigt ist und ob er den Versicherungsschutz wegen der Obliegenheitsverletzung rechtswirksam versagen kann. Diese Schwierigkeiten hat aber das Gesetz in Kauf genommen, um im Interesse des Versicherungsnehmers alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will (BGHZ 4, 369» 377). 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich der objektive Tatbestand der hier in Rede stehenden Verletzung der durch § 2 Kr. 2b AKB begründeten Obliegenheit darin erschöpft, daß der Kläger den Lkw von einem Fahrer fahren ließ, der nicht den hierfür vorgeschriebenen Führerschein hatte. 4. Da hiernach die Kündigung des Versicherungsvertrages schon wegen Verspätung unwirksam ist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob die von der Beklagten am 12. 5. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin de weitere Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 Ur. 1 Abs. 2 AKB den selbständigen Versicherungsanspruch des Klägers als Versicherungsnehmers schon deshalb nicht berührt, weil Kimker nicht Repräsentant des Klägers war (BGHZ 24, 378, 384; 26, 282, 288).

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 6 VVG § 852 BGB § 6 VVG § 97 ZPO
VersichererObliegenheitsverletzungKündigungMonatsfristBrVVGKlägerKenntnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

VV& § 6 Abs. 1 Satz 3
Die Monatsfrist, innerhalb deren der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen muß, um seine Leistungsfreiheit zu erhalten, beginnt schon in dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherer der obj ektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist, auch dann, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft.
BGH, Urt. v. 14. Novembef I960 - II ZR 263/58
OLG Bremen LG Bremen
 Verkündet
am 14. November I960
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de Volkes
 In dem Rechtsstreit der " S	Allgemeine _
Versicherungs-Aktiengesell scha^TBMMfc» Am MB), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Dr. Alfred	und	Br. Wilhelm
 Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bauunternehmer Tankreth H MBB?	Landstr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn,' Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
3.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1958 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat für seinen 2,5 to Lkw bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Am 22. November 1956 verursachte der in seinem Baugeschäft tätige Arbeiter Kp^p, dem er die Führung des Lkw übertragen hatte, mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem ein Radfahrer tödlich verletzt wurde. Im Anschluß hieran beging Kpp^, der nur einen Führerschein der Klasse IV, nicht aber die für die Führung des Lkw erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse III hatte, Fahrerflucht. Am 6. Dezember 1956 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine formularmäßige Schadenanmelaung. In ihr gab er an, daß Kppp als der von ihm angesteilte Fahrer in seinem Auftrag gefahren sei, daß K^P^ den Führerschein der Klasse IV besitze und daß er nach dem Unfall aus Angst wegen seines Führerscheins fortgefahren sei. Diese Schadenanmeldung ging am 11. Dezember 1956 bei der Beklagten ein.
Sie lehnte mit Schreiben an K^P^ vom 9- Januar 1957 diesem gegenüber eine Deckung des Haftpflichtschadens wegen Verletzung der Führerscheinklausel (§2 Nr. 2 b AKB) ab. Am 18. Januar 1957 erhielt sie einen Aktenauszug über die polizeilichen Vernehmungen zu dem Unfall. Darauf versagte sie mit Schreiben vom 8. Februar 1957 auch dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er sich fahrlässigerweise nicht Gewißheit darüber verschafft habe, ob K^|^ den für die Führung des Fahrzeugs erforderlichen Führerschein besitze. Mit Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 1957 kündigte sie dann den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf § 4 AKB mit Monatsfrist. Der Kläger begehrt nunmehr mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den ihm aus dem Unfall erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten freizustellen. Sr hat in zweiter Instanz geltend gemacht, daß die Beklagte aus § 2 Nr. 2 b AKB schon deshalb keine Leistungsfreiheit herleiten könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht inner-
halb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gekündigt habe; denn die für den Beginn dieser Frist maßgebende Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung, die in dem Verstoß gegen die Führerscheinklausel liege, habe die Beklagte spätestens am 9- Januar 1957 gehabt, als sie dem den 3)eckungsschütz versagt habe. Die Beklagte wendet hiergegen ein, daß sie diese Kenntnis erst aus dem ihr am 18. Januar 1957 übersandten Aktenauszug erhalten habe. Deshalb sei die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gewahrt.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 158 f VVG Widerklage auf Zählung eines Betrages von 1.435/05 DM erhoben, den sie inzwischen auf Grunu von § 158 c VVG an die Hinterbliebenen des Verunglückten gezahlt hat.
Das Landgericht hat die Klage auf Grund von § 2 Nr. 2 b AKB abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wie-dei'herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 4, 369) zutreffend davon aus, daß die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB eine gefahrmindernde, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit zu dem Gegenstand hat; denn sie besagt, daß der Versicherungsnehmer, wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will, gehalten ist, das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer fahren zu lassen, der nicht die für dieses Fahrzeug vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Auf diese Obliegenheit findet auch § 6 Abs. 1 VVG Anwendung mit der Folge, daß
 sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag binnen einem Monat kündigt, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erhalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 369; 19, 31) gilt dies auch dann, wenn, wie hier, der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist. Zu den von der Revision erneut vorgetyrachten Bedenken, daß der Zweck des Kündigungserfordernisses Fälle der vorliegenden Art nicht erfasse, hat der erkennende Senat bereits ausführlich Stellung genommen (BGHZ 4, 375;
 19, 36). Sie geben dem Senat auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
2.	Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Monatsfrist, innerhalb der der Versicherer den Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1 VVG kündigen muß, um seine Leistungsfreiheit zu erhalten, schon in dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Versicherer der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist, auch dann, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, ob den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsver-letzung ein Verschulden trifft. Dies ist auch die in der Rechtsprechung und im Schrifttum, herrschende Auffassung (OLG Celle VersR 1953, 492; OLG Hamm VersR 1959, 282;
Thees BÖV 1941, 17, 18; Hagemann, NeumannsZ 1941, 29, 31; Prölss VersR 1952, 83, 84; derselbe VVG 12. Aufl. § 6 Anm. 10; Stiefel/Wussow AKO 4.. Aufl. § 2 Anm. 21). Der hiervon abweichenden Ansicht von Möller (in Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 41) kann nicht gefolgt werden. Er meint, erforderlich sei eine positive Kenntnis der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit und deshalb auch Kenntnis des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Wäre das rieh-
tig, so müßte der Versicherer bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften (§6 Abs. 2 VVG) vor Beginn der Monatsfrist auch erst Kenntnis davon haben, ob die Verletzung Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung hatte. Dies halt aber auch Möller nicht für erforderlich. Tatsächlich setzt § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht voraus, daß der Versicherer vor Beginn der Monatsfrist auch schon Klarheit darüber erlangt hat, ob er wegen der Obliegenheitsverletzung das lischt hat, die Leistung zu verweigern (BGHZ 4, 369» 379).
§ 6 Abs. 1 VVG unterscheidet klar zwischen der (objektiven) Obliegenheitsverletzung selbst, dem Verschulden des Versicherungsnehmers und der sich aus der Obliegenheitsverletzung ergebenden Leistungsfreiheit des Versicherers. Den Beginn der Monatsfrist knüpft er - anders als die von der Revision angeführten §§ 852 BGB, 14 StVG den Beginn der Verjährungsfrist - unzweideutig allein an die Kenntnis der (objektiven) Obliegenheitsverletzung. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch sie soll der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist, Klarheit darüber zu schaffen, ob er aus der ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369» 378; 19, 31, 36). Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, erfordert dies eine klare Abgrenzung der Voraussetzungen der Kündigung. Die Erreichung des genannten Zwecks würde in bedenklicher Weise beeinträchtigt werden, wenn der Beginn der Monatsfrist solange hinausgeschoben würde, bis der Versicherer auch Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Exkulpationsbeweis führen kann oder nicht. Da diese Tatsachen in aller Regel im Bereich des Versieherungs nehmers liegen und der Versicherer in den meisten Fällen gar nicht zu übersehen vermag, welche Tatsachen der Ver-
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sicherungsnehmer zu seiner Entschuldigung anführen kann und wird, würde der Beginn der Monatsfrist dann häufig "bis zur Beendigung der Tatsacheninatanzen des Deckungsprozesses hinausgeschoben und dadurch der mit dem Kündigungs-erfordernis verfolgte Zweck einer raschen Klärung in weitem Umfang hinfällig werden. Die in § 6 Abs. 1 VVG getroffene Regelung hat allerdings zur Folge, daß der Versicherer in den Fällen, in denen die Verschuldens- und
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Kausalitätsfrage noch nicht geklärt ist, bei Ausspruch der Kündigung noch keine Gewißheit darüber hat, ob die Kündigung auch tatsächlich berechtigt ist und ob er den Versicherungsschutz wegen der Obliegenheitsverletzung rechtswirksam versagen kann. Diese Schwierigkeiten hat aber das Gesetz in Kauf genommen, um im Interesse des Versicherungsnehmers alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will (BGHZ 4, 369» 377). Die Rachteile, die sich für den Versicherungsnehmer selbst ergeben können, wenn die Rechtswirksamkeit der Kündigung zunächst noch ungewiß ist, können von ihm dadurch vermieden werden, daß er in die Kündigung als solche einwilligt (BGHZ 19» 31» 37). Im Rahmen der Pflichtversicherung kann er dann sofort bei jedem anderen Versicherer weiteren Versicherungsschutz ^	finden	(Stiefel/Wussow aaO).
3.	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich der objektive Tatbestand der hier in Rede stehenden Verletzung der durch § 2 Kr. 2b AKB begründeten Obliegenheit darin erschöpft, daß der Kläger den Lkw von einem Fahrer fahren ließ, der nicht den hierfür vorgeschriebenen Führerschein hatte. Kenntnis von diesem objektiven Tatbestand erhielt die Beklagte bereits durch die ihr am
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11. Dezember 1956 zugegangene Schadensanmeldung, so daß schon zu diesem Zeitpunkt die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG zu laufen begann. Die erst am 12. Februar 1957 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung war daher verspätet. Die Frage, ob den Kläger an der Obliegenheitsverletzung ein
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Verschulden trifft oder ob er ohne Verschulden annehmen
 liehe Fahrerlaubnis habe, berührt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur die subjektive Seite der Obliegenheitsverlet.zung, nicht aber deren objek tiven Tatbestand. Deshalb ist es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung unerheblich, wann die Beklagte von den diesen Fragenkreis betreffenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
4.	Da hiernach die Kündigung des Versicherungsvertrages schon wegen Verspätung unwirksam ist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob die von der Beklagten am 12. Februar 1957 ausgesprochene Kündigung nicht auch deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG mit sofortiger Wirkung, sondern gemäß § 4 AKB mit Monatsfrist erfolgt ist.
5.	Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin
 de weitere Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 Ur. 1 Abs. 2 AKB den selbständigen Versicherungsanspruch des Klägers als Versicherungsnehmers schon deshalb nicht berührt, weil Kimker nicht Repräsentant des Klägers war (BGHZ 24, 378, 384; 26, 282, 288).
durfte, daß der berechtigte Fahrer K
die erforder-
zuzustimmen, daß die in der Fahrerflucht des K
liegen-
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kastelski	Dr.	Hai	dinger	Dr.	Kuhn
l)r. Haager
 Dr. Reinicke
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