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BGH

Gericht: BGH

Dieses Bankinstitut verlangt in dem vorliegenden Prozeß mit dem Hilfsantrag die Feststellung, daß die beklagte (»mbH verpflichtet sei, der Klägerin alle Zahlungen zu erstatten, die sie aus dem Rembourskreditgeschäft in Bähe von Ltd London oder deren Rechtsnachfolger wegen der Firma darauf gestützt, daß die Beklagte das Geschäft der 11 Bl übernommen habe und unabhängig hiervon deshalb hafte, weil sie jedenfalls später, insbesondere mit Schreiben vom 19. Das gelte insbesondere für die Bedingung, daß zur Deckung der ' eventuellen Regreßansprüche der Beklagten an die K^|0| KG aus dem mit ihr geschlossenen Vertrage ein Reichsmark-Depot von mindestens 250.000 HM erstellt werde. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben an Justizrat Graf von der Gpppvom 22. Dezember 1945 unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sie die Hinterlegung von 250.000 RM als Leistung im Sinne ihres Schreibens vom 19. Januar 1945 ansehe, und habe ferner durch Anmeldung des Anderkontos zur Umstellung mit Schreiben vom 13. Es fehle an der Voraussetzung, daß auch sie, die Beklagte, Über das Reichsmark-Depotkonto verfügungsberechtigt sein sollte neben Rechtsanwalt Graf von der G^jp min Vertreter des Herrn Friedrich Die Klägerin habe die Einrichtung eines Anderkontos offenbar selbst nicht als Erfüllung der von der Beklagten gestellten Bedingung angesehen, da sie mit Schreiben vom 11. April 1945 bei der Beklagten angefragt habe, ob sie die Voraussetzungen des Schreibens Vom 19« Januar 1945 mit der Errichtung dieses Anderkontos als erfüllt ansehe. Dezember 1945 noch aus der Anmeldung des Anderkontos zur Umstellung, mit Schreiben vom 13. Es sei insbesondere nicht dargetan, daß die Klägerin zur Erfüllung gedrängt oder auf das Bestehen ihrer Verpflichtung hingewiesen worden sei. Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Hauptantrag auf Zahlung von 6.100 DH und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte habe in diesem Schreiben ferner mitgeteilt, daß sie in ihren Büchern die Klägerin auf Rembcursakzepte-Kto mit engl.Ffund 13.934.14.1 1942 habe nicht dem zwischen ihr und der Firma abgeschlossenen Vertrag entsprochen, sie sei deshalb rechtlich ohne Bedeutung. • sich tim den Abschluß der Vereinbarung vom Januar 1945 bemüht habe, Die Beklagte hat ferner bilfsweise eingewandt, daß die Klägerin nach dem Ausführungsgesetz zu dem londoner Schuldenabkommen gegen die Firma zunächst nur den Anspruch auf Herausgabe von Wechseln 'oder einen Garantieschein habe. I, Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob und in welchem Umfange die Beklagte die Valutaverbindlichkeit der Friedrich H^|[^KG aus dem Rembourskreditgeschäft betreffend die Firma S. (BSB1 II, 331, oral Berlin 1953, 979) ist für den vorlis-genden Rechtsstreit nur insoweit von Bedeutung, als sich die Präge stellt, oh die Klägerin ein Interesse daran hat, dafi ihr Anspruch gegen die Beklagte alsbald festgestellt wird (§256 ZPO). Bie Klägerin hat zur Pinanzierung der Auslandsverbindlichkeiten der Pirma Friedrich M^fpEG für deren Rechnung Bankverpflichtungen Übernommen, die unstreitig unter das Londoner Kreditabkommen 1939 fallen. Ihre hierdurch entstandene Auslandsverbindlichkeit ist .durch die Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung der Stillhalteschulden: Bas Beutsche Kreditabkommen von 1932, die Bestandteil des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Bas deutsche Kreditabkommen von 1952 hat das Recht jedes ausländischen Bankgläubigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite, wegen deren er diesem Abkommen beigetreten ist, grundsätzlich aufgeschoben, jedoch nur für die Geltungsdauer des Abkommens von 12 Monaten (vgl Ziffer 3 Abs 2 und Ziffer 2 Abs 1 der Anl III, BGBl aaO S 409 und 408). August 1953 (BGBl I S 1003, GVB1 Berlin S 1031) die Erfüllbarkeit der hier in Betraoht zu ziehenden Auslandsverbindlichkeit der Klägerin geregelt worden ist, muß schon deshalb das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten Büokgriffsansprucbs gegen die Beklagte anerkannt werden (vgl BGHZ 18, 22). Zur Frage der S chuld üb ern ahme ist davon auszugehen, daß eine Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der KG auf Grund des § 25 Abs 1 BGB nicht in Betrat kommt. Beshalb kann die Klägerin das Feststellungsbegehren, mit dem sie Erstattung aller Zahlungen, verlangt, die sie auf Grund ihrer Valutaschuld zu leisten hat, nicht allein auf den Vertrag vom 1. Bs bestünden jedoch Bedenken, ob dieses Angebot der Beklagten angenommen morden sei; denn es sei von den Parteien niobt vorgetragen, daß die Klägerin die gleichlautende Buchung, um die die Beklagte gebeten hatte, vorgenommen und der Beklagten bestätigt habe. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben an die Birektion der Bank vom 8. Januar 1945 und nimmt an, daß die Klägerin das Ange- < bot der Beklagten auf eine vergleichsweise Regelung und ‘ auf eine Schuldübernahme angenommen habe. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten in deren Schreiben vom 8. Januar 1943 darauf hingewiesen, daß nicht sie für die beabsichtigte Erstellung des Reichsmark-Depots in Höhe von 230.000 Sorge zu tragen habe, daß diese Depotstellung vielmehr Angelegenheit des Rechtsanwalts Graf von der als Vertreter des Herrn Friedrich H^|^^sei, wobei über die Modalitäten, unter denen über dieses-Depot verfügt werden könne, eine Verständigung zwischen dem Genannten und der Beklagten herbeizuftthren sei. Januar 1943 die Voraussetzungen neu formulierte, unter denen sie bereit sei, die Schuld von £ 13.934.H.1 vorbehaltlos anzuerkennen und dabei keinen -Widerspruch gegen den Hinweis der Klägerin erhob, daß die Gestellung des Reichsmarkdepots'eine Angelegenheit des Rechä anwalts Graf von der G^^ als Vertreter des Herrn Friedrich sei» so hatte sich die Beklagte stillschwei- Die Beklagte hat im übrigen in ihrem Schreiben-, nur die Bedingungen wiederholt, die die Klägerin hinsichtlich der Zinsabrechnung in ihrem Schreiben vom 13* Januar 1945 zugestanden hatte. Januar 1945 nicht die Annahme eines in dem Schreiben der Klägerin liegenden Angebots, sondern ein neuer Antrag der Beklagten zu sehen wäre, der Vertrag durch die Annahme des Antrags auch dann zustande gekommen sein, wenn die Klägerin die Annahme nicht gegenüber der Beklagten erklärt hat. Januar 1945 sollte offensichtlich dem Hinweis der Beklagten Rechnung tragen» so dafi von der Klägerin nicht zu erwarten war» daß sie ihr Einverständnis mit den neu formulierten Bedingungen der Beklagten dieser gegenüber ausdrücklich erklärte. Sie hat sich zudem hiermit mindestens stillschweigend dadurch einverstanden erklärt» dafi sie dem Schreiben der Beklagten*nicht wider- ' sprochen hat, und hat die Annahme nach außen durch ihr Schreiben an hechtsauwalt G>raf von der vom 26. Danach kann kein Zweifel sein, daß die Parteien sich nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 19* Januar 1945 geeinigt haben. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Art, wie über das Konto verfügt werden konnte und auf wessen Namen es errichtet wurde, einer internen Vereinbarung des Rechtsanwalts Graf von der G^P) als Vertreter der Birma und der Beklagten überlassen wurde. Es fehlt jedoch an einer einwandfreien Feststellung, dafi eine solche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt G-raf von der mit dem Inhalt* getroffen wurde, daß dieser die von der Beklagten verlangte Sicherstellung dadurch bewirken solle, daß er den Betrag auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlte, oder daß die Beklagte sich mit dieser Sicherstellung als Erfüllung ihrer der Klägerin gegenüber gestellten Bedingung nachträglich einverstanden erklärt hat. Der Revision ist darin beizutreten, daß weder in dem oehreiben der Beklagten an Rechtsanwalt Graf von der g£^ vom 22. Auch die Anmeldung der Beklagten zur Umstellung des Anderkontos vom 15« Februar 1950 läßt eine solche Folgerung nicht zu. In diesem Zusammenhang muß auch das Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt Graf von der G^p vom 22. Februar 1950 nicht als eindeutig schlüssiges Verhalten dafür gewertet werden, daß die Beklagte die Einrichtung des Anderkontos als Erfüllung einer ihr überlassenen Vereinbarung mit Graf von der G^Dund zugleich als Erfül- Bas Anderkonto ist, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an Rechtsanwalt Graf von der vom 51. Januar $ 1945 danach erkundigt, ob die Beklagte mit der Einrichtung des Anderkontos die Voraussetzung unter Ziff 1 ihres Schreibens vom 19. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher nicht die Annahme, die Einrichtung des Anderkontos habe einer Regelung entsprochen, deren Vereinbarung der Beklagten und Rechtsanwalt Graf von der G^p überlassen gewesen sei, und daB diese Bedingung für die Anerkennung der SchulöÜbernahme eingetreten sei.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
dFirmaBerufungsgerichtBedingungSchreibenKlägerinGraf

Volltext der Entscheidung

XI 2R 263/54
. Yarkandet
 am 24. November 1955
Jodas, Just.Angest.
als Drkund sb eamt er der Geschäftsstelle
2354 054
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Im Hamen des Volkes
 In das Rechtsstreit
 derJ2^^^^^B Kohle Vertriebs-UmbH in B{_____
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 Br. Hugo
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevolImächtigters Rechtsanwalt
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Str. ^FTvertreten durch ihren Vorstand, Herr? Alfred
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Sun-desriohter Br. Selowsky, Br. Delbriiok, Br. Fisoher und Artl für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. April 1954 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage entsprochen hat, und in diesem Umfang die Sache 2ur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand
 Die Firma Friedrich KG	hat	vor dem Ansbruch
_ •
des zweiten Weltkrieges zu dem Zwecke der Finanzierung von
» ,
Kbblenlieferungen aus England Rembourskredite unter Einschaltung der	Bank	in Anspruch genommen. Dieses
 Bankinstitut verlangt in dem vorliegenden Prozeß mit dem Hilfsantrag die Feststellung, daß die beklagte (»mbH verpflichtet sei, der Klägerin alle Zahlungen zu erstatten, die sie aus dem Rembourskreditgeschäft in Bähe von
 Ltd London oder deren Rechtsnachfolger wegen der Firma
 darauf gestützt, daß die Beklagte das Geschäft der 11  Bl übernommen habe und unabhängig hiervon deshalb hafte, weil sie jedenfalls später, insbesondere mit Schreiben vom 19. Januar 1945 die Schuldverpflichtungen der H^P^ KG von insgesamt a 15.934.14*1 anerkannt und als eigene Verpflichtung übernommen habe. Die in diesem Schreiben gestellten Bedingungen seien erfüllt worden. Das gelte insbesondere für die Bedingung, daß zur Deckung der ' eventuellen Regreßansprüche der Beklagten an die K^|0| KG aus dem mit ihr geschlossenen Vertrage ein Reichsmark-Depot von mindestens 250.000 HM erstellt werde. Dieser Betrag sei im April 1945 auf Anderkonto des Rechtsanwalts Graf von der	bei der Depositenkasse 33 der Ipppp
 Bank gezahlt worden. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben an Justizrat Graf von der Gpppvom 22. Dezember 1945 unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sie die Hinterlegung von 250.000 RM als Leistung im Sinne ihres Schreibens vom 19. Januar 1945 ansehe, und habe ferner durch Anmeldung des Anderkontos zur Umstellung mit Schreiben vom 13. Februar 1950 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie dieses Konto für sich in Anspruch nehme.
1.231.12.4 englischen Pfund an die Firma S. J
& Co
 Friedrich
zu leisten habe. Sie hat diesen Anspruch
 Der Hauptantrag der Klägerin war auf Zahlung eines Teilbetrages der Gesamtschuld aus den Remboursiereditge-schäften in Höhe von 6.100 DM gerichtet.
♦
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie bat eingewandt, sie habe die Verbindlichkeiten der Firma	Mur	nac^	Maßgabe	ihres	mit dieser Firma
 abgeschlossenen Vertrages vom 1. Juni 1942 übernommen-In diesem Vertrage sei hinsichtlich der Verbindlichkeiten in ausländischer Währung bestimmt:
"Schulden in ausländischer Währung - in der Bilanz mit RH 180.936,85 bezeichnet - sowie ausländische Schuldwechsel- Rembourse - in der Bilanz mit RH ‘236.920,12 aufgeführt, werden nur bis zu dieser Höhe in Reichsmark übernommen; darüber hinaus werden irgendwelche Verpflichtungen wegen dieser Forderungen nicht übernommen. Sollten umgekehrt diese Forderungen mit Beträgen äbzugelten sein, welche diese Buchwerte nicht erreichen, so ist die Diffe-. renz zu gegebener Zeit der Verkäuferin zur Verfügung zu stellen."
Die Beklagte hat ferner bestritten, daß es später zu einer weitergehenden Schuldübernähme gekommen sei. Die in dem Schreiben vom 19. Januar 1945 von ihr gestellten Bedingungen seien nicht erfüllt worden. Es fehle an der Voraussetzung, daß auch sie, die Beklagte, Über das Reichsmark-Depotkonto verfügungsberechtigt sein sollte neben Rechtsanwalt Graf von der G^jp min Vertreter des Herrn Friedrich	Die Klägerin habe die Einrichtung eines
 Anderkontos offenbar selbst nicht als Erfüllung der von der Beklagten gestellten Bedingung angesehen, da sie mit Schreiben vom 11. April 1945 bei der Beklagten angefragt habe, ob sie die Voraussetzungen des Schreibens Vom 19« Januar 1945 mit der Errichtung dieses Anderkontos als erfüllt ansehe. Y/eder aus dem Schreiben vom 22. Dezember 1945 noch aus der Anmeldung des Anderkontos zur Umstellung, mit Schreiben vom 13. Februar 1950 könne gefolgert werden,. daß sie das einseitig angelegte Anderkonto als Erfüllung ihrer Bedingung für eine Schuldübernahme angesehen habe

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Hai 1953 abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag deswegen abgelehnt, weil das Erfordernis einer alsbaldigen Feststellung nicht dargetan sei. Es sei insbesondere nicht dargetan, daß die Klägerin zur Erfüllung gedrängt oder auf das Bestehen ihrer Verpflichtung hingewiesen worden sei.
Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Hauptantrag auf Zahlung von 6.100 DH und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter verfolgt.
Sie hat für ihr Interesse an alsbaldiger Feststellung auf die Regelung der Auslandsschulden im Londoner Schuldenabkommen hingewiesen und ihre Auffassung über die behauptete Schuldübernahme weiter begründet.. Die Beklagte habe in einem Schreiben vom 4. November 1942 der Klägerin .„ mitgeteilt, die Klägerin wolle davon Kenntnis nehmen,.daß * sie im Zuge des mit der Firma Friedrich	SH	geschlosse-
nen Kaufvertrages vom 1. Juni 1942 die Verbindlichkeiten der Firma Friedrich	aus	Remboursakzepten von
L 13.954*14.1 übernommen habe. Die Beklagte habe in diesem Schreiben ferner mitgeteilt, daß sie in ihren Büchern die Klägerin auf Rembcursakzepte-Kto mit engl.Ffund 13.934.14.1 erkannt habe. Die Beklagte habe alsdann im Jahre 1942 für die Schulden mit Ausnahme der Ffundsohuld für den Kredit
 ausgestellt.
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Die Beklagte hat erwidert, die Mitteilung vom 4. Ho-v.ember 1942 habe nicht dem zwischen ihr und der Firma
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• sich tim den Abschluß der Vereinbarung vom Januar 1945 bemüht habe, Die Beklagte hat ferner bilfsweise eingewandt, daß die Klägerin nach dem Ausführungsgesetz zu dem londoner Schuldenabkommen gegen die Firma	zunächst
 nur den Anspruch auf Herausgabe von Wechseln 'oder einen Garantieschein habe. Auch ihr, der Beklagten müßten jeden, falls die Rechte zustehen, die nach dem londoner Schulden» abkommen und dem Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 der Firma	bezw. den jSrben des Herrn Friedrich
 zustehen würden. .
Die Beklagte hat schließlich behauptet, die Firma habe seinerzeit mit Genehmigung der Reicfasbank Rurssioherungskäufe vorgenommen, die angekauften Forderungen seien an die Klägerin abgetreten worden. Sie sei daher auch bezüglich der Klageforderung befriedigt.
- Das Berufungsgericht bat unter Abweisung des Zahlungsanspruchs dem Feststellungsantrag entsprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Bntscheidungsgründ et
I, Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob und in welchem Umfange die Beklagte die Valutaverbindlichkeit der Friedrich H^|[^KG aus dem Rembourskreditgeschäft betreffend die Firma S. J|
& CO übernommen hat.
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Das Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1955 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953
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(BSB1 II, 331, oral Berlin 1953, 979) ist für den vorlis-genden Rechtsstreit nur insoweit von Bedeutung, als sich die Präge stellt, oh die Klägerin ein Interesse daran hat, dafi ihr Anspruch gegen die Beklagte alsbald festgestellt wird (§256 ZPO). Bas Vorhandensein des Peststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Es ist unbedenklich zu bejahen.	.	.
Bie Klägerin hat zur Pinanzierung der Auslandsverbindlichkeiten der Pirma Friedrich M^fpEG für deren Rechnung Bankverpflichtungen Übernommen, die unstreitig unter das Londoner Kreditabkommen 1939 fallen. Sie hat, wie das Berufungsurtejil feststellt, für die Forderung der Firma'S.	&	Co Ltd der englischen Bank einen Garan-
tiebrief gegeben. Ihre hierdurch entstandene Auslandsverbindlichkeit ist .durch die Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung der Stillhalteschulden: Bas Beutsche Kreditabkommen von 1932, die Bestandteil des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1933 sind (vgl Anl-III dieses Abkommens) geordnet worden. Bas deutsche Kreditabkommen von 1952 hat das Recht jedes ausländischen Bankgläubigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite, wegen deren er diesem Abkommen beigetreten ist, grundsätzlich aufgeschoben, jedoch nur für die Geltungsdauer des Abkommens von 12 Monaten (vgl Ziffer 3 Abs 2 und Ziffer 2 Abs 1 der Anl III, BGBl aaO S 409 und 408). Es ist mit dem LSchA in Kraft getreten. Bieses ist einschließlich seiner Anlagen und Anhänge gemäß seinem Artikel 33 für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Kordirland und für die Bundesrepublik Beutscbland am 16. September 1953 in-Kraft getreten (vgl Bekanntmachung vom 30. September 1953, BGBl II 556), in Berlin gegenüber den in dieser Bekanntmachung genannten Staaten jedoch am 5< Oktober 1953
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(Bekanntmachung des Senators für Bundesangelegenheiten vom 4- Februar 195.4 (GVB1 Berlin 1954 » 46). nachdem durch dieses Abkommen und das Gesetz zur Ausführung dieses Abkommens vom 24.. August 1953 (BGBl I S 1003, GVB1 Berlin S 1031) die Erfüllbarkeit der hier in Betraoht zu ziehenden Auslandsverbindlichkeit der Klägerin geregelt worden ist, muß schon deshalb das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten Büokgriffsansprucbs gegen die Beklagte anerkannt werden (vgl BGHZ 18, 22).
II. Zur Frage der S chuld üb ern ahme ist davon auszugehen, daß eine Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der	KG	auf Grund des § 25 Abs 1 BGB nicht in Betrat
 kommt. Biese Vorschrift setzt die Übernahme des Handelsgeschäfts und die Fortführung der bisherigen Firma voraus.
Bie Firma ist, wie das Berufungagericht ausführt, unstrei-: tig nicht übernommen worden. Ihre Fortführung durch die Beklagte ist nicht behauptet.
3s kommt daher darauf an, ob die Beklagte die Pfund-verbindlichkeit der	durch Vertrag übernommen hat.]
1. Hach dem Wortlaut des Vertrages vom 1. Juni 1942, der dem Gericht nur auszugsweise mitgeteilt worden ist, hat die Beklagte Schulden in ausländischer Währung nur bis zur Höhe eines bestimmten Beichsmarkbetrages Übernom-, men. Sie hat diese Schulden demnach nicht so, wie sie be-..' standen, übernommen. Beshalb kann die Klägerin das Feststellungsbegehren, mit dem sie Erstattung aller Zahlungen, verlangt, die sie auf Grund ihrer Valutaschuld zu leisten hat, nicht allein auf den Vertrag vom 1. Juni 1942 stütze^
Über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe.]] im Jahre 1942 die Pfundverbindlichkeiten der durch besondere Abrede mit der Klägerin übernommen, hat
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das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Bs hat ausgeführt, in dem Schreiben der Beklagten vom 4. November 1942 könnte zwar ein Angebot auf Abschluß eines Schuldübernahmevertrages gemäß § 4l4 BGB liegen. Bs bestünden jedoch Bedenken, ob dieses Angebot der Beklagten angenommen morden sei; denn es sei von den Parteien niobt vorgetragen, daß die Klägerin die gleichlautende Buchung, um die die Beklagte gebeten hatte, vorgenommen und der Beklagten bestätigt habe. Bas Berufungsgericht bat sich im übrigen nicht weiter mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt,‘daß die Beklagte im Jahre 1942 Solasicbtwechsel über die Pfundbeträge mit Ausnahme der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Pfundverbindlichkeit aus dem Bembourskreditgescbäft JdP ausgestellt und der Klägerin ausgehändigt habe. Vie in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, hat die Beklagte für die Verbindlichkeit J^f^ auch keinen Garantiebrief gegeben.
Unstreitig ist lediglich, daß aich die Klägerin bemüht hat, die Streitfrage hinsichtlich der Schuldübernahme zu regeln. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben an die Birektion der Bank vom 8. Januar 1945 bereit erklärt, vergleichsweise die'Übernahme der Pfundschuld in Höhe von £ 15.934.14.1» also einschließlich der Valutasohuld aus dem Geschäft JflPfc 'vorbehaltlos unter den in diesem Schreiben genannten Bedingungen anzuerkennen.. Bas Berufungsgericht würdigt die Schreiben der'Beklagten vom 8. Januar 1945» der Klägerin vom 13. Januar 1945 und der Beklagten vom 19. Januar 1945 und nimmt an, daß die Klägerin das Ange- < bot der Beklagten auf eine vergleichsweise Regelung und ‘ auf eine Schuldübernahme angenommen habe. Bs handele sich', so'meint das Berufungsgericht, um eine kumulative Schuldübernahme der Beklagten, da kein Grund ersichtlich sei,

warum die Klägerin auf eine weitere Haftung der Firma habe verzichten Wollen.
Die Revision ist der Auffassung, daß eine Einigung Über die Bedingungen, unter denen die Beklagte bereit gewesen sei, die Schuld anzuerkennen, nicht zustande gekommen sei. Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten in deren Schreiben vom 8. Januar 1945 nicht ohne Einschränkung angenommen, sondern in ihrem Antwortschreiben vom 13. Januar 1943 darauf hingewiesen, daß nicht sie für die beabsichtigte Erstellung des Reichsmark-Depots in Höhe von 230.000 Sorge zu tragen habe, daß diese Depotstellung vielmehr Angelegenheit des Rechtsanwalts Graf von der	als Vertreter
 des Herrn Friedrich H^|^^sei, wobei über die Modalitäten, unter denen über dieses-Depot verfügt werden könne, eine Verständigung zwischen dem Genannten und der Beklagten herbeizuftthren sei. Venn die Beklagte hierauf in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1943 die Voraussetzungen neu formulierte, unter denen sie bereit sei, die Schuld von £ 13.934.H.1 vorbehaltlos anzuerkennen und dabei keinen -Widerspruch gegen den Hinweis der Klägerin erhob, daß die Gestellung des Reichsmarkdepots'eine Angelegenheit des Rechä anwalts Graf von der G^^ als Vertreter des Herrn Friedrich	sei»	so	hatte	sich	die	Beklagte	stillschwei-
gend dem Hinweis der Klägerin unterworfen. Die Beklagte hat im übrigen in ihrem Schreiben-, nur die Bedingungen wiederholt, die die Klägerin hinsichtlich der Zinsabrechnung in ihrem Schreiben vom 13* Januar 1945 zugestanden hatte. Unter diesen Umständen würde, wenn in dem Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 1945 nicht die Annahme eines in dem Schreiben der Klägerin liegenden Angebots, sondern ein neuer Antrag der Beklagten zu sehen wäre, der Vertrag durch die Annahme des Antrags auch dann zustande
 gekommen sein, wenn die Klägerin die Annahme nicht gegenüber der Beklagten erklärt hat. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 1945 sollte offensichtlich dem Hinweis der Beklagten Rechnung tragen» so dafi von der Klägerin nicht zu erwarten war» daß sie ihr Einverständnis mit den neu formulierten Bedingungen der Beklagten dieser gegenüber ausdrücklich erklärte. Sie hat sich zudem hiermit mindestens stillschweigend dadurch einverstanden erklärt» dafi sie dem Schreiben der Beklagten*nicht wider- ' sprochen hat, und hat die Annahme nach außen durch ihr Schreiben an hechtsauwalt G>raf von der	vom 26. Januar
1945 zu dem Ausdruck gebracht, in dem sie diesen aufforderte, dafür Sorge zu tragen, daß das Reioh'smarkdepot schnell er-' richtet werde. Danach kann kein Zweifel sein, daß die Parteien sich nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 19* Januar 1945 geeinigt haben.
Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Art, wie über das Konto verfügt werden konnte und auf wessen Namen es errichtet wurde, einer internen Vereinbarung des Rechtsanwalts Graf von der G^P) als Vertreter der Birma und der Beklagten überlassen wurde. Es fehlt jedoch an einer einwandfreien Feststellung, dafi eine solche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt G-raf von der	mit	dem Inhalt* getroffen wurde, daß dieser die
 von der Beklagten verlangte Sicherstellung dadurch bewirken solle, daß er den Betrag auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlte, oder daß die Beklagte sich mit dieser Sicherstellung als Erfüllung ihrer der Klägerin gegenüber gestellten Bedingung nachträglich einverstanden erklärt hat.
Der Revision ist darin beizutreten, daß weder in dem oehreiben der Beklagten an Rechtsanwalt Graf von der g£^ vom 22. Dezember '943 noch in der Anmeldung des Eontos zur Umstellung ein schlüssiges Verhalten zu sehen ist, das als Einverständnis mit der Einrichtung eines Anderkontos an Stelle eines Gemeinschaftskontos gewertet werden könnte. Dazu wäre erforderlich, daß diese Schreiben einen in diesem Sinne unzweideutigen Inhalt hätten. In dem Schreiben vom 22. Dezember 1945 hat die Beklagte das Verlangen gestellt, daß ihre Berechtigung- zur Mit Verfügung über das Konto herbeigeführt werde. Venn sie in diesem Schreiben nicht ausdrücklich hervorhebt, daß die Einrichtung eines Anderkontos nicht den Abmachungen entsprochen habe, so kann hieraus allein nicht die Folgerung gezogen werden, daß die Einzahlung des Sioh'erungsbetrages' auf ein Anderkonto einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt Graf von der Gßßß als Vertreter des Herrn Friedrich	entsprochen	habe. Auch die Anmeldung der
 Beklagten zur Umstellung des Anderkontos vom 15« Februar 1950 läßt eine solche Folgerung nicht zu. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Umstellung nur deshalb herbeizuführen versucht, weil weder bei den Erben noch bei Graf von der	die	Vohnsitzvoraus-
setzungen für eine Umstellung Vorgelegen hätten. In diesem Zusammenhang muß auch das Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt Graf von der G^p vom 22. Dezember 1945 gewertet werden, in dem die' Beklagte bemängelt hatte, daß ihr kein Kitverfügungsrecht an dem Anderkonto zustehe. Unter diesen ütaständen kann die Konto anmeldung vom 15. Februar 1950 nicht als eindeutig schlüssiges Verhalten dafür gewertet werden, daß die Beklagte die Einrichtung des Anderkontos als Erfüllung einer ihr überlassenen Vereinbarung mit Graf von der G^Dund zugleich als Erfül-
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lung der Bedingung ln dem Schreiben vom 19. Januar 1945 gelten lassen wollte.
Die Klägerin hat keine sonstigen Erklärungen der Beklagten dargetan, durch die sie zu der Annahme gekommen sein könnte, daß die Sicherstellung der 290.000 HU.in einer mit der Beklagten vereinbarten Weise vorgenommen worden sei. Bas Anderkonto ist, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an Rechtsanwalt Graf von der	vom	51.	Juli
1951 ergibt, erst am 11. April 1945 entstanden. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 11. April	|j
1945 sich unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 23. Januar $ 1945 danach erkundigt, ob die Beklagte mit der Einrichtung des Anderkontos die Voraussetzung unter Ziff 1 ihres Schreibens vom 19. Januar 1945 als erfüllt ansehe. Die Beklagte i; hat diese Anfrage, wie das Berufungsurteil feststellt, am 18. April 1945 erhalten, der Klägerin jedoch die erbetene Bestätigung nicht gegeben.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher nicht die Annahme, die Einrichtung des Anderkontos habe einer Regelung entsprochen, deren Vereinbarung der Beklagten und Rechtsanwalt Graf von der G^p überlassen gewesen sei, und daB diese Bedingung für die Anerkennung der SchulöÜbernahme eingetreten sei.
III. Bas Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben,	!
als es den Klageanträgen entsprochen hat. In diesem Umfang war die Sache, da der Sachverhalt noch nicht ersohöp-
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Die Entscheidung liber die Kosten der Revision bängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu Übertragen.
Dr. Canter	Br.	Selowsky	Br.	Delbrück
 Artl
Dr. Fischer