mit} dass die Änderung vox'genonnen sbi’, gleichzeitig bestätigte er den ihn erteilten Auftrag für Planung und Leitung dos IFoubaues« er werde demgonäss auch die örtliche Bauleitung ausüben, das Honorar richte sich nach der Gebührenordnung der Architekten vom 15. Auf dieses Schreiben gab der Beklagte keine Antworte Am 12«* Uai 1949 suchte die Ehefrau des Beklagten mit dessen Einverständnis den Kläger auf und äussert'e ihre Zufriedenheit mit der Änderung der Zeichnungen». fostzustellen, dass den Klüger füllige Ansprüche' aus einen Auftrag zur Planung und Bauleitung für ein Lichtspieltheater nicht zuotehen« aus Verärgerung nicht ‘beantwortete In seinem Schweigen liege keine Zustimmung* Lurch die Hestitutionsanoprtiche des StflBI sei euch das Bauvorhaben an der alten Stelle unmöglich geworden, ohne dass den Beklagten daran ein Verschulden treffe* Die Vcrtragsgrundloge sei weggefal-len«, Eie Ansprüche des Klägers seien auch übersetzte Der Kläger hat Abweisung der widerklage beantragt«, landgerichtliche Urteil, soweit cs die Widerklage betrifft abgeändert und auf die Widerklage fostgeetellt, dass dem Kläger über den Betrag der' ICLageforderung hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus den fraglichen Auftrag zustehen* Das Berufungsgericht hat es dahingestellt golassen, ob ein Vortrag des von Klüger behaupteten Inhalts zwischen den Parteien zustnndegekonaen sei« 2s führt aus, dass der Klüger nur für die von ihm goloistete ^l’beit, also für öie ge fertig ton Entwürfe und Zeichnungen eine Vergütung beanspruchen könne und dass er danach jedenfalls nicht mehr als die vom Sachverständigen Pabricius berechneten 2«. Leide Parteien seien mit Recht davon ausgeg&ngen, dass die weitere Erfüllung des Vertrsgs durch das Eingreifen des rückei'stottongcborochtigten früheren Grund'* stückseigentümer8 3t^H§ unmöglich geworden sei; diese Unmöglichkeit habe aber Cer Beklagte nicht im Sinne des § 324 BGB zu vortroten« Iu übrigen habe der Beklagte^ das Vertragsverhältnis gekündigt, Eine solche Kündigung sei in der Weigerung des Beklagten zur Portsetzung des Vox*-tragsverhültnisses zu ei-blickon; sie löse nicht, wie der Klüger meine, die Polgon des § 649, sondern die des § Daran ändere auch nichts'der Umstand, dass nach den Schreiben von 28, April 1949 auf das Ver-tragsverhültnis der Parteien dio Beatirwungen des Werk*» Vertrages sinngemäss anzuwenden seien, denn, eine Partei-Vereinbarung dahin, daos auf einen Dienstvertrag die Hegeln des Werkvertrages in ihrer Gesamtheit anzuwenden sein sollten, müsse als unzulässig angesehen v/orden, weil die Par-; teien nicht befugt seien, Vorträge bestirnten Charakters generell der gesetzlichen Regelung fUr eino andere Vertragsart zu unterstellen. Da3 Dorrfungogericht durfte die Präge, ob der Vertrag ausser den unstreitigen Inhalt auch noch den vom Klüger behaupteten Inhalt gohabt hat, also nach' Uaosgabe des Schreibens von 20. lut ein Vortrag zu den Bedingungen dieses Schreibens abgeschlossen worden, wurde dem Klüger also nicht nur die Herstellung der 'entwürfe Zeichnungen,, sondern auch die Planung und örtliche Bauleitung des hinotheaters auf dem sehen Grundstück übertragen, so ist der Klüger berechtigt, die verein- *. § 649 BGB unmittelbar anwendbar sein; im letzteren Palle wäre, der Beklagte zwar berechtigt, den Vertrag aus § 626 BGB zu kündigen, der Kläger wäre aber trotzdem nicht auf die Vergütung für bereits geleistete Arbeit beschränkt (5 628 BGB), sondern hätte kraft der besonderen Abrede Die Parteien sind jedenfalls nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vortragsfrciheit ber.cfctigt, einen Vertrag mit einem Architekten, auch v/enn dieser Vertrag grund~ sätzlich als Bionstvertrag anzusehen wäre, so zu gestalten, dass Verkvertrrgsregeln insoweit Anwendung auf ihn finden, als dem nicht zv/ingende Be st iruaungen des Bienstvertrages Bass der Bedingte genüss-§ 626 BGB.berechtigt war, den Vertrag aufzukilndigen, als der frühere Grundstückseigentümer St^lB das Grundstück für sich zurückverlangte, begegnet keinem durchgreifenden Zweifel* Da unstreitig ist, dass StflD nicht bereit ist« den Beklagten das Grundstück zu* überlassen, kam das Grundstück für den Bau eines Theaters des Beklagten nicht mehr in Betracht« Bach Lage des Palles war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Klüger den Bau des anderen Theaters zu übertragen. erblicken, da diese völlig klarstem#, dass sich der Beklagte an den Vertrag mit den Klüger nicht mehr für ge- ^ bunden erachtete. r Gelangt das Berufungsgericht aufgrund erneuter Verschandlung dazu, dass der Vertrag auch die Bedingungen dee, Briefes vom 28« April 1949 zu dem Inhalt hati so gehörte. An der Erfüllung des Vertrages wurde der Kläger* worauf die Revision mit Recht hinweist, durch einen Umstand gehindert, den der Beklagte zu vertreten hat« Bei dem Grundstück, das der Beklagte von StflMI erworben hatte, handelte es sich um einen arisierten Vermögens?» Auch wenn man die Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt, er habe nicht damit gerechnet, dass der Bückerstattungs- * berechtigte ihm den Bauplatz streitig machen werde, so bestand doch die Gefahr, dass ein solcher Anspruch erhoben werden könnte. Es kenn daher bei Feststellung des vom Klager behaupteten Vertragsinhalts sogcr dahingestellt bleiben, ob die Vertragserfüllung unmöglich'geworden oder der Vertrag gekündigt worden ist, da sowohl 5 324 BGB wie § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gibt und sich der Kläger nach beiden Vorschriften dasjenige* anrochnen lassen muss, was er infolge der Befreiung von der weiteren Planung und Bauleitung erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der* Kläger, falls sich seine Behauptung Über den Vertragsiiihalt als richtig erweist, einen Anspruch haben kann, der nicht dazu berechtigt, der Uiderklage stattzugoben.
Tv*“ v*-.® v . . >Rb ** , V »e.>» (mmi \ ? i* ' •>:! 2$68 019 Pür das Nachschlagewerk!* Nicht für die Amtliche Sammlung! m '• ««um Gesetzt Hechtssatzs rt *s* *& / ß *: * BGB %% 611, 626, 649. Auch bei einem in erster Heihe auf Lelst^D^'>Nvr von Diensten gerichteten Vertrage könne^;^ die Parteien nach den Grundsatz der Viartr^s^ ; freihoit vereinbaren, dass bei'fristlos^ Kündigung durch den .Dionstberechtigten -Äh*/ * oprttche genUsa § 649 BGB erhöhen werdet i; dürfen. Aktenzeichens II ZK 263/51 Urteil des BGH. v. 28. Juni 1952 ODG. Düsseldorf >\V ' * /r^ _ I ' * » " •< V>. r II ja 2.63/51 VerkUndet laut Protokoll am 28, Juni 1952 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Gteschüftsstcle In Iianen des Volkes In den Rechtsstreit des Architekten Br« Ino C-orhard R E>trasse#R Klägers, ..ldcrbeklagtcn, Berufungs beklagten und Rovicionsklägers, - Prozosobevollmi’chtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Filntlieaterbositzer V/illy in Beklagten, «iderklüger, Berufungs-lclüger und Revisionsbeklrgten, - Prozessbevollnilchfcigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vox*handlung von 11. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selor/sky, Br. Kuhn, Artl und Br. Heyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v;ird das feilurteil des 4. Zivilsenats des Oborlsndesgorichts in Büssel'-dorf von 24. Juli 1951 aufgehoben und die Cache zur ander./eiton Verhandlung und Entscheidung auch über die Rosten der Revision an das Berufungsgericht zu~ rUckvcrwioson. Von Rechts wegen Tatbestand! Der Klüger hat in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von den nach den Vereinigten Staaten ausgewan-derten »alter St^BPein Grundstück in gekauftf auf welchen ein Lichtspieltheater errichtet war* Dieses Gebäude wurde in Kriege völlig zerstört« Im Frühjahr 1949 trat der Beklagte ant den Kläger heran und äusserte die Absicht} das Theater nieder aufzubauen« Zu diesem Zwecke fertigte der Kläger nehfccre Grundriss- und Fassadenzelch-nungen an« Zwei Zeichnungen wurden auf 'Junsch des Beklagten geänderte Der Beklagte zahl to an den Klüger 1500 DU und bat uu ITachricht, wann die gewünschte Abänderung fertig sei« Daraufhin teilte der Klüger den Beklagten unter dem 28« April 1949. mit} dass die Änderung vox'genonnen sbi’, gleichzeitig bestätigte er den ihn erteilten Auftrag für Planung und Leitung dos IFoubaues« er werde demgonäss auch die örtliche Bauleitung ausüben, das Honorar richte sich nach der Gebührenordnung der Architekten vom 15. August ' X 1942; im Übrigen sollten für die Arbeiten die gesetzlichen ' Bestimmungen über den Werkvertrag sinngemäss gelten« .* Auf dieses Schreiben gab der Beklagte keine Antworte Am 12«* Uai 1949 suchte die Ehefrau des Beklagten mit dessen Einverständnis den Kläger auf und äussert'e ihre Zufriedenheit mit der Änderung der Zeichnungen». Kurz darauf teilte der Bekl&gA te dem Kläger mit, dass der frühere Eigentümer des Grund- ■ % > * Stücks, StgBHfc Ansprüche aus dem Htlckerstattungsgesetz erhoben habe und dass das Bauprojekt zuriickgestellt werden ' müsse. In der Folgezeit erwarb .der Beklagte ein Grundstück *\ an anderer Stelle und beauftragte mit dem Aufbau des Thea*' ters an dieser Stelle einen anderen Architekten, der in der Umgebung schon andere Gebäude errichtet hatte» Der Klüger hat behauptet, er sei von Beklagten zunächst mündlich beauftragt worden, den ITeubau des Theaters zu planen und die Bauleitung auszuüben« Von dieser niedlichen Vereinbarung abgesehen müsse auch der Inhalt des Schreibens von 28« April 1949 als verbindlich angesehen werden, da der Beklagte nicht widersprochen habe« Es handele sich danach uu einen 7/orkvcrtrag, der von Kläger teilweise erfüllt, in übrigen aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht erfüllt worden sei« Ihn stehe daher die volle Vergütung nach der Gebührenordnung zu* unter Abzug derjenigen Aufwendungen, welche durch den vorzeitigen Abbruch des EechteverhUltnisses erspart worden und üblicherweise mit 40j£ des darauf entfallenden Honoraranteiles zu veranschlagen seien« Ben so zu errechnenden Anspruch.macht er zu einen Teil geltend« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2900 Bll nobst 4$ Zinsen seit Klngezustollung zu verurteilen. 4 * « Der Beklagte hat IClagorbv/eiaung beantragt und Widerklage erhoben mit den Antrag, . *» fostzustellen, dass den Klüger füllige Ansprüche' aus einen Auftrag zur Planung und Bauleitung für ein Lichtspieltheater nicht zuotehen« Er hat bestritten, den Klüger mit der Planung und Bauleitung eines Kinotheaters b auf tragt zu haben, violmehr habe er nur einen Vorentwurf und einen groben Kostenanschlag erbeten. Biese Arbeiten habe er mit 1900 BH reichlich bezahlt« Bas Schreiben von 28« April 1949 habe er* aus Verärgerung nicht ‘beantwortete In seinem Schweigen liege keine Zustimmung* Lurch die Hestitutionsanoprtiche des StflBI sei euch das Bauvorhaben an der alten Stelle unmöglich geworden, ohne dass den Beklagten daran ein Verschulden treffe* Die Vcrtragsgrundloge sei weggefal-len«, Eie Ansprüche des Klägers seien auch übersetzte Der Kläger hat Abweisung der widerklage beantragt«, Das Lpjidgoricht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Pdbricius Beweis er: oben. Danach hat es der Klage stattgegeben und die Widerklage cbgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt Gestellt*, der Klüger müsse den Inhalt des Schreibens von 28« April 1949 gegen sich gelten lassen. Die Erfüllung des danach abgeschlossenen Vertrages se.i bezüglich der noch nicht erbrachten Leistungen des Klilgors unmöglich geworden infolge einos Umstandes, den der Beklagte zu vertreten hebe? denn mit den Eestitutionoansprüchen des SttfHBihabd er rechnen müssen. If&ch.des Gutachten des Sachverständigen Pabrioius habe der Kläger noch Ansprüche, die Uber die Kla'geför? derung hinausgiiigen. . ' ‘ Ü * Auf die gegen dieses Urteil vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil das ! landgerichtliche Urteil, soweit cs die Widerklage betrifft abgeändert und auf die Widerklage fostgeetellt, dass dem Kläger über den Betrag der' ICLageforderung hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus den fraglichen Auftrag zustehen* 5 - Gegen dieses Urteil richtet sich Cie Revision des Klägers, an deren Zurückweisung der Beklagte bittet. Znt sehe idungsgründe: Das Berufungsgericht hat es dahingestellt golassen, ob ein Vortrag des von Klüger behaupteten Inhalts zwischen den Parteien zustnndegekonaen sei« 2s führt aus, dass der Klüger nur für die von ihm goloistete ^l’beit, also für öie ge fertig ton Entwürfe und Zeichnungen eine Vergütung beanspruchen könne und dass er danach jedenfalls nicht mehr als die vom Sachverständigen Pabricius berechneten 2«. 460 DT für die gefertigten Entwürfe noch zu fordern habe. Leide Parteien seien mit Recht davon ausgeg&ngen, dass die weitere Erfüllung des Vertrsgs durch das Eingreifen des rückei'stottongcborochtigten früheren Grund'* stückseigentümer8 3t^H§ unmöglich geworden sei; diese Unmöglichkeit habe aber Cer Beklagte nicht im Sinne des § 324 BGB zu vortroten« Iu übrigen habe der Beklagte^ das Vertragsverhältnis gekündigt, Eine solche Kündigung sei in der Weigerung des Beklagten zur Portsetzung des Vox*-tragsverhültnisses zu ei-blickon; sie löse nicht, wie der Klüger meine, die Polgon des § 649, sondern die des § 628 BGB aus, da der Klüger berechtigt gevjesen sei, den Vortrag, der als Bienstvortrag cnsusehen sei, gemäss § 627 BGB jederzeit zu kündigen« lisch §,628 BGB entfalle daher jeder Anspruch des Klägers auf Bezahlung nicht ge«-leistetor Dienste. Daran ändere auch nichts'der Umstand, dass nach den Schreiben von 28, April 1949 auf das Ver-tragsverhültnis der Parteien dio Beatirwungen des Werk*» Vertrages sinngemäss anzuwenden seien, denn, eine Partei-Vereinbarung dahin, daos auf einen Dienstvertrag die Hegeln des Werkvertrages in ihrer Gesamtheit anzuwenden sein sollten, müsse als unzulässig angesehen v/orden, weil die Par-; teien nicht befugt seien, Vorträge bestirnten Charakters generell der gesetzlichen Regelung fUr eino andere Vertragsart zu unterstellen. . Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden. »/ Da3 Dorrfungogericht durfte die Präge, ob der Vertrag ausser den unstreitigen Inhalt auch noch den vom Klüger behaupteten Inhalt gohabt hat, also nach' Uaosgabe des Schreibens von 20. April 1949 sustandegekouuen ist, nicht unentschieden lassen. lut ein Vortrag zu den Bedingungen dieses Schreibens abgeschlossen worden, wurde dem Klüger also nicht nur die Herstellung der 'entwürfe Zeichnungen,, sondern auch die Planung und örtliche Bauleitung des hinotheaters auf dem sehen Grundstück übertragen, so ist der Klüger berechtigt, die verein- *. • barte Vergütung nach Uacsgabe des § 649 BGB zu verlangen* * * . . * *■* * »'«'*, * Dazu bedarf es nicht der Entscheidung, ob der hier: in j’räge stehende Vortrag, wie die'Revision ausführt, als Werkvertrag oder ob er nit dem Berufungsgericht als Dienstvertrag anzusehen ist. Im ersteren Palle würde. § 649 BGB unmittelbar anwendbar sein; im letzteren Palle wäre, der Beklagte zwar berechtigt, den Vertrag aus § 626 BGB zu kündigen, der Kläger wäre aber trotzdem nicht auf die Vergütung für bereits geleistete Arbeit beschränkt (5 628 BGB), sondern hätte kraft der besonderen Abrede y ««i im Schreiben von 28. April 1949 Anspruch ous § 649 BGB. » Z..ar hat das Reichogcricht in den vom Berufimgourteil angezogcnen Entscheidungen JW 1930, 1728 und JW 1936, 3116 ausgeführt, dass oin Bienstvortrag nicht generell den Vorschriften dos Werkvertrages unterstellt werden könne* Ob dieser Auffaosunc in ihrer allgemeinen Formulierung beizutreten wäre, braucht nicht entschieden zu worden. Die Parteien sind jedenfalls nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vortragsfrciheit ber.cfctigt, einen Vertrag mit einem Architekten, auch v/enn dieser Vertrag grund~ sätzlich als Bionstvertrag anzusehen wäre, so zu gestalten, dass Verkvertrrgsregeln insoweit Anwendung auf ihn finden, als dem nicht zv/ingende Be st iruaungen des Bienstvertrages 9 entgegenstehen (so auch Höninger zu R0 JW 1930, 1729)» Ein zwing»ndor Rcchtssatz des Bienstvertrages, der durch Vereinbarung d<.r Regeln des Werkvertrages nicht wegbodungon werden könnte, ist § 626 BGB, der das Xün- digungsrecht für den Bionstvertrag aus .wichtigem Grunde festlegt» Begegen stellt nichts in 7ege, dass die Parteien für den Pr 11 einer Kündigung aus wichtigem Grunde verr. / einbaren, ihre Rechtsverhältnisse sollten in diesem Pall. so wie im Werkvertrag geregelt sein, also auch im Palle . einer Kündigung des Bienstbereehtigten solle § 649 BGB Anwendung finden« Haben die Parteien eine Vereinbarung . * ♦ ^ dieses Inhalts getroffen, so ist £u prüfen, ob dem Klä-ger nicht über den gezahlten Betrag und die in der Schwebe gebliebene inagecuruie hinaus noch ein Anspruch zusteht« Bejahendenfalls kenn der Widerklage nicht entsprochen werden. Bass der Bedingte genüss-§ 626 BGB.berechtigt war, den Vertrag aufzukilndigen, als der frühere Grundstückseigentümer St^lB das Grundstück für sich zurückverlangte, begegnet keinem durchgreifenden Zweifel* Da unstreitig ist, dass StflD nicht bereit ist« den Beklagten das Grundstück zu* überlassen, kam das Grundstück für den Bau eines Theaters des Beklagten nicht mehr in Betracht« Bach Lage des Palles war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Klüger den Bau des anderen Theaters zu übertragen. Entgegen den -“usfülirungen der Revision muss auch angenommen werden, dass der Beklagte die Kündigung erklärt hat« Bie Kündigung vr«*ro jedenfalls in der V/idorkloge zu * erblicken, da diese völlig klarstem#, dass sich der Beklagte an den Vertrag mit den Klüger nicht mehr für ge- ^ bunden erachtete. Ob der Beklrgte auch genCiss § 627 BGB zur Kündigung berechtigt war, kann dahingestellt bleiben* >. *S* * »* da die Folgen einer solchen Kündigung gemüss § 628 BGS * •die gleichen sind wie die einer Kündigung aus § 626 BGB«' . r Gelangt das Berufungsgericht aufgrund erneuter Verschandlung dazu, dass der Vertrag auch die Bedingungen dee, Briefes vom 28« April 1949 zu dem Inhalt hati so gehörte. ;J\ mehr als die blosse Planung des Baues zu dem Vertragsin- ' halt. An der Erfüllung des Vertrages wurde der Kläger* worauf die Revision mit Recht hinweist, durch einen Umstand gehindert, den der Beklagte zu vertreten hat« Bei dem Grundstück, das der Beklagte von StflMI erworben hatte, handelte es sich um einen arisierten Vermögens?» gegenständ, der im Sinne des Art I § 2 .des UilRegGes 92 in Verbindung mit der allgemeinen Verfügung Hr 10 der •8*" \ V* .'V 4. i Britischen üilitärregierung gesperrt war. Dass die genannten Gesetze die Rückgabe solcher arisierter Vermögensstück« an den jüdischen Eigentümer vorbereiten sollten, wie i dies dann für die Britische Zone durch Gesetz Nr 59 '* < im Hai 1949 engeordnet wurde, und wie es bereits für die Amerikanische Zone seit 10« November 1947 gesetzlioh festgelegt war, war allgemein bekannt. Auch wenn man die Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt, er habe nicht damit gerechnet, dass der Bückerstattungs- * berechtigte ihm den Bauplatz streitig machen werde, so bestand doch die Gefahr, dass ein solcher Anspruch erhoben werden könnte. Als vom Beklagten nicht zu vertretender Umstand kann daher die Inanspruchnahme des Grundstücks durch ^tgHM nicht beurteilt werden. Es kenn daher bei Feststellung des vom Klager behaupteten Vertragsinhalts sogcr dahingestellt bleiben, ob die Vertragserfüllung unmöglich'geworden oder der Vertrag gekündigt worden ist, da sowohl 5 324 BGB wie § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gibt und sich der Kläger nach beiden Vorschriften dasjenige* anrochnen lassen muss, was er infolge der Befreiung von der weiteren Planung und Bauleitung erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. * i < Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der* Kläger, falls sich seine Behauptung Über den Vertragsiiihalt als richtig erweist, einen Anspruch haben kann, der nicht dazu berechtigt, der Uiderklage stattzugoben. ras Berufungsur-teil unterliegt daher der Aufhebung. Da dem Eevisionsge- > SV. 10 •" * > • * ' » vT" , l *,,«■?«■» ' i ». ** rieht eine abschliessende Beurteilung Uber das Bestehen oder Hichtbestehen des Ilonoraranspruchs nicht möglich ist, musste die G&che an die Vorinctanz zurUckverwiesen werden» Dem Berufungsgericht wer, da es den dem Widerklage-anspruch zugrundeliegenden Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterziehen muss, zugleich die 3ntscheidung Uber die -osten der Eevieionsinstanz zu übertragen« ^ * Br« Brost Br« Selowsky Br« Sühn Artl Br«K*33«tteye.r ‘ *'*;*<S *V>2 • .;rV-: r ' : ' ,'^r , ' ,*>, V *, • ■ ' • . *v *5^ vV-, vi*«H X»% * *. , « . j , v Tsa . :4ii '>* % • J!.« ■SVK / A ’•* * • V* * • u