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BGH · II ZR 263/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 263/08

a) Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig.

LeitsatznichtigNachschlagewerkAusschließungHammZR

Volltext der Entscheidung

nachträglicher Leitsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 GmbHG § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1
a)	Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig.
b)	Die Ausschließung ist in diesem Fall auch dann nichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden soll.
BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08 - OLG Hamm
LG Essen