Im § 5 des Schenkungsvertrages war vorgesehen, daß Frau R( den vollen Erlös der Aktien erhalten sollte, falls die Gesellschaft liquidiert werden oder Br. Herman Aktien veräußern sollte. und seine eigenen Aktien 315 Geschäftsanteile der GmbH von je 1.000 BM nom« Im Jahre 1962 übertrugen Otto und Br« Herman W^mH^ihre GmbH-Anteile an die HflBV-MflBP Aktiengesellschaft in HBHHB-AflmB)« Als Kaufpreis übernahm diese Firma die Yerpflichtung zu einer Rentenzahlung von 2.000 BM monatlieh ab 1« Oktober 1962 an Br« Auf dessen Lebenszeit und ferner für den Fall, daß Otto seinen Bru- der Herman überleben sollte, die Verpflichtung, diesem vom 1« des auf den Todeszeitpunkt von Br« Henan fol- Der Kläger hat geltend gemacht, seiner Erblasserin habe als Erlös ihrer Aktien mindestens ein Anspruch auf ein Drittel der ihrem Bruder Herman gezahlten Rentenbeträge zugestanden. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM als Teilbetrag seiner Ansprüche begehrt. Er hat geltend gemacht, daß die ihm von der Erwerberin des Unternehmens zugestandene Rente in Höhe von 1.000 DM Ausgleich seiner Pensionsansprüche gewesen sei und nur die weiteren 1.000 DM monatlich als Erlös der GmbH-Anteile HH Aktien (später GmbH-Anteile), der nach $ 3 des Schenkungsvertrages der Erblasserin des Klägers, Brau BUS, zukenmt, nicht den auf diese Aktien entfallen« den Kapitalbetrag der von der Erwerberin für Br. Herman Wmmp zu zahlenden Rente von 2.000 BH monatlich. "Erlös" sind naeh seiner Ansicht nur die laufenden Rentenzahlungen, soweit sie tatsächlich bis zu dem lode des Br. Herman an diesen von der Erwerberin geleistet worden sind. Sie errechnet einen Gegenwert für die Rente an Br. Herman und naeh dessen Tod an Otto W^IHIV auf Grund der an diese nach ihrer Lebenserwartung auszuzahlenden Rentenbeträge von 162.480 Hach dem Vertrage» wie ihn Otto und Dr. Herman WHHHBVttber die Veräußerung der GmbH-Anteile geschlossen haben» ist deren Srlös die für diese ausbedungene Rente« Das Berufungsgericht stellt fest» daß diese Rente nicht zur Abgeltung von Pensionsansprüchen bestimmt war, sondern, wie im Vertrag angegeben, der Kaufpreis für die GmbH-Anteile« Daraus folgt aber nicht, daß Pr au RflD 13, BF i» der Summe aller an Otto und Dr. Herman nach ihrer Lebenser- Sin solcher Srlös ist nicht erzielt worden, sondern es bestand nur ein Rentenanspruch, der wohl für die Zwecke der Ablösung oder Bewertung bei Rückstellungen o« ä« kapitalisiert oder nach der Summe der vermutlich zu zahlenden Rentenbeträge bewertet werden konnte« Das Berufungsgericht hat ohne Reehtsverstoß den Sohenkungsvertrag nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt, daß als "Srlösn nur die tatsächlich erzielten Leistungen der Srwerberim, mithin bei Gewährung einer Rente nur die geleisteten Rentenzahlungen zu betrachten sind« Andernfalls hätte Prau B|Beinen alsbald fälligen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 19*993,24 DM (so das Urteil des Landgerichts auf Grund einer Kapitalisierung der Renten) oder 22.185,50 DM (so die Revision auf Grund einer Summierung aller vermutlich bis zu dem Lebensende der Berechtigten zu zahlenden Beträge) gegen Dr. erlangt, mithin einen Betrag verlangen können, der aus ihren Aktien tatsächlich nicht erzielt war und den Dr« Wf^^m durch Aufwendungen aus seinem Vermögen hätte bestreiten müssen« Der Anspruch auf einen höheren Srlös als etwa ein Drittel (212.500 : 102.500 DM) der bis zu dem Tode von Dr« Herman vmVgeleisteten Renten- Das Berufungsgericht erklärt ihn an sieh für berechtigt 9 weil Dr. Herman VWKKKEJ die Rechte seiner Schwester bei der Veräußerung der GmbH-Anteile , deren Erläs ihr zu-stamd, habe wahren müssen. Das Berufungsgericht sieht sieh aber angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage der Herman VflHIHß GmbH außerstande fest zue teilen, daß Dr. Heran Vgmp die Erwerberin dazu hätte bewegen können, auoh eine Rente für seine Schwester zu bewilligen. Die Revision rügt mit Grund nach § 139 ZPO, daß insoweit eine genügende Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts gefehlt hat. Dr. Herman mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nach Sinn und Zweck des Schenkungsvertrages, der seiner Schwester ausdrücklich den veilen Erlös der verschenkten Aktien zugestand, deren Interesse bei einer Veräußerung wahren. B. an einer eigenen, auf ihre Lebenszeit abgestellten Rente in Höhe von etwa 1/3 der insgesamt erzielten Rente von 2.000 DM geltend gemacht hätte, ist vem Berufungsgericht nicht ersehöpfend erörtert werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, es sei kein ausreichender Grund ersichtlich, daß die Erwerberin an Brau RflHl hätte sie deren Beteiligung berücksichtigen müssen, nicht eine solche Rente neben der entsprechend gekürz- Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 262/67 URTEIL Verkündet am 10. April 1969 Kaufmann, Jastisangestellte ab Uikundflbesmter der Geachlft—talle in dem Reelitsatreit des Ingenieurs Hans R in KflHUP Straßei Klägers and Revisionsklägers, - Prozeßbevollnäehtigter: Rechtsanwalt gegen Henan V # e Beklagter und Revisions beklagt er, Rechtsanwälte Prof« Br« and Br« - Proseßbevollmäehtigte -2- Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br. Schulze, Bleck und Br. Bauer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23- März 1967 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem lachteil des Klägers erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie "Herman in war eine Bamiliengesellsehaft • Ihr Aktienkapital von 730.000 RM befand sieh in den Händen der Gtesehwister Otto (geb. 1889) mit 433*000 RM, Br. Herman (gab. 1882, gest. 1963) alt 212.500 BH and Brau Frieda S*b. V^mP ((A* 1881, gest. am 5. Hire 1965) mit 102.500 M (= 13,55 5t). Ber Kläger ist der Adoptivsohn von Brau R^^^und ihr alleiniger Erbe. Ber Beklagte ist Miterbe nach Br. Herman i -3- Frau Rfl^Phat am 19« Oktober 1942 die ihr gehörigen Aktien ihrem Brader HflBP geschenkt, "um das Ihrige dazu beizutragen, das Verk der Familie zu erhalten" • Sie behielt sich auf Lebenszeit die Butznießung an den Aktien tor und sollte den Bießbrauch an den Aktien erhalten« Biese sollten in ein Bankdepot gelegt werden, an dem sie Mitbesitz erhalten sollte« Zu dieser Hinterlegung kam es indessen nicht« Im § 5 des Schenkungsvertrages war vorgesehen, daß Frau R( den vollen Erlös der Aktien erhalten sollte, falls die Gesellschaft liquidiert werden oder Br. Herman Aktien veräußern sollte. Bividenden wurden von der Aktiengesellschaft seit längerer Zeit nicht ausgeschüttet« Im Jahre I960 wurde die Aktiengesellschaft von Otto und Br« Herman EiflBHV ohne Zuziehung von Frau in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt Br« Herman erhielt für die Aktien von Frau RJ und seine eigenen Aktien 315 Geschäftsanteile der GmbH von je 1.000 BM nom« Im Jahre 1962 übertrugen Otto und Br« Herman W^mH^ihre GmbH-Anteile an die HflBV-MflBP Aktiengesellschaft in HBHHB-AflmB)« Als Kaufpreis übernahm diese Firma die Yerpflichtung zu einer Rentenzahlung von 2.000 BM monatlieh ab 1« Oktober 1962 an Br« Auf dessen Lebenszeit und ferner für den Fall, daß Otto seinen Bru- der Herman überleben sollte, die Verpflichtung, diesem vom 1« des auf den Todeszeitpunkt von Br« Henan fol- genden Monats 1.000 BM monatlich auf Lebenszeit zu zahlen. Beide verzichteten auf alle Rechte aus ihren Geschäftsführer-und Pens ions vertrügen« Frau R^^ wurde zu diesem Vertrag nicht zugezogen« Bie Erwerberin der Aktien zahlte an Br« Herman vom 1« Oktober 1962 bis zu seinem Tode im August -4- l 1963 eine monatliche Rente von 2o000 DM, mithin 22.000 DM« Yen dieser Rente zahlte Dr« V0HHB|an Frau R^|^ monatlich 366 DM = 4.392 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, seiner Erblasserin habe als Erlös ihrer Aktien mindestens ein Anspruch auf ein Drittel der ihrem Bruder Herman gezahlten Rentenbeträge zugestanden. Hach den an Otto und Dr. Herman WWHKKKB 118611 ihrer damaligen Lebenserwartung vermutlich insgesamt zu zahlenden Rentenbeträgen sei der G-e samt erlös der GmbH-Anteile sogar 162.480 DM, wovon Frau Rfl^ 13,57 £ = 22.185,50 DM zu erhalten habe • Ferner habe Frau Rfl|P Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Bruder Herman, weil er an der Umwandlung in eine GmbH ohne ihre Zustimmung mitgewirkt, den ihr zustehenden HieBbrauoh nicht bestellt und die ihm zugeteilten 315 Stäck GmbH-Anteile an die veräußert habe, ohne sie zu beteiligen und für die Wahrung ihrer Rechte an etwa einem Drittel der GmbH-Anteile, z. B. durch Gewährung einer entsprechenden Rente an sie auf Lebenszeit, zu sorgen. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM als Teilbetrag seiner Ansprüche begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und wider-klagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch keine weitergehenden Ansprüche aus Anlaß der Veräußerung der Geschäftsanteile zustehen. Ferner hat er beantragt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Hachlaß seines Vaters verzubehalten. Er hat geltend gemacht, daß die ihm von der Erwerberin des Unternehmens zugestandene Rente in Höhe von 1.000 DM Ausgleich seiner Pensionsansprüche gewesen sei und nur die weiteren 1.000 DM monatlich als Erlös der GmbH-Anteile -5- angesehen werden könnten. An diesem Betrag habe er Brau RflHfc mit 366 DM menatlieh beteiligt and diese habe sieh damit abgefunden. Da die GmbH keukursreif gewesen sei, habe ein höherer Erlös nieht erzielt werden können« Bas Landgericht hat naeh dem Klagantrag erkannt. Bas Oberlandesgerieht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung ven 2.766,70 BM rer urteilt und der Widerklage stattgegeben. Hit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag im vollen Umfang und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: Bas Berufungsgericht betrachtet als Erlös der nem. 102.300 HH Aktien (später GmbH-Anteile), der nach $ 3 des Schenkungsvertrages der Erblasserin des Klägers, Brau BUS, zukenmt, nicht den auf diese Aktien entfallen« den Kapitalbetrag der von der Erwerberin für Br. Herman Wmmp zu zahlenden Rente von 2.000 BH monatlich. "Erlös" sind naeh seiner Ansicht nur die laufenden Rentenzahlungen, soweit sie tatsächlich bis zu dem lode des Br. Herman an diesen von der Erwerberin geleistet worden sind. Biese belaufen sieh auf 22.000 DM. Ber Kläger habe mithin nach dem Terhältnis des beiderseitigen Aktienbesitzes (Brau Rflpzit ca. 32,3 £) 7.138,70 DM zu beanspruchen. Bie Revision hält dies für fehlerhaft. Sie errechnet einen Gegenwert für die Rente an Br. Herman und naeh dessen Tod an Otto W^IHIV auf Grund der an diese nach ihrer Lebenserwartung auszuzahlenden Rentenbeträge von 162.480 BM. Ton diesem Gesamterlös der Aktien (GmbH-Anteile) stehe Brau R0H -6- ein Anteil von 15»BF £ = 22.185»50 DM zu, mithin sei der Klaganspruch voll gerechtfertigt und die Widerklage abzuweisen« Dem ist nicht zu folgen« Hach dem Vertrage» wie ihn Otto und Dr. Herman WHHHBVttber die Veräußerung der GmbH-Anteile geschlossen haben» ist deren Srlös die für diese ausbedungene Rente« Das Berufungsgericht stellt fest» daß diese Rente nicht zur Abgeltung von Pensionsansprüchen bestimmt war, sondern, wie im Vertrag angegeben, der Kaufpreis für die GmbH-Anteile« Daraus folgt aber nicht, daß Pr au RflD 13, BF i» der Summe aller an Otto und Dr. Herman nach ihrer Lebenser- wartung vermutlich auszuzahlenden Rentenbeträge zustanden« Sin solcher Srlös ist nicht erzielt worden, sondern es bestand nur ein Rentenanspruch, der wohl für die Zwecke der Ablösung oder Bewertung bei Rückstellungen o« ä« kapitalisiert oder nach der Summe der vermutlich zu zahlenden Rentenbeträge bewertet werden konnte« Das Berufungsgericht hat ohne Reehtsverstoß den Sohenkungsvertrag nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt, daß als "Srlösn nur die tatsächlich erzielten Leistungen der Srwerberim, mithin bei Gewährung einer Rente nur die geleisteten Rentenzahlungen zu betrachten sind« Andernfalls hätte Prau B|Beinen alsbald fälligen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 19*993,24 DM (so das Urteil des Landgerichts auf Grund einer Kapitalisierung der Renten) oder 22.185,50 DM (so die Revision auf Grund einer Summierung aller vermutlich bis zu dem Lebensende der Berechtigten zu zahlenden Beträge) gegen Dr. erlangt, mithin einen Betrag verlangen können, der aus ihren Aktien tatsächlich nicht erzielt war und den Dr« Wf^^m durch Aufwendungen aus seinem Vermögen hätte bestreiten müssen« Der Anspruch auf einen höheren Srlös als etwa ein Drittel (212.500 : 102.500 DM) der bis zu dem Tode von Dr« Herman vmVgeleisteten Renten- -7- zahlungen ist also mit Recht vom Berufungsgericht für unbegründet gehalten. Dagegen ist der vom Häger zur Begründung seines höheren ELagantrages hilfsweise erhobene Sehadensersatzan-sprueh vom Berufungsgericht nicht einwandfrei verneint worden. Das Berufungsgericht erklärt ihn an sieh für berechtigt 9 weil Dr. Herman VWKKKEJ die Rechte seiner Schwester bei der Veräußerung der GmbH-Anteile , deren Erläs ihr zu-stamd, habe wahren müssen. Er sei im Innenverhältnis zu seiner Schwester verpflichtet gewesen, möglichst eine auf ihre Lebensdauer abgestellte Rente zu erwirken. Statt dessen habe er für den ganzen Betrag der GmbH-Anteile eine Rente auf Lebenszeit nur für sieh ausbedungen. Das Berufungsgericht sieht sieh aber angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage der Herman VflHIHß GmbH außerstande fest zue teilen, daß Dr. Heran Vgmp die Erwerberin dazu hätte bewegen können, auoh eine Rente für seine Schwester zu bewilligen. Die Revision rügt mit Grund nach § 139 ZPO, daß insoweit eine genügende Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts gefehlt hat. Dr. Herman mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nach Sinn und Zweck des Schenkungsvertrages, der seiner Schwester ausdrücklich den veilen Erlös der verschenkten Aktien zugestand, deren Interesse bei einer Veräußerung wahren. Vie der Verlauf gewesen wäre, wenn Dr. Herman pflichtgemäß das Interesse seiner Schwester z. B. an einer eigenen, auf ihre Lebenszeit abgestellten Rente in Höhe von etwa 1/3 der insgesamt erzielten Rente von 2.000 DM geltend gemacht hätte, ist vem Berufungsgericht nicht ersehöpfend erörtert werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, es sei kein ausreichender Grund ersichtlich, daß die Erwerberin an Brau RflHl hätte sie deren Beteiligung berücksichtigen müssen, nicht eine solche Rente neben der entsprechend gekürz- -8- ten Rente für Br. Herman vm|) also etva einen Rentenbetrag Ton 650 HM monatlich auf ihre Lebenszeit, zugebilligt haben sollte. Frau R||Pwar etwa ein Jahr älter als ihr Bruder Herman. Die Revision hat im übrigen ausgeführt, daß bei Befragung nach § 139 ZPO auch Beweis für eine entsprechende Vertragsgestaltung angetreten worden wäre. Jedoch hätte das Berufungsgericht, wenn es, wie geboten, § 287 ZPO in Betraeht gezogen hätte, bereits ohne Beweiserhebung nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände beurteilen können, ob aus dem festgestellten pflichtwidrigen Verhalten des Br. Herman 6in Sohaden für Frau RflH entstanden sei und wie hoch er sich belaufe. Babel hätte auch gewürdigt werden können, daß Br. Herman WflUHf nach § 2 des Schenkungsvertrages verpflichtet war, ihr den Nieß-brauch an den GmbH-Anteilen zu verschaffen. Bie Veräußerung wäre dann überhaupt nur mit Zustimmung der Hießbraueherin durchzuführen gewesen. Br. Herman hätte mithin den Rießbrauch bestellen und die Hießbraueherin zu den Verhandlungen mit der Int eres sent in zuziehen müssen, was die Zuteilung einer besonderen Rente an sie ohne Erhöhung der Gesamtbelastung der Erwerberin erleichtert haben könnte. Gegen den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO zugunsten des Beklagten, den die Revision naehzuprüfen bittet, bestehen keine Bedenken. Bamit wird nicht ausgesprochen, daß der Beklagte nur beschränkt haftet, sondern ihm nur die Mögliehkeit eröffnet, eine ander-weit etwa bestehende Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß geltend zu machen. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Br. Kuhn Liesecke Br. Schulze Fleck Br. Bauer