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BGH · IX ZR 262/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 262/63

Ber Beklagte meint, die Mitarbeit der Klägerin habe sich im Rahmen des nach § 1356 Abs. 2 BGB Üblichen Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat für das Vorliegen einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten aufgestellt hat. Es hat festgestellt: Bach der Eröffnung des Elek-troinstallationsgeschäfts im Oktober 1948 habe sich die Klägerin mit Hilfe des Steuerberaters die erforderlichen Buchführungskenntnisse angeeignet und habe bis zur Einstellung einer Halbtagskraft am 16. Aus ihnen hat das Berufungsgericht gefolgert, die Mitarbeit der Klägerin sei nach Art und Umfang über den Rahmen dessen, wozu die Klägerin nach § 1356 Abs. 2 BGB als iShefrau verpflichtet gewesen wäre, weit hinausgegangen; ihre Tätigkeit sei keine weisungsgebundene Hilfeleistung gewesen, sondern sei auf der Grundlage der Gleichberechtigung erfolgt. Das. Berufungsgericht hat deshalb angenommen, die Parteien hätten sich im Verhältnis zueinander als Mitinhaber des Geschäfts angesehen; sie hätten - wenn auch nur stillschweigend - vereinbart, das Geschäft in der Form einer Innengesellschaft gemeinsam aufzubauen und zu betreiben, und hätten in diesem gemeinsamen Bemühen auch tatsächlich eine über die eigentliche eheliche brauchte, das Berufungsgericht nicht festzustellen, um eine Innengesellschaft zwischen den Parteien ännehmen zu können» Bö hat entgegen..der Ansicht der' Revision nicht nur auf.den Umfang, sondern - sogar in erster Linie und durchaus zutreffend auf die Art der Mitarbeit abgestellt und hat dabei den Begriff der Üblichkeit im Sinne von § 1356 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Wenn es trotzdem gemeint hat, die Mitarbeit der Klägerin sei nach Art und Umfang Uber eine solche Hilfeleistung weit hinausgegangen, so ist das in Anbetracht der oben wiedergegebenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte es nämlich als ungewöhnlich ansehen, daß sich die Klägerin, deren Kinder damals erst neun und sechs Jahre alt waren, in die Buchhaltung einarbeitete und alsdann im Geschäft des Beklagten den Schriftverkehr und die Bücher führte. Fiel aber schon die Mitarbeit der Klägerin von 1948 bis 1952 nicht mehr in den Rahmen von § 1356 Abs. 2 BGB» dann gilt das erst recht für ihre spätere Tätigkeit; denn diese hat sich nicht nur, wie die Revision anzunehmen scheint, auf das Ladengeschäft beschränkt, sondern hat sich weiterhin, jedenfalls bis zu dem 16. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß die Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren während des jjhescheidungsrechtsstreits selbst betont hat, sie habe durch ihre Mitarbeit.nur ihre Pflicht nach § 1356 Abs. 2 BGB erfüllt. Bas Berufungsgericht hat gemeint, diese von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin stammende Äußerung als offensichtlich zweckbedingt abtun zu können, weil die Klägerin schon damals den Umfang ihrer Mitarbeit in einer eidesstattlichen Versicherung genau entsprechend dem nunmehrigen Beweisergebnis geschildert habe. Ber Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob einem Ehegatten Ansprüche zustehen, wenn er zwar wie ein Mitinhaber im Geschäft des anderen mitarbeitet, aber glaubt, nach § 1356 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet zu sein. Bie Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Oberlandesgericht Oldenburg in einem - wie die Revision meint - ähnlichen Falle die Mitarbeit der Frau noch für üblich gehalten und daß der erkennende Senat das in seinem unveröffentlichten Urteil vom 6. Das war* in dem damaligen Verfahren der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Mitarbeit der Frau über .das. Darauf brauchte jedoch das Berufungsgericht'nicht einzugehen, da der Beklagte in dem Verfahren selbst eingeräumt hatte, die Klägerin habe nur ab und zu Hilfe im Haushalt gehabt* Denn aus dieser—Erklärung des Beklagten war zu entnehmen, daß es sich insoweit nur uhl eine geringfügige Hilfe gehandelt haben kann, die für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht weiter ins Gewicht fallen konnte. Die Revision weist noch darauf hin, daß die Parteien im Jahre 1936 Gütertrennung vereinbart haben und die Klägerin trotzdem ihre Mitarbeit fortgesetzt hat. mächtigte des Beklagten in dem Rhescheidungsrechtsstreit, habe zwar glaubwürdig ausgesagt, auf seine Frage nach geschäftlichen Ansprüchen habe der Beklagte geantwortet, solche Ansprüche würden nicht erhoben, und er - der Zeuge -habe aus dem Verhalten der Klägerin entnommen, diese wolle das bestätigen. Die Aussage des Zeugen erlaube jedoch nicht die sichere Feststellung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten auf ihren Anspruch verzichten wollen und habe das zu dem Ausdruck gebracht. Rechtsanwalt könne nämlich ihr Verhalten mißverstanden haben, da nicht einmal feststehe, daß die Klägerin die Frage des Zeugen und die Antwort des Beklagten gehört habe.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 97 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtLadengeschäftInnengesellschaftMitarbeitKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. November 1965 Heil» Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 262/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Blektromeisters Alexander H
Str.
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Emma
 str«
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
-2-
Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Lie-secke9 Br. Bukow, Br, Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
, Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien waren seit 1936 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Seit Oktober I960 lebten die Parteien voneinander getrennt. Im Jahre 1961 wurde ihre Ehe geschieden.
Der Beklagte hatte sich im Oktober 1948 als Elektro-meister selbständig gemacht und im Jahre 1952 auch ein Ladengeschäft eröffnet.
Bie Klägerin behauptet, sowohl in dem Installations-, wie in dem Ladengeschäft selbständig und in erheblichem Umfange mitgearbeitet zu haben, und verlangt nach Auflösung der Innengesellschaft, die zwischen ihr und dem Beklagten bestanden habe, die Auszahlung ihres angeblichen Auseinandersetzungsguthabens.
Ber Beklagte meint, die Mitarbeit der Klägerin habe sich im Rahmen des nach § 1356 Abs. 2 BGB Üblichen
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gehalten, und macht außerdem geltend, die Klägerin habe auf ihre etv/aigen Ansprüche im Bhescheidungsrechtsstreit verzichtet.
bas Landgericht hat die auf Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
, \ •	, ,
Das Berufungsgericht hat dem daraufhin auf 10.000 DM
nebst Zinsen eingeschränkten Antrag der Klägerin entsprochen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
ü)nt s chei dungsgründ e:
I. 1. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat für das Vorliegen einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten aufgestellt hat.
Es hat festgestellt: Bach der Eröffnung des Elek-troinstallationsgeschäfts im Oktober 1948 habe sich die Klägerin mit Hilfe des Steuerberaters die erforderlichen Buchführungskenntnisse angeeignet und habe bis zur Einstellung einer Halbtagskraft am 16. April 1958 im wesentlichen allein und selbständig den Schriftverkehr erledigt und die Bücher geführt. Sie habe die Löhne für die Gehilfen des Beklagten errechnet und meist auch ausgezahlt, habe gelegentlich Material an die Gehilfen ausgegeben und habe mit Kunden Uber die Berechnung von Reparaturarbeiten verhandelt. Nach der Ausdehnung des Geschäfts auf den Ladenverkauf am 1. Oktober 1952 habe die Klägerin auch die zu dem Handel mit Elektrogeräten usw. erforderlichen Kenntnisse erworben und das Ladengeschäft bis zur Trennung der
Ä
Parteien im Oktober.I960 allein geführt. Sie sei eine besonders tüchtige und fleißige Geschäftsfrau gewesen, sei an manchen Tagen bis zu siebzigmal aus der im ersten Stockwerk gelegenen jghewohnung in den Laden hinuntergegangen, habe ~ teils nach Ladenschluß * die Schaufenster selbst dekoriert, die zu dem Verkauf bestimmten Lampen auf gehängt und zeitweilig den Laden gereinigt, habe die Lampen beim Verkauf sachgerecht zusammengesetzt, einen Teil der Waren allein eingekauft, die Preise kalkuliert und die Waren damit ausgezeichnet und habe Abzahlungsverträge mit Kunden geschlossen. Manchmal sei die Klägerin durch alles das so stark belastet gewesen, daß sie noch abends schriftliche Arbeiten habe verrichten müssen. Dafür habe sie andererseits - jedenfalls nach der Darstellung des Beklagten -aus der Geschäftskasse entnehmen können, was sie an Geld benötigt habe.
Diese Feststellungen lassen einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen.
Aus ihnen hat das Berufungsgericht gefolgert, die Mitarbeit der Klägerin sei nach Art und Umfang über den Rahmen dessen, wozu die Klägerin nach § 1356 Abs. 2 BGB als iShefrau verpflichtet gewesen wäre, weit hinausgegangen; ihre Tätigkeit sei keine weisungsgebundene Hilfeleistung gewesen, sondern sei auf der Grundlage der Gleichberechtigung erfolgt. Das. Berufungsgericht hat deshalb angenommen, die Parteien hätten sich im Verhältnis zueinander als Mitinhaber des Geschäfts angesehen; sie hätten - wenn auch nur stillschweigend - vereinbart, das Geschäft in der Form einer Innengesellschaft gemeinsam aufzubauen und zu betreiben, und hätten in diesem gemeinsamen Bemühen auch tatsächlich eine über die eigentliche eheliche
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Lebensgemeinschaft hinaus gehende. Beruf sgemeinschaft gebildet , '
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2. Die von der* Revision dagegen erhobenen Angriffe sind unbegründet.	-
Mehr, als geschehen,. brauchte, das Berufungsgericht nicht festzustellen, um eine Innengesellschaft zwischen den Parteien ännehmen zu können» Bö hat entgegen..der Ansicht der' Revision nicht nur auf. den Umfang, sondern - sogar in erster Linie und durchaus zutreffend auf die Art der Mitarbeit abgestellt und hat dabei den Begriff der Üblichkeit im Sinne von § 1356 Abs. 2 BGB nicht verkannt. J3s hat sehr wohl gesehen, daß.ein Shegatte nach dieser Vorschrift verpflichtet sein kann, im Handwerksbetrieb oder Ladengeschäft des anderen in gewissem Umfange mitzuhelfen. Wenn es trotzdem gemeint hat, die Mitarbeit der Klägerin sei nach Art und Umfang Uber eine solche Hilfeleistung weit hinausgegangen, so ist das in Anbetracht der oben wiedergegebenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Das gilt bereits für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 30. September 1952, in der der Beklagte noch kein Ladengeschäft betrieb. Das Berufungsgericht konnte es nämlich als ungewöhnlich ansehen, daß sich die Klägerin, deren Kinder damals erst neun und sechs Jahre alt waren, in die Buchhaltung einarbeitete und alsdann im Geschäft des Beklagten den Schriftverkehr und die Bücher führte. Dabei schmälert es den Arbeitsbeitrag der Klägerin nicht, daß sie, um die Installationsarbeiten des Beklagten und seiner Gehilfen berechnen zu können, möglicherweise auf gewisse Angaben des Beklagten angewiesen war, zu demal sie diese, wie der Beklagte einräumt (vgl. Bl. 119 GA), auf etwaige Fehler überprüft hat.
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Fiel aber schon die Mitarbeit der Klägerin von 1948 bis 1952 nicht mehr in den Rahmen von § 1356 Abs. 2 BGB» dann gilt das erst recht für ihre spätere Tätigkeit; denn diese hat sich nicht nur, wie die Revision anzunehmen scheint, auf das Ladengeschäft beschränkt, sondern hat sich weiterhin, jedenfalls bis zu dem 16. April 1958, auch auf das Installationsgeschäft erstreckt.
Infolgedessen ist es ohne Belang, ob die Klägerin, weil nicht ständig Kunden zu bedienen v/aren, während der Geschäftsstunden noch Haus-, Buchführungs- und Schreibarbeiten verrichten konnte, welcher Teil des Gewinns im Installations- und welcher im Ladengeschäft erzielt worden ist und ob die Töchter der Parteien, als sie alt genug dazu waren, der Klägerin gelegentlich im Geschäft geholfen haben.
Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß die Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren während des jjhescheidungsrechtsstreits selbst betont hat, sie habe durch ihre Mitarbeit.nur ihre Pflicht nach § 1356 Abs. 2 BGB erfüllt. Bas Berufungsgericht hat gemeint, diese von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin stammende Äußerung als offensichtlich zweckbedingt abtun zu können, weil die Klägerin schon damals den Umfang ihrer Mitarbeit in einer eidesstattlichen Versicherung genau entsprechend dem nunmehrigen Beweisergebnis geschildert habe. Biese Erwägung ist frei von Rechtsirrtum. Ber Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob einem Ehegatten Ansprüche zustehen, wenn er zwar wie ein Mitinhaber im Geschäft des anderen mitarbeitet, aber glaubt, nach § 1356 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet zu sein.
Bie Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Oberlandesgericht Oldenburg in einem - wie die
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Revision meint - ähnlichen Falle die Mitarbeit der Frau noch für üblich gehalten und daß der erkennende Senat das in seinem unveröffentlichten Urteil vom 6. Juni . 1963 - II ZR 32/61 - gebilligt hat. In dem damaligen Rechtsstreit hatte nämlich die Frau ihre Behauptung, ihre Mitarbeit sei über das übliche Maß hinausgegangen, nicht genügenc substantiiert. Das war* in dem damaligen Verfahren der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Mitarbeit der Frau über .das. übliche Maß .hinausgegangen sei. Außerdem war — wie die Revision einräumt - in dem damaligen Falle die iShe der Parteien kinderlos gewesen. Angesichts dieser. Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem damaligen Verfahren kann die Revision hier aus den angezogenen Urteilen nichts..;für eich herleiten.
Die Revision rügt ferner die beantragte, aber unterbliebene Vernehmung der Klägerin zu der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe mit Rücksicht auf ihre Kinder Haushaltshilfsn gehabt. Darauf brauchte jedoch das Berufungsgericht'nicht einzugehen, da der Beklagte in dem Verfahren selbst eingeräumt hatte, die Klägerin habe nur ab und zu Hilfe im Haushalt gehabt* Denn aus dieser—Erklärung des Beklagten war zu entnehmen, daß es sich insoweit nur uhl eine geringfügige Hilfe gehandelt haben kann, die für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht weiter ins Gewicht fallen konnte.
Die Revision weist noch darauf hin, daß die Parteien im Jahre 1936 Gütertrennung vereinbart haben und die Klägerin trotzdem ihre Mitarbeit fortgesetzt hat. Die. Revision meint, daraus habe das. Berufungsgericht schließen müssen, die Klägerin habe sich selbst nicht als Mitinhaberin de3 Geschäfts angesehen. Diese .Erwägung ist jedoch nicht zwingend* Vielmehr spricht der Umstand, daß die Klä-
J
gerin ihre Mitarbeit fortgesetzt hat, eher für als gegen das Bestehen einer Innengesellschaft.
II.	Bes weiteren bittet die Revision, die Darlegungen des Berufungsgerichts Ubeijdie Höhe der Beteiligung der Klägerin, die das Berufungsgericht mit 10.000 DM errechnet hat, nachzuprüfen. Biese Darlegungen lassen indes gleichfalls keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
III.	t Das Berufungsgericht hat gemeint, einen Verzicht
 der Klägerin auf ihren Abfindungsanspruch nicht feststellen zu können... Rechtsanwalt	der Prozeßbevoll-
mächtigte des Beklagten in dem Rhescheidungsrechtsstreit, habe zwar glaubwürdig ausgesagt, auf seine Frage nach geschäftlichen Ansprüchen habe der Beklagte geantwortet, solche Ansprüche würden nicht erhoben, und er - der Zeuge -habe aus dem Verhalten der Klägerin entnommen, diese wolle das bestätigen. Die Aussage des Zeugen erlaube jedoch nicht die sichere Feststellung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten auf ihren Anspruch verzichten wollen und habe das zu dem Ausdruck gebracht. Rechtsanwalt
 könne nämlich ihr Verhalten mißverstanden haben, da nicht einmal feststehe, daß die Klägerin die Frage des Zeugen und die Antwort des Beklagten gehört habe.
Biese Darlegungen sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtura. Hatte die Klägerin - wovon zu ihren Gunsten auszugehen ist - Frage und Antwort überhaupt nicht gehört, dann kann in ihrem Verhalten schon deshalb keine Bestätigung der Antwort ihres Mannes gefunden werden, weil der Klägerin dann das Srklärungsbewußtsein gefehlt haben würde und weil es eine V/illenserklärung ohne solches Bewußtsein nicht gibt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl.
§ 119 Anm. 6; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Bern. 1 vor
§ 116 und § 119 Anm. 4)- Zudem hat das Berufungsgericht auclv weitere Umstände angeführt und. .Srwagungen angestellt, die seine Würdigung der Aussage des Rechtsanwalts wesentlich unterstützen und die gleichfalls keinen sachlicltr-rechtlichen Fehler erkennen lassen.
♦	•	v.	.	9
IV.	Hach alledem ist die Revision unbegründet*
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Pr. Fischer	Biesecke	Pr.	Bukow
 Pr. Schulze
 Fleck