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BGH · II ZR 262/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 262/58

Dabei hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 23« Dezember 1954 von den Beklagten die Zahlung ihrer Kommanditeinlage verlangt und ihnen im Weigerungsfall die Kündigung des Gesellschaftsvertrages angedroht. Diesen Standpunkt vertritt jetzt die Klägerin und hat demgemäß den Antrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft per 30« September 1954 sowie die alleinige Portführung des Geschäfts durch die Klägerin zu dem Handelsregister anzu demelden. habe der Beklagte zu 1) dabei noch an weitere Vorrecht sf orderungen gedacht« Demgemäß könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß die Beklagten im beiderseitigen Einverständnis auf Grund des Vertrages vom 30« Septem-ber/27« Dezember 1954 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien« Diese tatrichterliche Würdigung greift die Revision an« Dabei untersucht die Revision die einzelnen Abschnitte der Verhandlungen seit dem 10« August 1954 und verweist darauf, daß der Beklagte zu 1) bis zu den.Verhandlungen am 17« August 1954 lediglich die drei Forderungen des Finanzamtes, der Sozialversicherung und der Lohnausgleichskasse als die Forderungen bezeichnet habe, die die Klägerin übernehmen müsse« Die .Tatsache, daß sich der Beklagte zu 1) bei der Verhandlung am 14« August 1954 auf einen Merkzettel auch noch weitere von der Klägerin zu übernehmende Forderungen aufgeschrieben habe, sei - so meint die Revision - ohne rechtliche Bedeutung, weil der Beklagte zu 1) hiervon seinen Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht aus Rechts gründen nicht gehindert, bei der Auslegung der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärung auch den Brief des Beklagten zu 1) vom 18« August 1954 mit heranzuziehen«. Der insoweit von der Revision eingenommene Standpunkt, dieser Brief sei nicht Gegenstand der Übereinkunft vom 17* August 1954 gewesen, geht an der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Feststellung vorbei, daß die Übereinkunft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) erst am 30® September/ lo Oktober 1954 zustande gekommen sei, und erweist sich deshalb als unzutreffende Des weiteren ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls die allgemein gehaltene Sendung des Beklagten zu 1) «ich zahle nicht mehr" und "daß er von sich aus keine Mark mehr aufbringen wolle« mit berücksichtigt hat» Denn diese Wendung kann keineswegs, wie die Revision meint, nur darauf bezogen werden, daß der Beklagte zu 1) seine rückständige Einlage in der Kommanditgesellschaft nicht mehr habe zahlen wollen» Eine solche Deutung ist nicht einmal naheliegend, weil in diesem Stadium der Verhandlungen von einer rückständigen Kommanditeinlage überhaupt nicht gesprochen worden ist und weil es nach dem Inhalt der vorgesehenen Einigung unter den Parteien ganz selbstverständlich war, daß Nachforderungen wegen etwa noch rückständiger Kommanditeinlagen nicht gestellt werden würden« Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die allgemein gehaltene Wendung des Beklagten zu 1) ebenfalls zur Auslegung der von ihm abgegebenen Vertragserklärung im Sinne seiner Feststellung mit herangezogen hat« Die Angriffe der Revision sind somit nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts über den objektiven Sinngehalt der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärung in seinem Schreiben vom 30«» September 1954 zu erschüttern« Bereits damit entfällt die Grundlage für das Klagebegehren«

BerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 262/58
Verkündet
 am 30= November 1959
Schwingen? Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Kauffrau Herta B (HHH9 geh« K(
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Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Io) den Kaufmann Geor/
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2«) die Kauffrau Bise L
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Beklagten und Revisionsbeklagten
-Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt
 hat der II * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski sowie der Bundesrichter Dro Fischer, Br« Kuhn, Br* Haager und Br« Reinicke für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25« Oktober 1958 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestanas
 Die Parteien errichteten durch Vertrag vom 4« Januar 1954 eine Kommanditgesellschaft, in die die Klägerin ihr Möbeleinzelhandelsgeschäft einbrachte, während sich die Beklagten zur Zahlung einer Bareinlage von je 10-000 DM verpflichteten- Die Klägerin ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagten sind die Kommanditisten dieser Gesell schaft -
Am 10« August 1954 begannen Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) über das Ausscheiden der beiden Beklagten aus der Kommanditgesellschaft« Diese Verhandlungen wurden auf seiten der Klägerin von ihrem Ehemann und dem Rechtsanwalt Dr« WflBBl geführt- Sie führten zur Anfertigung eines Vertragsentwurfs durch Dr« vom 17« August 1954, den der Beklagte zu 1) jedoch zwei Page später ununterschrieben zurückschickte« Im Zusammenhang mit diesem Vertragsentwurf und auch später machte der Beklagte zu 1) sein Ausscheiden aus der Gesellschaft davon abhängig, daß die Klägerin ihn von bestimmten Verpflichtungen befreite, die ihn aus einer inzwischen aufgelösten OHG (Möba), bestehend aus dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1), belasteten- Im Zuge dieser Verhandlungen richtete der Beklagte zu 1) unter dem 30- September 1954 an Rechtsanwalt Dr-	ein	Schreiben,	in	dem	es	u- a- folgender-
maßen heißts
“Es fallen demzufolge die Gründe weg, die mich veran-laßten, die mir mit Ihrem Schreiben vom 27« d. M« übermittelten Entwürfe für das Ausscheiden «- - als Kommanditisten --«- nicht zu realisieren.”
und
 tfSie haben mir zugesagt, daß Frau BflB^ die Vorrechtsforderungen der	reguliertlich bin deshalb bereit,
 nunmehr zusammen mit Frau lUBPunter den in Ihrem Vertragsentwurf vom 17« August d« J« angegebenen Bedingungen auszuscheiden«”
Mit dem Inhalt dieses Schreibens erklärte sich Dr«.	mit	Schreiben	vom	1.	Oktober	1954	einverstan-
den*
Anschließend haben die Parteien noch weiter miteinander korrespondiert. Dabei hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 23« Dezember 1954 von den Beklagten die Zahlung ihrer Kommanditeinlage verlangt und ihnen im Weigerungsfall die Kündigung des Gesellschaftsvertrages angedroht. Demgegenüber wiesen die Beklagten in getrennten Schreiben vom 27 o Dezember 1954 dieses Ansinnen zurück und erklärten unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 30. September 1954, daß sie schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob ihre Verhandlungen zu einem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft geführt haben. Diesen Standpunkt vertritt jetzt die Klägerin und hat demgemäß den Antrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft per 30« September 1954 sowie die alleinige Portführung des Geschäfts durch die Klägerin zu dem Handelsregister anzu demelden.
Die Beklagten sind der gegenteiligen Auffassung und machen nunmehr namentlich geltend, daß die Klägerin ihrer vorwegliegenden Verpflichtung zur Freistellung des Beklagten zu 1) von den Vorrechtsforderungen der Möba nidfit nachgekommen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat der Klage hingegen stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Kammergericht hat
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fl
 nunmehr die Klage abgewiesen* Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten«
• Entsoheidungsgründe 3
- Auf Grund der erneuten Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Parteien in ihren Verhandlungen keine vollständige Einigung über das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft erzielt hätten« Denn die Parteien seien sich über den Bestand der Vorrechtsforderungen, deren Tilgung durch die Klägerin habe erfolgen sollen, nicht im vollen Umfang einig geworden« Während die Klägerin unter diesen Vorrechtsforderungen nur die Forde-rungen des Finanzamts, der Sozialversicherung (rückständige Arbeitgeberanteile) und der Lohnausgleichskasse verstanden habe? habe der Beklagte zu 1) dabei noch an weitere Vorrecht sf orderungen gedacht« Demgemäß könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß die Beklagten im beiderseitigen Einverständnis auf Grund des Vertrages vom 30« Septem-ber/27« Dezember 1954 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien«
Diese tatrichterliche Würdigung greift die Revision an« Dabei untersucht die Revision die einzelnen Abschnitte der Verhandlungen seit dem 10« August 1954 und verweist darauf, daß der Beklagte zu 1) bis zu den.Verhandlungen am 17« August 1954 lediglich die drei Forderungen des Finanzamtes, der Sozialversicherung und der Lohnausgleichskasse als die Forderungen bezeichnet habe, die die Klägerin übernehmen müsse« Die .Tatsache, daß sich der Beklagte zu 1) bei der Verhandlung am 14« August 1954 auf einen Merkzettel auch noch weitere von der Klägerin zu übernehmende Forderungen aufgeschrieben habe, sei - so meint die Revision - ohne rechtliche Bedeutung, weil der Beklagte zu 1) hiervon seinen
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Verhandlungspartnern nichts gesagt habe« Auch sei es auf den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ohne Einfluß, daß der Beklagte zu 1) in einem Brief vom 18« August 1954- an den Ehemann der Klägerin eine vollständige Freistellung von allen Verbindlichkeiten der Mi^P durch die Klägerin verlangt habe* Denn dieses Schreiben sei nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 17« August 1954 gewesen und müsse daher bei der Beurteilung, welchen Inhalt die Abmachung vom 17* August 1954 gehabt habe, außer Betracht bleibeno
 Mit diesen Darlegungen wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht® Entscheidend ist insoweit die schon in dem ersten Berufungsurteil getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß es am 17o August 1954 nicht zu einer abschließenden Vereinbarung gekommen ist* Diese Vereinbarung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr erst dadurch getroffen worden, daß der Beklagte zu 1) mit seinem Schreiben vom 30* September 1954 auf das Angebot des Rechtsanwalts Dr«	zurückkam	und	dieses	unter der Voraussetzung
 annahm, daß die Vorrechtsforderungen erfüllt würden, und daß der Rechtsanwalt Dr* ^HHHfemit seinem Schreiben vom I® Oktober 1954 sich mit der vom Beklagten zu 1) erklärten Einschränkung namens der Klägerin einverstanden erklärte*
Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht aus Rechts gründen nicht gehindert, bei der Auslegung der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärung auch den Brief des Beklagten zu 1) vom 18« August 1954 mit heranzuziehen«. Der insoweit von der Revision eingenommene Standpunkt, dieser Brief sei nicht Gegenstand der Übereinkunft vom 17* August 1954 gewesen, geht an der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Feststellung vorbei, daß die Übereinkunft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) erst am 30® September/
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lo Oktober 1954 zustande gekommen sei, und erweist sich deshalb als unzutreffende
 Des weiteren ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls die allgemein gehaltene Sendung des Beklagten zu 1) «ich zahle nicht mehr" und "daß er von sich aus keine Mark mehr aufbringen wolle« mit berücksichtigt hat» Denn diese Wendung kann keineswegs, wie die Revision meint, nur darauf bezogen werden, daß der Beklagte zu 1) seine rückständige Einlage in der Kommanditgesellschaft nicht mehr habe zahlen wollen» Eine solche Deutung ist nicht einmal naheliegend, weil in diesem Stadium der Verhandlungen von einer rückständigen Kommanditeinlage überhaupt nicht gesprochen worden ist und weil es nach dem Inhalt der vorgesehenen Einigung unter den Parteien ganz selbstverständlich war, daß Nachforderungen wegen etwa noch rückständiger Kommanditeinlagen nicht gestellt werden würden« Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die allgemein gehaltene Wendung des Beklagten zu 1) ebenfalls zur Auslegung der von ihm abgegebenen Vertragserklärung im Sinne seiner Feststellung mit herangezogen hat«
Die Angriffe der Revision sind somit nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts über den objektiven Sinngehalt der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärung in seinem Schreiben vom 30«» September 1954 zu erschüttern« Bereits damit entfällt die Grundlage für das Klagebegehren«
w
Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werdent
 Dr« Nastelski	Pr«	Fischer	Dr«,	Kuhn
 Pro Haager
 Pr«, Reinicke